Titel: |
Recht (göttliches allgemeines) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
30 Sp. 1350 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
30 S. 684 |
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Recht (göttliches) |
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Recht (göttliches besonders) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Recht (göttliches allgemeines) oder das
allgemeine Sitten- und Moral-Recht, Jus divinum
positivum universale, oder Jus Morale universale,
dieses ist ein
Recht, so
GOtt selbst geordnet, und
welches alle
Menschen
verbindet. |
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Und also entschuldiget die vorgeschützte
Unwissenheit dieses allgemeinen
Sitten- und Moral-Rechts
gantz und gar nicht, ja es hat GOtt auch
ausser andern Verbrechen, die Cananiter wegen
begangener Blut-Schande aus ihrem
Lande
vertrieben. Woraus
nothwendig zu
schlüssen, es
habe Gott diese
Gesetze meistens dem gantzen
menschlichen
Geschlechte, oder wenigstens
gewissen
Personen, die nach der Sündfluth
dasselbige darstellten, geoffenbahret. Denn
gewißlich ohne einige Offenbahrung hätte wegen
dessen Uberschreitung eine solche
Straffe nicht
können aufgeleget werden. |
Ludovici
in Us. Pr. … |
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Exempel dieses allgemeinen Sitten-Rechts
können folgende seyn, |
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1) daß ein Todtschläger wieder
sterben
müsse, |
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2) die im 3 B. Mose XVIII, verbotenen
Grade, |
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3) der
Ehestand, |
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4) das Verbot von der Vielweiberey, |
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5) die Ehescheidung. |
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Es muß daher dieses göttliche Recht heut zu
Tage noch, gleichwie im alten Testamente so heilig
gehalten werden, daß ihm auch nicht einmahl der
Kayser einen Abbruch
thun kan,
z.E. so jemand
vorsetzlicher und boßhaffter Weise entleibet
worden, so gilt weder L. 3. §. penult. ad L. Corn. de
sicar. noch ein Be- |
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{Sp. 1351|S. 685} |
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gnadigungs-Recht, viel weniger eine im
Urtheil
sprechen bisweilen
gewöhnliche Observantz,
sondern es verbindet solches jeden so wohl zu
dessen innerlicher als äusserlicher
Beobachtung. |
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Ob aber auch sonst schon das
natürliche Recht
und dieses allgemeine Sitten-Recht darinne überein
kommen, das beyde einen
Urheber haben, und also
wesentlicher Weise nicht von einander
abgehen. |
Pagenstecher in Man.
2. |
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so sind doch beyde in gewissen zufälligen
Stücken noch von einander
unterschieden. Also
ist |
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1) in dem Rechte der Natur der
Grund der
Erkänntniß die gesunde
Vernunfft; in dem
allgemeinen göttlichen Rechte aber die von GOtt
selbst geschehene Offenbahrung; |
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2) in Ansehung ihres
Objects, oder derer
Sachen, womit dieselben beschäfftiget sind. Und
also sind solche in dem natürlichen Rechte die mit
der allgemeinen
vernünfftigen
Natur des
Menschen
nothwendig übereinkommende oder derselben
widerstreitende
Handlungen: in dem allgemeinen
göttlichen Rechte aber die so genannten Zwischen-
Handlungen, oder solche, welche an und vor sich
selbst weder mit der gesunden Vernunfft so gar
genau übereinkommen, noch auch mit derselben
offenbahrlich streiten (actiones intermediae) |
Thomas. in
Disp.
de Cr. bigam … und in Jurispr. div. … |
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Wann man also erkennen
will, ob dieses oder
jenes Gesetz ein allgemeines göttliches Recht zu
nennen sey; so mercke man folgendes, |
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1)
muß die
heilige Schrifft zeigen, daß die
streitige That oder Handlung entweder ge- oder
verboten werde; |
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2) daß dieser
Befehl sich auf alle und jede
Menschen bezühe; |
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3) Endlich muß man so schlechterdings aus der
gesunden Vernunfft und
Ubereinstimmung mit der
menschlichen gemeinschafftlichen Natur ein
solches Gebot nicht
schlüssen, noch daraus
herleiten können. |
Ludov. l.c.
… |
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Dieses allgemeine göttliche Recht breitet sich,
wie etliche
meynen, wiederum in zwey Äste aus,
nehmlich in das Moral- oder Sitten-Recht überhaupt
und ins besondere. |
Von beyden
Arten desselben
giebt Mencke eine Beschreibung in prooem. ad
tract. Synopt.
π.
Thomas. in prooemial. Disput. de
provident. divin. … ingleichen 1 B. Mose IX,
6. |
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Andere aber sind mit dieser
Eintheilung
gantz
nicht zufrieden, in dem sie dieser Abtheilung letztes
Glied gantz und gar in
Zweiffel zühen. Daß aber ein
solches besonderes Moral- oder Sitten-Recht (Jus
Divinum Positivum universale in specie tale)
wahrhafftig sey, vertheidiget
Kulpis in Exerc.
Grotian. ... Hingegen ist gantz anderer
Meynung
Bruckner in disputat. matrim. prooemio ... |
Besiehe auch
Buddeus in
Theol. Moral. woselbst hinlängliche Nachricht von
dieser
Materie wird zu finden seyn. |
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Ein mehrers hiervon siehe unter dem
Artickel
Moral-Gesetz, im XXI
Bande, p. 1461 u.ff. |
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