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Quellenangaben |
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Aqua, das
Wasser, begreiffet an denen
Orten,
wo es rar, und also
verkaufft wird, die
alimenta in
sich, wenn an dergleichen Orte durch ein legatum
die alimenta
jährlich vermacht worden, so
verstehet es sich drunter, daß er auch Wasser
gnugsam bekommen müsse. |
L. 1.
π.
d. alim.
legat. |
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Das Wasser-Recht und dessen
Eigenthum
wird sonst durch das Interdictum retinendae behauptet, und durch Nachbarn,
Domestiquen
Besichtigung
bewiesen; ehe ich aber den Abfall meinem Nachbar angedeyen lassen, kan ich mich
dessen vorher und zuerst nach meinem Nutzen,
Belieben, und auch zu meines Nachbars
Incommodität bedienen, |
Wesenb. P. II. … |
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Die Reinigkeit des Wassers aber wird
beurtheilet aus der Besichtigung, Einlassung in ein
kupffern Gefäß, daß es hell und klar bleibt, und
sich nichts unten von Schlamm setzt. |
Masc. Vol. I. de Prob. … |
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Wenn sich aber eine Quelle auf einem
Ritterguth entdecket, so gehöret solches dem
Gerichts-Herrn, nicht aber dem
Lehn-Herrn;
dafern sich aber ein Wasser aus eines seinem
Grund und Boden
verliehrt, höret es auf in dessen
Eigenthum zu seyn, der Nachbar hingegen, durch
dessen Garten das Wasser gehet, kan es zu
seinem
Gebrauch aufhalten, wann er es nur nicht
aus Possen gegen den andern
thut, oder ein
wiedrig
Statutum, oder
Gewohnheit, oder
Gerechtigkeit entgegen stünde. |
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Aqua caduca, Wasser, so aus denen Seen
abläuft. Im Anfange, als die
aquaeductus noch rar
waren, war keinem privato
vergönnet,
eigene
Röhren anzulegen. Denn auf solche Art hätten die
aquaeductus publici leicht können verderbt
werden; Daher
muste
sich der gemeine Mann vielmehr mit demjenigen Wasser behelffen, welches aus
denen Wasserleitungen an einem
gewissen
Orte zusammen floß, auch sodann
überlieff, und daher aqua caduca
genennet ward,
weil es ohnedem |
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{Sp. 989} |
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wäre verlohren gegangen. |
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Das
Jus Civile gedencket noch
unterschiedlicher
Arten Wassers, als: |
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Aqua diurna, so man bey
Tage holen durffte;
nocturna, so nur bey
Nacht zu führen
erlaubet. |
- l. 10.
π.
quemadm.
Servit. amit.
- l. 17.
π. d. aq.
pluv.
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Aqua palustris, vermodert Wasser. |
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Aqua profluens, fliessend Wasser, differirt von
dem flumine selbst, als welcher den
völligen
Nutzen, darauf zu schiffen, fischen, zu waschen
darreicht; der Nutzen des fliessenden Wassers
hingegen begreifft weiter nichts, als daraus zu
trincken, sich drinnen zu waschen. |
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Aqua viva, lebendig Wasser, dessen man
sich im Menschlichen
Leben bedienet. |
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Aqua perennis, immer lauffendes Wasser, so
niemahls vertrocknet. |
l. 1.
π. d. aqua
quotid. |
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Aqua salientes, Spring-Wasser, so aus denen
Fontainen sich heraus giessen. |
- l. 2.
π. d. Supp. leg.
- l.
79.
π. d. V.S.
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Aquam coërcere, einen Thamm ums Wasser
machen, damit es nicht über- oder ablauffe. |
l. unic. §. 6.
π. de
fonte. |
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Aquae controversia, der Anfall vom
Wasser, |
L. 24. §. 11.
π. d. damno
infecto. |
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Aquae caput, die Wasser-Quelle, und ist der
Ort, wo das Wasser seinen
Ursprung nimmt, und
wenn es in einem Brunnen entspringet, wird der
Brunn Caput genennet, entspringet es aber aus
einem Fluß oder See, so heißt der Ort, wo das
Wasser aus dem Fluß oder See ausläufft,
ebenfalls Caput. |
- l. 1. §. 8.
π. d. aqua
quot. et aestiv.
- Oldendorp. Class. II. …
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Aqua pluvia, das Regen-Wasser, so vom
Himmel fällt. |
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Aqua aestiva, Wasser, dessen man sich nur
im Sommer zu gebrauchen pflegt, zur Winters-Zeit
aber nicht
nöthig hat. |
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Aqua quotidiana, Wasser, dessen sich iemand alle Tage nach seinem
Gefallen bedienen kan, ob man gleich solches nicht alle Tage gebrauchet. |
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Der
Unterscheid zwischen
aquam
aestivam et quotidianam
soll darauf beruhen, daß
nach Vlpiani
Meynung in l. 1. §. 3.
π. d. aqua
quotid. et aest. aqua quotidiana von dem aestiva durch den
Gebrauch, nicht aber dem
Recht nach
differire, denn zum
täglichen Gebrauch stets
lauffendes Wasser kan beständig so wohl zu
Sommers- als Winters-Zeit geleitet werden, das
Sommer-Wasser hingegen wird zur Sommers-Zeit
allein gebraucht,
z.E. die Gärten, Felder zu
wässern, da denn der Sommer von einem
Aequinoctio zum andern, als vom Frühling biß
zum Herbst gerechnet, und jedes bey 6.
Monathe
von einander
abgetheilet wird. |
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Lauterb. suchet den Nutzen darinne, daß in
dem interdicto, d. aqu. quotid. der Kläger das
Fundamentum agendi anführen soll, wie er sich
dieser Gerechtigkeit nur einmahl, es sey nun des
Tags oder Nachts, bedienet habe; In interdito de
aqua aestiva hingegen müsse dessen Gebrauch
bey 6. Monathe wegen Sommers angegeben
werden; allein wenn besagter §. genauer
angesehen wird, so wird nicht anzutreffen seyn,
daß Ulpianus eben einen bey 6. Monathen
durchgängigen beständigen Gebrauch, sondern
dieses nur erfordert, daß Kläger
darthun müsse,
daß er vorigen Sommer in possessione vel quasi
gewesen; er hat ja den Sommer dem Winter
entgegen gesetzt, und
meynet, daß nichts daran
liege, ob ich vorigen Winter mich dessen bedienet
habe. |
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Also bleibet kein anderer Unterscheid übrig
als dieser: Im Interdicto de aqua quotidiana
beweise ich, daß ich im vorigen
Jahr einmahl, es
sey nun Tags oder |
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{Sp. 990|S. 513} |
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Nachts, mich der Wasserleitung bedienet; im
Interdicto de aqua aestiva hingegen, daß ich im
vorigen Sommer mich einmahl entweder bey Tag
oder Nacht mich derselben bedienet. |
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Aqua castellaria, Wasser, so aus eines
andern Cisterne, oder anderem Wasser-Behältniß
auf unsern Grund und Boden geleitet wird. |
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Aquae et ignis interdictio, die Untersagung
des Wassers und Feuers, war bey denen Römern
eine derer härtesten
Straffen, wenn nemlich einer
ins Elend verwiesen und verbannet wurde. |
- Dionysius Halicarn.
…
- Plutarchus in Mario …
- Bud. Comm. Ling. Gr. …
- Sigonius de Judic. …
- Oisell. in Gell. …
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Denn die Römer wolten auch bey ihren
Ungerechtigkeiten und offt bey dem grausamen
Verfahren doch noch immer den
Namen haben,
als wenn sie einen Civem Romanum weder an
seinen Ehren noch an seinen
privilegiis zu
kräncken dächten, drum brauchten sie selten die
verhaßten Wörter exsilium und proscriptio,
sondern sie machten es etwas höfflich, und
verbothen denen Leuten Wasser und Feuer, da
musten sie ohne dem fort. Wem Wasser und
Feuer untersaget wurde, der muste wohl
fortgehen, da gleich des Exsilii nicht gedacht
ward, massen er des Gebrauchs derer Dinge,
welche vornehmlich zur Erhaltung des
menschlichen Lebens gehören und nöthig seyn,
beraubet war, und er von der blossen Lufft nicht
leben konte. |
- Cicero pro domo …
- Manutius de Legib. Rom. …
- Heineccius Antiq.
Rom. …
- Hotoman. Antiq. Rom. …
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Wie denn unter andern ein solcher Mensch
auch keine togam mehr tragen durffte. |
- Plinius Epist. …
Carent togae jure, quibus aqua et igni interdictum
est.
- Suetonius Claud. 15.
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Eben wie heutiges Tages einer, der von
seinem Amte gesetzt wird, und keine
Besoldung
mehr bekömmt, auch wandern muß, wenn er
sonst nichts zu seiner Nahrung anzufangen
weiß,
ob es gleich eben nicht heißt, daß man ihn aus
dem Lande jage: Bey denen Römern geschahe
solches |
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- entweder nur auf gewisse Jahre,
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Manutius l.c.
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ingleichen entweder nur in der Stadt Rom,
oder auch in dem Revier herum, so weit solches
von demjenigen, der das Verboth gethan hatte,
war ausgesprochen worden. |
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Aqua et igni interdictus, dem Wasser und
Feuer verbothen ist, das ist, der ins Elend
verwiesen. |
Ulp. L. 1.
π.
de Leg.
3. |
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Heut zu Tage, wer Vogelfrey, und in den
Reichs-Bann verfällt. |
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Aqua haeret, hier weiß ich nicht, was bey der
Sache zu
thun ist. Der Ursprung kommt von
denen Wasser-Uhren her, welche die Alten an
statt der Sand-Uhren zu gebrauchen pflegten.
Denn dieselben verstopfften sich eben so wohl,
wie mit unsern Sand-Uhren noch zu geschehen
pfleget, und ein solches geschahe, so hieß es
aqua haeret. |
- Caesar Bell. Gall. …
- Cicero de Offic. … in Quint. fratr. …
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Aquam perdere, die
Zeit
verliehren,
unnützlich zubringen. Diese
Redens-Art hat
ebenfalls von denen Wasser-Uhren ihren
Ursprung genommen. Denn weil damahls die
Stunden nach dem Wasser abgemessen wurden,
und man sonst weder von den Sand- noch
Schlag- am allerwenigsten aber von den
Perpendicul-Uhren das geringste wuste, so zielte
man mit dieser Phrasi dahin. Denn der Mensch
mochte was
gutes oder was
böses thun, so lieff
dennoch das Wasser fort und fort, und die Zeit
verging von Punct |
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{Sp. 991} |
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zu Punct, und von einem Augenblick zum
andern. |
Quintilianus Inst. Orat. … |
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Man verstehet diese Phrasin noch besser,
wenn man sich
vorstellet, daß die Römischen
Judices denen Patronis caussarum die Stunden
beniemten, so lange ihnen vergönnet war zu
reden: waren die Stunden aus, so musten sie
schweigen. Hatten sie nun die Momenta rerum noch nicht recht nachdrücklich vorgestellet,
aquam perdiderant. |
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Aquam manibus, aquam pedibus, sagten die
Römischen Herren zu ihren
Bedienten, wenn sie
sich zur Tafel legen
wolten. Sie gebrauchten kein
Verbum dabey, indem die Aufwärter schon
verstanden, daß sie Wasser zu Fuß-waschen, und
das Gieß-Becken zur Reinigung der Hände
verlangten. |
Turnebus Advers.
… |
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Aquam a pumice postulare, wurde
gesagt,
wenn man von iemanden etwas
begehrte, der
selbst nichts im
Vermögen hatte, oder der doch
seines grossen
Geitzes wegen nicht capable war,
von seinem Vermögen iemanden die geringste
Wohlthat zu erzeigen. |
Plautus Pers. … |
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Aquam liberam gustare
bedeutete bey denen
Römern so viel, als die
Freyheit
erhalten, aus
einem servo zum liberto gemachet werden. Denn
dieses gehörte unter andern Ceremonien auch mit
zur
Manumission, daß ein
Freygelassener
entweder vor der Mahlzeit, oder unter derselben,
wenn er das erste mahl mit seinem Herrn an
derjenigen Tafel speisete, bey welcher er so
manches liebes langes mahl aufgewartet hatte,
einen Trunck Wasser thun muste, da hieß es:
Aquam liberam bibit, nun ist er frey. |
Petronius Frag.
Fragur. |
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Me salvo cito aquam liberam gustabunt servi
homines, d.i. Wo ich leben soll, so will ich meinen
Knechten bald die Freyheit schencken. |
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Das contrarium bedeutete aquam servam
bibere. |
Ovid. Amor. … |
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Excute, sic unquam longa relevere catena,
Nec tibi perpetuo serva bibetur aqua. |
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Du wirst nicht immer ein närrisch verliebter
Sclave bleiben. |
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Aqua et igni accipere, |
l. pen.
π. de don. int. vir. et
ux. |
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sich
verheyrathen. |
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Wenn sich 2. Leute mit einander ehelich
verlobten, so pflegten sie beyderseits Wasser und
Feuer anzurühren; |
- Plutarchus Quaest.
Rom. …
- Pancirollus de Reb. Deperd. et Invent.
…
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worüber die
Auctores allerhand
Speculationes
haben.
Z.E. der
Mann sey feuriger, das
Weib
wässeriger Natur, beyde müsten einander zu
besserm Gebrauch an die Hand gehen. Item, bey
denen Opffern heiligte das Feuer, das Wasser
aber machte rein: So heilig und rein solte
demnach die
Ehe auch gehalten werden, u.s.w.
Es scheinet aber, daß die ersten
Erfinder dieser
Ceremonie wohl auf nichts weniger, als auf
dergleichen mystische
Erklärung
mögen gedacht
haben. Sondern Wasser und Feuer sind die zwey
Grund-Säulen einer
Haußhaltung, also bedeutete
das gemeinsame Anrühren dieser beyden Dinge,
daß sich der Bräutigam und die Braut, eines so
wohl als das andere die Wirthschafft und die
Haußhaltung solte lassen angelegen seyn. Ja aus
Feuchtigkeit und Wärme entstehet und wächset
alles. |
- Plutarchus c.l.
Varro
de L.L. …
- Ovidius Fast. …
- Alexander ab
Alexandro Genial. Dier. …
- Casal. de Prof. Rom.
Rit. …
- Bulenger de Imperat. Rom. …
- Laurent.
de
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{Sp. 992|S. 514} |
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Aquam petitum, ist eine Redens-Art, so die
Römer brauchten, wann sie etwas zu
verrichten
hatten, was auch der Türckische
Käyser durch
keinen Abgesandten
bestellen kan, und man
fragte einen solchen: Wo wilst du hingehen? so
antwortete er nicht etwan mictum, sondern er
sprach: aquam petitum, als welches allemahl
muste parat seyn, wenn sie dergleichen
Geschäffte in
eigener
Person abgestattet hatten,
um sich zu waschen. Petronius 27.
Exonerata vesica aquam poposcit ad manus. Propertius … |
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Deponi monet et rogat lavari. |
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Ovidius de art. am. … |
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Scilicet obstabit custos, ne scribere possis,
Sumendae detur cum tibi tempus aquae. |
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Sensus: Da du in der Geschwindigkeit hättest etwas
schreiben können, wenn du wärest
s. v.
in loco secreto gewesen, so wird man auch
dißfalls Achtung auf dich geben lassen, daß du es
nicht thun kanst. |
- Turnebus Adu. …
- Salmuth ad Panciroll. de Reb. Deperd. et Inu.
…
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Aqua Lustralis, Reinigungs-Wasser: Es war
vor denen Tempeln in einem Kessel befindlich,
der oben einen breiten Rand hatte, und unten
spitzig zugieng, damit er nicht auf die Erde gesetzt
werden möchte, welches die Römer für höchst
sündlich hielten. |
Statius Theb. … |
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Wenn sie es weyheten, nahmen sie einen
Brand aus dem Feuer, auf welchem ein Opffer
verbrannt war, und löschten solchen in
vorgedachtem Kessel ab, sodenn hielten sie es für
heilig und geschickt, zum wenigsten die Sünden,
so sie für gering hielten, damit abzuspühlen. |
- Euripides Herc. fur.
…
- Athenaeus …
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Wie sich dann ein jedweder, der in Tempel
gieng, entweder selbst damit besprengte, oder
von einem gegenwärtigen Priester die
Besprengung annahm. |
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Aqua niveta et glaciata, das kalte Wasser,
dessen sich die Römer bedienten, war entweder
von Natur dergestalt beschaffen, oder sie machten
es mit Eiß und Schnee an, dahero die Redens-Art
kommen, nivem oder glaciem potare. Martialis … |
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Non potare nivem,
sed aquam potare
rigentem,
De nive conventa est ingeniosa
satis. |
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Etliche kochten das Wasser ab, und hiengen
es nachgehends in Schnee. |
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Aquae pluviae arcendae actio, siehe oben
Actio de aqua pluviae arcenda. |
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Aquae librator, ein Wasserleiter, ein
Wasserwäger. |
- L. 1.
C.
de Exc. artif.
- Plinius Epist. …
- Frontinus de Aquaeduct.
passim.
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Servitus aquae non sitendae vel coercendae
aut avertendae, wenn in meinem
Fundo eine
Wasserquelle entspringt, und das übrige Wasser
in die angrentzenden Fundos laufft, und selbige
bewässert, so kan ich, wann auch schon das
Wasser
undenkliche Zeit dahin geflossen wäre, es
auffangen, und selbiges zu meines Feldes-Nutzen
aufhalten und einfassen lassen. |
L. fin. in meo. … |
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Weil nun der Nachbar dieses Wasser nicht
jure servitutis, sondern facultatis naturalis, indem
ich es bißhero aus
freyen Willen in seinem Lauff
gelassen, der andere auch nichts darzu gethan,
oder einen aquae ductum
constituiret hat,
genossen, will nun mein Nachbar, daß ihm dieses
Wasser noch ferner zufliessen soll, so muß er die
Servitutem aquae |
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{Sp. 993} |
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non sistendae vel coercendae aut avertendae
von mir concediret haben. |
Manz. d. Serv. … |
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Servitus aquae educendae, die Gerechtigkeit,
das gesammlete Regen-Wasser abzuführen. Es
trägt sich offt zu, daß in einem Fundo ein Quell
entspringet, oder sich Regen-Wasser sammlet,
welches man gerne abführen
wolte, wider des
Nachbars
Willen aber, der darunter seinen
Fundum hat, man solches nicht thun darff, so muß ich ihn durch eine
Dienstbarkeit dahin
obligiren,
daß er durch gemachte Gräben das Wasser in
seinen Fundum lauffen lasse. Denn ob schon der
unter meinem
praedio gelegene Nachbar nicht
hindern kan, daß das sich in meinem Grund und
Boden sammlende Wasser, vor sich seinen
Ablauff auf seinen tieffer liegenden Grund und
Boden nimmt, sondern dieses incommodum
natürlicher Weise tragen
muß, zumahl auch die
Feuchtigkeit des Feldes hinwieder ihm mit
zuflüsset. |
- L. 1. §. fin: de aqua et
aq. pl.
- L. 2. pr. eod.
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So kan ich doch durch aufgeworffene Gräben
das Wasser von den obern Ort nicht in den untern
deriviren, es wären denn deswegen
gewisse
Verordnungen vorhanden, oder ausser diesen
eine Dienstbarkeit constituiret. |
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Servitus seu Jus aquae non quarendae, ist
eine Dienstbarkeit, daß man auf seinem Grund
und Boden, welches regulariter niemand wehren
kan, keine Wasserquellen suchen darff, welches
an Seiten des andern diesen
Nutzen haben kan,
weil eben hierdurch etwa die Wasser-Adern,
wodurch ihm das Wasser auf seinen Fundum
getragen wird, können geschwächet oder
abgeleitet werden. |
- L. quot. is. d. serv.
- L.
1. §. si quis. 28. d. aqu. quot. et
aest.
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Jus aquae non proscindendae, das
Recht
dem Nachbar das Wasser nicht zu mindern. Es
geschiehet zuweilen, daß meines Nachbarn
Brunnen unter der Erde um sich greifft, und
Wasser-Adern macht, die sich in meinem Fundo
ergiessen, diese kan ich nun entweder abgraben,
oder verschütten, oder gar einfassen, oder einen
Brunnen formiren. |
- L. si in uno …
- L.
fluminum. …
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damit ich nun solches unterlassen müsse, ist
mir Servitus
nöthig. |
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