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Zedler: Manumissio HIS-Data
5028-19-1138-1
Titel: Manumissio
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 1138
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd.19 S. 602
Vorheriger Artikel: Manumissi, siehe Freygelassene
Folgender Artikel: Manumissio inter amicos
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Manumissio, Freygebung oder Frey- und Loslassung von der Knecht- und Leibeigenschafft, ist der Name durch welchen die Römer die Freylassung der leibeigenen Knechte anzudeuten pflegten.  
  Wenn zu Lacedämon ein Knecht freygelassen ward; so brauchten sie gar keine Ceremonien dabey, sondern der Freye durffte alsdenn wie andere Bürger einen Crantz auf dem Kopffe tragen, und ward mit selbigem um einige Tempel herum geführet. Cragius de rep. ...
  Bey den Römern brachte die Manumissio libertatem vel justam vel non justam mit sich. Bei der ersten Classe geschahe die Manumissio  
 
1) per censum;
2) per vindictam; und
3) per testamentum,
 
  von denen allen besondere Artickel handeln.  
  Bisweilen wurde dergleichen Freylassung auf öffentlicher Gasse verrichtet, wenn der Prätor ins Bad oder zu den Schauspielen gieng, da denn eben keine Ceremonien dabey in acht genommen wurden; dennoch aber wurde einem solchen Freygelassenen iederzeit noch das Haar abgeschoren, ein weisses Kleid angezogen, und ein gewisser Hut aufgesetzet, den er zum Zeichen seiner Freyheit trug, daher auch die Redens-Art: sub pileum venire, entstanden, und so viel als frey werden heisset.  
  Die Manumissio aber ad libertatem non justam, geschahe  
 
1) per epistolam;
2) inter amicos, und
3) per mensam,
 
  von welchen Arten der Manumißion gleichfalls besondere Artickel handeln.  
  Der Manumissus aber bekam nachgehends einen andern Namen, den er gemeiniglich von seinem Herrn hatte, und hienge endlich denen Laribus zur Danckbarkeit seine Ketten auf.  
  Indessen war ein solcher Freygelassener doch nur noch ein Libertus, so zwar ziemliche Vortheile erlangte, bey weitem aber noch nicht einem Ingenuo oder Freygebohrnen gleich kam. Wenn zuweilen Herren, die sich einer Richterlichen Untersuchung ihrer Thaten befurchten, die Knechte frey liessen, damit man nicht durch Marter die Wahrheit aus ihnen pressen möchte, ward solche Manumissio vor ungültig erkläret.
  • Loon de manumissione servorum.
  • Alexander ab Alex. Lib. IV.. ...
  • Brisson. Antiq. ...
  Bey den Parthern hatte die Manumissio gar nicht statt.
  • Justin. lib. ...
  • Pitisc. II, 156. seq.
  In den mittlern Zeiten von des Constantini Magni Regierung an, war die Manumissio entweder directa, da einer gantz und gar frey war, und ihm niemand nichts befehlen durffte, oder non directa, da einer zwar aus der Sclaverey und Leibeigenschafft loskam, aber doch seinem Herrn mit Fröhnen und Diensten verhafftet war; und dieses war nicht viel besser als die Knechtschafft.  
  Man führte aber den Knecht mehrentheils in die Kirche bey den Altar, wo selbst man ihm in Beyseyn des Bischoffs und der Geistlichkeit den Brief, krafft dessen er freygelassen ward, auf den Kopff legte, so daß die gantze Gemeinde sehen kunte. Dieses pflegte man gemeiniglich am heiligen Oster-Feste vorzunehmen.  
  Man hatte auch noch andere Arten der Manumißion, als  
 
1) per denarium, wenn der Herr vor der Obrigkeit seinem Knecht einen Denarum oder Stück Geld aus der Hand schlug, welches gleichsam das Löse-Geld seyn solte, und solche hiessen hernach homines denariales;
2) per traditionem armorum, wenn man ihn wehrhafft machte.
 
  Bey den Longebarden war im Gebrauch Manumissio per quartam Manum, wenn der Herr den Knecht dem andern, der andere dem dritten,  
  {Sp. 1139|S. 603}  
  der dritte dem vierdten in die Hände gab, dieser aber ihn los ließ.
  • du Fresne II, 456. seq.
  • Balsamon ad Canones ...
  • Casp. Achatius Beckius in Diss. ...
  Indessen bekam durch diese Losgebung ein Freygelassener unterschiedene Vorzüge, als z.E.  
 
I.) daß er drey Namen, wie andere Römische Bürger, führen durffte: Praenomen, Nomen, Cognomen. Der Zuname wurde beybehalten, und war eben der, welchen sie in der Knechtschafft geführet, den Namen aber und Vornamen bekamen sie von dem Herrn, der die Freyheit geschencket hatte.
II.) Togam, als den gewöhnlichen ehrbaren Habit der Römischen Bürgerschafft, welchen kein Knecht, sondern allein freye Bürger tragen durfften.
III.) Einen güldenen Ring, und zuweilen auch eine Crone: diese zierte das Haupt, jener den Finger; beyde Geschencke aber waren Zeichen der erlangten Freyheit.
 
  Plautus Pseud. V. 2. 2. [folgen vier Zeilen lateinischer Text] und in Casin. III. 5. 63. [folgen fünf Zeilen lateinischer Text]. Statius Sylv. ...  
  Mutavitque genus, laevaeque ignobile ferrum
Exuit, et celso natorum aequavit honore.
 
  Der Verstand ist: es sey der alte Etruscus zwar ein Knecht gewesen, aber zum Ritter gemachet worden, (mutavit genus) man habe in deswegen seinen eisernen Ring, den er als ein geringer Knecht an der lincken Hand getragen, abgezogen, (laevae manui ignob. ferrum exuit) und ihn an Ehre denen in der Freyheit gebohrnen Kindern gleich geachtet (Celso natorum aequavit honore) etc.  
     

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Stand: 28. März 2013 © Hans-Walter Pries