Titel: |
Manumissio |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
19 Sp. 1138 |
Jahr: |
1739 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.19 S. 602 |
Vorheriger Artikel: |
Manumissi, siehe
Freygelassene |
Folgender Artikel: |
Manumissio inter amicos |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Manumissio, Freygebung oder
Frey- und Loslassung von der
Knecht- und
Leibeigenschafft, ist der
Name durch welchen die Römer die Freylassung der
leibeigenen Knechte anzudeuten pflegten. |
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Wenn zu Lacedämon ein Knecht freygelassen ward; so brauchten sie gar keine
Ceremonien dabey, sondern der Freye durffte alsdenn wie andere
Bürger einen
Crantz auf dem
Kopffe
tragen, und ward mit selbigem um einige Tempel herum
geführet. |
Cragius de rep. ... |
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Bey den Römern brachte die Manumissio libertatem vel justam vel non
justam mit sich. Bei der ersten Classe geschahe die Manumissio |
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1) |
per censum; |
2) |
per vindictam; und |
3) |
per testamentum, |
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von denen allen besondere
Artickel handeln. |
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Bisweilen wurde dergleichen Freylassung auf öffentlicher Gasse
verrichtet,
wenn der Prätor ins Bad oder zu den Schauspielen gieng, da denn eben keine
Ceremonien dabey in acht genommen wurden; dennoch aber wurde einem solchen
Freygelassenen iederzeit noch das Haar abgeschoren, ein weisses Kleid angezogen,
und ein
gewisser Hut aufgesetzet, den er zum
Zeichen seiner
Freyheit
trug, daher
auch die
Redens-Art: sub pileum venire, entstanden, und so viel als
frey werden heisset. |
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Die Manumissio aber ad libertatem non justam, geschahe |
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1) |
per epistolam; |
2) |
inter amicos, und |
3) |
per mensam, |
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von welchen
Arten der Manumißion gleichfalls besondere
Artickel handeln. |
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Der Manumissus aber bekam nachgehends einen andern
Namen, den er
gemeiniglich von seinem
Herrn hatte, und hienge endlich denen Laribus
zur Danckbarkeit seine Ketten auf. |
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Indessen war ein solcher
Freygelassener doch nur noch ein Libertus,
so zwar ziemliche Vortheile erlangte, bey weitem aber noch nicht einem
Ingenuo oder Freygebohrnen gleich kam. Wenn zuweilen
Herren, die sich einer
Richterlichen Untersuchung ihrer
Thaten
befurchten, die
Knechte frey liessen,
damit man nicht durch Marter die
Wahrheit aus ihnen pressen
möchte, ward solche
Manumissio vor ungültig erkläret. |
- Loon de manumissione servorum.
- Alexander ab Alex. Lib. IV.. ...
- Brisson. Antiq. ...
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Bey den Parthern hatte die Manumissio gar nicht statt. |
- Justin. lib. ...
- Pitisc.
II, 156. seq.
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In den mittlern Zeiten von des Constantini Magni
Regierung
an, war die Manumissio entweder directa, da einer
gantz und
gar frey war, und ihm niemand nichts
befehlen durffte, oder non directa,
da einer zwar aus der Sclaverey und
Leibeigenschafft loskam, aber doch
seinem
Herrn mit
Fröhnen und
Diensten
verhafftet war; und dieses war nicht viel besser als die Knechtschafft. |
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Man führte aber den
Knecht mehrentheils in die Kirche bey den Altar, wo
selbst man ihm in Beyseyn des
Bischoffs und der
Geistlichkeit den Brief, krafft
dessen er freygelassen ward, auf den
Kopff legte, so daß die gantze
Gemeinde
sehen kunte. Dieses pflegte man gemeiniglich am heiligen Oster-Feste
vorzunehmen. |
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Man hatte auch noch andere
Arten der Manumißion, als |
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1) |
per denarium, wenn der
Herr vor der
Obrigkeit seinem
Knecht
einen Denarum oder Stück
Geld aus der Hand schlug, welches
gleichsam das Löse-Geld seyn solte, und solche hiessen hernach homines
denariales; |
2) |
per traditionem armorum, wenn man ihn wehrhafft machte. |
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Bey den Longebarden war im
Gebrauch Manumissio per quartam Manum,
wenn der
Herr den
Knecht dem andern, der andere dem dritten, |
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{Sp. 1139|S. 603} |
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der dritte dem vierdten in die Hände gab, dieser aber ihn los ließ. |
- du Fresne
II, 456. seq.
- Balsamon ad Canones ...
- Casp. Achatius Beckius
in Diss. ...
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Indessen bekam durch diese Losgebung ein
Freygelassener unterschiedene
Vorzüge,
als
z.E. |
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I.) |
daß er drey
Namen, wie andere Römische
Bürger, führen durffte:
Praenomen, Nomen, Cognomen. Der Zuname wurde beybehalten, und war
eben der, welchen sie in der Knechtschafft geführet, den Namen aber und
Vornamen bekamen sie von dem
Herrn, der die
Freyheit geschencket hatte. |
II.) |
Togam, als den gewöhnlichen ehrbaren Habit der Römischen
Bürgerschafft, welchen kein
Knecht, sondern allein freye
Bürger tragen
durfften. |
III.) |
Einen güldenen Ring, und zuweilen auch eine Crone: diese zierte das
Haupt, jener den Finger; beyde Geschencke aber waren
Zeichen der
erlangten
Freyheit. |
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Plautus Pseud. V. 2. 2. [folgen vier Zeilen
lateinischer Text] und in Casin. III. 5. 63. [folgen fünf Zeilen
lateinischer Text]. Statius Sylv. ... |
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Mutavitque genus, laevaeque ignobile ferrum
Exuit, et celso natorum aequavit honore. |
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Der
Verstand ist: es sey der alte Etruscus zwar ein
Knecht gewesen, aber
zum
Ritter gemachet worden, (mutavit genus) man habe in deswegen seinen
eisernen Ring, den er als ein geringer Knecht an der lincken Hand getragen,
abgezogen, (laevae manui ignob. ferrum exuit) und ihn an
Ehre denen in
der
Freyheit gebohrnen
Kindern gleich geachtet (Celso natorum aequavit
honore) etc. |
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