Titel: |
Libertas, die Freyheit |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
17 Sp. 791 |
Jahr: |
1738 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.17 S. 413 |
Vorheriger Artikel: |
Liberorum quaerendorum |
Folgender Artikel: |
Libertas, heisset auch ein Stand |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Libertas, die
Freyheit, ist ein natürliches
Vermögen, dasjenige zu
thun, was beliebig und gefällig ist, es sey denn
solches durch
Gewalt
oder Recht
verboten. |
- L. Libertas 4.
ff. de statu hom.
- §.
Inst. de Iur. Person.
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Aus dieser Beschreibung siehet man, daß die
persönliche
Freyheit hier gemeynet, jedoch, daß auch das Subiectum derselben ein
solcher
Mensch sey, der ausser aller
Botmäßigkeit derer Menschen sich befinde,
und weder in einer der einfachen
Societäten als ein
Weib in der
ehelichen, oder
ein Weib oder
Mann in der bürgerlichen lebe, denn wenn |
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{Sp. 792} |
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dieses wäre, so würden sie auch denen Civil-Gesetzen unterworffen
seyn, und Respectu dieses nicht thun dürffen, was sie wollten; daher es
von einer Person in abstracto von allen Societäten zu
verstehen,
welches auch daher zu schlüssen, weil die andern Abtheilungen der Personen nach
der Familie und
gemeinem Wesen erst einen Menschen, wie er socialis
ist, oder in einer derer Societäten lebet, betrachten, daher auch die beyden
Contraria flüssen, daß er nehmlich, da er durch unrechte
Gewalt, als ein
Solitarius oder durch die Gesetze der Natur, als ein
vernünfftiger
Mensch und zwar in jenem de Facto, in diesem aber de Iure von
dem, das er sonst zu thun gewillet seyn mögte, abgehalten wird. |
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Siehe auch
Freyheit.
Tom. IX. p. 1870. |
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