Titel: |
Praedium |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
29 Sp. 41 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 29 S. 34 |
Vorheriger Artikel: |
Praediorum sterilium ad fertiles impositionibus (DE) |
Folgender Artikel: |
Praedium, siehe Praedia |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
|
Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
|
Praedium, ist in denen
Rechten
so viel, als ein
Land-Gut,
Vorwerck,
Bauern-Hof, Stadt- oder Erb-Gut, u.d.g. wovon an seinem Orte un- |
|
|
{Sp. 42} |
|
|
ter besondern
Artickeln ein mehrers nachgesehen werden kan. |
|
Römer |
Indessen ist hierbey zu mercken, daß das
Wort Praedium bey denen
alten Römern überhaupt einen jedwedes Gut
bedeutet, es mochte gleich in der
Stadt, oder
auf dem Lande
liegen; und daher auch insgemein in so genannte Stadt- und
Land-Güter (in
Praedia urbana et rustica)
abgetheilet wurden. |
|
|
Jedoch mit diesem Unterschiede, daß die erstern eben nicht nothwendig
innerhalb dem
Bezircke
oder der Ringmauer einer
Stadt, so wenig als etwan die letztern auf dem Lande
liegen musten; sondern man sahe hierbey vielmehr auf den von einem oder dem
andern zu hoffenden
Nutzen und Gebrauch. Und hieß also, wie es denn auch in
denen
Rechten biß jetzo noch also genennet wird, ein Stadt-Gut (Praedium
Urbanum) eigentlich ein solches Gut, welches vornehmlich zu einem so
genannten Stadt-Gebrauch, oder andern sonst nur in denen Städten habenden
Beqvemlichkeiten, z.E. darinnen zu wohnen, und zu handthieren, oder auch nur
bloß zur Lust und Ergötzlichkeit bestimmet war; wie hingegen ein Dorff- oder
Land-Gut, (Praedium Rusticum)
welches vornehmlich zum
Acker- oder
Feld-Bau angeleget war. Daher denn auch so gar die auf dem Lande befindlichen
Wohn-Gebäude zu denen Praediis urbanis gerechnet wurden. |
§ 2.
Inst. de servit. ...
|
|
Und zwar ist zu wissen, daß die Alten ihre
Land-Güter oder Bauer-Höfe (Villas)
gemeiniglich in drey verschiedene Theile absonderten, wovon sie den ersten
Partem Urbanam, den andern Rusticam, und den dritten
Fructuarium hiessen. Zu denen Urbanis rechnete man alle
Wohn-Gebäude, Lust-Häuser, u.d.g. zu denen Rusticis hingegen die vor
den Schaffner und das übrige
Gesinde angelegten Häuser und Wohnstätte, nebst
denen Pferde- und andern Vieh-Ställen; und zu denen Fructuariis endlich
die Scheunen und andere zu Verwahrung derer Früchte bestimmten Behältnisse. |
Columella de Re Rust. ... |
|
Sonst aber hieß auch ein auf dem Lande
gelegenes Wohn-Gebäude (Aedificium
urbanum) noch mit einem andern
Namen Praetorium. |
- Svetonius in Calig. c. 37.
- Palladius Lib. I. ...
|
|
Im übrigen waren beyderley Güter zum öfftern mit verschiedenen
Dienstbarkeiten beschweret. Wovon unter dem
Artickel
Servitut ein mehrers beyzubringen seyn wird. |
|
|
Solchemnach begriff ein so genanntes Praedium im weitern
Verstande
nicht allein allerhand
Arten von Gebäuden, sondern auch die darzu gehörigen
Felder,
Äcker, Wiesen, Gärten, u.d.g. unter sich. Wie denn daher auch ein ins
besondere so genanntes
Land-Gut (Praedium Rusticum) noch einen weitern
Umfang, als ein sonst so genannter Fundus hatte. So gar, daß auch
bisweilen zu einem eintzigen Praedio nach Gelegenheit bald mehr, bald
weniger Fundi gerechnet wurden, nachdem es insonderheit dem
Eigenthums-Herrn beliebet, deren mehr oder weniger einem Praedio zu
schlagen. |
l. locus. ... |
Heute |
Heut zu Tage aber
verstehet man überhaupt unter einem Praedio
mehren- |
|
|
{Sp. 43|S. 35} |
|
|
theils nur ein so genanntes
Land-Gut,
Bauer-Hof, Vorwerck, u.d.g. nebst
denen darzu gehörigen Pertinentz-Stücken. Es ist aber, so viel insonderheit die
letztern, oder die Zubehörungen solcher Güter, anbetrifft, nach denen neuern
Rechten, an theils
Orten, und zwar vornehmlich in der
Chur
Sachsen, durch ein
besonder
Mandat verboten; krafft dessen auch Privat-Leute ein gegründetes Recht
zu klagen haben auf die wieder zu fordernden Pertinentien ihrer
Güter, |
- Wernher in Sel. ...
- Berger
lib. 1. ...
|
|
Aber dasselbe Chur-Sächsische Mandat ist nach dem Buchstaben nur auf die
unter denen Churfürstlichen
Ämtern gelegenen
Güter einzuschräncken, und also auf die übrigen, welche der
Patrimonial-Gerichtsbarkeit der
Adlichen und Räthe
unterworffen sind, nicht zu erstrecken. |
- Berger Philoc. ...
- Wernher
sel. obs. ...
|
|
Daß gar von nicht zu veräussernden Güter-Pertinentien kein verbietendes
Gesetze
vorhanden sey, welches zugleich die nothwendige Consolidation derer abgerissenen
Theile mit dem Haupt-Gute anbefehle, meynet Rivinus ad O.P.
... |
|
|
Gleichwie aber insgemein nicht jedem
Bürger
frey steht, sich
Bauer-Güter anzuschaffen: also ist er auch bey deren
öffentlichem Verkauff nicht zum licitiren zuzulassen, wenn er gleich einen
After-Lehnmann bestellen will, so daß denen concurrirenden, und ob auch schon
weniger bietenden, die Güter dennoch durch Königliches Mandat zugeschlagen
werden, nach dem Zeugniß Barths in hodeg. ... |
|
|
In Ermangelung aber anderer
Bauren-Kauffer, wird zwar der
Bürger Licitation
und Kauff zugelassen; aber nicht anders, als wenn ein tüchtiger
Bauer als
Provasall oder
Affter-Lehnmann bestellet, und ein Revers gegeben wird, daß, wenn
eben das Gut dereinst wieder verkaufft werden sollte, dasselbe nur an einen
Bauer veräussert werden solle. |
Barth. c.l. ... |
|
Im übrigen ist das Chur-Sächsische General-Edict, darinne denen Bürgern
untersagt wird,
Bauern-Güther zu kauffen, nur von denen Gütern zu
verstehen,
welche der
Gerichtsbarkeit der
Amt-Leute
unterworffen sind, nicht aber auch von solchen, die nicht zu den
Ämtern gehören. |
Berger lib. 2. ... |
|
|
|