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Zedler: Praedium HIS-Data
5028-29-41-8
Titel: Praedium
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 29 Sp. 41
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 29 S. 34
Vorheriger Artikel: Praediorum sterilium ad fertiles impositionibus (DE)
Folgender Artikel: Praedium, siehe Praedia
Siehe auch:
Hinweise:

Stichworte Text Quellenangaben
  Praedium, ist in denen Rechten so viel, als ein Land-Gut, Vorwerck, Bauern-Hof, Stadt- oder Erb-Gut, u.d.g. wovon an seinem Orte un-  
  {Sp. 42}  
  ter besondern Artickeln ein mehrers nachgesehen werden kan.  
Römer Indessen ist hierbey zu mercken, daß das Wort Praedium bey denen alten Römern überhaupt einen jedwedes Gut bedeutet, es mochte gleich in der Stadt, oder auf dem Lande liegen; und daher auch insgemein in so genannte Stadt- und Land-Güter (in Praedia urbana et rustica) abgetheilet wurden.  
  Jedoch mit diesem Unterschiede, daß die erstern eben nicht nothwendig innerhalb dem Bezircke oder der Ringmauer einer Stadt, so wenig als etwan die letztern auf dem Lande liegen musten; sondern man sahe hierbey vielmehr auf den von einem oder dem andern zu hoffenden Nutzen und Gebrauch. Und hieß also, wie es denn auch in denen Rechten biß jetzo noch also genennet wird, ein Stadt-Gut (Praedium Urbanum) eigentlich ein solches Gut, welches vornehmlich zu einem so genannten Stadt-Gebrauch, oder andern sonst nur in denen Städten habenden Beqvemlichkeiten, z.E. darinnen zu wohnen, und zu handthieren, oder auch nur bloß zur Lust und Ergötzlichkeit bestimmet war; wie hingegen ein Dorff- oder Land-Gut, (Praedium Rusticum) welches vornehmlich zum Acker- oder Feld-Bau angeleget war. Daher denn auch so gar die auf dem Lande befindlichen Wohn-Gebäude zu denen Praediis urbanis gerechnet wurden. § 2. Inst. de servit. ...
  Und zwar ist zu wissen, daß die Alten ihre Land-Güter oder Bauer-Höfe (Villas) gemeiniglich in drey verschiedene Theile absonderten, wovon sie den ersten Partem Urbanam, den andern Rusticam, und den dritten Fructuarium hiessen. Zu denen Urbanis rechnete man alle Wohn-Gebäude, Lust-Häuser, u.d.g. zu denen Rusticis hingegen die vor den Schaffner und das übrige Gesinde angelegten Häuser und Wohnstätte, nebst denen Pferde- und andern Vieh-Ställen; und zu denen Fructuariis endlich die Scheunen und andere zu Verwahrung derer Früchte bestimmten Behältnisse. Columella de Re Rust. ...
  Sonst aber hieß auch ein auf dem Lande gelegenes Wohn-Gebäude (Aedificium urbanum) noch mit einem andern Namen Praetorium.
  • Svetonius in Calig. c. 37.
  • Palladius Lib. I. ...
  Im übrigen waren beyderley Güter zum öfftern mit verschiedenen Dienstbarkeiten beschweret. Wovon unter dem Artickel Servitut ein mehrers beyzubringen seyn wird.  
  Solchemnach begriff ein so genanntes Praedium im weitern Verstande nicht allein allerhand Arten von Gebäuden, sondern auch die darzu gehörigen Felder, Äcker, Wiesen, Gärten, u.d.g. unter sich. Wie denn daher auch ein ins besondere so genanntes Land-Gut (Praedium Rusticum) noch einen weitern Umfang, als ein sonst so genannter Fundus hatte. So gar, daß auch bisweilen zu einem eintzigen Praedio nach Gelegenheit bald mehr, bald weniger Fundi gerechnet wurden, nachdem es insonderheit dem Eigenthums-Herrn beliebet, deren mehr oder weniger einem Praedio zu schlagen. l. locus. ...
Heute Heut zu Tage aber verstehet man überhaupt unter einem Praedio mehren-  
  {Sp. 43|S. 35}  
  theils nur ein so genanntes Land-Gut, Bauer-Hof, Vorwerck, u.d.g. nebst denen darzu gehörigen Pertinentz-Stücken. Es ist aber, so viel insonderheit die letztern, oder die Zubehörungen solcher Güter, anbetrifft, nach denen neuern Rechten, an theils Orten, und zwar vornehmlich in der Chur Sachsen, durch ein besonder Mandat verboten; krafft dessen auch Privat-Leute ein gegründetes Recht zu klagen haben auf die wieder zu fordernden Pertinentien ihrer Güter,
  • Wernher in Sel. ...
  • Berger lib. 1. ...
  Aber dasselbe Chur-Sächsische Mandat ist nach dem Buchstaben nur auf die unter denen Churfürstlichen Ämtern gelegenen Güter einzuschräncken, und also auf die übrigen, welche der Patrimonial-Gerichtsbarkeit der Adlichen und Räthe unterworffen sind, nicht zu erstrecken.
  • Berger Philoc. ...
  • Wernher sel. obs. ...
  Daß gar von nicht zu veräussernden Güter-Pertinentien kein verbietendes Gesetze vorhanden sey, welches zugleich die nothwendige Consolidation derer abgerissenen Theile mit dem Haupt-Gute anbefehle, meynet Rivinus ad O.P. ...  
  Gleichwie aber insgemein nicht jedem Bürger frey steht, sich Bauer-Güter anzuschaffen: also ist er auch bey deren öffentlichem Verkauff nicht zum licitiren zuzulassen, wenn er gleich einen After-Lehnmann bestellen will, so daß denen concurrirenden, und ob auch schon weniger bietenden, die Güter dennoch durch Königliches Mandat zugeschlagen werden, nach dem Zeugniß Barths in hodeg. ...  
  In Ermangelung aber anderer Bauren-Kauffer, wird zwar der Bürger Licitation und Kauff zugelassen; aber nicht anders, als wenn ein tüchtiger Bauer als Provasall oder Affter-Lehnmann bestellet, und ein Revers gegeben wird, daß, wenn eben das Gut dereinst wieder verkaufft werden sollte, dasselbe nur an einen Bauer veräussert werden solle. Barth. c.l. ...
  Im übrigen ist das Chur-Sächsische General-Edict, darinne denen Bürgern untersagt wird, Bauern-Güther zu kauffen, nur von denen Gütern zu verstehen, welche der Gerichtsbarkeit der Amt-Leute unterworffen sind, nicht aber auch von solchen, die nicht zu den Ämtern gehören. Berger lib. 2. ...
     

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Stand: 30. März 2013 © Hans-Walter Pries