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Zedler: Exsilium HIS-Data
5028-8-2351-15
Titel: Exsilium
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 2351
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 1207
Vorheriger Artikel: Exsilii sententia
Folgender Artikel: Exsoldunum
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Exsilium, ist eine bekannte Straffe, die aber zu Rom niemahls genennet ward, sondern man hieß es aqua et igni interdicere, davon oben.  
  Es war aber entweder voluntarium, oder legitimum.  
  Das erstere, wenn einer freywillig ins Exsilium gieng, und zwar Theils, ehe noch der Richter gesprochen, weil er sich vor der Straffe gefürchtet, Theils nach dem Spruch, weil er die ihm zuerkannte Straff-Gelder nicht aufbringen konnte.  
  Exsilium legitimum war, wenn es einem durch Urtheil und Recht zuerkannt war, und hatte mehr auf sich. Denn  
  1) durfte ihn niemand innerhalb eines gewissen Districts aufnehmen und beherbergen.  
  2.) Weil sie  
  {Sp. 2352}  
  wieder ihren Willen ihr Vaterland quittiren musten.  
  3.) Weil sie dadurch aller Ehren-Ämter verlustig gemachet wurden.
  • Manutius de Leg. Rom. 19.
  • Sigonius de Judic. II. 13.
  • Budaeus in Pand. p. 141.
  • Laurentius Polym. IV. Syn. 22.

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Stand: 4. Januar 2023 © Hans-Walter Pries