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Zedler: Gewissen HIS-Data
5028-10-1390-7
Titel: Gewissen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 10 Sp. 1390
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 10 S. 712
Vorheriger Artikel: Gewisse Zuversicht
Folgender Artikel: Gewissen heisset mich nicht meines gantzen Lebens halber
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Gewissen, ist das innerliche Urtheil von der Wahrhafftigkeit unserer Pflichten, und dererselben Adplication. Man kan aber dasselbe verschiedentlich eintheilen, nemlich  
 
1.) in das theoretische und practische, denn es stellet uns entweder die Warhafftigkeit einer Pflicht oder Befügniß überhaupt vor, oder es stellet uns vor die Wahrhafftigkeit der Adplication solcher Pflicht oder Befügniß auf diesem oder jenem besondern Fall.
2.) Ist das Gewissen von beyderley Art, entweder ein richtiges, und auf Wahrheit gegründetes, oder ein irriges, indem unsere Urtheile entweder wahr oder irrig seyn können; das Gewissen aber, wie gedacht, von denen Pflichten urtheilet.
3.) Ist es entweder gewiß oder probabel: indem die
 
  {Sp. 1391|S. 713}  
 
  Wahrheit in Ansehung unserer Erkenntniß entweder gewiß oder probabel ist.
 
  Das Practische Gewissen wird ferner eingetheilet in das überlegende, und in das richtende: jenes gehet vor der That vorher, dieses aber folget nach derselben.  
  Das richtende Gewissen ist wiederum bald ein gutes, bald ein böses. Denn es  
 
  • überzeuget uns entweder, daß solche Thaten recht und GOttes Geboten gemäß sind, und also haben wir ein gutes Gewissen, welches alle Zeit mit einer innerlichen Zufriedenheit vergesellschafftet ist, welcher Zustand des Gemüthes die Freudigkeit des Gewissens, oder die Gewissens-Ruhe nach dem Unterschied derer Grade genennet wird:
  • oder es überführet uns, daß unsere begangene Thaten unrecht sind, und wir daher der göttlichen Rache gewärtig seyn müssen; dergleichen würckliche Überführungen, und die damit verbundenen Regungen der Reue, Furcht, Verzweiffelung, und s.w. Gewissens-Bisse heissen.
 
  Ferner, weil der Mensch zum öfftern die zu einem heilsamen Gewissens-Triebe nöthigen Überlegungen, entweder menschlich, oder aus Unachtsamkeit hintan setzet, oder sich dieselben, um nicht in dem süssen Traume seiner Lüste gestöret zu werden, aus dem Sinne schläget, gleichwohl aber die Würckungen seines Gemüths nicht so gar in seiner freyen Gewalt hat, daß, so lange er sie auch hindert, sie nicht dennoch wieder seinen Willen sich äussern sollten: so wird in diesem Absehen das Gewissen in das schlaffende und aufwachende eingetheilet, unter denen das letztere der Grund der Busse ist, da denn ein jeder gewärtig seyn muß, daß das Gewissen, wenn es auch noch so lange schläffet, zu rechter Zeit, wenn nemlich die kurtzen Lüste, die es im Schlaff unterhalten, aufhören werden, und also zum wenigsten am Ende seines Lebens aufwachen werde; und zwar mit desto empfindlicherer Nagung seiner Seele, und mit desto grösserer Gefahr der Verzweifelung, je später es aufwachet.  
  Was das theoretische Gewissen betrifft, so dependiret von der Richtigkeit desselben ausser Zweifel die Richtigkeit des practischen. Dannenhero ist ein jeder verbunden, zuförderst vor die Richtigkeit und Gründlichkeit seines theoretischen Gewissens alle mögliche Sorge zu tragen, indem GOtt, damit unser Gehorsam vernünfftig seyn möge, alle unsere Pflichten schlechter Dings an eine gründliche Erkenntniß gebunden.  
  Weil derowegen nicht alle Menschen, ja auch nicht alle Gelehrte im Stande sind, von allen menschlichen Pflichten und Befugnissen, durch ihre eigene sich selbst gelassene Kräffte des Verstandes, mit gründlicher Versicherung zu urtheilen, in dem viele sehr wichtige menschliche Pflichten und Befugnisse sind, deren richtige Erkenntniß auf einer besondern scharffsinnigen Einsicht in die tieffsten Gründe der Gelehrsamkeit beruhet, so folget, daß nicht alle Menschen das Recht haben, nach dem Urtheile ihres sich selbst gelassenen Gewissens zu handeln.  
  Dahero eine schwere Pflicht Theils derer Gelehrten, Theils derer Hohen im Lande ist, sich wohl vorzusehen, daß sie die einfältigen Gewissen Theils durch unrichtige Lehre, Theils auch durch böse Exempel nicht in Irrthum verleiten mögen, welche grosse Sünde dasjenige ist, was man insgemein Ärgerniß nennet, im Massen ein Mensch, der die Gewissen in Irrthum führet, die daraus entstehenden Sünden, und die Schuld des daher erwachsenden menschlichen Elends auf sich ladet.
  • Dilher Disput. de Conscientia
  {Sp. 1392}  
  ...
   
  • Sanderson de Conscientia.
  • Jäger de Conscientia.
  • Sagittarius in Otio Jenens. …
  • Wolff von derer Menschen Thun und Lassen ...
  • Müller Metaphysic
     

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Stand: 27. März 2013 © Hans-Walter Pries