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Quellenangaben |
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Ritterschafft (des Heil. Römis. Reichs freye)
Ordo Equestris Immediatus, sind diejenigen,
welche in
Schwaben, Francken und am
Rheinstrom wohnen, zu welchen letztern auch
die im Unter-Elsaß von einigen gerechnet worden seyn. |
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Wiewohl die Elsasser 1610 auf dem Correspondentz-Tage zu Eßlingen, den
vierten Kreyß ausmachen
wollen, welches aber die andere nicht gestattet.
Indessen findet man, daß der
Kayser Ferdinand III 1654
in einem Gnadenbriefe die Elsasser noch an die übrigen 3 Kreysse ins besondere
füget, welches Kayser Ferdinand II auch der
Wetterauischen Ritterschafft 1630 thut. Jetzo ruhet der Streit, nachdem Elsaß
unter Frantzösischer
Gewalt stehet. |
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Ein solcher Reichs-Ritter nun zu seyn ist nicht genung, daß einer in einem
von den 3 Krayssen gesessen, und
unmittelbare
Ritterschafftliche Güter besitzet;
sondern er muß auch besage des gedachten Gnadenbriefs von Ferdinanden
III in einem gewissen Canton
stehen, und unter einen gewissen
Bezirck,
mit Bewilligung der Mitglieder, oder durch das
Herkommen eingezeichnet seyn. |
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Privilegien |
Ihre
Privilegien sind gar
ansehnlich. Sie sind von den
Steuern und
Türcken-Hülffe befreyet, stehen in keinem Reichs-Anschlage, und sind nicht
gehalten, dasjenige zu zahlen, was das
Reich dem
Kayser verwilliget; sondern der
Kayser lässet durch Commissarien, an statt daß sie vor diesem mit ihrer
Person
dem Reich gedienet, einen gutwilligen Beytrag, worüber man sich allezeit erst
mit ihnen vergleicht, fordern, und ertheilet dargegen Reversalien. Von
Ferdinanden III 1652, und Leopolden 1672 ist
ihnen das Vorrecht bestätiget worden, daß sie von keinem
Reichsstande weder unter dem
Vorwand der hohen Obrigkeit,
noch der Centgerichte mit
Arrest können beleget werden. |
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Jeder
Ritter hat die
Landes-Obrigkeit, welches der
Kayser Leopold in einem
Gnadenbriefe 1688 ihre Zünffte betrefffend, selbsten gestehet. Sie haben das
Recht des Krieges und
Friedens geübet, und findet sich nicht alleine dessen ein
starckes Merckmahl in den ehemaligen Fehdezeiten, sondern auch noch unter
Maximilian I, da die Ritterschafft in
Schwaben den
Venetianern den Krieg beson- |
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{Sp. 1818} |
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ders angekündigt. Ihre
Handwercke und Zünffte, die sie in ihren
Städten und
Dörffern krafft des Vorrechts von Leopold 1688 haben, sollen
aller
Orten im
Reiche gelten. |
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Sie sind der Stände Einquartirungen zu leiden nicht schuldig. Sie genüssen
den Religion- und Profan-Frieden. Wenn ein Streit zwischen einem Reichsstand und
einem
Ritter in
Lehns-Sachen entsteht, soll der Handel von den paribus
Curiae, und nicht vor des
Lehnsherrn
Hofgerichte ausgemacht werden. Sie sind von Zöllen gefreyet, und ist ihnen die
Durchführung der Ubelthäter durch anderer
Herren Land gleich diesen gestattet. Einige derselben haben besondere
Hof- und Appellations-Gerichte. |
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Die adelichen
Güter, so
Bürger,
Bauren, oder
auswärtige von Adel an
sich bringen, müssen die Ritter-Anlagen eine wege fort tragen. Ihre
Personen
bleiben
unmittelbar, wenn gleich alle ihre
Güter von andern
Herren zu
Lehn
gehen. Sie haben das Jus retractus, die Ober- und Unter-Jagd, und wo es
hergebracht ist, die Folge in andere
Gebiete. Das
Recht Abgesandte und Deputirte
zu schicken, leget ihnen Ferdinand II in einem Briefe
von 1625 bey. Sie nehmen ihrer Lehnsherren
noch anderer Lehnsherren Recht, Maaß und Gewicht nicht an. Vom
Kayser Ferdinand III haben
sie 1654 das
Privilegium erhalten, daß ihnen aus der Reichs-Cantzley der
Titul
Edel gegeben wird, welchen kein
Landsäßiger von
Adel
bekömmet. |
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Kreise |
Ein jeder Kreyß theilet sich wiederum in seine besondere Viertel, Cantons
oder Gau ab, und hat seine besondere Ritter-Ordnungen und
Gesetze. |
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Fränkischer Ritterkreis |
Der Fränckische Ritter-Kreyß fänget sich an zu Franckfurt hinunter auf dem
Vogelsberg nach dem Knoll zu dem Sollingswald an die Werra, dann disseit solches
Flusses an dem Thüringer- und Böhmer-Wald herum, hinter dem Nordgau her bis an
das Hertfeld, und herwärts des Kochers die Jax hinab, dem Necker zu gegen
Wimpfen, von dannen nach Aschaffenburg, und also den Mayn hinunter, bis wieder
nach Franckfurt. Sie theilen sich in 6 Viertel: als |
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1) |
Odenwald, |
2) |
Steyerwald, |
3) |
Gebürg, |
4) |
Altmühl, |
5) |
Pan, oder die Buchen und Buchenau, |
6) |
Rohr und Weyden. |
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Rheinische |
Die Rheinische Ritterschafft nimmt ihren Anfang im Hagenauer Forst, und
erstreckt sich auf selbige Seite des
Rheins bis an das Ertzstifft Cöln, auf der
andern Rheinseite aber gehet sie an gegen Mayntz über, wo der Mayn in den Rhein
fällt, und gehet bis Aschaffenburg, von dannen wiederum auf Gelnhausen, folgends
hinüber auf dem Lohnstrom, von dar auf beyden Seiten den Westerwald hinan, bis
an das Land zu Bergen.
Limnäus theilet
sie in 3 Landschaffts-Orte ab, als da sind |
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1) |
Gau oder Wasgau |
2) |
Wetterau, Westerwald und Rheingau, |
3) |
Nieder-Rheinstrom, Hundsrück und Eberswald. |
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Schwäbische |
Der Schwäbische hat 5 Cantons
oder Viertel, nemlich |
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1) |
Donau, |
2) |
Hegau, Algau, Bodensee, |
3) |
Wecker, Schwartzwald und Ortenau, |
4) |
Kocher, |
5) |
Kreichaw. |
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Ein jeder dieser 5 Cantons hat einen Regierer aus ihrem Mittel, gleichwie
der gantze Kreyß insgesamt eine Haupt-Regierung hat, welches aus dem Regierer,
Räthen und Beysitzern bestehet. Vor |
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{Sp. 1819|S. 923} |
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dem Viertels-Regierer müssen die Klagen angebracht werden, welcher nach der
Ritter-Ordnung, so 1560 aufgesetzt, und 1653 zu Mergentheim verbessert worden,
verfahren muß. Von dar gehet die Appellation an die Commissarien oder an die
Krayß-Ritter-Regierung, und von diesem an die Reichs-Gerichte, wenn die Summe
über 1000 Rthlr. ist. Viele
Sachen werden auch vor dem Rothweilischen
Hofgerichte ausgemacht, wenn die
Personen nicht ins besondere privilegiret. |
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Neben der Regierung haben die Schwäbischen
Ritter 1654 zu Mergentheim einen
Deputations-Rath verordnet, welcher die Regierung soulagiren, und in der ersten
Instantz Güte pflegen, solchen anhören, Commissarien verordnen, der die
Sachen
an den Viertels-Regierer zurück schicken muß. Sonst verordnen die Regierer
Vormünder, erklären Verschwender und setzen Vormünder der
Güter. |
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Allgemeines |
Jeder Krayß hat seine allgemeinen und besondern Zusammenkünffte. Diese
bestehen aus den Regierern und Ausschuß. Zu jenen aber werden alle, so in den
Krayß gehören, beruffen. Endlich ist von der Rittersschafft überhaupt
anzumercken, daß dieselbe in keinem Reichs-Krayse stehet, und sich von den
Krayß-Regierern des
Reichs nicht
befehlen lässet. Wie sie sich denn hefftig
widersetzten, daß 1561 der
Reichstag zu Regenspurg sie in den
Landfrieden mit
eingeschlossen, darzu sie nicht anders als Vereinigungsweise wollen gezogen
seyn, welches ihnen auch der
Kayser in einem
Schreiben eingestunde, als der sich
der Ritterschafft jedes mal ins besondere annimmt, sintemal die
Subsidien-Gelder, so der Kayser von der Ritterschafft zühet,
unmittelbar in
Kayserl. Hände lauffen, dahingegen derselbe von den Reichsgeldern Rechnung thun
muß. |
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Reichstag |
Vor diesem sind sie auch zu
Reichstagen verschrieben worden, und findet man die Ritterschafft zu Hegau
noch zu Worms 1495. Sie wollen aber der Kosten halber davon geblieben seyn, und
beruffen sich auf die Exempel von Österreich und Böhmen, welche solches alles
als eine besondere
Freyheit von dem
Kayser erhalten. Dieserhalben haben sie ihre
Stimme auf dem
Reichstage wieder erlanget, wowider sich aber viele
Stände
gesetzt. Besonders haben die
Reichs-Städte nicht leiden wollen, daß die Ritterschafft auf dem Reichstage
den Vorsitz vor sie bekäme, sintemal die Frage noch nicht ausgemacht, ob ein
Reichs-Ritter vor einem Bürgermeister einer Reichsstadt den
Rang habe. |
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Hippolytus von Treisbach hat sich in einem
besondern Tractat viel Mühe gegeben. So hat auch Burgmeister
den Streit entscheiden wollen, und der berühmte Lerch von
Durnstein hat sich der Ritterschafft ernstlich angenommen. Die
Frage aber, ob die Ritterschafft ein Stand des Reichs sey, hat
Titius
in jure publico fein aus einander gesetzet. Indessen hat sie der
Kayser
Leopold bis auf den Ausgang der
Sache in einen Anschlag und
Matricul gesetzt, dessen Rechnung beym Burgmeister pag.
444. zu finden. |
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Endlich wollen die Reichs-Ritter auch auswärtigen und landsäßigen
Grafen den
Rang streitig machen, worüber sich
Schweder in jure publ.
… auf den 40sten
Articul |
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{Sp. 1820} |
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der Leopoldinischen
Capitulation berufft. Es hat aber Glafey
de titulo Baronis gewiesen, daß der 40ste Articul solches gar nicht in
sich halte. |
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Literatur |
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- Mauritius de nobilit. …
- Limnäus
addit. …
- Kreidemann tract. von der
Reichs-Ritterstand.
- Burgmeister de ordine equestri.
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Siehe auch |
Siehe auch den
Artickel:
Adel, im I
Bande, p. 470. u.ff. |
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