Titel: |
Creiß |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
6 Sp. 1562 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
6 S. 801 |
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Creiren |
Folgender Artikel: |
Creiß-Director |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Creiß, ist im
Römischen Reiche ein Inn-Begriff
unterschiedener Reichs-Stände,
nebst ihrem Gebiete, die um der gemeinen Ruhe und
Bestens willen, durch ein
unauflößlich Bündniß zusammen
verknüpfft sind, doch also, daß dadurch dem
Zusammenhange des Haupts und derer
Glieder des
Teutschen Reichs kein Eintrag
geschicht. |
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Anfangs war Teutschland in
Hertzogthümer nach denen Nationen
eingetheilt, welche nicht erblich waren, desgleichen war das Hertzogthum in
Bayern,
Sachsen, Francken,
Schwaben, Thüringen, Lothringen etc. Unter
Friderico Barbarosa, wurde das Hertzogthum Westphalen und Pommern
gewissen
Familien gegeben, dergleichen wurde auch unter Friderico II. das
Hertzogthum
Braunschweig und Lüneburg, und auf diese Art ist es auch nach und
nach mit denen übrigen National-Hertzogthümern gegangen. |
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1438 |
Albertus II. suchte die
alte
Einrichtung wieder herzustellen, und
theilte
An. 1438. auf dem
Reichs-Tage zu Nürnberg die
Reichs-Stände in
4. Creisse, den |
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1500 |
Weil aber theils diese Stücke allzu groß waren, theils wegen derer
damahligen Unruhe und Befehdungen der erwünschte
Zweck nicht erhalten wurde,
machte An. 1500.
Kayser Maximilianus I.
eine neue Abtheilung in 6. Creisse, nemlich den |
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- Ordin. Regim. de An. 1500.
…
- Strauch. Diss. Exot. …
- Datt.
l.c. …
-
Nitschius ad Capitul. …
-
Coccejus Prud. Jur. …
- Pfeffinger l.c. …
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Was eigentlich zu jedem gehört habe, ist sehr
ungewiß, wie man aus denen
unterschiedenen Beschreibungen, die bey dem
Limnaeo
Addit. ad J. Publ. … befindlich sind, sehen kan. |
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An. 1512.
that gedachter
Kayser noch 4. neue darzu, nemlich den |
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1512 |
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- R.A.
de An. 1512. …
- Strauchius l.c. …
- Coccejus
l.c. …
-
Kulpisius ad
Monzamb. …
- Datt. l.c.
- Pfeffinger l.c.
…
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Von denen Landen, welche zu jedem Creisse geschlagen worden, kan an
gehörigem Orte ein besonderer
Titel nachgelesen werden. |
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Ob nun gleich 4. Creisse hinzukamen, ist doch die alte Ein- |
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{Sp. 1563|S. 802} |
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theilung in 6. Creisse nicht
gantz erloschen, indem dieselben nur
Adsessores zum
Regimente und Cammer-Gericht praesentiren konten,
bis der Österreichische und Burgundische
A. 1570. dieses
Recht auch erhalten.
Denn die Adsessores welche vorher aus Österreich und Burgund ernennet
worden, hat der
Kayser als Kayser eingesetzt, da man aber überlegte, daß nicht
lauter Österreichische Printzen
müssen zu Kaysern
erwählt werden, hielten
gedachte beyde Creisse um das Jus praesentandi an, welches sie auch
erhielten. |
- Ordnung des Regiments zu Worms de A.
1521. §. Die andere 6. Personen.
- Cammer-Gerichts-Ordnung de
A. 1521. Tit. Benennung Cammer-Richters und Beysitzern.
- Verbesserte
Cammer-Gerichts-Ordnung zu Augspurg de A. 1555. …
-
R.A.
de A. 1570. §. Nachdem aber bey diesem Puncten, und §. Da denn von
diesen
-
Vitriarius l.c. §. 6.
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Wegen des
Ranges unter denen Creissen giebt es viele Streitigkeiten, indem
sie nicht überall in einerley
Ordnung stehn, wie aus denen
Ordnungen des
Regiments, denen Reichs-Abschieden und andern Reichs-Ordnungen zu sehn |
Pfeffinger ad
Vitriar.
… |
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zu dem
Nutzen dieser
Eintheilung wird
billig gerechnet |
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Doch findet sich auch
unterschiedenes bey dieser Eintheilung zu bedencken, |
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- indem nicht alle
Stände darunter begriffen
z.E. Böhmen und
Preussen;
- die Creisse ungleich sind;
- etliche verringert durch Abreissung von
Reich, z.E. Metz, Tull und
Verdun, oder durch
Exemtion z.E. Costnitz, Donawerth;
- andre hingegen vermehrt worden, z.E. Beyern durch den
Fürst Lobkowitz;
- von vielen
weiß man nicht, zu welchem Creisse sie gehören, z.E. Arenberg
Kaysersheim.
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Der
Schluß ist auch nicht richtig: wer ein Creiß-Stand ist, der hat auch
Sitz und Stimme auf dem
Reichs-Tage, wie an dem
Exempel des Hertzogs von Bouillon, und Printzens von
Chalon, zu sehen, ingleichen folgt nicht jeder Creiß-Stand
muß auch
Reichs-Anlagen geben, welcher
Satz durch den Österreichischen Creiß wiederlegt
werden kan, von welchen
Pfeffinger l.c. …
vornehmlich nachzulesen ist. |
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Jeder Creiß hat seinen Creiß-Directorem und
Obersten, von welchem besondre
Titel handeln. |
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