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Zedler: Creiß-Täge HIS-Data
5028-6-1565-1
Titel: Creiß-Täge
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 6 Sp. 1565
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 6 S. 803
Vorheriger Artikel: Creiß-Oberster
Folgender Artikel: Creitzung
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Creiß-Täge, werden die Zusammenkünffte derer Stände aus einem oder etlichen Reichs-Creis-  
  {Sp. 1566}  
  sen genennet, auf welchen die den Creiß betreffende Angelegenheiten tractirt werden.  
  Es sind dieselben dreyerley. Denn es kommen entweder alle des H. Römischen Reichs Creiß-Obersten mit ihren zu und Nachgeordneten zusammen: oder nur einige Creisse; oder die Stände von einem eintzigen Creisse.  
  Kommen alle Creiß-Obersten zusammen, so ist es doch kein allgemeiner Reichs-Tag zu nennen, sondern es sind nur Comitia particularia weil zu einen Reichs-Tage erfordert wird, daß ihn der Kayser ausschreibt, und dabey entweder selbst oder durch einen Commissarium erscheint, da hingegen dergleichen Zusammenkunfft von allen Creißen vom Chur-Fürsten zu Mäyntz ausgeschrieben, und des Kaysers Gegenwart nicht erfordert wird, über dieses erscheinen bey denen Creiß-Tagen Stände, welche hingegen bey dem Reichs-Tage nicht alle Sitz und Stimme haben; ein Reichs-Tag verbindet den Kayser als Kayser, ein Creiß-Tag nur, in so fern er ein Creiß-Stand ist
  • Bertram de Comit. 15.
  • Rumelinus ad A.B. …
  • Mullerus de Conuent. Circul. …
  • Vitriarius Inst. Publ. …
  • Pfeffinger ad Vitriar. l.c. p. 438.
  Die Creiß-Täge, welche jeder Creiß ins besondere hält, sind die gewöhnlichsten, und sollen deren alle Jahre zwey oder wenigstens einer seyn, und soll darauf vornehmlich die Rechtfertigung der gemeinen Reichs-Müntzen tractirt werden und diese nennt man Conventus ordinarios. Auf ausserordentlichen werden die nothwendigen und die gemeine Wohlfahrt betreffende Sachen abgehandelt, z.E. die Reichs-Anlagen, Praesentation derer Cammer-Gerichts-Adsessorum Executions-Sachen etc.
  • Scheidlinus de Conuen. Monétal.
  • Limnaeus J. Publ. …
  • Vitriarius et Pfeffinger l.c.
  Die an einander stossenden Creiße pflegten sonst alle Jahre zu Probation derer Müntzen zusammen zu kommen, oder sonst darüber zu correspondiren, daher der Name derer correspondirenden Creiße entstanden, die in 3. Classen eingetheilt sind, in der einen ist der Chur-Ober-Rheinische und Westphälische, in der andern der Ober- und Nieder-Sächsische, in der dritten der Fränckische, Bäyerische, Schwäbische und Österreichische Creiß.
  • Franckf. Deput. Recess de A. 1571. §. 28.
  • Scheidlin l.c. §. 13.
  • Vitriarius et Pfeffinger l.c.
  Auf denen ausserordentlichen Creiß-Tägen, erscheinen entweder alle Stände, oder nur einige, und von diesen entweder nur die Geistlichen, oder die Weltlichen, oder einige von beyden, und heissen dieselben die engern Creiß-Täge. Vitriarius l.c. …
  Was der Creiß-Director dabey zu thun hat, steht unter Creiß-Director.  
  Der Termin zum Erscheinen ist durch kein Gesetze ausgemacht, daher sie in einigen 6. Wochen, in andern nur 4. Wochen, von Zeit der erhaltenen Conuocation Frist haben. Der Ort der Zusammenkunfft wird vom ausschreibenden Fürsten ausgemacht. In dem Convocations-Schreiben soll nicht nur die Zeit und der Ort, sondern auch die Ursache der Zusammenkunfft nebst dem Namen des Creiß-Standes stehen, nebst dem freundlichen Ersuchen, geneigten oder gnädigen Gesinnen, seine Gevollmächtigten dahin abzuschicken. Die ausschreibenden Fürsten erscheinen vermöge der Pflicht, damit er dem Creiße verwandt ist.
  • Limnaeus l.c.
  • Vitriarius et
  {Sp. 1567|S. 804}  
   
  Pfeffinger l.c.
  Der auf dem Creiß-Tage gefaßte Schluß, wird in einem Creiß-Abschied gebracht, wobey fast alles wie bey einem Reichs-Abschiede obseruirt wird, ausser daß sich bey denen Creiß-Abschieden jeder Stand selbst unterschreibt, da es hingegen bey denen Reichs-Abschieden die Mäyntzische Cantzeley im Namen derer Stände thut.
  • Limnaeus l.c.
  • Müller l.c.
  • Bertram l.c.
  • Rumelinus l.c.
  • Engelbrecht de Convent. Circul. Imp. Germ.
  • Paurmeister de Jurisd. …
  • Wehner Obseru. Pract. voc. Kräyß-Tag.
  • Speidel Notab. Jurid. h. voc.
  • Besoldus Thes. Pract. h.v.
  • Arumaeus de Comit. …
  • Conring de Republ. …
  • Burgoldensis ad Instr. Pac. …
  • Schutzius Exerc. J.Publ. …
  • Lampadius de Republ. …
  • Fritschius Man.J.Publ. …
  • Otto J.Publ. 13.
  • Pfeffinger l.c.
     

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Stand: 6. Januar 2013 © Hans-Walter Pries