Titel: |
Creiß-Täge |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
6 Sp. 1565 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 6 S. 803 |
Vorheriger Artikel: |
Creiß-Oberster |
Folgender Artikel: |
Creitzung |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Creiß-Täge, werden die
Zusammenkünffte derer
Stände aus
einem oder etlichen Reichs-Creis- |
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{Sp. 1566} |
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sen
genennet, auf welchen die den
Creiß betreffende Angelegenheiten
tractirt werden. |
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Es sind dieselben dreyerley. Denn es kommen entweder alle des
H. Römischen
Reichs Creiß-Obersten mit ihren zu und Nachgeordneten zusammen: oder nur einige
Creisse; oder die
Stände von einem eintzigen Creisse. |
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Kommen alle Creiß-Obersten zusammen, so ist es doch kein allgemeiner
Reichs-Tag zu nennen, sondern es sind nur Comitia particularia weil zu
einen Reichs-Tage erfordert wird, daß ihn der
Kayser ausschreibt, und dabey
entweder selbst oder durch einen Commissarium erscheint, da hingegen
dergleichen Zusammenkunfft von allen Creißen vom
Chur-Fürsten zu Mäyntz
ausgeschrieben, und des Kaysers
Gegenwart nicht erfordert wird, über dieses
erscheinen bey denen Creiß-Tagen
Stände, welche hingegen bey dem
Reichs-Tage
nicht alle Sitz und Stimme haben; ein Reichs-Tag verbindet den Kayser als
Kayser, ein Creiß-Tag nur, in so fern er ein Creiß-Stand ist |
- Bertram de Comit. 15.
- Rumelinus ad A.B. …
- Mullerus
de Conuent. Circul. …
-
Vitriarius Inst. Publ. …
-
Pfeffinger ad Vitriar.
l.c. p. 438.
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Die Creiß-Täge, welche jeder Creiß ins besondere hält, sind die
gewöhnlichsten, und sollen deren alle
Jahre zwey oder wenigstens einer seyn, und
soll darauf
vornehmlich die Rechtfertigung der gemeinen
Reichs-Müntzen
tractirt werden und diese nennt man Conventus ordinarios. Auf
ausserordentlichen werden die
nothwendigen und die gemeine Wohlfahrt betreffende
Sachen abgehandelt,
z.E. die
Reichs-Anlagen, Praesentation derer
Cammer-Gerichts-Adsessorum Executions-Sachen etc. |
- Scheidlinus de Conuen. Monétal.
-
Limnaeus J. Publ. …
- Vitriarius
et Pfeffinger l.c. …
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Die an einander stossenden Creiße pflegten sonst alle Jahre zu Probation
derer Müntzen zusammen zu kommen, oder sonst darüber zu correspondiren,
daher der
Name derer
correspondirenden Creiße entstanden, die in 3.
Classen
eingetheilt sind, in der einen ist der Chur-Ober-Rheinische und
Westphälische, in der andern der Ober- und Nieder-Sächsische, in der dritten der
Fränckische, Bäyerische, Schwäbische und Österreichische Creiß. |
- Franckf. Deput.
Recess de A. 1571. §. 28.
- Scheidlin
l.c. §. 13.
- Vitriarius et
Pfeffinger l.c. …
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Auf denen ausserordentlichen Creiß-Tägen, erscheinen entweder alle Stände,
oder nur einige, und von diesen entweder nur die
Geistlichen, oder die
Weltlichen, oder einige von beyden, und heissen dieselben die engern Creiß-Täge. |
Vitriarius l.c. … |
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Was der Creiß-Director dabey zu
thun hat, steht unter
Creiß-Director. |
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Der Termin zum Erscheinen ist durch kein
Gesetze ausgemacht, daher sie in
einigen 6. Wochen, in andern nur 4. Wochen, von Zeit der erhaltenen
Conuocation Frist haben. Der
Ort der Zusammenkunfft wird vom
ausschreibenden Fürsten ausgemacht. In dem Convocations-Schreiben soll
nicht nur die Zeit und der Ort, sondern auch die
Ursache der Zusammenkunfft
nebst dem
Namen des Creiß-Standes stehen, nebst dem freundlichen Ersuchen,
geneigten oder gnädigen Gesinnen, seine Gevollmächtigten dahin abzuschicken. Die
ausschreibenden Fürsten erscheinen vermöge der
Pflicht, damit er dem Creiße
verwandt ist. |
- Limnaeus l.c.
- Vitriarius et
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{Sp. 1567|S. 804} |
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Der auf dem Creiß-Tage gefaßte
Schluß, wird in einem Creiß-Abschied
gebracht, wobey fast alles wie bey einem
Reichs-Abschiede obseruirt
wird, ausser daß sich bey denen Creiß-Abschieden jeder
Stand selbst
unterschreibt, da es hingegen bey denen Reichs-Abschieden die Mäyntzische
Cantzeley im
Namen derer Stände thut. |
- Limnaeus l.c.
- Müller l.c.
- Bertram l.c.
- Rumelinus l.c.
- Engelbrecht
de Convent. Circul. Imp. Germ.
-
Paurmeister de Jurisd.
…
-
Wehner Obseru. Pract. voc. Kräyß-Tag.
-
Speidel Notab. Jurid. h. voc.
-
Besoldus Thes. Pract. h.v.
-
Arumaeus de Comit.
…
-
Conring de Republ. …
- Burgoldensis ad Instr. Pac. …
-
Schutzius Exerc.
J.Publ. …
- Lampadius de Republ. …
-
Fritschius Man.J.Publ. …
- Otto J.Publ. 13.
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Pfeffinger l.c. …
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