Titel: |
Creiß-Director |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
6 Sp. 1563 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 6 S. 802 |
Vorheriger Artikel: |
Creiß |
Folgender Artikel: |
Creiß-Oberster |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Creiß-Director, der auch der ausschreibende
Fürst
genennet
wird, ist der
vornehmste
Stand seines
Creisses, unter dessen
Direction und Anleitung die übrigen Creiß-Glieder zusammen
berathschlagen,
weshalben er nach erheischender
Nothdurfft convociren darff. |
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Vor diessen bestunde solcher |
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{Sp. 1564} |
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auf einer freyen
Wahl, |
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doch nachhero ist es fast durchgängig erblich gemacht worden, und seynd
deren in den meisten Creissen zwey, ein
Weltlicher, und ein
Geistlicher,
ausgenommen in den Österreichischen, Burgundischen, und Ober-Sächsischen, da in
jenem ein
Hertzog von Österreich, in dem andern ein Hertzog von Burgund, und in
dem letztern ein
Chur-Fürst von
Sachsen allein Creiß-Directores sind. |
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So wohl von diesen als deren übrigen Creiß, Directoribus ist unter dem
Titel von jedem
Creisse ein mehrers nachzulesen. |
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Das Amt eines Creiß-Directoris besteht darinnen, daß er |
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- die Creiß-Täge, ohne daß er die
Kayserliche Einwilligung einzuholen
nöthig hat,
ausschreibt,
- auf demselben den
Vortrag
thut,
- die Stimmen colligirt,
- das Conclusum abfasset,
- den Creiß-Abschied unterschreibt,
- die
Kayserlichen
Rescripte derer Mit-Stände, Abgeordneten,
Credentiales und
auswärtiger Creiß-Stände Grauamina annimmt, durchlißt und mit denen
Ständen communicirt,
- die Berichte an
Kayser überschickt,
- die Resolutiones derer Creiß-Stände unterschreibt und an gehörigen
Ort
überschickt,
- die Instructiones deren Gesandten des Creisses eigenhändig
unterschreibt,
- die Ruhe und Wohlfarth des Creisses sich angelegen seyn läst,
- die
säumigen Stände des Abtrags, ihrer schuldigen Gebühr und Restanten erinnert,
- vor
die Erfüllung desjenigen, was der Creiß versprochen hat, Sorge trägt;
- und bey
der Execution derer
Urtheile auf
Kayserliche erhaltene Commission
oder Ansuchung desjenigen Theils, der den Proceß gewonnen hat, nach der
Gerechtigkeit verfähret
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-
Londorp …
- Auctor Diss. de Officio Directorum …
- Thomasius.
Diss. contra …
-
Pfeffinger l.c.
…
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