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Zedler: Creiß-Director HIS-Data
5028-6-1563-1
Titel: Creiß-Director
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 6 Sp. 1563
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 6 S. 802
Vorheriger Artikel: Creiß
Folgender Artikel: Creiß-Oberster
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Creiß-Director, der auch der ausschreibende Fürst genennet wird, ist der vornehmste Stand seines Creisses, unter dessen Direction und Anleitung die übrigen Creiß-Glieder zusammen berathschlagen, weshalben er nach erheischender Nothdurfft convociren darff.  
  Vor diessen bestunde solcher  
  {Sp. 1564}  
  auf einer freyen Wahl,
  doch nachhero ist es fast durchgängig erblich gemacht worden, und seynd deren in den meisten Creissen zwey, ein Weltlicher, und ein Geistlicher, ausgenommen in den Österreichischen, Burgundischen, und Ober-Sächsischen, da in jenem ein Hertzog von Österreich, in dem andern ein Hertzog von Burgund, und in dem letztern ein Chur-Fürst von Sachsen allein Creiß-Directores sind.  
  So wohl von diesen als deren übrigen Creiß, Directoribus ist unter dem Titel von jedem Creisse ein mehrers nachzulesen.  
  Das Amt eines Creiß-Directoris besteht darinnen, daß er  
 
  • die Creiß-Täge, ohne daß er die Kayserliche Einwilligung einzuholen nöthig hat, ausschreibt,
  • auf demselben den Vortrag thut,
  • die Stimmen colligirt,
  • das Conclusum abfasset,
  • den Creiß-Abschied unterschreibt,
  • die Kayserlichen Rescripte derer Mit-Stände, Abgeordneten, Credentiales und auswärtiger Creiß-Stände Grauamina annimmt, durchlißt und mit denen Ständen communicirt,
  • die Berichte an Kayser überschickt,
  • die Resolutiones derer Creiß-Stände unterschreibt und an gehörigen Ort überschickt,
  • die Instructiones deren Gesandten des Creisses eigenhändig unterschreibt,
  • die Ruhe und Wohlfarth des Creisses sich angelegen seyn läst,
  • die säumigen Stände des Abtrags, ihrer schuldigen Gebühr und Restanten erinnert,
  • vor die Erfüllung desjenigen, was der Creiß versprochen hat, Sorge trägt;
  • und bey der Execution derer Urtheile auf Kayserliche erhaltene Commission oder Ansuchung desjenigen Theils, der den Proceß gewonnen hat, nach der Gerechtigkeit verfähret
  • Londorp
  • Auctor Diss. de Officio Directorum
  • Thomasius. Diss. contra …
  • Pfeffinger l.c. …
     

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Stand: 10. Dezember 2022 © Hans-Walter Pries