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Zedler: Creiß-Oberster HIS-Data
5028-6-1564-1
Titel: Creiß-Oberster
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 6 Sp. 1564
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 6 S. 802
Vorheriger Artikel: Creiß-Director
Folgender Artikel: Creiß-Täge
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben | Anmerkungen
  Creiß-Oberster wird von denen Creiß-Ständen erwählt, und soll  
     
 
1.) ein fleissiges Aufmercken haben, ob und wo sich eine Kriegs-Empörung, Muster-Platz u. andere Rottirungen in dem Reiche hervor thun;
2.) darauf nach Gelegenheit der bevorstehenden besorglichen Gefährlichkeit unverlangt, die ihm zugeordnete an einem gelegenen Orte zusammen erfodern und berathschlagen, wie starck wieder solche Thätlichkeiten die Hülffe vorzunehmen.
3.) Die Hülffe von jedem Stande zu erfordern;
4.) Den Creiß vorstehender Gefährlichkeiten zu entschütten;
5.) in der Execution derer Urtheile gegen die Land-Friedens-Brecher und andere die Kayserliche gesprochene Acht, Urtheil oder andere Straffen, so sie ordentlicher Weisse darein verfallen seyn, zu exequiren.[1]
[1] HIS-Data: Nummerierung von 5. fehlt in der Vorlage
  Diese Würde kan entweder einer aus demselben oder andern Creisse verwalten, doch muß er wenigstens ein Baron seyn. Einige vermischen sie ohne Grund mit denen Creiß-Directoribus.
  • Schutzius Exerc. J. Publ. ...
  • Arumaeus de Comit. ...
  • Bechmann ad A.B. ...
  • Becker Synops. Jur. Publ. ...
  • Mylerus Addit. ad Rumelinum Diss. ad A.B. ...
  • Pfeffinger l.c. ...
  Es ist,  
  {Sp. 1565|S. 803}  
  An. 1555. Die Frage auf das Tapet gekommen: Ob ein Geistlicher könne Creiß-Oberster seyn? indem im Fränckischen Creisse die Geistlichen Stände den Bischoff zu Bamberg, und die weltlichen einen Marg-Grafen von Brandenburg erwählet hatten. Jene führten vor sich an, daß im R.A. de A. 1555. §. Und damit obgesetzte. Die Geistlichen nicht ausgeschlossen wären; dawieder die Weltlichen einwendeten, daß in dem R.A. de A. 1522. Tit. Welchergestallt durch einen jeglichen ausdrücklich die Worte: in Weltlichem Stande befindlich wären, deren Meynung auch A. 1556. den 29. Jan. auf dem Creiß-Tage zu Rotenburg den Platz behalten, Pfeffinger l.c. ...
  Dergleichen Creiß-Obersten müssen, so lange sie dieses Amt verwalten, von aller andern Pflicht und Verbindlichkeit aufgenommen, die sie gegen das Reich haben, frey seyn, daher Kayser Ferdinandus II. A. 1625. Christianum IV. König in Dännemarck vor keinen rechtmäßigen Creiß Obersten des Nieder-Sächsischen Creisses erkennen wollte.
  • Londorp. …
  • Strauchius Diss. Exot. …
  • Limnaeus J. Publ. …
  • Vitriarius et Pfeffinger l.c.
  Ob der Kayser einem andern Creiß-Obristen als demjenigen, worinnen die Execution geschehn soll, dieselbe auftragen kan, ist An. 1607. gestritten worden, da der Kayser dem Chur-Fürsten in Bayern die Execution wieder die im Schwäbischen Creiße gelegene Reichs-Stadt Donawerth auftrug, und sich die Creiß-Stände sehr da wider beschwerten, bis endlich im Westphälischen Frieden Art. XVI. ausgemacht worden, daß solches nur dem Obersten in dem Creisse, wo der Reichs-Stand sein Land habe, könne aufgetragen werden. Vitriarius et Pfeffinger l.c.
  Weil nun ein Creiß-Oberster ein grosses Ansehn hat, darff er sich vermöge des Reichs-Abschieds de An. 1555. §. 73. keines Verzugs anmassen, und muß, wenn es ein Fürst ist; bey seinen Fürstlichen Würden und wahren Worten, wenn es aber eine geringerer ist, vermöge eines cörperlichen Eids versprechen, daß er keinen Stand weder Geistlichen noch Weltlichen vor dem andern ansehn, sondern sich gegen alle gleichmäßig halten; auch des Creisses Hulffe nicht in eigenen, sondern des Creisses und desselben Ständen gemeinen Sachen, darzu sie von dem Creiß bewilliget, und erstattet, gebrauchen wolle.
  • R.A. de A. 1555. §. Und da ein Chur-Fürst
  • Vitriarius et Pfeffinger l.c.
  Wenn ein Reichs-Stand Creiß-Oberster ist, bekommt er keine Besoldung, sondern nur ein Fremder dessen Gage aber nirgends determinirt ist. Wobey auch der Unterschied zu mercken, daß ein Creiß-Stand per Substitutum erscheinen kan, ein Ausländischer aber muß dieses Amt in Person verrichten. Hingegen könten beyde nach einen Jahre es niederlegen, wenn sie es dem Creiß-Directori 6. Monathe vorher gesagt haben, damit ein anderer könne erwählt werden.
  • R.A. de A. 1555. …
  • Vitriarius et Pfeffinger l.c.
  Jeder Creiß-Oberster hat seine Zugeordnete worunter einer der Nachgeordnete heist, deren pflicht unten an gehörigen Orte soll beschrieben werden.  
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries