Titel: |
Creiß-Oberster |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
6 Sp. 1564 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 6 S. 802 |
Vorheriger Artikel: |
Creiß-Director |
Folgender Artikel: |
Creiß-Täge |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben | Anmerkungen
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Creiß-Oberster wird von denen
Creiß-Ständen
erwählt, und
soll |
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1.) |
ein
fleissiges Aufmercken haben, ob und wo sich eine
Kriegs-Empörung,
Muster-Platz u. andere Rottirungen in dem Reiche hervor thun; |
2.) |
darauf nach
Gelegenheit der bevorstehenden besorglichen Gefährlichkeit
unverlangt, die ihm zugeordnete an einem gelegenen
Orte zusammen erfodern
und
berathschlagen, wie starck wieder solche Thätlichkeiten die Hülffe
vorzunehmen. |
3.) |
Die Hülffe von jedem
Stande zu erfordern; |
4.) |
Den Creiß vorstehender Gefährlichkeiten zu entschütten; |
5.) |
in der Execution derer
Urtheile gegen die
Land-Friedens-Brecher
und andere die
Kayserliche
gesprochene
Acht,
Urtheil oder andere
Straffen,
so sie
ordentlicher Weisse darein verfallen seyn, zu exequiren.[1] |
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[1] |
HIS-Data: Nummerierung von 5. fehlt in der
Vorlage |
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Diese Würde kan entweder einer aus demselben oder andern Creisse
verwalten,
doch
muß er wenigstens ein
Baron seyn. Einige vermischen sie ohne
Grund mit
denen Creiß-Directoribus. |
-
Schutzius Exerc. J. Publ. ...
-
Arumaeus de Comit. ...
- Bechmann
ad A.B. ...
- Becker Synops. Jur. Publ. ...
-
Mylerus Addit. ad Rumelinum
Diss. ad A.B. ...
- Pfeffinger l.c. ...
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Es ist, |
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{Sp. 1565|S. 803} |
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An. 1555. Die
Frage auf das Tapet
gekommen: Ob ein
Geistlicher könne Creiß-Oberster seyn? indem im Fränckischen
Creisse die Geistlichen
Stände den
Bischoff zu Bamberg, und die
weltlichen einen
Marg-Grafen von
Brandenburg
erwählet
hatten. Jene führten vor sich an, daß im R.A. de
A. 1555. §. Und damit obgesetzte. Die Geistlichen nicht
ausgeschlossen wären; dawieder die Weltlichen einwendeten, daß in dem R.A.
de A. 1522. Tit. Welchergestallt durch einen jeglichen
ausdrücklich die
Worte: in
Weltlichem Stande befindlich wären,
deren
Meynung auch A. 1556. den 29. Jan. auf dem
Creiß-Tage zu
Rotenburg den Platz behalten, |
Pfeffinger l.c. ... |
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Dergleichen Creiß-Obersten
müssen, so lange sie dieses
Amt
verwalten, von
aller andern
Pflicht und
Verbindlichkeit aufgenommen, die sie gegen das
Reich
haben,
frey seyn, daher
Kayser Ferdinandus II. A. 1625. Christianum
IV. König in Dännemarck vor keinen
rechtmäßigen Creiß Obersten des
Nieder-Sächsischen Creisses
erkennen
wollte. |
-
Londorp. …
- Strauchius Diss. Exot. …
-
Limnaeus J. Publ. …
- Vitriarius et Pfeffinger
l.c. …
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Ob der Kayser einem andern Creiß-Obristen als demjenigen, worinnen die
Execution geschehn
soll, dieselbe auftragen kan, ist An. 1607.
gestritten worden, da der Kayser dem
Chur-Fürsten in Bayern die Execution
wieder die im Schwäbischen Creiße gelegene
Reichs-Stadt Donawerth auftrug, und
sich die Creiß-Stände sehr da wider beschwerten, bis endlich im
Westphälischen
Frieden Art. XVI. ausgemacht worden, daß solches nur dem Obersten in
dem Creisse, wo der
Reichs-Stand sein
Land habe, könne aufgetragen werden. |
Vitriarius et
Pfeffinger l.c. … |
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Weil nun ein Creiß-Oberster ein grosses
Ansehn hat, darff er sich vermöge
des Reichs-Abschieds de An. 1555. §. 73. keines
Verzugs anmassen, und muß, wenn es ein
Fürst ist; bey seinen Fürstlichen
Würden und wahren Worten, wenn es aber eine geringerer ist, vermöge
eines cörperlichen Eids versprechen, daß er keinen
Stand weder
Geistlichen noch
Weltlichen vor dem andern ansehn, sondern sich gegen alle
gleichmäßig halten; auch des Creisses Hulffe nicht in
eigenen, sondern des
Creisses und desselben Ständen gemeinen
Sachen, darzu sie von dem Creiß
bewilliget, und erstattet,
gebrauchen
wolle. |
- R.A. de A. 1555. §. Und da ein
Chur-Fürst
- Vitriarius et Pfeffinger l.c.
…
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Wenn ein
Reichs-Stand Creiß-Oberster ist, bekommt er keine Besoldung,
sondern nur ein Fremder dessen Gage aber nirgends determinirt
ist. Wobey auch der
Unterschied zu mercken, daß ein Creiß-Stand per
Substitutum erscheinen kan, ein Ausländischer aber muß dieses
Amt in
Person
verrichten. Hingegen könten beyde nach einen
Jahre es niederlegen, wenn sie es
dem Creiß-Directori 6.
Monathe vorher
gesagt haben, damit ein anderer
könne
erwählt werden. |
- R.A. de A. 1555. …
- Vitriarius
et Pfeffinger l.c. …
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Jeder Creiß-Oberster hat seine Zugeordnete worunter einer
der Nachgeordnete heist, deren
pflicht unten an gehörigen Orte
soll beschrieben werden. |
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