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Text |
Quellenangaben |
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Land-Friede,
Lat. Pax publica oder profana,
ist ein
gewisser aufgerichteter Vertrag im
Teutschen Reiche, Vermöge dessen
keiner den andern befehden oder mit
Kriege überzühen kann, welcher nach diesem
zu einem beständig gültigen
Reichs-Gesetze gemacht worden. |
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Ehe dieser zum
Stande kam war nichts gemeiner, als daß nicht nur
Reichs-Stände einander selbst, sondern auch dererselben
Unterthanen und
Pflichtverwandten die, so ihnen am
Stande gleich oder höher waren, befehdeten,
auch wohl sich nicht entblödeten, ihre
Landes-Herren selbst feindlich
anzugreiffen. |
- Tacitus de Mor. …
- Müller Reichs-Tags St. …
- Horn
Iur. publ. …
- Hahn Reichs-Hist. Th. II. …
- Wippo Vita Conr. Sal.
- Ruodgerus Vita Brun. …
- Otto Frising. Chron. …
- Trithemius
Chron Hirsaug. …
- Vrstisius Fragment. Hist. …
- Vrb. IV. Epist. apud Leibnit.
Prodr. Cod. …
-
von Ludewig ad A.B. …
- Spener l.c. …
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Es war zwar der Kayser höchster
Reichs-Richter, und hatte sein Hof-Gerichte,
wenn aber |
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{Sp. 411|S. 217} |
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die Austräge die
Sachen nicht so fort auszumachen
wusten, blieb kein
Mittel
mehr übrig, als zum Schwerdte zu greiffen. |
Spener l.c. |
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Man war derohalben beständig auf Mittel bedacht,
dergleichen Plackereyen und frevelhafftigen Beginnen nachdrücklich zu begegnen,
und sie, wo es
möglich, gar abzubringen. |
- Spener l.c.
…
- Müller l.c.
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Man findet auch schon in denen
ältesten Zeiten Theils in gewissen
Staaten,
Theils auch von denen
Kaysern selbst errichtete allgemeine Bündnisse, so den
Namen eines Land-Friedens führen, die aber mehr nur ein Stille-Stand, als
ordentlicher Friede zu
nennen sind, weil sie nur auf eine
gewisse Zeit gesetzt
wurden, da es dann nach verstrichener
Zeit wieder nach der alten
Gewohnheit her
zu gehen pflegte. |
- Spener l.c. …
- Müller l.c. ...
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Theils verdienten auch nicht ein Mahl den
Namen, weil offt nur
darinnen versehen worden, daß man einem zu
gewisser Zeit den Krieg oder die
Fehde ankündigen
sollte, damit er auch einige
Zeit sich in Gegenverfassung zu
stellen übrig hätte, welches selbst die
goldene Bulle bestätiget. |
- Datt de
Pace …
- Spener
l.c. …
- Müller l.c. ...
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Unter diesen Frieden findet man
verschiedene vom 10. und folgendem
Jahrhunderten, als: |
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- unter Conraden dem I. dessen Kranzius
Metropol … gedencket.
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- Contin. Chron.
Reginonis ad
an. 920.
- Spener l.c.
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- unter Conraden dem II. im
Jahre 1039. der zu Speier gemacht
worden.
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- Goldastus l.c. …
- Datt l.c. …
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- unter Henrichen dem III. im Jahre 1044.
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Datt
l.c. ... |
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- von Lothario im Jahre 1145.
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- Bruschius.
- Abbas Vrspergensis.
-
Crusius
Schwäb. Chron. Th. II. B. VI. ...
- Annal. Hildesheim.
ad an. 1135.
- Datt l.c. ...
- Spener l.c. ...
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- unter Kayser Friedrichen dem I. im Jahre 1187. zu Nürnberg, im
folgenden zu Mayntz.
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- Conradus Vrspergensis ad an.
1187.
- Addit. Lamb.
Schaffnab.
- Godefrid.
Monachus S. Pantal. ad an. 1188.
- Io. Sarisberiensis Ep. ...
- Müller l.c. ...
- Hugecius Chron. Bohem. ad
an. 1187.
- Stumpff Schweitz. Chron. ...
- Pfeffinger
l.c. ...
- Conring
de Orig.
...
- Spener
l.c.
- Glafey Pragm. Gesch. der Cron Böhmen. ...
- Datt l.c.
...
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- unter Philippo im Jahre 1201.
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- Goldastus l.c. …
- Datt l.c. ...
- Pfeffinger l.c. ...
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- unter Otten dem IV. im Jahre 1208. welchen er nebst denen
Meißnern, Polen, Böhmen und
Ungern aufgerichtet.
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- Godfridus Monachus ad an. 1208...
- Fragment. Histor. apud
Vrstisium Script.
Rer. ...
- Datt l.c. ...
- Spener l.c. ...
- Pfeffinger l.c.
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- unter Friedrichen dem II. im Jahre 1234: zu
Franckfurt, 1235.
zu Mayntz.
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- Goldastus l.c. …
- Albericus Mon. trium Font. ...
- Godefrid. Monachus ad an. 1235.
-
du Fresne Glossar.
- Datt l.c. ...
- Conring
de Orig. Iur. ...
- Müller, Pfeffinger et Spener
ll.c..
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- unter König Wilhelmen im Jahre 1255.
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- Datt l.c.
...
- Pfeffinger l.c.
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- unter Rudolphen dem I. im Jahre 1287.
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{Sp. 412} |
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zu Würtzburg,
1291 zu Speier. |
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- Datt de Pace Imp. ...
- Lehmann Speier. Chron. ...
- Pfeffinger et
Spener
ll.cc.
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- unter Adolphen dem I. im Jahre 1293. zu
Cöln.
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- Datt l.c. ...
- Pfeffinger
l.c.
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- unter Albrechten dem I. welcher unter dem
Titel: Erneuerte Satzung, beym
Goldasto l.c.
... anzutreffen, welche auch so gar in
Sachsen, wie man aus der letztern
Glosse des
Sachsen-Spiegels ... ingleichen dem Magdeburgischen Weichbilde
Art. 35 abnehmen kann, in
grossem Ansehen gestanden.
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- Datt de Pace ...
- Pfeffinger l.c.
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- unter Ludewigen aus Bayern,
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- Trithemius
Chron. Hirsaug. ....
- Bruschius Catal. Episc.
Spir.
- Henr. Rebdorff. Annal.
- Datt l.c. ...
- Pfeffinger l.c.
- Lehmann
Speier. Chron. ...
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und obwohl Rebdorff
grosses Wesen aus diesem Frieden machet, so meldet er doch gleich darauf,
daß bald ein neuer
Krieg zwischen denen
Fürsten und
Ständen entstanden, den
kaum der Kayser beylegen können, |
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Spener l.c. ... |
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- unter Carln dem IV. im Jahre 1351. 1353.
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- Lehmann
Speier. Chron. ...
- Trithem. Chron. ad an.
1354.
- Rebdorff. l.c. ...
- Datt l.c. ...
- Spener l.c.
- Pfeffinger l.c. ...
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- Dessen Sohn
Wenceslaus richtete sich hierinnen nach dem Beyspiele seines
Vaters, und hat ausser dem Land-Frieden zu Franckfurt im Jahre 1389. noch in
diesem Jahre den
berühmten Land-Frieden zu Eger zu
Stande gebracht.
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- Lehmann l.c. …
- Datt l.c. …
- Spener
l.c. …
- Pfeffinger
ad
Vitr. …
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- unter desselbigen Bruder Sigmunden findet man den Land-Frieden zu Eger
im Jahre 1437. der zu Nürnberg im Jahre 1438. bestätiget worden.
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- Datt. l.c. ...
- Lehmann l.c. ...
- Spener et Pfeffinger ll.cc.
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- unter Albrechten dem II. ward der vorige Land-Friede im Jahre
1438. bestätiget, auch zugleich wegen
Eintheilung des
Reichs in gewisse
Creyße gerathschlaget, damit man denselben desto besser handhaben könnte.
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- Schilter
Instit. Iur. ...
- Datt l.c. ...
- Spener l.c. ...
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Unter Kayser Friedrichen dem III. zeigte sich der Eifer zu einem
rechten Land-Frieden zu gelangen noch deutlicher, doch lieffen wegen übergrosser
Freyheit die ersten Vorschläge noch fruchtloß ab.
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Spener
l.c. ... |
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Die unter ihm errichteten Land-Frieden sind vom Jahre 1466. zu
Nürnberg, welcher im Jahre 1467. zu Mülbenstadt bestätiget und im Jahre 1471. zu
Regenspug verlängert worden; ingleichen die zu Franckfurt vom Jahre 1486. zu
Nürnberg vom Jahre 1487. und zu Franckfurt vom Jahre 1489. |
-
Goldastus l.c. ...
- Schilter
Instit.
Iur. ...
- Datt l.c. ...
- Lehmann
l.c. ...
- Spener l.c.
- Müller
Reichs-Tags-Theatr. Vorstell. ...
- Pfeffinger
ad
Vitr. ...
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Die zu Behauptung der Ruhe hin und wieder in denen
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{Sp. 413|S. 218} |
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Bündnisse und Frieden in den Landschaften |
Landschaften und von denen
Ständen errichtete Bündnüsse oder Land-Frieden sind
gleich Falls häuffig anzutreffen, als:
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- Lehmann l.c.
...
- Datt l.c. ...
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- Im Jahre 1325. zwischen denen Städten Maintz, Worms, Straßburg, Speier,
Oppenheim.
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- Lehmann l.c. ...
- Knipschild de Iure ...
- Datt l.c. ...
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- Im Jahr 1338 zwischen Worms, Straßburg, Speyer und Maintz.
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- Lehmann l.c. ...
- Datt l.c. ...
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- Zwischen Worms, Maintz, Speier und Oppenheim im Jahre 1350.
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- Lehmann l.c. ...
- Datt l.c.
...
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- Lehmann
l.c. ...
- Datt l.c. ...
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- Im Jahre 1365. zwischen Straßburg, Worms und Speier.
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- Lehmann l.c. ...
- Datt l.c. ...
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- Im Jahre 1366. zwischen denen Pfaltz-Grafen Ruprechten dem ältern und
jüngern mit denen Städten Worms und Speier.
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- Lehmann l.c.
...
- Datt l.c. ...
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- Ein anderer am
Rheine im Jahre 1390.
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- von Lerch von dem
Reichs-Riterl. Adels Herk. Grunds. ...
- Datt l.c.
...
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- In Elsaß ist der oberste, obere und untere Land-Frieden bekannt, deren
zu
unterschiedenen Zeiten Meldung gethan wird, als
- im Jahre 1332. im Rheinischen Land-Frieden
Kayser Ludewigs;
- im Jahr 1379. im Bündnisse
Pfaltz-Graf Ruprechts;
- im Jahre 1381 im Rheinischen Bündnisse;
- im Jahre 1382. im Rheinischen und Schwäbischen Bündnisse;
- im Jahre 1351. im Bündnisse Kayser Carls des IV. mit denen
Städten Maintz, Straßburg, Worms und Speier.
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- Albertus Argentinensis apud
Vrstisium Script.
Rer. Germ. ...
- Herzog Elsaß Chron. III. 2.
- Knipschild de Iur. ...
- Lehmann l.c. ....
- Diplomat. apud
Schiltern
Script. Reg. Germ. ...
- Datt l.c.
...
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Weiter findet man dergleichen Land-Frieden |
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- unter
Herzog Henrichen dem Löwen in Bayern.
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Andreas Presbyter Chron. Bauar. |
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- im Jahre 1345. in Bayern und Francken.
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- Rebdorff Annal.
...
- Datt l.c.
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- So gedenckt auch Trithemius Vita Wichardi
eines solchen Land-Friedens im Jahre 1354. gleich Falls in Francken und
Bayern.
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Datt l.c. ... |
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- Eines andern im Jahre 1389. oder nach andern 1379. thut Herzog
Elsaß. Chron. wie auch
Lehmann l.c. ... Meldung.
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Datt l.c. ... |
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- Eben diese gedencken eines Land-Friedens in der Wetterau, dessen
Ursprung
vermuthlich in dem Vertrage vom Jahre 1333. zu suchen.
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- Creidenmann vom Teutsch. Adels Staate ...
- Knipschild de Iure ...
- von Lerch l.c. ...
- Datt l.c. ...
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- Ein ander merckwürdiges Bündniß ist das im Jahre 1340. welches die
Städte
Gellnhausen, Friedberg,
Franckfurt und Wetzlar, welche bey dem vorigen befindlich,
errichtet haben.
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Datt l.c. ... |
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- Dieser ward im Jahre 1349. erneuert, doch trat Wetzlar davon ab.
|
- Diplom.
apud Schiltern Script. Rer. Germ. ...
- Datt l.c. ...
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- Im Jahre 1382. waren gedachte vier Städte aber Mahls in ein besonder Bündniß ge-
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{Sp. 414} |
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- Diplom.
apud
Schiltern
l.c. ...
- Datt l.c. ...
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- Im Jahre 1343 trat die Stadt Trier mit zu dem Luxemburgischen Bündnisse.
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- Kyriander Annal. Treuir. ...
- Brovverus Annal. Treuir. ...
- Datt l.c. ...
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- Eines Land-Friedens in Lothringen, so im Jahre 1356. zu Trier gestifftet worden, gedenckt
Kyriander l.c. ...
|
- Brovverus l.c. ...
- Datt
l.c. ...
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- Eines andern in Zytphen, Geldern u.s.w. thut Pontanus Hist. Geldr. ... und
Datt l.c. ... Meldung.
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- Was in Nieder-Sachsen zwischen
Hertzog Otten an der Leine, Albrechten
Ertz-Bischoffe zu
Magdeburg, Albrechten Ertz-Bischoffe zu Halberstadt,
Friedrichen Hertzoge zu
Braunschweig,
Bussone von Regenstein, Henrichen von
Hohnstein, Dietrichen und Conraden,
Grafen zu Wernigerode, Günthern von Stalberg
und andern wegen eines Land-Friedens vorgegangen sey, bezeuget
Krantzius Saxon. …
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Datt l.c. ... |
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- In Westphalen richtete zuerst im Jahre 1370.
Bischoff Henrich Speigel zu Paderborn
einen Land-Frieden auf.
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- Lerbeccius Chron. Episc. Mind. apud
Leibnit. Script. Rer. Brunsu. ...
- Krantzius Metrop.
- Datt l.c. ...
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- Dieser Land-Friede ward nachgehends im Jahre 1392. erneuert, und auch des wegen
die Gesellschafft von dem Rosen-Crantze und die Brüderschafft von dem Roß-Kamme
aufgerichtet.
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- Gobelinus Persona Cosmodrom ...
- Stangefol.
Annal. Westphal. ...
- Gerh. de Schiren Chron apud eumd.
- Datt l.c. ...
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- Eines um das im Jahr 1354 in Österreich errichteten Land-Friedens gedenckt
Trithemius
Chron. Hirsaug. in Vita Wichardi, wo er zugleich meldet, daß der Friede in Thüringen, der
Marck, Polen, Hessen und Böhmen bestätiget worden.
|
Datt
l.c. ... |
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- Im Jahre 1400. errichtete
Graf Eberhard zu Würtemberg einen Land Frieden mit
einigen benachbarten Schwäbischen
Städten.
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Datt
de Pace Imp. publ. ... |
|
- Im Jahre 1410. hatte er einen mit der Stadt Eßlingen aufgerichtet.
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Datt
l.c. ... |
|
- Dergleichen ward im Jahre 1418. mit andern
Ständen und Städten aufs neue gemacht.
|
Datt
l.c. ... |
|
- Einen andern findet man im Jahre 1419. zwischen Henriette, Grafin zu Würtemberg, im
Namen Ludewigs und Ulrichs, im Namen ihrer
Söhne mit der Stadt Eßlingen errichtet.
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Datt
l.c. ... |
|
- Gedachte beyde Brüder richteten im Jahre 1434. einen mit denen Städten Eßlingen, Reutlingen und Weil auf,
Datt l.c. ... welchen sie im Jahre 1437. auf 5. Jahre verlängerten.
|
Datt
l.c. ... |
|
|
Datt
l.c. ... |
|
- Nicht weniger hatte im Jahre 1418. Pfaltz-Graf Otto mit der Stadt
Eßlingen ein Bündniß.
|
Datt
l.c. ... |
|
- Keine andere Absicht, als den Land-Frieden zu erhalten, war auch im Jahre 1397.
ein Bündniß zwischen
Herzog Leopolden von Österreich und eini-
{Sp. 415|S. 219}
gen Schwäbischen Städten geschlossen.
|
Datt
l.c. ... |
|
- So ward auch im Jahre 1435. ein Land-Friede in Schlesien aufgerichtet.
|
Diplomatar. Bohemo-Siles.
n. 140. apud de Sommersberg Script. Rer. Siles. ... |
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- Aus keiner andern
Ursache ward auch im Jahre 1488. der Schwäbische Bund, welcher nach diesem einige Mahl bestätigt ward, zu
Stande gebracht.
|
Datt
l.c. ... |
|
Aller Gegen-Anstallten ungeachtet aber schien es
unmöglich,
in Teutschland hierinnen eine Änderung zu treffen, daß ein allgemeiner Land-Friede Stat finden
würde; doch kam er nach häuffig angewandten Bemühungen endlich unter der
Regierung
Kayser Maximilians
des I. zum
Stande. |
- Müller Reichs-Tags St. B.
I.
...
- Bilderbeck Teutsch. Reichs St. Th.
III. ...
- Pfeffinger
ad Vitr. ...
- Spener
Teutsch. Staats-Rechts Lehre ...
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|
Dazu gab sonderlich der Italiänische und
Türcken-Krieg Ursache, zu welchem der
Kayser Reichs-Hülffe
begehrte, darein aber die
Stände nicht eher willigen
wollten, bis er den Land-Frieden feste gesetzt und die
Gerichte zu
Stande
gebracht hätte. |
Datt
l.c. ... |
|
Diesem Verlangen zu Folge wurden auf dem Wormsischen
Reichs-Tage mit
Einwilligung des Kaysers aus denen drey grossen Reichs-Collegiis
gewisse Personen abgeschickt, und ihnen aufgetragen, einen Entwurff von dem
Land-Frieden zu machen. Als aber indessen eine Hülffe wieder die Frantzosen
bewilligt ward, wollten die
Reichs-Städte nicht anders beystimmen, als wenn der
Land-Frieden
würcklich aufgerichtet wäre. |
Datt l.c. |
|
Es ward des wegen dem
Kayser der
gemachte Entwurff alsobald überreicht, welcher denselben mit seinen
Räthen
reifflich in
Erwegung zog, und als die
Stände
die
Sache
nicht länger verzühen wollten, zugleich sein Bedencken wegen der Handhabung des
Friedens von sich gab. |
Datt
l.c. ... |
|
Darauf machten die Deputirten einen andern Entwurff, und wurde nach
einigen
Erinnerungen derer
Reichs-Städte am St. Jacobs
Tage im Jahre 1495. des
Reichs
Gutachten überantwortet. |
Datt
l.c. ... |
|
Endlich kam nach einigen
Streitigkeiten über den
Articel von denen Pfändungen, so endlich gar ausgelassen
ward, die
Sache zu einem förmlichen Reichs-Schlusse, so der Königliche
Land-Friede
genennet wird, welcher nunmehr in allen
Kayserlichen
Capitulationen bestätigt wird. |
- Müller l.c.
…
- Datt de Pace Imperii publica …
- Spener
l.c. …
-
Goldastus Constitut. Imperial.
…
- von Falckenstein Nordg. Alterth. Th. I. …
- Pfeffinger
l.c. …
|
|
Über diesem zu halten, verbanden sich gesammte
Stände bey 12000. Marck feines
Goldes. |
- Datt l.c. ...
- Spener l.c. …
|
|
Dieser Land-Friede nun ist das
wahre
Band im
Teutschen Reiche zwischen Haupt und
Gliedern, und die
alte Art zu richten
gantz in eine andere
Gestallt gebracht,
des wegen auch des Reichs
Cammer- |
|
|
{Sp. 416} |
|
|
Gerichte errichtet werden
müssen.
|
Zschackwitz Rechts-Anspr. der Europ. Staaten Th. II.
Abth. I. … |
|
Er ist nach diesem ausser denen Kayserlichen Capitulationen auf
unterschiedenen
Reichs-Tagen
bekräfftiget worden, als |
|
|
- im Jahre 1500. 1510. zu Augspurg;
- im Jahre 1521. zu Worms;
- im Jahre 1522 zu Nürnberg;
- im Jahre 1529. zu Speier;
- im Jahre 1541. zu Regenspurg;
- im Jahre 1542. 1543. zu Nürnberg;
- im Jahre 1545. zu Worms;
- im Jahre 1548. 1551. 1555. zu Augspurg
- im Jahre 1557. zu Regenspurg und Speier;
- im Jahre 1559. zu Augspurg;
- im Jahre 1564. zu Worms;
- im Jahre 1566. zu Augspurg;
- im Jahre 1569. zu
Franckfurt;
- im Jahre 1570. zu Speier;
- im Jahre 1582. zu Augspurg;
- im Jahre 1594. 1613. 1641. zu Regenspurg.
|
Pfeffinger
l.c. … |
|
Zu besserer Vorsicht ward auch im Jahre 1501. der Päbstliche Legate
Raymundus veranlaßt, diesen Land-Frieden unter Drohung der Kirchen-Censur
gegen die Verbrecher noch mehr zu bestärcken. |
- Datt l.c. ...
- Müller l.c. …
|
|
Die Haupt-Articel des Land-Friedens, wie er nach der
Zeit
verbessert worden,
sind: |
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|
1.) |
Alle offene Fehden sollen im gantzen Reiche abgethan seyn.
|
2.) |
Niemand soll den andern bekriegen, überzühen, berauben, fahen, oder
einige gewaltige Thätlichkeit gegen ihn verüben, sondern in ordentlichem
Rechte seine Sachen austragen. |
3.) |
Niemand soll dem andern seine Unterthanen
abzühen, verhetzen, in Schutz gegen die Herren nehmen, sie aber sonsten
sicher durch die Lande passiren, zühen und ihr
Gewerbe treiben lassen |
4.) |
Die Herrenlose Knechte, Land-Streiffer,
Hecken-Reuter u.s.w. soll ieder Reichs-Stand nicht
dulden, sondern zerstreuen, oder sie aufheben, und allen Falls durch die
Nachbaren sich helffen lassen. |
5.) |
Niemand soll denen Land-Frieden-Brechern mit Rath oder That beystehen,
sondern gegen dieselben alle gebetene Hülffe leisten.
|
6.) |
Die angesonnene Exsecution gegen den Land-Frieden-Brecher soll Niemand ohne wichtige Ursache
weigern, auch des Ächters
Güter zu seinem Vortheile nicht hinterhalten.
|
|
Spener l.c. … |
|
Man siehet also aus vorhergehendem, daß so wohl durch
Thun als durch Lassen ein
Land-Friedens-Bruch begangen werden kann.
|
Spener l.c.
… |
|
Ehe dessen ward ein solcher Verbrecher, nach dem er von
Stande war, mit
Hunde- Sessel- und Pflug-Schaar-Tragen
bestrafft.
|
- Wittich.
Annal. …
- Otto Frisingensis de Gestis Frid. … apud
Vrstisium …
- Spener
l.c.
…
- von Falckenstein Nordg. Alterth. Th. I. …
|
|
Nach diesem ist, wie aus denen
Reichs-Abschieden zu ersehen, die
Reichs-Acht,
wie auch, wenn ein Verbrecher zur gefänglichen Hafft gebracht wird, die
Todes-Straffe darauf gesetzt.
|
- Recessus Imp. a. 1548. Tit.
von
Poen der
Friede-Brecher.
- Constitut. Crim. Artic. 128.
-
Carpzov de Regia Lege …
- Gailius.
- Bechtius de Securitate …
|
|
{Sp. 417|S. 220} |
|
|
|
-
Maulius de Pace publica Franckfurt 1634.
in 4.
-
Struv
Bibl. Iur. Select. …
-
Pfeffinger l.c. …
- Spener l.c. …
|
|
|
|