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Zedler: Rath … Person HIS-Data
5028-30-926-14
Titel: Rath … Person
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 926
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 472
Vorheriger Artikel: Rath, oder Rathschlag
Folgender Artikel: Rath, Raths-Collegium
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Rath, Consiliarius, Conseiller, ist insgemein eine Person, die von einem Fürsten angenommen und bestellet wird, ihm in Sachen, die Verführung seines Regiments betreffend, zu helffen, zu rathen, und die vorkommenden Geschäffte, daheim und auswärtig, nach Gelegenheit auszurichten.  
  Ein Rath soll ausser den natürlichen Gaben, mit  
   
  wohl versehen seyn.  
  Sein Amt und Verrichtungen bestehet ingemein darinn,  
   
  {Sp. 927|S. 473}  
 
  ben, und wohl zur Sache rathen könne;
 
 
  • daß er eine Meynung, nach seinem besten Wissen und Gewissen abfasse, und deutlich, kurtz und verständlich vorzutragen; wie nicht weniger dasjenige, so beschlossen worden, rein, zier- und ordentlich in Schrifften zu verfassen wisse;
  • daß er, wenn ein mündlicher Vortrag an die, so unter seiner Bothmäßigkeit sind, zu thun ist, denselben mit Verstand und Glimpff vorbringe, jederman mit Gedult anhöre, und mit Sanfftmuth bescheide;
  • und endlich, wenn ausser der Rath-Stuben, mit Einheimischen oder Auswärtigen, zu seines Herrn Dienst etwas zu handeln ist, er solches auszurichten vermögend sey.
 
  Der Name und das Amt eines Raths sind, wie anderswo, also in Deutschland, von langer Zeit bekannt, und sind sie bey den alten Rathgeber oder Heimlichen genennet, und nur wenige mit solchem Titel beehret worden.  
  In den letztern Zeiten haben sie sich zugleich mit den Geschäfften gemehret, und fast unendlich vervielfältiget. Sie können aber abgetheilet werden,  
 
1) nach ihrem Stande in Adeliche und Bürgerliche, dergleichen Zusammenordnung von beyderley Ständen fast in allen Collegiis zu befinden,
2) Nach den Verrichtungen, zu welchen sie geordnet, und die nach der heutigen Weise fast mannigfältig sind, so daß man sich begnügen wird, allher bloß die vornehmsten zu erzählen. Da sind z.E.
 
 
[1] HIS-Data: siehe auch: Kriegs-Rath
[2] HIS-Data: siehe auch:
  Diese haben ihre ordentliche Collegien und Rath-Stuben, und halten ihre Raths-Täge unter einem Haupt, so den Namen  eines Cantzlers, Präsidenten oder Directoris führet.  
  Nach ihrer Bestallung werden sie unterschieden in  
  Seckendorff im Deutschen Fürsten-Staat, welcher auch verschiedene Formulare und Bestallungen an die Hand giebt.
  Räthe sind die Augen und Ohren, ja der Mund eines Fürsten. Er hat viel zu sehen, viel zu hören, und viel zu bescheiden. Alles kan er alleine nicht bestreiten; dar-  
  {Sp. 928}  
  um muß er sich anderer Hülffe bedienen. Savedra.
  Ob ein Regiment besser fahre, bey einem bösen Fürsten mit guten Räthen, oder bey einem frommen Fürsten mit bösen Räthen, fragt Gastell d. statu Publ. und Jacob Schaller hat eine Diss. heraus gegeben, unter dem Titel: Manius Lepidus, seu Bonus Consiliarius sub malo principe ...  
  Im übrigen werden dergleichen Fürstlichen Räthe insgemein, wenn sie sonst gleich nur Bürgerlichen Standes oder von Bürgerlicher Herkunfft sind, denen Adelich-Gebohrnen in der Würde und denen davon abhangenden Privilegien gleich geachtet. So können dieselben auch, wenn sie sich gleich ausser der Fürstlichen Residentz und in einer andern Stadt, jedoch nur nicht als Bürger, auffhalten, nirgends sonst, ausser bey ihrer ordentlichen Herrschafft, welcher sie mit Pflicht verwandt sind, belanget werden.  
  So viel insonderheit die Chur-Sächsischen Räthe anbetrifft; so hat solche das Durchlauchtigste Chur-Haus zu Sachsen seit uralten Zeiten nicht allein beständig gehalten, sondern auch zu desto besserer Behauptung ihrer Ehren und Würden verschiedene ansehnliche Vorzüge und Freyheiten zugestanden. Und ob zwar solche ehedem nicht beständig in Dreßden, sondern hier und da bey dem Hof-Lager mit gewesen; so hat man doch von Zeiten Hertzog Albrechts seit dem Jahre 1486 eine stete Regierung oder Raths-Collegium in Dreßden gehalten. Weck in Chron. Dresd. ...
  Es kan aber nach Inhalt des Land-Tages-Abschieds von 1716 §. 2. kein neuer Rath oder anderer Beysitzer eines Justitz-Collegii, und so gar auch kein Supernumerarius, recipiret werden, wenn nicht vorhero, wie bey denen Reichs-Gerichten und in benachbarten Landen üblich, des Ambirenden oder Beruffenen Capacität und Geschicklichkeit durch Fertigung einer gewissen Probe-Relation und angehängtes Gutachten, aus denen vom Collegio ihm disfalls, auszustellen habenden Acten, erforschet, und zugleich von demselben, daß er sich eines andern Beyhülffe nicht gebrauchet, eydlich behauptet worden.  
  Welches man nicht minder bey denen im Collegio sich bereits befindenden Supernumerariis, wenn sie zur würcklichen Ascension in eine ordentliche Raths-Stelle und zur Besoldungs-Perception gelangen wollen, zu beobachten.  
  Es ist auch so denn, wie diese Versuche und Proben abgelauffen, pflichtmäßiger Bericht und Gutachten zu dem Geheimen Collegio zu erstatten, und darauf der Reception halber weitere Verordnung zu gewarten. Nachdem nun solcher gestalt die allergnädigste Confirmation erfolget; so wird, so viel insonderheit einen neu anzunehmenden Hof-Rath anbetrifft, derselbe bey der Landes-Regierung durch den Geheimen Lehn-Secretar zu Ablegung der Pflicht zugelassen, und diese zugleich auf den gewöhnlichen Religions-Eyd mit gerichtet.  
  So viel insonderheit ihre Verrichtungen anbetrifft, so haben sie vornehmlich die eingekommenen Supplicate gantz kurtz zu referiren, und nebst Bewilligung derer übrigen darauf Anordnungen und Befehle zu decretiren; wenn aber die Sachen von Wichtigkeit sind, werden so wohl die Supplicate, als sonst alle Berichte und Special-Rescripte collegialiter abgelesen und  
  {Sp. 929|S. 474}  
  so fort expediret, oder nach Gelegenheit auf die Special-Rescripte, und wenn dem gesammten Collegio etwas angesaget worden, Berichte erstattet. Cantzley-Ordn. von 1657. §. Wir wollen auch in den Händeln die Justitz etc.
  Deren Rechte und Vorzüge betreffend; so werden sie zuförderst in denen Churfürstlichen Befehlen oder Rescripten  Herren und Ihr tituliret. Erört. der Land. Gebr. von 1661. tit. von Justitien-Sachen ...
  Anbey sind dieselben, ob sie sonst zwar ordentlicher Weise unter der hochlöblichen Landes-Regierung Devotion stehen, besage Churfürst Johann George II Befehls vom 1 August 1673, wenn sie sich bey Hofe würcklich nicht aufhalten, wider ihren Willen vor der Landes-Regierung oder denen Hof-Gerichten in der ersten Instantz zu stehen nicht schuldig.
  • Carpzov Lib. II. ...
  • Berger ...
  Zudem genüssen sie das Privilegium der Haustrauung ohne Proclamation, wie auch der Gedächtnißpredigten, und zwar ohne Bezahlung einiger Dispensations-Gebühren. Rescr. vom 10 Febr. 1623.
  Im übrigen sind dieselben nicht allein Schrifftsäßig, sondern auch von Bezahlung derer Gerichts-Sportuln frey. Mandat vom 2 May 1718. §. So viel aber hiernächst etc.
  Desgleichen mit keinen Vormundschaffts-Sachen, noch mit Commißionen in Partey-Sachen zu belegen. Cantzley-Ordn. von 1657. ...
  Ferner können sie, wenn sie sich in denen Land-Städten niederlassen, und das Bürger-Recht genüssen wollen, durch ein Rescript Statuten fähig erkläret werden, und sind auch alsdenn nur beym blossen Handschlage zu lassen. Erört. der Land. Gebr. 1661. tit. von Justitien-Sachen ...
  Dafern aber unter denen würcklichen Räthen, entweder unter sich selbst, oder da auch nur der Beleidiger dergleichen wäre, Ehren- und Duell-Sachen vorfallen; so hat solche der Ober-Hof-Marschall, oder der in seiner Abwesenheit den Stab führet, einer derer würcklichen geheimen Räthe, und noch einer von denen Hof-Cavaliers, auch samt ihnen noch vier Räthe aus denen übrigen Collegien, die jedes mahl von dem Durchlauchtigsten Churfürsten selbst darzu benennet werden, zu erörtern, und die Seßion nach ihrem ordentlichen Range zu halten. Würde aber über einen von denen würcklichen geheimen Räthen zu urtheilen nöthig seyn, er sey Kläger, oder Beklagter; so soll dem Gerichte noch ein, und also zwey würckliche geheime Räthe beygesetzet, und die Richter jedes mahl ins besondere vereydet werden. Mandat wider die Selbst-Rache vom 2 Julius 1712. ...
     

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Stand: 1. Februar 2024 © Hans-Walter Pries