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Quellenangaben und Anmerkungen |
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Rath, Consiliarius, Conseiller, ist insgemein eine
Person,
die von einem
Fürsten
angenommen und bestellet wird, ihm in
Sachen,
die Verführung seines
Regiments betreffend, zu helffen, zu rathen, und die
vorkommenden Geschäffte, daheim und auswärtig, nach
Gelegenheit auszurichten. |
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Ein Rath soll ausser den
natürlichen Gaben, mit
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wohl versehen seyn. |
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Sein Amt und
Verrichtungen
bestehet ingemein darinn, |
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- daß er seine
Rath- und Anschläge auf
Recht und
Billigkeit,
auf die Landes-Ordnungen,
Privilegien,
Constitutiones
und Herkommen, beständig
gründe,
und zu dem
allgemeinen Nutzen
und Wohlstande mehr, denn zu seinem, oder irgend eines andern, besonderm
Vortheil richte;
- daß er die in dem
Archiv und Registratur vorhandene
Acten,
Briefschafften und Nachrichten, ihm wohl bekannt mache, damit er auf alle
Fälle gründlich
von denen vorkommenden Sachen
urtheilen,
davon Nachricht ge-
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{Sp. 927|S. 473} |
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ben, und wohl zur Sache rathen könne; |
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- daß er eine
Meynung, nach seinem besten
Wissen
und
Gewissen
abfasse, und deutlich, kurtz und verständlich
vorzutragen;
wie nicht weniger dasjenige, so beschlossen worden, rein, zier- und
ordentlich in
Schrifften
zu verfassen
wisse;
- daß er, wenn ein mündlicher Vortrag an die, so unter seiner
Bothmäßigkeit
sind, zu
thun
ist, denselben mit
Verstand
und Glimpff vorbringe, jederman mit
Gedult anhöre, und mit Sanfftmuth
bescheide;
- und endlich, wenn ausser der Rath-Stuben, mit Einheimischen oder
Auswärtigen, zu seines
Herrn
Dienst
etwas zu handeln ist, er solches auszurichten
vermögend
sey.
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Der
Name
und das Amt eines
Raths sind, wie anderswo, also in
Deutschland, von
langer
Zeit
bekannt, und sind sie bey den alten Rathgeber oder Heimlichen
genennet,
und nur wenige mit solchem
Titel
beehret worden. |
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In den letztern Zeiten haben sie sich zugleich mit den Geschäfften gemehret,
und fast unendlich vervielfältiget. Sie können aber
abgetheilet
werden, |
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1) |
nach ihrem
Stande
in Adeliche
und
Bürgerliche,
dergleichen Zusammenordnung von beyderley Ständen fast in allen
Collegiis zu befinden, |
2) |
Nach den
Verrichtungen,
zu welchen sie geordnet, und die nach der heutigen Weise fast
mannigfältig sind, so daß man sich begnügen wird, allher bloß die
vornehmsten zu erzählen. Da sind
z.E. |
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geheime Räthe, oder wie sie nun
titulirt werden, geheime
Staats-Ministri, denen von dem
Landesfürsten die wichtigsten und geheimesten
Angelegenheiten des
Staats, daheim und auswärtig, anvertrauet werden, und
darüber er selbst mit ihnen rathschlaget;
- Kriegs-Räthe, denen absonderlich die Geschäffte, so
Krieg
und
Frieden,
Unterhaltung des Kriegs-Volcks, der Vestungen, Zeug- und Vorraths-Häuser,
und was dem anhängig, betreffen, obliegen;[1]
- Regierungs-Räthe, die zu einer
Landes-Regierung
niedergesetzet, das
Policey-
Justitz- und
Lehns-Wesen
zu
verwalten
haben;
- Hof- und
Cammer-Gerichts-Räthe, denen die
Verwaltung
der Justitz in einem hohen Gericht
anbefohlen;
- Consistorial-Räthe, denen die geistliche
Gerichtbarkeit, und Obsicht über den Kirchen-Stand, vertrauet;
- Cammer-Räthe, die des Landes-Fürsten Renten und
Einkommen, so zu dessen
Hof-Staat und Unterhalt gewidmet; sie seyn, von was
Art
sie
wollen, besorgen;
- Steuer-Räthe, so mit den eingeführten
Steuern
und Anlagen,
derselben Einrichtung und Beytreibung zu thun haben
- u.a.
[2]
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[1] |
HIS-Data: siehe auch:
Kriegs-Rath |
[2] |
HIS-Data: siehe auch:
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Diese haben ihre
ordentliche
Collegien
und Rath-Stuben, und halten ihre Raths-Täge unter einem Haupt, so den
Namen
eines
Cantzlers,
Präsidenten oder
Directoris führet. |
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Nach ihrer Bestallung werden sie
unterschieden
in |
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Seckendorff im Deutschen Fürsten-Staat, welcher auch
verschiedene
Formulare und Bestallungen an die Hand giebt. |
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Räthe sind die Augen und Ohren, ja der Mund eines
Fürsten.
Er hat viel zu sehen, viel zu hören, und viel zu bescheiden. Alles kan er
alleine nicht bestreiten; dar- |
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{Sp. 928} |
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um
muß
er sich anderer Hülffe bedienen. |
Savedra. |
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Ob ein
Regiment besser fahre, bey einem
bösen
Fürsten mit guten
Räthen, oder bey einem frommen Fürsten mit bösen Räthen,
fragt
Gastell d. statu Publ. und Jacob Schaller
hat eine
Diss.
heraus gegeben, unter dem
Titel:
Manius Lepidus, seu Bonus Consiliarius sub malo principe ... |
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Im übrigen werden dergleichen Fürstlichen Räthe insgemein, wenn sie sonst
gleich nur Bürgerlichen
Standes
oder von Bürgerlicher Herkunfft sind, denen
Adelich-Gebohrnen
in der
Würde
und denen davon abhangenden
Privilegien gleich geachtet. So können dieselben auch, wenn sie sich gleich
ausser der Fürstlichen Residentz und in einer andern
Stadt, jedoch
nur nicht als Bürger, auffhalten, nirgends sonst, ausser bey ihrer ordentlichen
Herrschafft,
welcher sie mit
Pflicht
verwandt sind, belanget werden. |
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So viel insonderheit die
Chur-Sächsischen Räthe anbetrifft; so hat solche das
Durchlauchtigste Chur-Haus zu
Sachsen seit uralten
Zeiten
nicht allein beständig gehalten, sondern auch zu desto besserer Behauptung ihrer
Ehren und
Würden
verschiedene
ansehnliche
Vorzüge
und
Freyheiten
zugestanden. Und ob zwar solche ehedem nicht beständig in Dreßden, sondern hier
und da bey dem Hof-Lager mit gewesen; so hat man doch von Zeiten
Hertzog Albrechts seit dem
Jahre
1486 eine stete
Regierung
oder Raths-Collegium in Dreßden gehalten. |
Weck in Chron. Dresd. ... |
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Es kan aber nach Inhalt des Land-Tages-Abschieds von 1716
§. 2. kein neuer Rath oder anderer Beysitzer eines Justitz-Collegii, und so gar
auch kein Supernumerarius, recipiret werden, wenn nicht vorhero, wie
bey denen Reichs-Gerichten und in benachbarten
Landen üblich,
des Ambirenden oder Beruffenen Capacität und
Geschicklichkeit
durch Fertigung einer
gewissen
Probe-Relation und angehängtes Gutachten, aus denen vom
Collegio
ihm disfalls, auszustellen habenden Acten,
erforschet, und zugleich von
demselben, daß er sich eines andern Beyhülffe nicht
gebrauchet,
eydlich
behauptet worden. |
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Welches man nicht minder bey denen im Collegio sich bereits befindenden
Supernumerariis, wenn sie zur würcklichen Ascension in eine ordentliche
Raths-Stelle und zur Besoldungs-Perception gelangen
wollen, zu beobachten. |
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Es ist auch so denn, wie diese Versuche und Proben abgelauffen,
pflichtmäßiger Bericht und Gutachten zu dem Geheimen Collegio zu erstatten, und
darauf der Reception halber weitere
Verordnung zu gewarten. Nachdem nun solcher gestalt die
allergnädigste Confirmation erfolget; so wird, so viel insonderheit einen neu
anzunehmenden Hof-Rath anbetrifft, derselbe bey der
Landes-Regierung
durch den Geheimen Lehn-Secretar zu Ablegung der
Pflicht
zugelassen, und diese zugleich auf den
gewöhnlichen
Religions-Eyd mit gerichtet. |
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So viel insonderheit ihre
Verrichtungen
anbetrifft, so haben sie vornehmlich die eingekommenen Supplicate
gantz
kurtz zu referiren, und nebst Bewilligung derer übrigen darauf Anordnungen und
Befehle
zu decretiren; wenn aber die
Sachen
von Wichtigkeit sind, werden so wohl die Supplicate, als sonst alle Berichte und
Special-Rescripte
collegialiter abgelesen und |
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{Sp. 929|S. 474} |
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so fort expediret, oder nach Gelegenheit auf die Special-Rescripte, und wenn
dem gesammten Collegio etwas angesaget worden, Berichte erstattet. |
Cantzley-Ordn. von 1657. §. Wir
wollen auch in den Händeln die Justitz etc. |
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Deren
Rechte und
Vorzüge
betreffend; so werden sie zuförderst in denen
Churfürstlichen
Befehlen
oder Rescripten Herren und Ihr
tituliret. |
Erört. der Land. Gebr. von 1661. tit.
von Justitien-Sachen ... |
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Anbey sind dieselben, ob sie sonst zwar ordentlicher Weise unter der
hochlöblichen Landes-Regierung Devotion stehen, besage Churfürst Johann
George II Befehls vom 1 August 1673, wenn sie sich bey Hofe
würcklich
nicht aufhalten, wider ihren
Willen
vor der Landes-Regierung oder denen Hof-Gerichten in der ersten Instantz zu
stehen nicht
schuldig. |
- Carpzov Lib. II. ...
- Berger ...
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Zudem genüssen sie das
Privilegium
der Haustrauung ohne Proclamation, wie auch der Gedächtnißpredigten, und zwar
ohne Bezahlung einiger Dispensations-Gebühren. |
Rescr. vom 10 Febr. 1623. |
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Im übrigen sind dieselben nicht allein
Schrifftsäßig, sondern auch von Bezahlung derer Gerichts-Sportuln frey. |
Mandat
vom 2 May 1718. §. So viel aber hiernächst etc. |
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Desgleichen mit keinen Vormundschaffts-Sachen, noch mit Commißionen in
Partey-Sachen zu belegen. |
Cantzley-Ordn. von 1657. ... |
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Ferner können sie, wenn sie sich in denen
Land-Städten niederlassen, und das
Bürger-Recht genüssen
wollen, durch ein Rescript
Statuten
fähig erkläret werden, und sind auch alsdenn nur beym blossen Handschlage zu
lassen. |
Erört. der Land. Gebr. 1661. tit.
von Justitien-Sachen ... |
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Dafern aber unter denen würcklichen Räthen, entweder unter sich selbst, oder
da auch nur der Beleidiger dergleichen wäre,
Ehren- und
Duell-Sachen
vorfallen; so hat solche der Ober-Hof-Marschall, oder der in seiner Abwesenheit
den Stab führet, einer derer würcklichen geheimen Räthe, und noch einer von
denen Hof-Cavaliers, auch samt ihnen noch vier Räthe aus denen übrigen
Collegien,
die jedes mahl von dem Durchlauchtigsten
Churfürsten
selbst darzu benennet werden, zu erörtern, und die
Seßion nach ihrem
ordentlichen
Range
zu halten. Würde aber über einen von denen würcklichen geheimen Räthen zu
urtheilen
nöthig
seyn, er sey Kläger, oder
Beklagter;
so soll dem
Gerichte
noch ein, und also zwey würckliche geheime Räthe beygesetzet, und die
Richter
jedes mahl ins besondere vereydet werden. |
Mandat
wider die Selbst-Rache vom 2 Julius 1712. ... |
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