Titel: |
Geheime Raths-Collegium |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
10 Sp. 606 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 10 S. 316 |
Vorheriger Artikel: |
Geheime Kriegs-Raths-Collegium |
Folgender Artikel: |
Geheime Treppen |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Geheime Raths-Collegium, ist in
Churfürstenthum Sachsen sogleich nach dem
geheimen
Cabinets-Collegio zu setzen, und
bestehet aus einem Ausschusse derer
Ministrorum, die
unter dem Character derer geheimen Räthe sich
von andern
unterscheiden, und stehet zwar mit
dem geheimen Cabinets-Collegio in einer
besondern Connexion, hat aber doch auch vor sich
besondere Affairen zu expediren: denn zu desselben
Expedition gehöret |
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- die Wahrnehmung aller das
Churfürstenthum selbst betreffender
Policey- und publiquen
Sachen
so wohl in
geistlichen
als in
weltlichen,
- die Aufsicht und Direction über alle andere Militair-
und Civil-Collegia,
- die Abfassung und Erklärung der Landes-Gesetze,
- die Erhaltung der öffentlichen und allgemeinen Sicherheit,
- die Erhalt- und Beschützung derer
Landes-herrlichen
Rechte,
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kurtz alle und jede
Regalia,
die man sonst Immanentia
nennet,
und die ein
Fürst
nur bloß gegen seine
Unterthanen exerciret, ohne daß selbige eben die
Connexion mit auswärtigen voraussetzen. |
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Dahero soviel weniger zu
zweiffeln, daß,
obgleich der
Landes-Herr die
Jura Episcopalia in einem
besondern Collegio, nemlich in dem Kirchen-Rathe abhandeln lassen, dennoch auch hiervon
der Recursus ad Principem zustehe, und von des Raths
Decretis, woferne
nicht dieselbe mit Adprobation des geheimen Raths-Collegii ertheilet worden, an den
geheimen Rath adpelliret werden könne, |
wovon
Rescr. Jo. Georg. II. d. 13.
May
1661. ... deutlich sind. |
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Nächstdem ist ins besondere das Post-
Wesen, und die demselben angehende Sachen
an den geheimen Rath gewiesen. |
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Ingleichen wenn jemand eine Immunität von Contributionen
ex pacto oder praescriptione
praetendiret,
soll
die
Sache erstlich von dem
Collegio, wo sie
anhängig gemachet wird, an den geheimen Rath berichtet, und die Decision von da erwartet werden. |
Jo. Georg. II. Rescr. d.
16. Dec. 1673. |
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Dergleichen ist auch die
Landes-Regierung
zu thun
verbunden, wenn bey selbiger der Erlaß
des Festung-Baues gesuchet wird, |
nach Rescript. Reg. den
6. Dec. 1712. |
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