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Zedler: Geheime Raths-Collegium HIS-Data
5028-10-606-1
Titel: Geheime Raths-Collegium
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 10 Sp. 606
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 10 S. 316
Vorheriger Artikel: Geheime Kriegs-Raths-Collegium
Folgender Artikel: Geheime Treppen
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Geheime Raths-Collegium, ist in Churfürstenthum Sachsen sogleich nach dem geheimen Cabinets-Collegio zu setzen, und bestehet aus einem Ausschusse derer Ministrorum, die unter dem Character derer geheimen Räthe sich von andern unterscheiden, und stehet zwar mit dem geheimen Cabinets-Collegio in einer besondern Connexion, hat aber doch auch vor sich besondere Affairen zu expediren: denn zu desselben Expedition gehöret  
 
  • die Wahrnehmung aller das Churfürstenthum selbst betreffender Policey- und publiquen Sachen so wohl in geistlichen als in weltlichen,
  • die Aufsicht und Direction über alle andere Militair- und Civil-Collegia,
  • die Abfassung und Erklärung der Landes-Gesetze,
  • die Erhaltung der öffentlichen und allgemeinen Sicherheit,
  • die Erhalt- und Beschützung derer Landes-herrlichen Rechte,
 
  kurtz alle und jede Regalia, die man sonst Immanentia nennet, und die ein Fürst nur bloß gegen seine Unterthanen exerciret, ohne daß selbige eben die Connexion mit auswärtigen voraussetzen.  
  Dahero soviel weniger zu zweiffeln, daß, obgleich der Landes-Herr die Jura Episcopalia in einem besondern Collegio, nemlich in dem Kirchen-Rathe abhandeln lassen, dennoch auch hiervon der Recursus ad Principem zustehe, und von des Raths Decretis, woferne nicht dieselbe mit Adprobation des geheimen Raths-Collegii ertheilet worden, an den geheimen Rath adpelliret werden könne, wovon Rescr. Jo. Georg. II. d. 13. May 1661. ... deutlich sind.  
  Nächstdem ist ins besondere das Post- Wesen, und die demselben angehende Sachen an den geheimen Rath gewiesen.
  Ingleichen wenn jemand eine Immunität von Contributionen ex pacto oder praescriptione praetendiret, soll die Sache erstlich von dem Collegio, wo sie anhängig gemachet wird, an den geheimen Rath berichtet, und die Decision von da erwartet werden. Jo. Georg. II. Rescr. d. 16. Dec. 1673.
  Dergleichen ist auch die Landes-Regierung zu thun verbunden, wenn bey selbiger der Erlaß des Festung-Baues gesuchet wird, nach Rescript. Reg. den 6. Dec. 1712.  
     

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Stand: 14. Januar 2013 © Hans-Walter Pries