Titel: |
Geheime Kriegs-Raths-Collegium |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
10 Sp. 605 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 10 S. 316 |
Vorheriger Artikel: |
Geheime Cabinets-Collegium |
Folgender Artikel: |
Geheime Raths-Collegium |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
|
|
Text |
Quellenangaben |
|
Geheime Kriegs-Raths-Collegium, ist
dasjenige
Chur-Sächß.
Collegium, wo die Kriegs-Sachen
expediret werden. |
|
|
In diesen praesidirt gemeiniglich der General-Feld-Marschall, oder doch der
en Chef
commandirende General, welchem andere
geheime und Kriegs-Räthe adsistiren. |
|
|
Dieses Collegium besorget alle
Verfassungen, Kriegs-Rechte, Ordonanzen,
Kriegs- Zahl- und Proviant-Ämter, und was sonst
hierzu gehörig. Nicht weniger hat es die Ober-Aufsicht über die untere Militair- und
Gouvernements-Gerichte, welche auch in Justiz-Sachen die
Soldaten oder doch militarische Sachen betreffen, von diesem
Collegio die benöthigte Ordres erwarten,
und auf eingegebene
Adpellationes, nach
Beschaffenheit der
Sache, an dasselbe oder an
den General en Chef berichten. Bey demselben werden die
Repartitiones wegen einzuqvartierender Cavallerie und Infanterie
gefertiget. |
Ordonnanz d. 1.
Mart.
1697. ... |
|
|
Von selbigen werden die Musterungen anbefohlen. |
ibid. ... |
|
Es werden von selbigem die March-Routen
gefertiget. |
ibid. ... |
|
An selbiges
müssen die
Umqvartierungen berichtet, |
ib. ... |
|
auch die Qvartier-Gelder verrechnet, |
ib. ... |
|
sowohl die Qvartier-Listen eingeschicket, |
ib. ... |
|
nicht weniger wegen |
|
|
{Sp. 606} |
|
|
inhafftirter Deserteurs berichtet werden. |
Mand.
d. 3.
Jan.
1695. u.s.f. |
|
Es besorget in mittelst dieses Collegium alles
dasjenige, was zu denen Kriegs-Sachen gehöret,
immediate, und auf solche Art
publiciret es auch die
deswegen ergehende Ordres. In soferne aber
dergleichen Ordonanzen, Reglements und andere
Mandata nicht die blosse Militz, sondern das
Land
zugleich binden, so wird zwar die immediate
Publication
diesem Collegio nicht streitig gemacht; es
soll
aber selbiges so viele
Exemplaria, als
nöthig,
an das geheime Consilium schicken, welches hernach
solche der Landes-Regierung zufertiget, damit
diese auch ihres
Orts die Publication bewerckstellige, |
wie solches in
Rescr.
d. 3.
Dec.
1714. deutlich
versehen wird. |
|
|
|
|