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Zedler: Lands-Regierung HIS-Data
5028-16-558-3
Titel: Lands-Regierung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 558
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 290
Vorheriger Artikel: Landspurg
Folgender Artikel: Landßbergk
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

Text Quellenangaben
  Lands-Regierung wird zwar sonst in weitläufftigen Verstande die Macht und Herrschafft oder Lands-Hoheit derer Teutschen Reichs-Stände zum Unterschiede derer Königlichen genennet, und ist nach der Beschaffenheit derer mit dem Lande aufgerichteten Verträge bey denen Fürsten entweder umschränckt, oder unumschränckt, doch aber Monarchisch, bey denen Reichs-Städten hingegen, wo man es nur Lands-Herrschafft nennet, Aristocratisch oder Democratisch, nachdem das Haupt-Wesen auf denen Patricien oder denen Zünfften beruhet.
  • Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre …
  • Bilderbeck Teutsch. Reichs-Staat. Th III. Abth. I
Im engern Verstande aber ist es ein hohes Gerichte, so als ein aus der Lands-Hoheit herflüssendes Regal zu betrachten ist, und von einem Lands-Herrn zu besserer Handhabung der Gerechtigkeit unter seinen Unterthanen angelegt wird, und von welchem an Theils Orten  
  {Sp. 559|S. 291}  
  an die Reichs-Gerichte adpellirt werden kann, an Theils Orten aber nicht, nach dem der Landes-Herr vor einem diese Freyheit besietzt, wovon unter Regirung mehreres zu suchen.
     

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Stand: 5. April 2014 © Hans-Walter Pries