Titel: |
Lands-Regierung |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
16 Sp. 558 |
Jahr: |
1737 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 16 S. 290 |
Vorheriger Artikel: |
Landspurg |
Folgender Artikel: |
Landßbergk |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Lands-Regierung wird zwar sonst in weitläufftigen
Verstande die
Macht und
Herrschafft oder
Lands-Hoheit derer
Teutschen
Reichs-Stände
zum
Unterschiede derer
Königlichen
genennet, und ist nach der Beschaffenheit derer mit dem
Lande aufgerichteten Verträge bey denen
Fürsten entweder umschränckt, oder unumschränckt, doch aber
Monarchisch, bey denen
Reichs-Städten hingegen, wo man es nur Lands-Herrschafft nennet, Aristocratisch oder
Democratisch,
nachdem das Haupt-Wesen auf denen
Patricien oder denen Zünfften beruhet. |
- Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre …
- Bilderbeck Teutsch. Reichs-Staat. Th
III. Abth. I …
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Im engern
Verstande aber ist es ein hohes
Gerichte, so als ein aus der
Lands-Hoheit herflüssendes
Regal zu betrachten ist, und von einem
Lands-Herrn zu besserer Handhabung der
Gerechtigkeit unter seinen
Unterthanen angelegt wird, und von welchem an Theils
Orten |
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{Sp. 559|S. 291} |
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an die
Reichs-Gerichte
adpellirt werden kann, an Theils Orten aber nicht, nach dem der Landes-Herr vor einem diese
Freyheit besietzt, wovon unter
Regirung mehreres zu suchen. |
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