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Zedler: Appellare HIS-Data
5028-2-943-9
Titel: Appellare
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 2 Sp. 943
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 2 S. 489
Vorheriger Artikel: Appellaei
Folgender Artikel: Appellatio
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Appellare, ansprechen, nennen, heissen, ruffen, verklagen,
  • l. 29. π. d. Iudiciis
  • l. 6. §. fin. d. fide
  eines Hülffe anruffen, durch Caressen eine Frau zur Unkeuschheit versuchen; sich beruffen, wenn ein Unterer sich auf einen Obern, oder auch ein Gleicher auf einen Gleichen sich beruffet. l. 1. π. ex. quibus causis major.
  Heist auch in Iure, wenn einer, dem von seiner Obrigkeitl durch ein Urtheil zu viel geschehen, sich auf den höhern Richter beruft,  
  {Sp. 944}  
  und bittet, daß er die Acta nochmahls durchsehen, und den Spruch des vorigen Richters wieder aufheben wolle.  
  Appellare magistratum, den Richter angehen, seine Klage bey ihm anbringen.  
  Appellare debitorem, den Schuldner anreden und mahnen, daß er zahlen solle.  
  Appellare Stante pede, in Fußstapffen mit lebendiger Stimme, auf unverwandten, unverrückten Fusse sich an den höhern Richter beruffen.  
  Appellans, Appellant, oder Appellantin, ist der- oder diejenige, welcher, oder welche appellirt, oder sich an den Ober-Richter beruffet.  
     

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Stand: 8. Februar 2013 © Hans-Walter Pries