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Zedler: Cammer-Rath HIS-Data
5028-5-437-8
Titel: Cammer-Rath
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 5 Sp. 437
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 5 S. 234
Vorheriger Artikel: Cammer-Praesident
Folgender Artikel: Cammer-Recht
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Cammer-Rath, Hof-Cammer-Rath, Finanzen-Rath, Domainen-Rath, Schatz-Meister, Depu-  
  {Sp. 438}  
  tirter zur Schatz-Cammer, ist der Titel einer verständigen, erfahrenen, redlichen, sonderlich aber in Rechnungs- und Wirthschaffts-Sachen wohl geübten Person, welcher eine Fürstliche Cammer entweder gar alleine, oder auch nebst andern zu dirigiren anvertrauet wird, und welche die Regalia Principis, Herrschaftlichen Intraden und Gefälle samt und sonders in Obacht halten muß, damit dieselben in guter Richtigkeit und mit Nutzen eingebracht, und zur Fürstlichen Cammer oder deren disposition geliefert, und überdieses der gantze Ertrag zur Fürstlichen Nothdurfft und Erforderung vernünfftig und rathsam angeleget werden möge;  
  Wie denn dieselbe eben deswegen über alle nachgesetzte Bedienten, die so wohl bey der Cammer, als auch im Lande einige Herrschaftliche Einkommen beyzutreiben bestellet sind, Acht haben muß, damit ein jeder an seinem Orte seiner Schuldigkeit u. Pflicht gehöriger maßen nachleben, und die Rechnungen jährlich abgenommen werden mögen.  
  Er muß auch zusehen, daß das Land  
 
  • mit dem Holtzbedürffnis, es möge nun durch angeordneten Holtzschlag, oder durch Flössen und dessen öffentlichen Verkauff geschehen, zulänglich versehen,
  • ingleichen an Saltz, als einen unentbehrl. Stück, keinen Mangel leiden,
  • ferner bey theurer Zeit, an Getreide und Mehl gnugsamer Vorrath angeschaffet,
  • daß die Unterthanen und ihre Güter conseruiret,
  • denen calamitosen mit Vorschuß oder Remiss zustatten gekommen,
  • hiernechst die commercia in Flor erhalten oder darzu gebracht,
  • Strassen und Flüsse passirlich gemacht, letztern in Durchrissen und Überschwemmung durch Einbau gewehret werde.
 
  Nichtminder lieget demselben ob die Inspection über der Stadt-Obrigkeiten Wirthschafft mit ihren und gemeinen Stadt-Gütern.  
     

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Stand: 12. April 2012 © Hans-Walter Pries