Titel: |
Cammer-Rath |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
5 Sp. 437 |
Jahr: |
1733 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 5 S. 234 |
Vorheriger Artikel: |
Cammer-Praesident |
Folgender Artikel: |
Cammer-Recht |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Cammer-Rath, Hof-Cammer-Rath,
Finanzen-Rath,
Domainen-Rath,
Schatz-Meister,
Depu-
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{Sp. 438} |
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tirter zur
Schatz-Cammer, ist der
Titel einer
verständigen,
erfahrenen, redlichen, sonderlich
aber in Rechnungs- und
Wirthschaffts-Sachen
wohl
geübten
Person,
welcher eine
Fürstliche
Cammer entweder gar alleine, oder auch nebst
andern zu dirigiren anvertrauet wird, und welche
die Regalia Principis, Herrschaftlichen
Intraden und Gefälle samt
und sonders in Obacht halten
muß, damit
dieselben in
guter Richtigkeit und mit
Nutzen
eingebracht, und zur Fürstlichen Cammer oder
deren disposition geliefert, und überdieses der
gantze Ertrag zur Fürstlichen
Nothdurfft und
Erforderung
vernünfftig und rathsam angeleget
werden möge; |
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Wie denn dieselbe eben deswegen über alle nachgesetzte
Bedienten,
die so wohl bey der Cammer, als auch im
Lande einige
Herrschaftliche
Einkommen
beyzutreiben
bestellet
sind, Acht haben muß, damit ein jeder an seinem
Orte
seiner
Schuldigkeit
u.
Pflicht
gehöriger maßen nachleben, und die Rechnungen
jährlich
abgenommen werden mögen. |
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Er muß auch zusehen, daß das Land |
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- mit dem Holtzbedürffnis, es möge nun durch angeordneten Holtzschlag,
oder durch Flössen und dessen öffentlichen Verkauff geschehen, zulänglich
versehen,
- ingleichen an Saltz, als einen unentbehrl. Stück, keinen
Mangel
leiden,
- ferner bey theurer
Zeit,
an Getreide und Mehl gnugsamer Vorrath angeschaffet,
- daß die
Unterthanen und ihre
Güter
conseruiret,
- denen calamitosen mit Vorschuß oder Remiss zustatten
gekommen,
- hiernechst die
commercia in Flor erhalten oder darzu gebracht,
- Strassen und Flüsse passirlich gemacht, letztern in Durchrissen
und Überschwemmung durch Einbau gewehret werde.
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Nichtminder lieget demselben ob die Inspection über der
Stadt-Obrigkeiten
Wirthschafft mit ihren und gemeinen Stadt-Gütern. |
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