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Zedler: Reichs-Regiment HIS-Data
5028-31-163-12
Titel: Reichs-Regiment
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 163
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 95
Vorheriger Artikel: Reichs-Regierer
Folgender Artikel: Reichs-Regiments-Rath, siehe Reichs-Regiment
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Reichs-Regiment, Reichs-Regiments-Rath, Regimentum Imperii, war der Name eines, mit Bewilligung der Teutschen Reichsstände, auf dem Reichstage zu Worms von dem Kayser Maximilian den 2 Jul. 1500 zuerst eingesetzten Raths, welcher aus 20 von denen Ständen des Reichs Deutscher Geburt genommenen Beysitzern, unter der Verwaltung des Kaysers, oder eines von demselben geordneten Statthalters, bestehen und Macht haben solte, vor alle eines Römischen Kaysers und des Deutschen Reichs Sachen, sonderlich vor die Vollzühung und Handhabung der Gerechtigkeit und des Friedens, auch vor den Widerstand, womit man den  
  {Sp. 164}  
  ungläubigen und andern Feinden so wol des Reichs, als der gantzen Christenheit zu begegnen hätte, mit allem Fleiß zu sorgen, und alles, was dem anhängig oder dazu dienlich, zu thun und anzuordnen; wie nicht weniger,  
 
  • daß mit der Müntze keine Unordnung und Betrügerey vorgehe,
  • daß man die Zölle nicht ungebührlich anlege,
  • daß die Matrickel in gutem Stande erhalten, und, so viel möglich, verbessert werde,
  • daß die Commercien in gutes Aufnehmen gerathen können,
  • daß von einem jeglichen Stande gefordert werde, was derselbe vermöge seines Anschlages dem Reiche zu geben schuldig ist,
  • u.d.g.
 
  Die von solchem Reichs-Regiment ausgefertigte Befehle solten nicht weniger gelten, als die Schlüsse eines Reichstages, und zwar pflegten sie folgende Unterschrifft zu haben: ad mandatum Domini Regis in Consilio Imperii, worzu noch ein Churfürst, von welchen allezeit einer um den andern ein viertel Jahr in Person dem Reichs-Regiment beyzuwohnen bewilligt hatte, den ersten Buchstaben seines Namens unterschrieb.  
  Die Beysitzer von Grafen- und Herren-Stande solten 1000 Gülden, die andern aber von Prälaten und Städten 600 Gülden, jährlich einzunehmen, auch vor sich und ihre Bediente Freyheit von Zöllen und andern dergleichen Beschwerungen haben.  
  Anfangs nennte man sie des Kaysers und des H. Reichs Räthe, nachgehends aber des Kaysers und des Reichs Regenten.  
  Die Ursache, welche die Aufrichtung dieses Reichs-Regiments veranlassete, war theils die damahlige Türcken-Gefahr, theils eine gute Anzahl anderer in Deutschland eingerissenen Unordnungen. Zugleich hatte man dabey die Absicht, denen Ständen die Ungelegenheit und Unkosten zu ersparen, welche ihnen vor der durch die öftere Ausschreibung der Reichstage waren zugezogen worden.  
  Es kam aber das Ansehen dieses Reichs-Regiments gar bald ins Stecken, gleichwie aus dem Reichs-Abschiede von 1512. tit. 3. §. 21. zu sehen. Hierauf verneuerte solches der Kayser Carl V auf dem Reichstage zu Worms, mit einer etwas genauern Erklärung, wie weit sich eigentlich dessen Macht erstrecken solte. An statt der vorherigen 20 Beysitzer, verordnete er deren 22, selbige nun solten folgende Personen seyn.  
 
  • Zwey von dem Kayser;
  • zwey von dem Hause Österreich,;
  • sechse von einem ieden der damaligen Churfürsten (Böhmen ausgenommen)
  • alle viertel Jahre Wechsels-weise einer von 6 geistlichen Fürsten, welche waren der Ertzbischoff von Saltzburg, und die Bischöffe von Bamberg, Würtzburg, Speyer, Straßburg und Augspurg;
  • alle viertel Jahre Wechsels-weise einer von 6 weltlichen Fürsten, welche waren
    • Hertzog Friedrich von Bayern,
    • Hertzog George von Sachsen,
    • Hertzog Wilhelm von Bayern,
    • Marggraf Casimir von Brandenburg,
    • Hertzog Heinrich von Mecklenburg
    • und Marggraf Philipp von Baden;
  • alle viertel Jahr einer von den nachgesetzten Prälaten,
    • der Abt von Salmansweiler,
    • der Abt zu Schussenried,
    • der Abt zu St. Cornelius in den Niederlanden,
    • und der Probst zu Berchtolsgaden;
  • ferner ein Graf oder Freyherr;
  • alle viertel Jahr 2 von denen folgenden 8 Städten,
  • endlich 6 Personen von der Ritterschafft, Doctoren und Licentiaten, welche aus den Fränckischen, Bayerischen, Schwäbischen, Oberrheinischen, Westphälischen u. Niedersächsischen Kreysen zu nehmen waren.
 
  Anfänglich war zum beständigen Sitz des Reichs-Regiments die Stadt Nürnberg bestimmt. Nachgehends aber hat man es auch an andere Örter verlegt, zum Exempel nach Speyer, und nach Eslingen.  
  Der Kayser Carl V ernennte zuerst seinen Bruder Ferdinanden seinem Statthalter in diesem Regiment, und hernach andere, z.E. den Marggraf Philippen von Baden, und denen Grafen Wolffen zu Montfort.  
  Als nach der obgedachten Verneuerung dieser Senat etliche Jahr gestanden, und in unterschiedenen, theils weltlichen theils Religions-Sachen seine Gewalt ausgeübet, kam er zum andern mal in Abnehmen, und aus der Reformation des Cammergerichts zu Speyer vom 24 Mertz 1531 ist zu ersehen, daß dessen Gewalt schon damals gäntzlich gefallen. Es ist auch dieses Regiment nach selbiger Zeit gäntzlich liegen geblieben, welches einige der Ehrfurcht Carls V zuschreiben, als dem es ungelegen gewesen wäre, ein solches Collegium beständig beysammen zu sehen, welches auf alle seine Handlungen gar genaue Aufsicht haben könnte.  
  Andern theils stimmen die meisten darinnen mit einander überein, daß das Teutsche Reich eines solchen Senats gar wol entbehren könne, indem zu Entscheidung der Judicial-Sachen der Reichs-Hofrath und das Cammergericht, zu den Staats-Angelegenheiten aber die allgemeine Versammlungen der Reichsstände, genugsam zulänglich wären.  
  Sonst wollen zwar auch einige die noch üblichen Kreiß-Täge vor ein Überbleibsel von diesem Regimente oder lieber gar vor dasselbe gehalten wissen. Es ist aber unstreitig, daß nicht allein die ersten sich nicht wohl darzu schicken, sondern auch das letztere heutiges Tages völlig abgebracht ist.
  • Recess. Imper. de an. 1500. 1521 und 1531
  • Scriptores Juris Publici germanici.
  • Rechenberg dissert. de S.R. Imperii Regimento, habita Lipsiae 1694.
  • Müllers Reichstags-Staat.
     

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Stand: 18. Februar 2024 © Hans-Walter Pries