Titel: |
Reichs-Regiment |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 163 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 31 S. 95 |
Vorheriger Artikel: |
Reichs-Regierer |
Folgender Artikel: |
Reichs-Regiments-Rath, siehe Reichs-Regiment |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Reichs-Regiment, Reichs-Regiments-Rath,
Regimentum Imperii, war der
Name
eines, mit Bewilligung der
Teutschen
Reichsstände,
auf dem
Reichstage zu
Worms von dem Kayser Maximilian den 2
Jul. 1500 zuerst eingesetzten
Raths,
welcher aus 20 von denen
Ständen des Reichs Deutscher
Geburt genommenen
Beysitzern, unter der Verwaltung des Kaysers, oder eines von demselben
geordneten Statthalters, bestehen und
Macht haben
solte, vor alle eines
Römischen Kaysers und des Deutschen
Reichs
Sachen, sonderlich vor die Vollzühung
und Handhabung der
Gerechtigkeit und des
Friedens, auch vor den Widerstand,
womit man den |
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{Sp. 164} |
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ungläubigen und andern Feinden so wol des Reichs, als der
gantzen
Christenheit zu begegnen hätte, mit allem
Fleiß zu sorgen, und alles, was dem
anhängig oder dazu dienlich, zu
thun und anzuordnen; wie nicht weniger, |
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- daß mit der
Müntze keine Unordnung und Betrügerey vorgehe,
- daß man die Zölle nicht ungebührlich anlege,
- daß die Matrickel in gutem
Stande erhalten, und, so viel möglich,
verbessert werde,
- daß die
Commercien in gutes Aufnehmen gerathen können,
- daß von einem jeglichen Stande gefordert werde, was derselbe vermöge
seines Anschlages dem Reiche zu geben schuldig ist,
- u.d.g.
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Die von solchem Reichs-Regiment ausgefertigte
Befehle solten nicht weniger
gelten, als die
Schlüsse eines
Reichstages, und zwar pflegten sie folgende
Unterschrifft zu haben: ad mandatum Domini Regis in Consilio Imperii,
worzu noch ein
Churfürst, von welchen allezeit einer um den andern ein viertel
Jahr in Person dem Reichs-Regiment beyzuwohnen bewilligt hatte, den ersten
Buchstaben seines
Namens unterschrieb. |
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Die Beysitzer von
Grafen- und
Herren-Stande solten 1000 Gülden, die andern
aber von Prälaten und
Städten 600 Gülden, jährlich einzunehmen, auch vor sich
und ihre
Bediente
Freyheit von Zöllen und andern dergleichen
Beschwerungen
haben. |
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Anfangs nennte man sie des Kaysers und des H. Reichs Räthe,
nachgehends aber des Kaysers und des Reichs Regenten. |
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Die
Ursache, welche die Aufrichtung dieses Reichs-Regiments veranlassete,
war theils die damahlige Türcken-Gefahr, theils eine gute Anzahl anderer in
Deutschland eingerissenen Unordnungen. Zugleich hatte man dabey die Absicht,
denen
Ständen die Ungelegenheit und Unkosten zu ersparen, welche ihnen vor der
durch die öftere Ausschreibung der
Reichstage waren zugezogen worden. |
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Es kam aber das
Ansehen dieses Reichs-Regiments gar bald ins Stecken,
gleichwie aus dem Reichs-Abschiede von 1512. tit.
3. §. 21. zu sehen. Hierauf verneuerte solches der
Kayser Carl V auf dem
Reichstage zu Worms, mit einer etwas genauern Erklärung, wie weit sich
eigentlich dessen
Macht erstrecken solte. An statt der vorherigen 20 Beysitzer,
verordnete er deren 22, selbige nun solten folgende
Personen seyn. |
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- Zwey von dem
Kayser;
- zwey von dem Hause Österreich,;
- sechse von einem ieden der damaligen
Churfürsten (Böhmen ausgenommen)
- alle viertel Jahre Wechsels-weise einer von 6 geistlichen
Fürsten,
welche waren der Ertzbischoff von Saltzburg, und die
Bischöffe von Bamberg,
Würtzburg, Speyer, Straßburg und Augspurg;
- alle viertel Jahre Wechsels-weise einer von 6
weltlichen Fürsten, welche
waren
-
Hertzog
Friedrich von Bayern,
- Hertzog George
von
Sachsen,
- Hertzog Wilhelm von Bayern,
-
Marggraf
Casimir von
Brandenburg,
- Hertzog Heinrich von
Mecklenburg
- und Marggraf Philipp von Baden;
- alle viertel Jahr einer von den nachgesetzten
Prälaten,
- der
Abt von
Salmansweiler,
- der Abt zu Schussenried,
- der Abt zu St. Cornelius in den
Niederlanden,
- und der Probst zu Berchtolsgaden;
- ferner ein
Graf oder
Freyherr;
- alle viertel Jahr 2 von denen folgenden 8
Städten,
- endlich 6
Personen von der
Ritterschafft,
Doctoren und
Licentiaten,
welche aus den Fränckischen, Bayerischen, Schwäbischen, Oberrheinischen,
Westphälischen u. Niedersächsischen
Kreysen zu nehmen waren.
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Anfänglich war zum beständigen Sitz des Reichs-Regiments die
Stadt Nürnberg
bestimmt. Nachgehends aber hat man es auch an andere
Örter verlegt, zum Exempel
nach Speyer, und nach Eslingen. |
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Der Kayser Carl V ernennte zuerst seinen Bruder
Ferdinanden seinem Statthalter in diesem Regiment, und hernach
andere, z.E. den
Marggraf Philippen
von Baden, und denen
Grafen
Wolffen zu Montfort. |
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Als nach der obgedachten Verneuerung dieser Senat etliche Jahr gestanden,
und in unterschiedenen, theils
weltlichen theils Religions-Sachen seine
Gewalt
ausgeübet, kam er zum andern mal in Abnehmen, und aus der Reformation des
Cammergerichts zu Speyer vom 24 Mertz 1531 ist zu ersehen, daß dessen Gewalt
schon damals gäntzlich gefallen. Es ist auch dieses Regiment nach selbiger Zeit
gäntzlich liegen geblieben, welches einige der Ehrfurcht Carls
V zuschreiben, als dem es ungelegen gewesen wäre, ein solches
Collegium
beständig beysammen zu sehen, welches auf alle seine Handlungen gar genaue
Aufsicht haben könnte. |
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Andern theils stimmen die meisten darinnen mit einander überein, daß das
Teutsche Reich eines solchen Senats gar wol entbehren könne, indem zu
Entscheidung der Judicial-Sachen der Reichs-Hofrath und das Cammergericht, zu
den Staats-Angelegenheiten aber die allgemeine Versammlungen der
Reichsstände,
genugsam zulänglich wären. |
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Sonst wollen zwar auch einige die noch üblichen
Kreiß-Täge vor ein
Überbleibsel von diesem Regimente oder lieber gar vor dasselbe gehalten wissen.
Es ist aber unstreitig, daß nicht allein die ersten sich nicht wohl darzu
schicken, sondern auch das letztere heutiges Tages völlig abgebracht ist. |
- Recess. Imper. de an. 1500. 1521 und 1531
- Scriptores Juris Publici germanici.
- Rechenberg dissert. de S.R. Imperii
Regimento, habita Lipsiae 1694.
- Müllers Reichstags-Staat.
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