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Zedler: Licentiatus HIS-Data
5028-17-814-12
Titel: Licentiatus
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 17 Sp. 814
Jahr: 1738
Originaltext: Digitalisat BSB Bd.17 S. 424
Vorheriger Artikel: Licentia, siehe Licentiatus
Folgender Artikel: Licentiren
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Licentiatus, ein Licentiat, Frantzösisch Licentie, eine Doctor mäßige Person, oder welche von einer Facultät sich examiniren lassen, sollemniter creiret, und folgends Iuramentum prästiret, auch nach gehaltener Inaugural-Disputation ein schrifftlich Attestatum über solchen Gradum oder Academische Würde impetriret, und also Licentiam oder Freyheit, Doctor zu werden, erlanget hat, ob er sich gleich ordentlicher weise den Rang eines Doctoris nicht anmassen kan, wenn er nicht renunciret ist, wie wohl andere diesfalls anderer Meynung sind.
  • Ziegler de I.M.L. …
  • Itter de Grad. Acad. 2.
  Dieser Gradus ist gleicher gestalt in allen 4. Facultäten gebräuchlich, daher Itter l.c. … ohne Ursach läugnet, daß in der Philosophischen Facultät Doctores gemachet würden, weil bey solcher niemahls eine absonderliche Licentiatur angestellet wird, als welches zugleich bey dem Actu Doctoratus oder Magisterii zu geschehen pfleget.  
  Sonst wird bey denen Sollemnitäten der Licentiatur und des Doctorats fast kein anderer Unterschied beobachtet, als daß die erstere keine Mahlzeit erfordern, die aber bey denen letztern nicht mag unterlassen werden, daher man die Licentiaten Schertz-Weise nüchterne Doctores zu nennen pfleget.  
  Sie genüssen derer Vorrechte und Freyheiten eines Doctoris in vielen Stücken, ausser daß, wo ausdrücklich ein Doctor erfordert wird, sie nicht zugelassen werden,  
  {Sp. 815|S. 425}  
  wie wohl in dem Kayserlichen Reichs-Cammer-Gerichte, wo die bürgerlichen Adsessores graduiret seyn sollen, Licentiaten so wohl als Doctores aufgenommen werden.  
  Ein Licentiat darff den Doctor-Titel nirgends anders, als wo er pro Licentia examiniret worden, annehmen.  
     

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Stand: 31. Dezember 2011 © Hans-Walter Pries