Titel: |
Licentiatus |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
17 Sp. 814 |
Jahr: |
1738 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.17 S. 424 |
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Licentia, siehe Licentiatus |
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Licentiren |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Licentiatus, ein Licentiat,
Frantzösisch
Licentie, eine
Doctor mäßige
Person, oder welche
von einer Facultät sich examiniren lassen,
sollemniter creiret, und folgends
Iuramentum
prästiret, auch nach gehaltener Inaugural-Disputation ein schrifftlich
Attestatum über solchen
Gradum oder
Academische
Würde impetriret, und
also Licentiam oder
Freyheit,
Doctor zu werden,
erlanget hat, ob er sich gleich ordentlicher weise
den
Rang eines
Doctoris nicht anmassen kan,
wenn er nicht renunciret ist, wie wohl andere
diesfalls anderer
Meynung sind. |
-
Ziegler
de I.M.L. …
- Itter de Grad. Acad. 2.
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Dieser Gradus ist gleicher gestalt in allen 4.
Facultäten gebräuchlich, daher Itter l.c. … ohne
Ursach läugnet, daß in der Philosophischen
Facultät Doctores gemachet würden, weil bey
solcher niemahls eine absonderliche Licentiatur
angestellet wird, als welches zugleich bey dem
Actu Doctoratus oder Magisterii zu geschehen
pfleget. |
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Sonst wird bey denen
Sollemnitäten der
Licentiatur und des Doctorats fast kein anderer
Unterschied beobachtet, als daß die erstere keine
Mahlzeit erfordern, die aber bey denen letztern
nicht mag unterlassen werden, daher man die
Licentiaten Schertz-Weise nüchterne Doctores zu
nennen pfleget. |
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Sie genüssen derer Vorrechte und Freyheiten
eines Doctoris in vielen Stücken, ausser daß, wo
ausdrücklich ein Doctor erfordert wird, sie nicht
zugelassen werden, |
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{Sp. 815|S. 425} |
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wie wohl in dem
Kayserlichen Reichs-Cammer-Gerichte, wo die bürgerlichen
Adsessores graduiret seyn sollen, Licentiaten so
wohl als Doctores aufgenommen werden. |
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Ein Licentiat darff den Doctor-Titel nirgends
anders, als wo er pro Licentia examiniret worden,
annehmen. |
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