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Zedler: Ritter-Täge HIS-Data
5028-31-1826-5
Titel: Ritter-Täge
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 1826
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 926
Vorheriger Artikel: Ritter-Stand, siehe Ritterschafft
Folgender Artikel: Ritter-Tafel
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Ritter-Täge, Lat. Conventus Nobilium, heissen diejenigen Zusammenkünffte oder Versammlungen der freyen Reichs-Ritterschafft, welche dieselbe nach Art der Reichs-Grafen und Reichs-Städte vor sich ins besondere anstellt, und sich auf denselben über ihre eigenen Angelegenheiten berathschlagt.  
  Es werden aber dieselben in allgemeine, oder solche da alle freye und ohnmittelbare Reichs-Ritter aus allen drey Classen an einem gewissen Orte zusammen kommen, oder in besondere unterschieden, da nehmlich bloß ein eintziges Collegium vor sich ins besondere mit einander zu Rathe geht.  
  Es wird aber, zu denselben niemand gelassen, der nicht seine vier ritterlichen Ahnen erweisen, noch sich sonst denen ritterlichen Statuten gemäß dazu legitimiren kan.  
  Wenn allgemeine Ritter-Täge gehalten werden, so führet eine Classe nach der andern Wechsels-Weise das Directorium, und kommt alsdenn die convocirte Reichs-Ritterschafft, wenn das Directorium an Schwaben ist, zu Nördlingen, wenn es an Francken ist, zu Mergentheim, und wenn die Rheinische Ritterschafft das Directorium hat, zu Speyer zusammen, doch ist im Jahr 1608 zu Speyer beschlossen worden, daß die Schwäbischen Ritter-Tage hinführo in Eßlingen sollen gehalten werden.  
  Zu den Ritterschafftlichen Krayß-Tägen aber ist kein gewisser Ort bestimmt, sondern ein jedes Directorium erwählet nach Belieben und zu besserer Commodität und Sicherheit mehrentheils einen mitten im Krayse.  
  Ehemahls wurden dergleichen Ritter-Täge alle Jahre gehalten, itzo aber bindet man sich so genau nicht an die Zeit, sondern wenn ein Ritter-Tag zu halten, so bestimmt das Directorium, an dem die Ordnung ist, die Zeit dazu.  
  Wenn nun alle an gehörigem Orte und bestimmtem Tage früh um 7 oder 8 Uhr erschienen, so nimmt ein jeder, so bald sich der Director gesetzt, den ihm zugehörigen Ort ein. Nach dem Director folgen die Zugeordneten oder Deputirten, die übrigen aber rangiren sich nach dem Alter und Zeit ihrer Reception, doch läst sich diese bey denen Ritter-Tägen eingeführte Ordnung nicht auf andere Seßionen und Prärogativen der Reichs-Ritterschafft extendiren.  
  So bald man mit den Ritter-Sitzen fertig, und alles stille ist, läst der Director dem anwesenden Adel durch den Syndicum Danck sagen, daß er auf sein gebührendes Einladen in so grosser Menge erschienen, und zugleich bitten, daß er die wichtigen Ursachen dieser Zusammenkunfft aus der Proposition selbst abzunehmen, auch alles, was zur Wohlfahrt der sämmtlichen Ritterschafft nöthig, mit berathschlagen helffen möchte.  
  Wobey denn zu mercken, daß diejenigen, so zum ersten mahl bey einem solchen Ritter-Tag erscheinen, nicht eher zu denen öffentlichen Deliberationen gelassen werden als bis sie in aller  
  {Sp. 1827|S. 927}  
  Gegenwart die Ritter-Ordnung mit eigener Hand unterschrieben, mit ihrem gewöhnlichen Petschafft besiegelt, und durch einen Handschlag versichert haben, daß sie alles, was von ihren Vorfahren in besagter Ordnung statuirt worden, heilig halten wollten.  
  Wenn dieses vorbey, wird die Proposition durch den Director oder Präsidenten des Collegii gethan, der solche insgemein durch den Syndicum ablesen läst. So bald die Proposition zu Ende, so pfleget entweder derjenige, der das erste Votum giebt, in aller Namen, oder ein jeder insonderheit, wenn ihn die Reihe zu votiren trifft, dem Directorio zu anworten: Er hätte aus der verlesenen Proposition zur Gnüge ersehen, aus was vor wichtigen Ursachen man genöthiget worden, einen Ritter-Tag anzustellen, danckte anbey dem Director vor seine Treue und Sorgfalt, womit er sich die Affairen der Reichs-Ritterschafft liesse angelegen seyn, und wollte seines Orts alles beytragen, was die Reichs-Ritterschafft in Ansehen und erwünschtem Wohlstande erhalten könnnte.  
  Hierauf sammlet der Director die Stimmen derer Gegenwärtigen, thut die ihm schrifftlich überschickten Vota derer Abwesenden dazu, und giebt endlich zu letzt auch das Seinige. Bey denen allgemeinen Ritter-Tägen, hatte vor diesem die Schwäbische Ritterschafft das erste, die Fränckische das andere, die Rheinische das dritte, und die Elsaßische das vierte Votum. Wenn nun die Vota gleich waren, so wurde dasjenige zum Schluß gebracht, welches zwey beliebten; Bey denen Ritterschafftlichen Krayß-Conventen aber wird im Votiren nach der Seßions-Ordnung verfahren. So bald die Vota gesammlet sind, wird der Schluß nach denen Majoribus gemacht, wenn aber die Vota gleich sind, wird zum andern, dritten und mehr mahlen herum gefragt, bis entweder von allen, oder doch dem grösten Theil etwas gewisses beschlossen worden.  
  Wenn nun endlich von dem Director der Schluß nach denen meisten Votis gemacht ist, so wird derselbe, um solchen publiciren zu können, von dem Syndico des Collegii in einen Receß gebracht, von allen unterschrieben, und mit gewöhnlichen Petschafften besiegelt, sodann das Original in das Archiv beygelegt, und der Ritter-Tag mit einem Dancksagungs-Compliment an alle Anwesende geendiget. Von Flemming vollkommen Deutscher Soldat …
     

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Stand: 3. Januar 2013 © Hans-Walter Pries