Titel: |
Ritter-Täge |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 1826 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 31 S. 926 |
Vorheriger Artikel: |
Ritter-Stand, siehe Ritterschafft |
Folgender Artikel: |
Ritter-Tafel |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Ritter-Täge,
Lat. Conventus
Nobilium, heissen diejenigen
Zusammenkünffte oder
Versammlungen der
freyen
Reichs-Ritterschafft, welche dieselbe nach Art der Reichs-Grafen und
Reichs-Städte
vor sich ins besondere anstellt, und sich auf denselben über ihre eigenen
Angelegenheiten
berathschlagt. |
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Es werden aber dieselben in allgemeine, oder solche da alle freye und
ohnmittelbare Reichs-Ritter aus allen drey Classen an einem gewissen
Orte
zusammen kommen, oder in besondere unterschieden, da nehmlich bloß ein eintziges
Collegium vor sich ins besondere mit einander zu Rathe geht. |
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Es wird aber, zu denselben niemand gelassen, der nicht seine vier
ritterlichen Ahnen erweisen, noch sich sonst denen ritterlichen Statuten gemäß
dazu legitimiren kan. |
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Wenn allgemeine Ritter-Täge gehalten werden, so führet eine Classe nach der
andern Wechsels-Weise das Directorium, und kommt alsdenn die convocirte
Reichs-Ritterschafft, wenn das Directorium an
Schwaben ist, zu Nördlingen, wenn
es an Francken ist, zu Mergentheim, und wenn die Rheinische Ritterschafft das
Directorium hat, zu Speyer zusammen, doch ist im Jahr 1608 zu Speyer beschlossen
worden, daß die Schwäbischen Ritter-Tage hinführo in Eßlingen sollen gehalten
werden. |
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Zu den Ritterschafftlichen Krayß-Tägen aber ist kein gewisser
Ort bestimmt,
sondern ein jedes Directorium erwählet nach Belieben und zu besserer Commodität
und Sicherheit mehrentheils einen mitten im Krayse. |
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Ehemahls wurden dergleichen Ritter-Täge alle Jahre gehalten, itzo aber
bindet man sich so genau nicht an die Zeit, sondern wenn ein Ritter-Tag zu
halten, so bestimmt das Directorium, an dem die
Ordnung ist, die Zeit dazu. |
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Wenn nun alle an gehörigem
Orte
und bestimmtem Tage früh um 7 oder 8 Uhr
erschienen, so nimmt ein jeder, so bald sich der Director gesetzt, den ihm
zugehörigen Ort ein. Nach dem Director folgen die Zugeordneten oder Deputirten,
die übrigen aber rangiren sich nach dem Alter und Zeit ihrer Reception, doch
läst sich diese bey denen Ritter-Tägen eingeführte
Ordnung nicht auf andere
Seßionen und Prärogativen der
Reichs-Ritterschafft extendiren. |
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So bald man mit den Ritter-Sitzen fertig, und alles stille ist, läst der
Director dem anwesenden
Adel durch den Syndicum Danck
sagen, daß er auf sein
gebührendes Einladen in so grosser Menge erschienen, und zugleich bitten, daß er
die wichtigen
Ursachen dieser Zusammenkunfft aus der Proposition selbst
abzunehmen, auch alles, was zur Wohlfahrt der sämmtlichen Ritterschafft nöthig,
mit berathschlagen helffen möchte. |
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Wobey denn zu mercken, daß diejenigen, so zum ersten mahl bey einem solchen
Ritter-Tag erscheinen, nicht eher zu denen öffentlichen Deliberationen gelassen
werden als bis sie in aller |
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{Sp. 1827|S. 927} |
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Gegenwart die Ritter-Ordnung mit eigener Hand unterschrieben, mit ihrem
gewöhnlichen
Petschafft besiegelt, und durch einen Handschlag versichert haben,
daß sie alles, was von ihren Vorfahren in besagter Ordnung statuirt worden,
heilig halten wollten. |
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Wenn dieses vorbey, wird die Proposition durch den Director oder Präsidenten
des Collegii gethan, der solche insgemein durch den Syndicum ablesen läst. So
bald die Proposition zu Ende, so pfleget entweder derjenige, der das erste Votum
giebt, in aller
Namen, oder ein jeder insonderheit, wenn ihn die Reihe zu
votiren trifft, dem Directorio zu anworten: Er hätte aus der verlesenen
Proposition zur Gnüge ersehen, aus was vor wichtigen
Ursachen man genöthiget
worden, einen Ritter-Tag anzustellen, danckte anbey dem Director vor seine Treue
und Sorgfalt, womit er sich die Affairen der
Reichs-Ritterschafft liesse
angelegen seyn, und wollte seines Orts alles beytragen, was die
Reichs-Ritterschafft in
Ansehen und erwünschtem Wohlstande erhalten könnnte. |
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Hierauf sammlet der Director die Stimmen derer Gegenwärtigen, thut die ihm
schrifftlich überschickten Vota derer Abwesenden dazu, und giebt endlich zu
letzt auch das Seinige. Bey denen allgemeinen Ritter-Tägen, hatte vor diesem die
Schwäbische Ritterschafft das erste, die Fränckische das andere, die Rheinische
das dritte, und die Elsaßische das vierte Votum. Wenn nun die Vota gleich waren,
so wurde dasjenige zum
Schluß gebracht, welches zwey beliebten; Bey denen
Ritterschafftlichen Krayß-Conventen aber wird im Votiren nach der
Seßions-Ordnung verfahren. So bald die Vota gesammlet sind, wird der Schluß nach
denen Majoribus gemacht, wenn aber die Vota gleich sind, wird zum
andern, dritten und mehr mahlen herum gefragt, bis entweder von allen, oder doch
dem grösten Theil etwas gewisses beschlossen worden. |
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Wenn nun endlich von dem Director der
Schluß nach denen meisten Votis
gemacht ist, so wird derselbe, um solchen
publiciren zu können, von dem Syndico
des Collegii in einen Receß gebracht, von allen unterschrieben, und mit
gewöhnlichen
Petschafften besiegelt, sodann das Original in das Archiv
beygelegt, und der Ritter-Tag mit einem Dancksagungs-Compliment an alle
Anwesende geendiget. |
Von Flemming vollkommen Deutscher Soldat … |
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