Titel: |
Petschaft |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
27 Sp. 1149 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 27 S. 588 |
Vorheriger Artikel: |
Petsch (Sebastian Gottfried) |
Folgender Artikel: |
Petschaffts-Ring |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Petschaft, Petschier, Pitschaft,
Signum, Sigillum, Cacher,
heißt dasjenige
Instrument, vermittelst dessen man einen Brief versiegelt,
daß er nicht leicht unvermerckt von einem Fremden aufgemacht und gelesen werden
könne. |
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Es bestehet dasselbe entweder aus einem Wapen, dem zuweilen die
Anfangs-Buchstaben des
Namens beygefüget, aus dem verzogenen Namen, oder einer
erwählten Devise, und andern sinnreichen Bilde, welches in Eisen, Stahl, Meßing,
Silber, oder einen edlen Stein, zum Exempel Carniol, sauber eingegraben worden. |
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Es werden auch wohl die Bildnisse grosser
Herren darein gegraben. In dem
Siegel der Persischen
Könige soll das Bild der Rhodogunes, so mit verworrenen
Haaren auf die Abtrünnigen, sich an ihnen zu rächen, losgehet, gewesen seyn. |
Polyänus Lib. VIII. Stratagem. |
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Doch
sagt der Scholiast des Thucydidis Lib. VIII. sie hätten das
Bild Cyri oder eines andern Königes, oder das Pferd des
Darii darauf gehabt. |
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Die Lacedämonier bedienten sich des Bildes des Königes Polydori. |
Pausan. L. III. |
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Augustus siegelte mit dem Bilde Alexandri. |
Plin. XXXVII, 1. |
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Die Kayser, die dem Augusto am nächsten, gebrauchten desselben Bild. |
Sueton. in Vit. August. c. 50. |
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Was aber die
Forme des Petschaffts anlanget, so ist dieselbe gar mancherley.
Denn einige lassen ihnen gefallen, dergleichen in einem wohlgefaßten Ringe am
Finger zu tragen; andere haben Belieben in einer besondern Capsul diese drey
verschiedenen
Arten der Petschafften mit Wappen, verzogenen
Namen und Devisen,
auf einer dreyeckigen wohl proportionirlichen Welle eingegraben bey sich zu
führen; noch andere pflegen sich nur gantz schlechter Stempel von Stahl oder
Meßing zu bedienen. In den Schreib-Stuben hergegen, wo man vieles mit Oblaten zu
siegeln gewohnt ist, gebraucht man besondere hierzu
beqveme Siegel-Pressen. |
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In denen alten Urkunden findet man auch das
Wort Betschaden,
welches man hernach in das Wort Petschaden, und endlich
Petschafft verwandelt. Den
Ursprung dieses Wortes betreffend, so wollen es die
mehresten von denen alten
Lateinischen
Worte Pittacium herleiten,
welches nach einiger
Meynung nichts anders, als ein gewisses Verzeichniß des
denen Soldaten zu reichenden Proviantes andeuten soll. |
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Indessen ist nicht allein einem ieden vergönnt, dergleichen zu gebrauchen,
sondern es werden dieselben auch, weil man sie doch ihrer eigentlichen Absicht
und Gebrauche nach nicht so wohl zur Zierde und zum
Staate, als vielmehr zu
gantz ernsthafften
Dingen, und ins besondere als ein gewisses
Zeichen und
Unterpfand seiner Treu und Redlichkeit gebrauchet, nicht zum Schmuck, und daher
auch in
Sachsen, ausser Petschaffte, so angehangen werden, und Petschier-Ringen,
so der
Frauen gewesen, nicht zur Gerade, sondern vielmehr zum rechten Erbe
gerechnet. |
l. argumento. 15. §. ornamentum.
ff. de aur. et
arg. leg. arg. l. 79. ff. de verb. sign. |
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Im übrigen wird ein solches Siegel oder Petschafft mehrentheils zu dem Ende
beygedruckt, damit solches desto mehr
Glauben
verdiene. |
Everhard in Tr. de Fide Instrument. c.
12. n. 16. |
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Und wenn einer
sagen wolte, es wäre nicht mit seiner Bewilligung vorge- |
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{Sp. 1150} |
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drucket worden, so muß er sich eydlich reinigen, weil eine starcke
Vermuthung wieder ihn streitet. |
Carpzov Lib. III. Resp. 79. n.
17. |
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Daher auch sonderlich bey denen
Instrumenten derer offenen Notarien erfordert wird, daß solche allezeit
hinzu gethan werde. |
Höpingk de Jure Sigill. c. 15. n.
107. |
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Und ist anbey so wohl in
Sachsen, als anderswo, nöthig, daß ins besondere
bey Vollmachten neben den
Namen auch das Petschafft gesetzet werde. |
Berlich P. I. Dec. 54. |
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Solte aber einer kein Petschafft haben; so muß dabey gesetzet werden: In
Ermangelung meines Petschaffts, mit meiner eignen Hand; wo man aber des andern
Petschafft gebrauchet, daß er in Ermangelung seines eigenen Petschaffts des
Titius Petschafft mit dessen Vorbewust und gutem
Willen
beygedrucket. |
- Höpingk l.c. c. 4. §. 4. n. 98. u.ff.
- Bornitius de Instrum. Lib. I. c. 20.
- Schaum
in Tr. de Annul. eorumque jure et usu,
- Lipsius in Comment. ad Lib. II. Annal. Tacit. fol. 33.
- Guevarra P. II. Epist. p. 85.
- Besold in Thes. Pract. h.v.
u.a.
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Siehe auch Siegel, ingleichen
Annulus Signatorius, im II
Bande p. 407. |
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