Titel: |
NOBILES |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
24 Sp. 1119 |
Jahr: |
1740 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 24 S. 579 |
Vorheriger Artikel: |
NOBILE OFFICIUM JUDICIS |
Folgender Artikel: |
NOBILES … Freygebohrne |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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NOBILES, hiessen ehemals bey denen
alten
Römern eigentlich nur diejenigen, deren
Eltern oder
Vorfahren bereits eine solche
Ehren-Stelle in der
Republic bekleideten, bey deren
Verwaltung ihnen
vergönnet war, sich einer so genannten Sellae
Curulis zu bedienen. Dergleichen
z.E. die
Dictatores,
Bürgermeister,
Stadt-Richter, Baumeister, Censores u.d.g. gewesen, und welche daher auch mit
einem besondern
Nahmen
Magistratus Curules
genennet worden und die
daher zugleich das
Recht, daß ihre Bildnisse bey
Familien
verwahrlich aufbehalten, und in denen
Vorhöfen oder Vor-Häusern (in Atriis)
öffentlich
aufgestellet werden durfften, (Jus Imaginis) erlanget
hatten. Deswegen schätzte man auch insgemein
den Adel einer Familie nach der
Zahl solcher Bilder
oder Personen, welche dergleichen ansehnliche
Bedienungen
verwaltet hatten. |
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Diese Nobiles nun wurden also auch denen so
genannten Neuen Leuten (Hominibus novis) das
ist, solchen, welche sich von Seiten ihrer Voreltern
keiner dergleichen
Vorzüge zu
rühmen hatten,
sondern dagegen vielmehr erst selbst durch ihre
eigene
Tugend und
Verdienste in die Höhe zu
kommen, und sich hierdurch einen Namen zu
machen suchen
musten, entgegen gesetzt.
Weswegen es denn auch zwischen beyden immer
etwas zu streiten und zu
zancken setzte. |
Cicero in Verr. … |
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Nachdem aber dieses
Wort erst ein allgemeiner
Ehren-Titel war, womit überhaupt alle diejenigen
bezieret wurden, deren Vorfahren, wie gedacht, in
so hohen Ehren und
Würden gesessen hatten,
dieselben
mochten sonst gleich an und vor sich
selbst betrachtet, zu denen so genannten
Geschlechtern (Patriciis) oder gemeinen Privat-Leuten (Plebejis) gerechnet |
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{Sp. 1120} |
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werden; so gediehe es nachgehends
gleichwohl dahin, daß die ersten vielmehr ihren
ordentlichen Geschlechts-Nahmen beybehielten,
und also bloß diejenigen, die vor sich selbst zwar in
einem schlechten und geringen
Stande
lebten,
unter ihren Vorfahren aber dennoch einen und den andern aufweisen konnten,
welcher obgedachter massen durch seine selbsteigene Tugenden und Verdienste, bis
zu einer so hohen Ehren-Staffel in der Republic gestiegen war, im besondern und
eigentlichen
Verstande Nobiles genennet
wurden. |
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Welchen
Unterschied zwischen beyden auch
sonderlich Pedianus
gantz genau beobachtet, da er
von dem Cicero gedencket, daß solcher zwey
Patricios, nemlich den Galba und Catilina, und vier
Privat-Leute, oder gantz geringer Herkunfft
(Plebejos) und unter diesen wiederum zwey Nobiles
zu Competenten gehabt habe. |
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Nicht zwar als ob die erstern (Patricii) nicht
auch Nobiles gewesen, sondern weil solche bloß in
Ansehung des allzuweitläufftigen und allgemeinen
Umfanges, so das Wort Nobiles in sich faßt, lieber
mit dem besondern Ehren-Titel derer Patriciorum
prangen
wolten, da hingegen andere nur schlecht
weg Nobiles genennet wurden. Wie denn zu dem
Ende auch sonderlich Livius Lib. XXXIX. von dem
Marcus Porcius rühmet, daß er es allen sonst so
genannten Patriciis und Plebejis aus denen
angesehensten Häusern (Nobilissimarum
familiarum) bey weitem zuvor gethan. |
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So nahmen auch in gleicher Absicht die
Fulvier, ungeachtet ihre Familie sonst zwar eben
nicht die ansehnlichste war, den Beynamen
Nobiliores an. Womit auch ferner Cicerons in Or.
Sext. Anrede an die jungen Römer übereinstimmt,
da er sonderlich diejenigen, welche bereits Nobiles
hiessen, zu rühmlicher Nachahmung derer von
ihren Vorfahren gleichsam auf sie geerbten
Tugenden und Verdienste, wie hingegen die
andern, welche sich zwar keiner dergleichen
Vorzüge rühmen konnten, sonst aber dennoch
allezeit im
Stande waren, durch ihre selbsteigene
Geschicklichkeit und rühmliche
Handlungen so
wohl, als ehedem schon so viel andere neue Leute
(novi Homines) ihres
Ortes auch
gethan, denen
erstern gleich zu werden, deshalber nur nicht den
Muth sincken zu lassen, sondern sich vielmehr auf
alle
möglichste Art und Weise vor andern hervor zu
thun vermahnte. |
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Und ist hierbey ein vor allemahl zu gedencken,
daß das Patriciat eine Ehre war, welche sich
niemand durch sich selber erwerben konnte,
sondern die er vielmehr nur von seinen Eltern und
Vorfahren ererben muste. |
- L. mortis causa 31.
ff.
de mortis caus. donat.
- Hotomann,
- Pratejus.
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Im übrigen hatte es mit ihnen fast eben die
Bewandniß, als mit unserm heut zu
Tage so
genannten geerbten und neuen Adel. Siehe |
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