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Text |
Quellenangaben |
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Vasall,
Lat.
Vasallus, oder
Vassallus,
Frantz.
Vassall, heist insgemein ein
Lehn-Mann, ein
Dienst-Mann, ein Lehn-Träger, der einem
Obern,
eines Lehn-Guts wegen, mit
Pflichten
verwandt und
verbunden ist. |
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Uber den
Ursprung
dieses
Worts sind die
Lehrer
des Lehn-Rechts nicht einig. Als |
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1) |
Johann Skinner leitet es her von dem
Lateinischen Worte Vas, ein Bürge, weil der
Lehns-Mann durch die Angelobung der Treue dem
Herren
eben so feste verbunden würde, als wie diejenigen, welche vor diesem durch die
bey denen Römern
gebräuchliche
Bürgen oder Vades angelobten, sich am bestimmten
Tage
vornemlich
in Judiciis publicis vor
Gerichte
zu stellen. |
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Festus voc.
Vas. |
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2) |
Grotius Indic. prior. nomin. Vandal.
Goth. Longob. dem auch Euben in Elect. Feud. …
beytritt, leitet es von dem Worte Vasten,
oder fest machen, firmare,
her, und führet zugleich an, daß die Bürgen, weil sie eine fremde
Verbindlichkeit befestigten, auch
Bassi oder
Vassi
genannt
würden. |
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3) |
Sandius, dem auch Itter
de Feud. Imper. … folget,
meynet,
daß es von dem Worte Vasen
oder Vassen, welches so viel als
binden, verbinden, heissen
soll,
herkomme. |
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4) |
Gryphiander
de Weichbild. Saxon.
… hält zwar auch die ietzt erwehnte Abstammung vor die beste, führet aber
dennoch auch noch eine andere an, nemlich von dem
Deutschen Worte
Vaseln, oder Faseln. |
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5) |
Hofmann in Comment. de Verb. Feudal.
und nach ihm Antonius Matthäi in
Tract. de Crimin. … und andere,
wollen es von dem Worte
Wasso, so man bey dem Otfried findet, herleiten,
und soll solches so viel, als getreu und
ergeben heissen, und
bedeuteten die Worte des besagten
Otfrieds Lib. 4. Evang. 17. Werit er in an
gewisse Harto filii wasso, so viel,
als: Er streitet
sehr getreu in einem
gewissen
Walde. Allein es |
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{Sp. 665|S. 346} |
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hat Loccenius nicht ohne
Grund in seiner Explicat. Voc. Feud. aus einer
andern Stelle dieses Otfrieds … nemlich mit speron
filii wasso, welches mit sehr scharffen Lantzen
bedeutet, gezeiget, daß Wasso so viel, als scharff,
heisse, welches sich denn auch viel besser in der
ersten Stelle schickt, als getreu streiten, und erhellet
solches auch aus dem Comparativo: wassisa,
welches der Münch zu St. Gallen, Kero, in seiner
Interpret. Vocab. Barbar. beym
Goldast Tom. II.
Script. Rer. Allemann. … durch acrior oder
schärffer,
erkläret. |
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6) |
Gedachter Loccenius giebt
also ein Gothisches Wort, Wasel zum Stamm-Worte
an, welches gleichfalls verbunden und ergeben
heissen soll. |
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7) |
Leibnitz Tom. IV. Suppl.
Act.
Erud. …
Struv in Hist. Jur. Feud. …
Schilter,
Gundling,
und andere, leiten dieses Wort her von
dem
alten Celtischen Worte Gwas, oder Was,
welches einen Diener oder
Bedienten bedeutet.
Weil nun dergleichen Bediente ihren Herren vor
andern Treue
schuldig waren; so wurden hernach
überhaupt diejenigen, welche dem
Fürsten eine
besondere Treue und
Dienste versprochen, seine
Vassi genannt, |
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Capitul. Caroli … |
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Und was irgend sonst noch von diesem und
jenem vor mehrere Ableitungen des Wortes Vasall
erdichtet werden, als da solches einige von dem
Deutschen Worte Gesell, oder von dem
Lateinischen Basilicus, u.s.w. herführen wollen.
Doch scheinen wol unter allen diejenigen die
Sache
am besten zu treffen, welche die
Benennung
Vasall, oder Vassi, von dem Deutschen Worte
Vassen, oder Fassen, herleiten, welches so viel
bedeutet, als binden,
verbinden,
verpflichten, Lat.
ligare, stringere,
obligare,
vincire; daher dann auch
das Wort Fässel, oder Fessel, nichts anders
anzeiget, als ein
Band, und einen fesseln, mit
Banden oder Ketten belegen. |
Hotomann in
Disp. Feud.
… |
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allwo derselbe unter andern
sagt, daß an statt
des Wortes Vasall, welches
vornemlich bey denen
Deutschen im
Gebrauch ist, von andern das Wort
Ligius in eben dem
Verstande und ohne
Unterscheid gebraucht werde, insbesondere aber
die Italiener an statt des Longobardischen Wortes
Vassus oder Vasallus, die Benennung Ligius
erdacht haben. Daher auch die in Ansehung der
letztern gebräuchliche Eydes-Formul keine andere
ist, als wie solche in dem Longobardischen Lehn-Rechte denen Vasallen vorgeschrieben ist. |
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Und zwar soll die Benennung Vassus oder
Vasallus von dem Worte Vassen eigentlich daher
rühren, weil vor Alters
gewöhnlich gewesen, daß,
wenn ein Vasall oder Dienst-Mann bey der Lehns-Reichung und Leistung der Lehns-Pflicht dem
Lehns-Herrn zu desto mehrer Versicherung seiner
Treue die Hand darreichte, dieser oder der
Lehns-Herr dagegen dem Vasallen den Daumen in die
Hand legte, und ihn solcher gestalt nebst
beygehender Ablegung der Lehns-Pflicht mit sich
und seinen
Staaten gleichsam verband und
vereinigte. Daher auch noch bis auf den heutigen
Tag die Benennung der Vesten und Lieben
Getreuen, womit insonderheit die Deutschen
Vasallen von Adel beleget werden, übrig
geblieben. |
Heigius in Quaest. Jur. Sax. …
Besiehe hierbey auch Molinäus in Consuet. Paris.
… |
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Sonst werden die Vasallen |
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{Sp. 666} |
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von denen Lehn-Rechts-Lehrern sowol, als von
andern
Schrifft-Stellern, hin und wieder, noch mit gar
vielen andern und
verschiedenen
Namen
beleget, als da sind: |
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-
Ambacti,
-
Beneficiati, oder
Beneficiarii,
-
Casati,
-
Chascati,
-
Clientes,
-
Clientuli,
-
Dienst-Manne,
-
Edelinge,
-
Edhilinge,
-
Famuli,
-
Feodarii,
-
Feodati,
-
Feostati,
-
Fevatarii,
-
Fevati,
-
Feudales,
-
Feudatarii,
-
Fideles,
-
Freye, oder
freye Leute,
-
Frilinge,
-
Homines,
-
Homologi,
-
Knappen,
-
Schild-Knappen,
-
Knechte,
-
Edel-Knechte,
-
Schild-Knechte,
-
Königliche
Hof-Diener,
-
Ledgii,
-
Ledi,
-
Legii,
-
Leodes,
-
Leudes,
-
Leudi,
-
Leute,
-
Liberi Homines,
-
Lidi,
-
Ligii,
-
Litges,
-
Liti,
-
Litones,
-
Luidi,
-
Mannen,
-
Lehns-Manne,
-
Milites,
-
Ministeriales,
-
Nobiles,
-
Satellites,
-
Servientes,
-
Soldurii,
-
Tenentes,
-
u.s.w.
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Im übrigen suchet zwar Carl
du Fresne in
seinem Glossario der Länge nach zu erweisen, daß
die Worte Vassus und Vasallus einerley Bedeutung
haben. Es ist aber doch bisweilen ein Unterscheid,
indem die Vasalli eigentlich denen Vassis
unterthan,
oder dieser ihre Lehn-Leute gewesen. Siehe
Vassus. |
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Und ob gleich sonst auch bey denen
Deutschen alle
Arten von Lehns-Leuten, sie haben
sonst auch Namen, wie sie wollen, unter dem
allgemeinen Haupt-Namen derer Vasallen begriffen
werden; so ist dennoch unter selbigen, sowol in
Ansehung derer Lehn-Güter, so sie besitzen, als
auch derer darauf hafftenden Dienste, ein
mercklicher Unterscheid. |
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Vor Alters machte man zwar gar verschiedliche
Classen derer Vasallen. Denn so waren einige,
welche ihren Lehns-Herren blos die Treue und
Unterthänigkeit, oder die Bekänntniß der ihm über
sie zustehenden Ober-Herrschafft und des damit
verbundenen Ober-Eigenthums, ohne alle
Dienstleistung, schuldig waren; andere hingegen
waren ihnen ausser dem auch noch zu gewissen
Diensten und Pflichten verbunden; wiederum
andere waren gehalten, ihnen den Pacem, oder das
Plivium, zu leisten, wie man vor Alters zu
reden
pflegte, das heist, daß sie sich vor ihren Herrn,
wenn er vom Feinde gefangen worden, zu Geisseln
darstellen musten: noch andere aber hiessen Lidi,
oder Ligii, und non Lidi, oder non Ligii, oder auch
Plani, u.s.w. |
Cujacius Obs. … |
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Heut zu Tage aber, absonderlich in
Deutschland,
weiß man nur von
unmittelbaren
oder mittelbaren Vasallen, das heist, von solchen,
die entweder das Lehn von dem
Ober-Herrn
unmittelbar aus dessen selbsteigenen Händen, oder
aber nur von einem andern Vasallen empfangen
haben, und also wiederum die letztern ihre Lehn-Leute, oder, wie sie sonst genennet werden,
Affter-Lehn-Leute sind. Daher denn auch jene zuweilen
Vasalli majores, diese aber Vasalli minores
genennet werden. |
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So viel nun derer Vasallen oder Lehn-Leute
ihre
Pflichten anbetrifft; so bestehen solche theils in
der ihrem Lehn-Herrn geschwornen Treue, theils
aber auch in denen so genannten Lehn- oder
Ritter-Diensten, und andern damit verbundenen
Schuldigkeiten, welche aber allhier der Länge nach
zu erzehlen, wol ein wenig zu weitläufftig fallen
möchte. |
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Daher beziehen wir uns hiermit nur kürtzlich auf
die
Schrifften derjenigen
Rechts-Gelehrten, welche
vornemlich von denen
Rechten der Lehn-Güter
und |
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{Sp. 667|S. 347} |
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derer Vasallen mit mehrerm gehandelt haben,
als da sind |
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- Jacob Alvarottus,
- Aeguinarius Baro,
- Peter von
Bellapertica,
- Jacob von Belviso,
- Nicolaus Intrigliola,
- Andreas von Isernia,
- Janus von Arcedura,
- Heinrich
Bocer,
- Benedict
Carpzov,
- Sigismund Finckelthaus,
- Wilhelm Ludwell,
- Heinrich von Rosenthal,
- Ludolff
Schrader,
- George Adam Struv,
- Hermann Vultejus
- Franciscus Sonsbecius,
- Udalricus Zasius,
- Johann
Schneidewin,
- Friedrich von Schenck,
- der so
genannte Freyherr von Tautenberg,
- Dominicus
Arumäus,
- Johann
Schilter,
- Samuel
Stryck,
- George
Schultze,
- und viele andere, welche zum
Theil unter
andern in
- Gottfrieds Antonii Notitia Auctorum Juris
Feudalis,
- Erichs Mauritii Nomenclatore Scriptorum
in Jus Feudale,
- Burcard Gotthelff
Struvs Biblioth.
Juris …
- und in
Speidels Bibl. Jurid. Vol. I. v.
Feudum … namhafft gemacht werden;
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Sonst aber lassen sich dieselben auch am
besten zum Theil aus der Beschaffenheit derer
Lehn-Güter selbst, wovon die
Artickel unter dem
Worte Feudum
im IX.
Bande, p. 638. u.ff. und
Lehn,
im XVI. Bande, p. 1430. u.ff. handeln, zum Theil
aber auch aus der denen Vasallen von ihrem Lehn-Herrn vorgeschriebenen
Eydes-Formul, und aus
denen entweder in derselben, oder auch in denen
darüber ausgestellten Lehn-Briefen ausgedruckten
und bestimmten Dienstleistungen,
erkennen, von
deren erstern der Artickel
Pflicht (Lehns-) im XXV.
Bande, p. 1596. u.ff. von denen andern aber der
Artickel
Ritter-Dienste, im XXXI. Bande, p. 1770.
u.ff. nachgesehen werden kan. |
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Den
Verlust und die Wieder-Einbusse derer
Lehn-Güter belangend; so erfolget solche entweder
auf die von einem Vasallen unterlassene
Beobachtung seiner Schuldigkeit, oder auf eine
besonders so genannte Felonie, wovon zu sehen
im IX. Bande, p. 516. u.f. |
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Es ist aber ein Vasall überhaupt nicht etwan nur
zu denen erstbemeldeten Lehns- oder Ritter-Diensten, sondern auch zu allen andern Arten der
Dienstleistungen verbunden, welche aus der
Natur
und Beschaffenheit des Lehns herfliessen. |
Wernher in Sel. Obs. For.
… |
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Jedoch sind dieselben von allen ordentlichen
Steuern und
Abgaben frey. |
- Rosenthal de Feud. …
-
Carpzov
Lib. IV. …
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Es wäre denn durch
Gewohnheit oder in
andere
rechtmäßige Wege irgendwo eingeführet,
daß auch von denen Lehn- und
Ritter-Gütern
dergleichen Abgaben zu entrichten. |
-
Struv. in
Synt. Jur.
Feud. …
-
Horn.
Cl. X. …
- Wernher in Sel. Obs. For. …
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Ubrigens hat ein Vasall die
Macht und
Gewalt,
mit denen Lehns-Früchten und Nutzungen, er mag
dieselben gleich schon erhoben, oder noch zu
gewarten haben, wie auch mit der
Gerechtigkeit, die
noch zukünfftigen zu nutzen und zu
gebrauchen,
nach seinem
eigenen Gefallen, und ohne daß er
erst
nöthig hat, hierüber seines Lehn-Herrns
Consens und Einwilligung auszuwürcken, zu
schalten und zu walten. |
- Wernher Sel. Obs. For.
…
- Struv in Synt. Jur. Feud. …
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Wie denn derselbe überhaupt berech- |
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{Sp. 668} |
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tiget ist, seinen eigenen
Nutzen und
Vortheil in
einem Lehn, iedoch, wie sich von selbst
verstehet,
diesem ohnbeschadet, nach
Möglichkeit zu
befördern, und also unter andern auch, wenn er es
vor dienlich und rathsam erachtet, auf dem darzu
gehörigen
Grunde und Boden eine Ziegel-Scheune
aufzuführen. |
Horn Cl. II. … |
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wenn derselbe auch schon von dem Lehn-Herrn bey Verlust des Lehns zur Vernehmung in
gewissen vorfallenden Angelegenheiten vorgeladen
worden; so mag er doch nicht mit dieser
Strafe
beleget werden, wenn er nur erscheinet, und dem
Richter seine Antwort schrifftlich zustellet: weil diese
Strafe in solchem Falle nicht allein gar zu harte und
ungewöhnlich, sondern es auch schon an und vor
sich selbst der
Billigkeit gemäß ist, dieselbe auf alle
möglichste Art und Weise einzuschräncken. |
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Ja zuweilen kan auch wol, nach Beschaffenheit
der
Umstände, und wenn auch sonst schon auf den
Ungehorsam zu
erkennen wäre, die erwehnte Strafe
gäntzlich bey Seite gesetzet, und an deren Statt nur
die sonst gewöhnliche Bedrohung, daß er sub
poena confessi et convicti citiret werden solle,
gebraucht werden. |
Wernher in Sel. Obs. For.
… |
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Von denen Sächsischen Vasallen haben wir
zwar bereits unter dieser Benennung im XXXIII.
Bande, p. 426. u.ff. in einem besondern Artickel
gehandelt; doch kan von ihnen hierbey aus denen
Chur-Sächsischen Rechten noch folgendes
gemercket werden. |
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Es soll nemlich in denen
Chur-Sächsischen
Landen ein Vasall oder Lehn-Mann die Lehn in
eigner Person suchen, und dabey die
Erb-Huldigung und Lehns-Pflicht selbst ablegen, |
Mandat 1657 |
|
er würde denn durch kräncklichen
Zustand
daran verhindert, da ihm auch ein Bevollmächtigter
zugelassen wird. |
Rescript 1700. |
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Er soll aber dieselbe innerhalb
Jahr und
Tag
suchen. |
C. 45. P. 2. |
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Doch wird wegen vorfallender Verhinderung
Indult verstattet. |
Ausschuß-Tags-Abschied
1680. |
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Und ein Unmündiger mag solches binnen
Jahres-Frist nach erfülltem 21 Jahre noch
thun. |
Rescript 1707. |
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Der Besitzer eines neu-erkaufften Lehn-Gutes
mag binnen gewisser Frist Mit-Belehnte
vorschlagen, |
Mandat, 1691. §. 5. |
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worzu ihm |
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|
ibid. |
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Mandat 1698. |
|
- und letztlich 6. Jahr eingeräumet worden.
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Erl. Landes-Gebr.
1700. |
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Und stehet nach dessen Absterben solches
auch seinen Descendenten bis zu Ende der 6.
Jahre noch frey. |
Ibid. |
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Es ist aber auch diese Frist nicht rückwärts,
sondern von dem Tage der Kundmachung an zu
verstehen. |
Rescript 1702. |
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Doch ist vor ein Neu-Lehn nicht zu achten, und
daher auch keine Mit-Belehnten anzugeben
freygelassen, wenn ein Mit-Belehnter nebst andern
im Lehn zugleich succediret, und den übrigen ihre
Antheile abhandelt. |
Erl. Landes-Gebr.
1700. |
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Siehe anbey die
Artickel: |
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-
Beneficiarius, im III.
Bande,
p. 1133 u.ff.
-
Clientuli, im VI. Bande,
p. 414.
- Consors, im VI.
Bande, p. 1041.
- Dienst-Mann, im VII. Bande, p. 837.
- Homologus,
im XIII. Bande,
p. 748.
- und
Mann
(Lehns-) im XIX. Bande, p. 986.
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