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Text |
Quellenangaben |
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Pflicht (Lehns-)
Vasallagium,
Juramentum fidelitatis,
ist eigentlich nichts anders, als dasjenige
eydliche Versprechen, welches ein
Lehnmann bey
der
Belehnung oder deren Verneuerung dem
Lehns-Herrn entweder in
Person, oder durch einen
Gevollmächtigten leisten
muß. |
- II.
F. 3. §. sed utrum.
- II.
F. 4. in fin.
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Es ist aber diese Lehns-Pflicht von der so
genannten Erb- oder Unterthanen-Pflicht wohl zu
unterscheiden, obgleich beyde heut zu
Tage
gemeiniglich beysammen zu seyn pflegen. Von der letztern besiehe den
Artickel
Homagium im XIII
Bande p. 717. u.ff. |
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So viel hingegen die erstere anbelanget; so hat
ein Lehns-Herr vermöge derselben von des
Lehnmannes Person zu fordern |
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1) |
eine besondere Treue,
vermöge welcher er ihm getreu und gewärtig seyn,
seinen
Nutzen befördern und
Schaden abwenden
soll; die hinwiederum auch der Lehns-Herr dem
Lehnmanne
schuldig ist. |
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II. F. 6. |
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2) |
Ehrerbietigkeit, wenn auch
gleich der Lehnmann sonst
vornehmer wäre, als er,
nach welcher |
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α) |
wider den Herrn keine anrüchige Klage
anzustellen, |
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a.
l. 5. §. 1.
ff.
de obsequ. … |
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β) |
er ausser dem
Laster der beleidigten Majestät nicht anzuklagen, |
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II. F. 33. |
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γ) |
in
peinlichen und andern wichtigen Sachen nicht Zeugniß wider ihn zu
geben, |
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- II. F. 24. …
-
Land-R. Lib. II. …
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δ) |
kein Eyd vor Gefährde von ihm zu fordern, |
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II. F. 33. §. 1. |
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ε) |
ihm das Beneficium Competentiae zu
gestatten; |
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3) |
Die so genannten Lehen-
oder
Ritter-Dienste. |
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So stehet auch demselben an dem
Lehn das
Ober-Eigenthum zu, welches |
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1) |
dessen Veräusserung
verhindert, |
2) |
die Lehens-Erneuerung
erfordert, |
3) |
bey ermangelnden Lehns-Erben oder begangenem Lehns-Fehler den Rückfall
würcket. |
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Doch darf er dasselbe gegentheils ohne des
Lehnmanns Einwilligung auch nicht
veräussern. |
II. F. 26. … |
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Hingegen dem Lehnmanne gehöret |
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1) |
das nutzbare Eigenthum
der Sache, vermöge dessen er alle Nutzungen an
Früchten, trockenen Zinsen, auch den auf dem
Lehen-Gute gefundenen
Schatz, wo nicht ein
anders
verordnet, zu heben hat. |
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- Land-R. Lib. I. …
- P. II.
Const. 53.
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2) |
Das
völlige
Eigenthum der
abgesonderten Früchte, und die
Gewalt solche zu
veräussern, zu verpfänden, so
verpachten, den
Nießbrauch daran zu verstatten, u.d.g. |
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3) |
Daß er die
Sache
gantz
oder zum
Theil zu
Affter-Lehn reichen, |
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II. F. 9. |
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4) |
Das Lehn, jedoch des
denen Mitbelehnten zustehenden Wiederruffungs-Rechts unbeschadet, aufgeben, |
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a. II. F. 14. 38. |
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5) |
Darüber Vergleich
treffen, |
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II. F. 26. |
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6) |
Eines Schieds-Richters
Ausspruch leiden, |
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II. F. 34. |
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7) |
Und es also auch aus
Noth
veräussern
mag. |
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8) |
Stehen ihm auch des Lehns
halber die Eigenthums- und andere Klagen zu, |
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II. F. 43. |
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Im übrigen muß sich auch der Lehns-Herr in
Vorschreibung dieses Lehn-Eydes genau nach den
bey seinem Lehens-Hofe hergebrachten
Gewohnheiten richten, und darf solche
schlechterdings nicht überschreiten |
- arg. c. 1. de nov. form.
fidel.
- Montanus in Collectan. Feud. …
- Wesenbec. de Feud. …
- Gemmel in Comm. Feud. P.
VII.
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Weswegen denn auch der Lehnmann nicht
gehalten ist, den ihm vorgelegten Eyd, wenn er
nicht |
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{Sp. 1597|S. 812} |
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gedachter massen abgefaßt ist,
abzuschwören. |
- Jacobinus in Invest. …
- Hartmann in Obs. Pract. …
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Es sey aber auch der Eyd abgefasset, wie er
wolle; so ist doch allezeit die Clausul darunter zu
verstehen, wenn und in so fern es in des
Lehnmanns
Vermögen stehet. |
- c. 1. de nov. Form.
fidel.
- II. F. 7. c. 1.
- Jacobinus von St. George …
- Eberhard in Topic. legal. …
- Schneidewin in Epit.
Feud. …
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Die Formul der Lehns-Pflicht der
Chur-Sächsischen Lehns-Vasallen ist folgende:¶ |
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Ihr sollet reden und geloben, daß ihr wollet dem
Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn
Friedrich Augusten, Hertzogen, zu Sachsen,
Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und
Westphalen, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Marschalln
und Chur-Fürsten, Landgrafen in Thüringen,
Marggrafen zu Meissen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Burggrafen zu Magdeburg, Gefürsteten
Grafen zu Henneberg, Grafen zu der Marck,
Ravensberg und Barby, Herrn zu Ravenstein,
unserm gnädigsten Herrn, u. Seiner Churfürstl.
Durchl. männlichen Leibes-Lehns-Erben, und nach
dieser Linien Absterben (so GOtt in Gnaden
verhüte) Ihrer Churfürstl. Durchl. Herrn Vettern,
Fürstlichen Durchlauchtigkeiten, Churfürstlichen
Stammes, anjetzo Weissenfelsischer Linien, und
Deroselben Leibes-Lehns-Erben, und nach Abgang
dieses Chur- und Fürstlichen männlichen Stammes,
Dero andern Herrn Vettern Ernestinischer Linien,
und Ihrer Fürstlichen Durchlauchtigkeiten und
Gnaden männlichen Leibes-Lehns-Erben nach
Inhalt der Römischen Kayserl. Majest. Belehnung,
und im Fall der gantze männliche Stamm der Chur-
und Fürsten zu Sachsen Todes abgangen und
verstorben wäre, (welches doch Gott gnädig
verhüten und abwenden wolle) alsdenn den
Landgrafen zu Hessen und Ihrer Fürstl.
Durchlauchtigkeiten und Fürstlichen Gnaden
männlichen Leibes-Lehns-Erben, und nach deren
gäntzlichem Abgange so denn auch den Churfürsten
zu Brandenburg, und Ihrer Churfürstl.
Durchlauchtigkeiten männlichen Leibes-Lehns-
Erben, alles mit Unterscheid, hergebrachter
Gewohnheit, und vermöge Ihrer Chur- und
Fürstlichen Durchlauchtigkeiten, auch Fürstlichen
Gnaden allerseits respective Erb-Verbrüderung,
Erbtheilung und obangeregter Kayserlichen
Belehnung, getreu, hold, gewärtig und gehorsam
seyn, auch nicht in dem Rathe, viel weniger bey der
That seyn, da wider Ihre Chur-Fürstliche und
Fürstliche Durchlauchtigkeit, auch Fürstliche
Gnaden, gehandelt oder gerathschlaget würde,
Ihrer Chur- und Fürstlichen Durchlauchtigkeiten und
Fürstlichen Gnaden, und Deroselben Erben,
Formen, Ehre und Nutzen fördern, Schaden warnen
und wenden, auch euerm besten Vermögen;
insonderheit, da ihr erführet, daß ichtwas, Ihrer
Chur- und Fürstlichen Durchlauchtigkeiten und
Fürstlichen Gnaden, am Leibe, Ehre, Würde und
Stande zugegen und Nachtheil, oder Ihrer Chur-
und Fürstenthume, Herrschafften, Landen und
Leuten zu Abbruch, von jemanden wolte
vorgenommen werden, solches |
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{Sp. 1598} |
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Ihrer Chur- und Fürstlichen Durchlauchtigkeiten
und Fürstlichen Gnaden offenbaren, auch das durch
euch und die eurigen treulich verhüten, auch vor
eure selbst-Person wissentlich nichts vornehmen,
das Ihrer Chur- und Fürstlichen Durchlauchtigkeiten
und Fürstlichen Gnaden, zu Schaden oder
Schmach kommen möchte, desgleichen die Lehen,
so ihr von Ihrer Chur- und Fürstlichen
Durchlauchtigkeiten und Fürstlichen Gnaden habt,
verdienen, und denselben, so offt die zu Falle
kommen, wie recht, gebührliche Folge, auch
sonsten alles andere thun, halten und lassen, was
einem getreuen Lehnmanne gegen seinen Lehn-Herren, von Gewohnheit und Rechtswegen, zu thun
oder zu lassen gebühret. |
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Eyd. |
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Alles, was ich geredt und gelobet habe, wie mir
das unterschiedlich fürgesaget ist, das will ich stet,
fest und unverbrüchlich, auch getreulich und ohne
Gefährde halten; als mir GOtt helffe durch JEsum
Christum seinen Sohn unsern Herrn. |
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