Titel: |
Crimen laesae Majestatis |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
6 Sp. 1645 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 6 S. 843 |
Vorheriger Artikel: |
Crimen fraudae annonae |
Folgender Artikel: |
Crimen majestatis |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Crimen laesae Majestatis, das Laster der beleidigten
Majestät, welche
entweder mit
Worten oder
Wercken, wider das
gemeine Wesen,
oder dessen, bey welchem die höchste
Herrschafft ist, Sicherheit,
Ehre und
Gewalt,
begangen wird. |
-
Lib. 1. ...
- Hopp.
- Huber.
- Stryck.
- etc.
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z.E. Wenn man eines
Fürsten
Befehle schimpfflich tractiret, oder wider den Fürsten Injurien
ausstösset. |
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Einige rechnen zwar die Verfälschung der
Müntze hieher, und es ist nicht zu
leugnen, daß dadurch dem Fürsten an seinen
regalien
Abbruch geschiehet; allein es gehöret solches mehr ad crimen falsi. Es
wird auch härter als die beleidigte Majestät
bestraffet; Außer dem kan wegen des
obigen Verbrechens die
Strafe
capital werden, wiewohl doch die
confiscation derer
Güter wegbleibet. |
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Gemeiniglich wird Landes-Verweisung oder
Staupenschlag dictiret. |
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