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Quellenangaben |
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Rebellion, Rebellio oder Rebellatio, Seditio, Tumultus,
Turbae, ist ein solches Verbrechen, welches in seinem
weitläufftigsten Verstande den Abfall, Auffruhr, Ungehorsam,
die Meutmacherey, Unruhe, Widersetzung, Widerstrebung der
Unterthanen, Aufflauff, Auffstand, Auffwiegelung, Empörung,
Muterey, Rottirung, Tumult, Verbündniß, unziemliche Versammlung, Zusammenlaufffung, Zusammen-Verschwörung, Zweytracht, u.d.g. unter sich begreifft, und ist
eigentlich nichts anders, als eine Majestäts-Schändung. |
- l. 1. §. fin. ff. ad L. Jul. Majest.
- Azo in
Summ. Cod. de sedit. n. 1.
- Vigel de publ. judic. c. 6. qu.
1.
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Und werden heut zu Tage insgemein bey nahe alle
diejenigen, welche den öffentlichen Ruhestand auf einigerley
Art und Weise stören, mit dem Nahmen derer Rebellen
beleget. |
d. tit. C. de sedit. |
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Wiewohl eigentlich nur diejenigen diesen Nahmen
verdienen, welche durch häuffiges und lautes Geschrey oder
andern Lermen den gemein- |
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{Sp. 1234} |
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nen Pöbel wider die ordentliche Obrigkeit auffzuwiegeln
suchen. |
Mynsinger in §. publica. n. 6. Inst. de
publ. judic. |
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Und ist die Rebellion in solcher Bedeutung eigentlich
nichts anders, als eine Unruhe, so von denen Unterthanen aus
Widersetzlichkeit und Ungehorsam gegen ihre höchste oder
mittelbare Obrigkeit erwecket wird. |
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Es entstehen aber dergleichen Rebellionen mehrentheils
aus einer unbändigen Herrschsucht oder einer allzugrossen
Strenge derer Obrigkeiten gegen ihre Unterthanen. |
l. 2. §. cum placuisset. ff. de orig.
jur. |
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Es hat zwar die Rebellion oder Auffruhr gemeiniglich
einen Schein und Vorwand des gemeinen Besten, und der
Herstellung gemeiner Rechte und Freyheit. Sie nimmt aber
selten ein gutes Ende, und gereichet mehrentheils denen
Anstifftern zu ihrem eigenen Untergange. Wenn auch der
Ausschlag nicht so böse wäre; So ist sie doch ein solch Heil-
Mittel, welches ärger, als der Schaden selber ist. |
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Es findet aber in diesem Verbrechen gemeiniglich eben
diejenige Straffe Statt, welche sonst nur auff die eigentlich so
genannte Majestäts-Schänder gesetzet ist, nehmlich so wohl
die schärfste Leib- und Lebens-Straffe, als auch die
Ausrottung oder Vertilgung seines Andenckens, nebst der
Einzühung seines Vermögens. |
- §. publica Inst. de publ. Jud.
- l. 3.
ff. ad L. Jul. Majest.
- l. 5. l. 6. l. 7. C. eod.
- Julius Clarus §.
laesae Majestatis. vers. sed quaero, und §. fin. qu. 78.
- Azo in
summ. Cod. de sedit. n. 2.
- Gail de Pac. Publ. Lib. II. c. 9. n. 34.
- Mynsinger in d. §. publica. n. 6. Inst. de publ. Jud.
- Damhouder in Prax. Crim. tit. de sedit. 36. n. 1. u. 2.
u.a.
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Denn obgleich eine Rebellion keine Majestäts-Schändung
im eigentlichen Verstande ist; so werden gleichwohl durch
dieselbe die Landes-Obrigkeitlichen Rechte nicht wenig
verletzet und geschmälert. Daß es also nicht allein mit beyden
am Ende fast auf eines hinaus laufft, sondern auch die
Rebellen so wohl, als die in besonderm Verstande so
genannten Majestäts-Schänder, billig mit einerley Straffe zu
belegen sind. Wie denn auch dißfalls die Peinl. Hals-
Gerichts-Ordnung Kayser Carls V art. 127. ausdrücklich
befiehlet: |
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So einer in einem Lande, Stadt, Obrigkeit oder Gebiete,
gefährliche, fürsetzliche und boßhaffte Aufruhren des
gemeinen Volckes wider die Obrigkeit macht, und daß also
auff ihm erfunden würde, der soll nach der Grösse und
Gelegenheit seiner Mißhandlung je zu Zeiten mit Abschlagung
seines Hauptes gestrafft, oder mit Ruthen gestrichen, und aus
der Land-Gegend, Gericht, Stadt, Flecken oder Gebiet,
darinnen er die Aufruhren erwecket, verweist werden:
Darinnen Richter und Urtheiler gebührlichen Raths damit
niemand unrecht geschehe, und solche böse Empörung
verhütet werde, pflegen sollen. |
- Vigel d. c. 6. qu. 1.
- Brandenb.
Peinl. Hals-Gerichts-Ordn. art. 154.
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Indessen wird gleichwohl die in denen Rechten auf die
Rebellen und Aufrührer gesetzte ordentliche Straffe, nach
Beschaffenheit der Umstände, bisweilen gemildert. Als wenn
z.E. der Aufstand nicht wider den Landes-Herrn selbst,
sondern nur wider andere gerichtet ist, wenn er nicht
vorsetzlicher Weise, sondern blos aus zufälligen Ursachen,
erwachsen, wenn er nicht völlig ausgebrochen, u.d.g. |
Besold in Thes. Pract. u. in |
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{Sp. 1235|S. 627} |
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Contin. h.v. |
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Nach denen Kriegs-Rechten werden die von denen
Soldaten, so wohl zu Roß, als zu Fuß, angesponnenen
Empörungen und Meutereyen, ebenfalls auf das schärffste
bestraffet. Und wird deshalber sonderlich in der Kayserl. und
des Röm. Reichs Reuter-Bestallung art. 55 verordnet, daß,
welcher Reuter wider den Feld-Obersten, und andere seine
vorgestellte Obrigkeiten, einem Meuterey machen wird darum
vor das Recht gestellt, und an Leib und Leben gestrafft werden
solle. Desgleichen soll keiner wider den andern, oder eine
Nation und ein Kriegs-Volck wider das andere, es sey zu Roß,
oder zu Fuß, was Nation es wolle, sich rotten, Auffruhr oder
Zulauff machen, nach seiner Nation schreyen, bey Verlust
Leibes und Lebens. |
Ibid. art. 71. |
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Die Deutschen Knechte sollen auch geloben und
schwören, keine Meuterey zu machen. |
Fuß-Knecht-Bestallung art. 1. |
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Wo auch einer oder mehr auff Zügen oder Wachen durch
einen andern Befehlsmann, aus billigen Ursachen, und darum,
daß er anders thut, denn ihm als einem Kriegsmanne
gebühret, gestrafft würde, und er sich gegen ihn rottiren, oder
zur Wehr stellen, oder mit schmählichen Worten einlassen
würde, der soll darum nach Erkänntniß des Obristen u. des
Rechtens gestrafft werden. |
Ibid. art. 13. |
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Es soll sich auch niemand gegen den andern rottiren. Wo
sich aber zwischen etlichen Balgen und Unfrieden zutrüge; so
sollen die nächsten dabey treulich und unpartheyisch Friede
nehmen, zum ersten, zum andern, zum dritten mahle. Welcher
der nicht Friede halten wolte, und den andern gleichwohl todt
schlägt, der soll ihn damit gebüst haben. Und welcher einen
über den Frieden, liegend oder wehrloß schlägt, der soll darum
für Recht gestellt und nach Erkänntniß an Leib und Leben
gestrafft werden. |
Art. 32. |
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Da auch mehr, denn eine Nation, in dieser Kriegs-
Versammlung seyn solte; soll keiner mit derselben Auffruhr
machen, Unwillen anfahen, noch sich gegen ihnen rottiren,
auch nicht mit ihnen spielen, damit grösserer Unwille verhütet
werde, bey Leibes-Straffe. Sondern da einige Irrung oder
Mangel gegen ihnen vorfiele; so sollen sie solches ihrer
Obrigkeit anzeigen, die soll sie bey Fug und Recht
handhaben. |
Art. 43. |
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Und wo der Profoß, oder seine Knechte, einen oder mehr,
die ungehorsam wären, annehmen wolten, soll sie niemand
daran hindern, oder sich wider sie rotten, oder auch derselben
annehmen, sondern sie darbey handhaben; und ob einer oder
mehr dem Profossen oder seinen Knechten einigen
Gefangenen irren, verhindern, oder der Mißhändler dadurch
hinweg kommen würde, der soll allermassen, wie der Thäter
selbst, gestrafft werden. |
Art. 45. |
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Damit stimmen auch andere Kriegs-Rechte überein. Z.E. Das Schwedische Kriegs-Recht art. 65. u. 66. wie auch das
Churfürstl. Brandenb. art. 48. und das Zürichichische art.
53. und 54. Und das Holländische art. 7. enthält folgende
Verordnung: Es soll auch niemand einige Meuterey anrichten,
oder ungebührliche Versammlungen, heimlicher und bedeckter
Weise, oder sonst, anstellen, warum es auch zu thun sey,
wenn er dessen von seinem Obersten und Befehlshabern
keinen Befehl hält, bey Straffe des Galgens. |
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Ein gleiches enthält auch Kaysers Ma- |
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{Sp. 1236} |
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ximilians Artickels-Brief Art. 24. wie auch der bekannte
Codex Henrici Lib. XX. tit. 38. l. 14. da geordnet wird, daß man
die Meutmacher durch die Spiesse jagen soll. Ja in Kaysers
Maximilians I Artickels-Brieffe, |
beym Goldast Tom. II. Constit. Imper. p.
116. art. 11. |
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wird auch verboten, daß man die Trommelschläger (im
Lateinischen Texte stehet Trummarum Verberatores) nicht
zwingen soll, in ungebührlichen Versammlungen die Trommel
zu rühren, oder Lermen zu schlagen. |
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Und ist die Meuterey oder der Auffruhr allerdings ein
grosses und schweres Verbrechen, |
Damhouder in Pract. Crim. c. 69. de
sedit. n. 6. |
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ja ein heimlicher Feind, dessen man nicht gewahr wird,
ehe er ausbricht, und eine tödtliche Seuche unter den
Kriegsleuten, |
Julius Ferretus in Tract. de re milit. c. de
inimicis occult. exercit. n. 23. |
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Es bestehet aber die Meuterey oder das Meuteniren unter
denen Kriegs-Völckern eigentlich darinnen, wenn ein Soldate
wider seinen schuldigen Gehorsam dem Commando sich
widersetzet, und dagegen, es sey gleich heimlicher oder
offenbahrer Weise, mit Wercken, Worten oder Schrifften,
entweder vor sich selbst etwas fürnimmt, oder durch einen
andern fürnehmen läst, dadurch einiger Tumult und Auffruhr
entstehen kan; gestalt die Grundfeste aller Wohlfahrt im Kriege
eine gute Disciplin und schuldiger und fertiger Gehorsam sind.
Daher denn auch solche in den Kayserlichen Rechten billig so
scharff verboten wird. |
- l. si quis. 30. §. auctores ff. de
poen.
- Paulus Lib. V. Sentent. it. 22.
- §. 1. l. 3. §. 4. ff. ad L.
Corn. de sicar.
- l. 3. §. qui sedition. 19.
- l. ult. in fin. ff. de re milit.
tot. it. C. de sedit.
- P. H. G. O. art. 127.
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Und in l. 6. §. quid tamen. 9. C. de injust. rupt. irrit. wird
unter andern gemeldet, die Meuterey sey so ein schädlich
Ding, daß sie nicht viel Verzug leiden könne. Daher auch
Modestinus in l. constit. 16. ff. de appellat. ausdrücklich haben
will, daß man die Meutmacher alsbald und ohne einigen
Verzug straffen soll. Und Julius Ferretus in d. Tr. tit. de milit.
just. n. 49. spricht, man solle sie ohne einige Gnade zur Straffe
zühen. |
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Solcher Meuterey und Unfug vorzukommen, werden
demnach in den obangezogenen Kriegs-Rechten alle
Rottirungen und ungebührliche Versammlungen, die ohne
Bewilligung der Obersten und Befehlshaber geschehen, denen
Soldaten ernstlich verboten. Massen aus solchen
Versammlungen gar leichtlich grosse Unruhen und
Meutereyen entstehen können. |
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Die alten Römer pflegten in grossen Meutereyen das
Kriegs-Volck zu straffen per Decimationem, Vicesimationem,
oder Centesimationem, da sie aus dem gantzen
tumultuirenden Hauffen den zehenden, zwantzigsten oder
hunderten Mann heraus nahmen und tödten liessen. |
- Peter Gregorius in Synt. Jur.
Univers. Lib. XXXI. c. 27. n. 4. und Lib. XXXV. c. 6. n. 5.
- Peter
Faber Lib. I. Semestr. c. 18.
- Obrecht in Discipl. milit. th.
1002.
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dadurch die Furcht alle und die Straffe nur etliche wenige
ankam, |
spricht Cicero in Or. pro Cluent. |
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Aber Damhouder d. c. 63. n. 8. u. ff. vermahnet sehr
wohl, daß man in denen Meutereyen |
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{Sp. 1237|S. 628} |
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fleißig Achtung geben soll, woher sie entstehen, und wenn
die Officierer daran schuldig sind, daß man alsdenn die Straffe
gegen den gemeinen Soldaten lindern soll. Welches ihnen
auch gefallen lassen Jacob Lectius ad l. 3. §. qui seditionem.
19. ff. de re milit. und Julius Ferret in d. Tr. tit. de obedient. et
pace servanda in exercit. n. 12. |
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Doch soll man die Urheber und Rädelsführer keinesweges
schonen. |
Jacob Lectius l.c. |
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Denn diese stifften eben die Unruhe und alles darauff
erfolgende Unheil in einer Gemeine an. |
Gottfried von Bavo in Tr. Reatuum qu. 7.
n. 70. |
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Bey denen Sinesern ist es eine gewisse Regel, daß man
die Obersten und Hauptleute um das Leben bringt, unter deren
Commando eine Meuterey, Auffruhr und Rebellion entstehet,
oder das Land verheeret wird: massen sie gewiß davor halten,
daß es von der Officierer Untreue und Unachtsamkeit
herrühre. |
Martini Hist. vom Tartarischen Kriege in
Sina p. 51. |
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Der Kayser Justinian hat etlichen Meutmachern zu
Constantinopel die Daumen abhauen lassen, damit sie
untüchtig würden, die Waffen zu führen. |
Landulph Sagax in Hist. Miscell. Lib.
16. |
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So erzählet auch Günther Lib. V. v. 94. daß die Rebellen
und Meutmacher vorzeiten am Leben gestraffet werden: doch
daß zuvor der Verdammte, wenn er eines Adelichen Stammes
gewesen, einen Hund bey den beyden Vörder-Füssen mit
beyden Händen, und wer eines schlechten Herkommens war,
einen Stuhl, die Bauern aber ein Pflug-Rad von ihres Herrn
Gräntzen biß an die nächsten Grentzen, von Dorff zu Dorffe
tragen müssen. Und so haben es die alten Francken u.
Schweitzer allemahl im Gebrauch gehabt. |
- Otto von Freysingen Lib. II. de
Gest. Frid. I. Imp. fol. 470.
- Besold in Thes. Pract. voce Hundtragen.
- Martin Crusius Lib. X. Annal. Suevic. P. II. c. 14.
p. 414. u.a.
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Andreas Fanyn, ein Frantzose, hat die Ursache hiervon
also gegeben: Weil der Hund ein Zeichen der Treue ist; als hat
der Edelmann, welcher an seiner Herrschafft durch die
erhobene Rebellion pflichtbrüchig geworden, erwiesen, daß er
ärger, als ein Hund, ja ein treuloser Schelm sey, welcher die
Treue und Gutthat seines Herrn so leichtfertiger Weise aus
den Augen gesetzet hat. |
Besiehe auch Höping de Jur. Insign. Lib.
I. c. 2. n. 29 u. ff. |
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Anbey ist auch zu mercken, was Frantz Aviles in Tr. de
Syndic. Praetor. c. 1. in gl. verbi Derechamente n. 14.
schreibet, daß in einer Meuterey oder Rebellion erlaubt sey,
die sonst gewöhnlichen Rechte und Satzungen zu
überschreiten, und die Meutmacher ohne Proceß so gleich
auffhencken zu lassen, insonderheit, wenn Gefahr vorhanden
ist, und was Philipp Camerarius in Oper. succis. Lib. II. c. 32.
aus dem Annibal Scotus erinnert, daß ein General seine
Soldaten niemahls müßig gehen lassen, sondern ihnen nur
etwas zu thun geben soll, um solcher gestalt zu verhüten, daß
in seinem unterhabenden Kriegs-Heere keine Meuterey oder
andere Unruhe entstehe. Wie denn allerdings im Kriege nichts
schädlicher seyn kan, als der Müßiggang. |
Lucas von Penna in l. tribuni 11. C. de re
milit. lib. 12. Besiehe auch Vegetius Lib. III. c. 4. u. 26.
ingleichen Vellejus Paterculus Lib. II. c. 76. |
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Eine andere Art, der Meuterey vorzukommen, ist zu lesen
beym Don Sancho von Londonno in Discipl. |
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{Sp. 1238} |
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Ferner wird in dem Holländischen Kriegs-Rechte Art. 8.
versehen, daß mit gleicher Straffe gegen alle diejenigen
verfahren werden soll, welche sich bey solchen verbotenen
Versammlungen finden lassen, oder jemand anders darzu
ruffen, locken und anreitzen, damit er denselben beywohne;
doch daß die Officierer, die sich zu solchen Versammlungen
verfügen, vor allen andern Soldaten, welche die Anfänger oder
Urheber darvon nicht sind, gestraffet werden sollen. |
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Welches allerdings höchst billig ist. Denn sind solche
Versammlungen an und vor sich selbst schon nicht erlaubet,
wie aus dem vorhergehenden erhellet; so ist auch um so viel
weniger jemanden vergönnet, andere auffzuhetzen und
anzureitzen, daß sie sich dabey finden lassen, und sie
gleichsam mit den Haaren herbey zu zühen. So giebt es auch
die Erfahrung, daß, wenn solche Hetzer und Lock-Vögel nicht
wären, viel Meutereyen und Unruhen unterbleiben
würden. |
Ein denckwürdig Exempel findet man
hiervon beym Aulus Hirtius de Bell. Afric. fol. 587. u.f. |
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Gleichwohl ist es nicht allezeit rathsam, nach denen
Mitgesellen einer Meuterey oder Rebellion allzu scharff zu
forschen. |
Arnold Clapmar de Arcan. Rerumpp. Lib.
IV. c. 14. |
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Inzwischen sollen doch die Officierer mit allem Fleiß
darnach trachten, daß aller Auffruhr, und was darzu Ursache
geben mag, gedämpffet werde. Denn dieses ist der Brauch,
den man allenthalben und zu allen Zeiten im Kriege
beobachtet hat. Und bezeugen die Historien, daß die
Officierer, die sich hierinnen tapffer und fürsichtiglich erzeiget
haben, von jedermann gerühmet worden. |
Darvon Zwinger in Theatr. vitae human.
Vol. VII. Lib. 3. fol. 1808. unterschiedliche Exempel
erzählet. |
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Wenn aber die Officierer ihres Amtes vergessen, und
mehr Lust haben, von selbst Auffruhr und Meuterey zu
erwecken, als solche zu stillen; so werden sie auch billig vor
andern Soldaten, denen sie mit einem guten Exempel
vorgehen solten, gestraffet. Denn in einer Meuterey und
Rebellion thut einer, der in einem hohen Amte ist, viel mehr
Schaden, als der gemeine Mann, |
spricht Ludwig Montalt in Tr. de Reprob.
Sent. Pilati P. 1. art. 2. n. 15. |
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Nicht weniger soll auch derjenige, welcher nur einige
Worte, die zum Auffruhr, Meuterey oder Ungehorsam gerichtet
sind, entweder selbst gesprochen, oder von einem andern
gehöret und nicht alsbald seinem Capitain oder Befehlshaber
angezeiget hat, des Todes sterben. |
- Holl. Kr. R. Art. 30.
- Kaysers
Maximilians Art. Br. art. 27.
- Cinuzzo della Discipl. milit. Lib. I.
C. 51. n. 24.
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Eben also sollen auch diejenigen gestraffet werden,
welche Briefe, darinnen von einer Verrätherey Meldung
geschiehet, gelesen und es nicht offenbahret haben. Massen
dieses ebenfalls eine Art der Majestät-Schändung ist. |
- Barthol. von Capua sing. 43.
- K.
Max. Art Br. art. 27. ibi: Verrätherey.
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Ein sonderlich Exempel hiervon, wie Ferdinand Daval,
Marggraf von Pescara, einen Spanier, Vega genannt,
deswegen hinrichten lassen, erzählet aus dem Jovius
vorgedachter Zwinger l.c. Vol. XVIII. Lib. 5. fol.
3447.. |
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Gleicher Weise sollen die gestraft werden, welche einige
dergleichen Worte in Gegenwart gemeiner Soldaten, entweder
von ihnen selbst, oder aus anderer Munde lauffen lassen, oder
irgend sonst was anstellen, dadurch |
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{Sp. 1239|S. 629} |
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eine Meuterey oder Empörung entstehen möchte. |
- Holl. Kr. R. art. 11.
- K. Max. Art. Br. art. 27.
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Der Grund dieses Satzes ergiebet sich aus dem bereits
gesagten von selbst, ohne daß die Sache einer weitern
Erklärung und Ausführung bedarff. Kurtz, die Disciplin und
gute Ordnung im Kriege bestehet vornehmlich im Gehorsam.
Darum verbieten auch die angezogenen Artickel bey schwerer
Leibes- und Lebens-Straffe, alles dasjenige, was wider
solchen Gehorsam, es sey mit Worten, oder Wercken,
offenbahrer oder heimlicher Weise, vorgenommen wird, und
lassen niemand, der solches thut, frey oder unschuldig, wenn
er auch nur bloß zugehöret; es wäre denn, daß er es seinem
Capitain oder Befehlshaber alsbald und ohne Verzug
angezeiget hätte. |
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Wenn er es aber verschweiget, oder bey gemeinen
Soldaten und an andern Örtern nachsagt, dadurch eine
Empörung entstehen möchte; so wird er nicht anders gestraft,
als wenn er selber daran schuldig wäre. Die Ursache hiervon
kan man mit vier Worten zu erkennen geben; Quia Principis
stipendiis vivit, weil er von des Fürsten Geld seinen Unterhalt
hat. |
Ein mehrers hiervon siehe bey
- Balthasar
Ayalam Lib. III. de Jur. et offic. bellic. c. 14.
- Andr. Dalner und
Niclas Boricus in Tr. de Sedit.
- Tiberius Decianus in Tract.
Crim. T. II. c. 19.
- Lipsius in Doctr. Civ. Lib. VI. c. 4.
- Gilhaus. in
Arbitr. Jud. Crim. tit. 6.
- Marcus Anton Peregrinus de Jur. Fisc.
Lib. III. tit. 8. fol. 240 u.ff.
- Besold in Tract. Princ. et Finis Polit.
c. 7. n. 12.
- Faust de Aerar. Class. VII. consil. 36. und 37. und
Cl. IX. cons. 18. und 19.
- wie auch andern in Speidels Bibl.
Jurid. Vol. II. p. 774. v. Rebellis angezogenen Rechts-Lehrern.
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Besiehe hierbey den Artickel - Crimen Perduellionis, im VI Bande, p. 1645. u.f.
- ingleichen Hochverrath, im XIII Bande, p.
320. u.f.
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