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Zedler: Schatz … in denen Rechten HIS-Data
5028-34-981-1
Titel: Schatz … in denen Rechten
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 34 Sp. 981
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 34 S. 504
Vorheriger Artikel: Schatz
Folgender Artikel: Schatz [Reb-Land]
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Schatz, Thesaurus, Trésor, heißt in den Rechten insgemein ein Vorrath an Gelde, der an einem heimlichen Orte von einer so langen Zeit her verborgen worden, daß man nicht mehr wissen kan, wessen er ehemahls gewesen, oder eine solche alte Niederlage von Geld, dessen Herr nicht mehr bekannt ist, oder welches Alters halben keinen Herrn mehr hat. L. 31. §. 1. de A.R.D.
  Wobey zu erinnern, daß das Wort Geld hier nicht in eigentl. Verstande genommen, sondern darunter alle pretiöse Mobilien (denn unbewegliche Sachen gehören nicht hieher) verstanden werden. L. un. C. de
  {Sp. 982}  
  Es wird aber zu einem Schatze gemeinschafftlich erfordert,  
  1) eine Deposition oder Niederlage von Gelde,  
  2) Temporis vetustas, oder eine lange Zeit, binnen welcher man nicht erfahren kan, wenn der Schatz eingegraben worden, und wer dessen Herr sey. d. L. 31. §. 1. et d. L. un. C.
  Wodurch zugleich klar wird, daß hier eine undenckliche Zeit erfordert werde, binnen welcher niemand von diesem deponirten Gelde etwas gesehen, noch gehöret habe L. 28. de probat.
  Denn wenn etwan aus einem beyliegenden Zettel, oder sonst woher, erhellet, von wem, und zu welcher Zeit, dis Geld sey deponirt worden; so ist es kein Schatz zu nennen, mithin ist das gefundene des Deponentens Erben zuzustellen.
  • L. 44. …
  • Rittershus. ad Nov. …
  Würde auch ein Schatz gefunden, da aus der Müntz erhellet, daß solche nicht so gar lang und zu unsern Zeiten geschlagen sey; so kan es der Finder ohne Gewissens-Scrupel nicht behalten, ob er schon nicht weiß, wer es hingeleget,
  Also kan auch, wenn zu Kriegs-Zeiten von Leuten, die noch leben, oder denen lebenden bekannt sind, etwas vergraben oder vermauert worden, ebenfalls vor keinen Schatz gehalten werden. Daher thut derjenige, welcher dergleichen findet, christlich und wohl, wenn er entweder in der Kirche, oder sonst an einem öffentlichen Orte, abkündigen lässet, daß er dieses oder jenes gefunden, welches er demjenigen restituiren wolle, der sein darauf habendes Recht erweisen wird.
  • Berlich P. II. …
  • Speidel. in Specul. voce gefundene Waar.
  Aus solcher Ursache haben auch die Schöppen zu Leipzig einem Haus-Verkauffer das vom Käuffer darinn gefundene Geld zugesprochen beym Carpzov. P. II. ...
  Es ist aber ein Unterscheid zu machen, ob jemand auf seinem eigenen, oder einem andern Grund oder Boden, etwas gefunden habe. Ersternfalls hat diese Regul statt, daß ein auf seinem eigenen Gute gefundener Schatz dem Herrn des Gutes gantz und gar zugehöre, §. 39. …
  Er mag nun solchen mit Fleiß ausgegraben, oder von ungefehr bekommen haben, wenn es nur nicht mit Zauber-Künsten zugegangen.
  • L. 5. C. de malef.
  • Berlich P. II.
  • Peregrinus de Jur. Fisc. …
  • Hermann in Diss. de thesauro arte magica invento.
  Es liegt auch nichts daran, ob der Herr den Schatz selbst gegraben habe, oder ob es durch andere, auf seinen Befehl und Verordnung geschehen sey. Ausser dem aber, und wenn ein Dienstbothe zufälliger Weise, auf seines Herrn Grund einen Schatz findet, gehöret ihm die Hälffte; wo aber ein Sohn dergleichen Schätze findet, so hat er das Eigenthum, der Vater aber den Nießbrauch davon. L. 63. …
  Es bleibet aber der eigene Ort (locus proprius) wenn schon ein anderer ein Jus ad rem darauf hätte, oder derselbe vermiethet, verpfändet, oder der Nießbrauch darauf constituiret wäre, indem das Schatzfinden nicht zur Nutznießung gezehlet wird. L. 63. …
  Heut zu Tag, will nach der gemeinen Praxi beobachtet werdene  
  {Sp. 983|S. 505}  
  daß der Schatz dem Domino utili gehöre; und da eine dritte Person selbigen gefunden hätte, muß er solche mit dem Lehn-Manne theilen.
  Wäre aber ein Schatz auf eines andern Grund und Boden, und zwar nach vieler aufgewandter Mühe und Arbeit (data opera) gefunden worden; so gehöret er dessen Herrn gantz. L. un. C. de thes.
  Und hingegen wo es von ungefehr auf einem fremden Gute geschehen, so gehört dem Finder die Hälffte davon. §. 39. …
  Wenn auch der Schatz von dem Finder allein gehoben würde, und es wäre ein Zweiffel, ob er das Gefundene vor voll angezeiget habe, so kan er zur eydlichen Manifestation, oder wo er graviret, zum Reinigungs-Eyde angehalten, ja wo allzu beschwerende Anzeigen vorhanden sind, und der Finder eine Person ist, die eben nicht von der ehrlichsten Profeßion, oder sonst wegen eines Meineydes verdächtig ist, und das Gefundene wäre von Wichtigkeit, gar mit der Tortur beleget werden.
  • Heig. P. I. …
  • Carpzov. in Prax. Crim.
  Da aber ein Schatz an einem solchen Orte gefunden worden, der ausser derer Privat-Personen Eigenthum sich befindet, so hat diese Regel statt. Wer einen Schatz von einem Orte, der keinem eigenthümlich zustehet, z.E. im Meer, am Ufer, findet, es geschehe von ungefähr oder nach aufgewandter Mühe und Arbeit, der gewinnet solchen gantz und gar. Gleiches will auch von denen heil. und religiösen Örtern, welche ebenfalls keines eigen sind, gesagt werden; besonders wenn es bloß zufälliger Weise geschehen.
  • §. 7. de R.D.
  • Lauterbach in Coll. theor. pract. … allwo er meldet, daß nach der gemeinen Meynung derer Rechts-Lehrer, ein in einem religiösen Orte gefundener Schatz nicht mit dem Fisco, sondern mit der Kirche, zu theilen sey, als in dessen Eigenthum solche Örter gehören.
  Ja wo man mit Fleiß einem religiösen Orte nach dem Schatz gegraben hätte; so bekommet der Finder gar nichts davon. Peregrin de Jur. Fisc.
  Bey denen Römern war Anfangs das Schatzgraben nicht ohne Unterscheid zugelassen, sondern man muste um Erlaubniß darzu anhalten. Nachgehends aber hat Kayser Leo in L. un. C. de thes. einem jeden auf seinem Grunde und Boden nach Schätzen zu Graben erlaubet, wenn man nur von bösen Künsten sich enthalten würde. Was auch einer fande, das stunde dem Herrn des Orts gantz und allein zu, weil alle Nutzbarkeit, so auf- als unter der Erden, dem Herrn des Orts von Billigkeit wegen zukommt. §. 39. …
  Und hindert nicht, ob einer ohngefähr den Schatz gefunden, oder mit Fleiß darnach gesuchet, ob er solchen selbst gegraben, oder durch andere graben lassen, wann nur, wie gesagt, er keine unzuläßige Künste und Zauberey gebrauchet, als wodurch man nicht nur des Schatzes verlustig wird, sondern auch in Straffe verfället.
  • L. un. C. de thes. …
  • Peregrin de Jur. Fisc.
  Wohin aber der Gebrauch der Glücks- Wünschel- oder Gold-Ruthen nicht zu zehlen, weil solche nicht unter die Magischen Instrumenten gehörig, sondern in den Berg-  
  {Sp. 984}  
  wercken deren Gebrauch hergebracht ist, Hopp ad §. 39. de R.D.
  Heut zu Tage wird an vielen Orten disfalls von denen Römischen Gesetzen abgegangen, und werden die Schätze unter die Herrenlosen Güter gerechnet, die folglich ein Fürst sich gantz zueignen kan, sie werden gefunden, wo sie wollen, und soll diese Praxis fast die gantze Welt eingenommen haben, nach dem Bericht des Arnisius de jur. Maj. …
  und sonderlich in Deutschland, Franckreich, Spanien, Engelland und Dännemarck im Schwang gehen, Grotius de J.B. et P. …
  Hingegen finden sich andere, welche diese Gewohnheit, als etwas unbilliges, verwerffen. Welches man dahin gestellet seyn läßt, und ist vielmehr zu glauben, daß ein Fürst allerdings, ohne die geringste Unbilligkeit sich solche niemanden zustehende Güter gar wohl zueignen, und dadurch seine Einkünffte, zu besserer Bestreitung der Regierungs-Last, vermehren könne.
  • Zoesius ad π. tit de A.R.D. …
  • Peretz in C. tit. de thes.
  Daran ist aber zu zweifeln, ob in denen vom Arnis d.l. angeführten Orten die Verordnung des gemeinen Rechts wegen derer Schätze durchgehends aufgehoben sey? massen von Franckreich, Spanien und Holland Lauterbach in Diss. de Jur. Thesaur. … gantz widrige Rechtssprüche beybringet. Und daß in Deutschland bey den meisten Gerichten das gemeine Recht annoch statt hat, und darauf gesprochen worden, bezeuget Sixtin de Regal. …, daß solchemnach, wo nicht durch ein ausdrückliches Gesetze oder Gewohnheit ein anderes hergebracht, annoch heut zu Tage sicherer ist, bey dem geschriebenen gemeinen Rechte zu bleiben, und die Partie wider den Fiscum zu nehmen, Hoppe ad d. §. 39. de R.D.
  Wie denn auch insonderheit mit der letzten Meynung das heutige Sachsen-Recht übereinstimmet.
  • Constit. El. Sax. … ibique Carpzov.
  • Wernher in Sel. obs. For.
  Im übrigen ist zur Erlangung eines Schatzes nicht genug, ihn nur gesehen zu haben; sondern es wird über dieses erfordert, daß der Finder ihn würcklich ergreifft, und von dem Orte weg beweget.
  • l. 3. …
  • Harpprecht ad §. 39. …
  • Berlich P. II.
    Ein mehrers kan hiervon beym
  • Lauterbach in Disp. de Jure Thesauri, Tübingen 1655.
  • Peregrinus de Jure Fisci
  • Faust de Aerar. …
  • Klock de Aerar. …
  • Berlich P. II. …
  • Heigius Lib. I. …
  • und andern in Speidels Biblioth. Jurid. … angezogenen Rechts-Lehrern nachgesehen werden.
     

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Stand: 24. Januar 2013 © Hans-Walter Pries