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Quellenangaben |
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Schatz, Thesaurus,
Trésor, heißt in den
Rechten insgemein ein Vorrath an
Gelde, der an
einem heimlichen
Orte von einer so langen
Zeit her
verborgen worden, daß man nicht mehr
wissen kan,
wessen er ehemahls gewesen, oder eine solche
alte Niederlage von Geld, dessen
Herr nicht mehr
bekannt ist, oder welches Alters halben keinen
Herrn mehr hat. |
L. 31. §. 1. de A.R.D. |
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Wobey zu
erinnern, daß das
Wort Geld hier
nicht in eigentl.
Verstande genommen, sondern
darunter alle pretiöse Mobilien (denn unbewegliche
Sachen gehören nicht hieher)
verstanden
werden. |
L. un.
C. de |
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{Sp. 982} |
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Es wird aber zu einem Schatze
gemeinschafftlich erfordert, |
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1) eine Deposition oder Niederlage von
Gelde, |
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2) Temporis vetustas, oder eine lange Zeit,
binnen welcher man nicht
erfahren kan, wenn der
Schatz eingegraben worden, und wer dessen Herr
sey. |
d. L. 31. §. 1. et d. L. un.
C. |
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Wodurch zugleich klar wird, daß hier eine
undenckliche Zeit erfordert werde, binnen welcher
niemand von diesem deponirten Gelde etwas
gesehen, noch gehöret habe |
L. 28. de probat. |
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Denn wenn etwan aus einem beyliegenden
Zettel, oder sonst woher, erhellet, von wem, und zu
welcher Zeit, dis Geld sey deponirt worden; so ist es
kein Schatz zu
nennen, mithin ist das gefundene
des Deponentens Erben zuzustellen. |
- L. 44. …
- Rittershus. ad
Nov. …
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Würde auch ein Schatz gefunden, da aus der
Müntz erhellet, daß solche nicht so gar lang und zu
unsern Zeiten geschlagen sey; so kan es der Finder
ohne
Gewissens-Scrupel nicht behalten, ob er
schon nicht weiß, wer es hingeleget, |
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Also kan auch, wenn zu
Kriegs-Zeiten von
Leuten, die noch
leben, oder denen lebenden
bekannt sind, etwas vergraben oder vermauert
worden, ebenfalls vor keinen Schatz gehalten
werden. Daher
thut derjenige, welcher dergleichen
findet, christlich und wohl, wenn er entweder in der
Kirche, oder sonst an einem
öffentlichen Orte,
abkündigen lässet, daß er dieses oder jenes
gefunden, welches er demjenigen restituiren
wolle,
der sein darauf habendes
Recht erweisen wird. |
- Berlich P. II. …
- Speidel.
in Specul. voce gefundene
Waar.
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Aus solcher
Ursache haben auch die Schöppen
zu
Leipzig einem
Haus-Verkauffer das vom Käuffer
darinn gefundene Geld zugesprochen |
beym Carpzov. P. II.
... |
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Es ist aber ein
Unterscheid zu machen, ob
jemand auf seinem
eigenen, oder einem andern
Grund oder Boden, etwas gefunden habe.
Ersternfalls hat diese
Regul statt, daß ein auf
seinem eigenen
Gute gefundener Schatz dem Herrn
des Gutes
gantz und gar zugehöre, |
§. 39. … |
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Er
mag nun solchen mit
Fleiß ausgegraben,
oder von ungefehr bekommen haben, wenn es nur
nicht mit Zauber-Künsten zugegangen. |
- L. 5.
C.
de malef.
- Berlich P. II.
- Peregrinus de Jur. Fisc. …
- Hermann in
Diss.
de thesauro arte magica
invento.
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Es liegt auch nichts daran, ob der Herr den
Schatz selbst gegraben habe, oder ob es durch
andere, auf seinen
Befehl und
Verordnung
geschehen sey. Ausser dem aber, und wenn ein
Dienstbothe zufälliger Weise, auf seines Herrn
Grund einen Schatz findet, gehöret ihm die Hälffte;
wo aber ein
Sohn dergleichen Schätze findet, so hat
er das Eigenthum, der
Vater aber den Nießbrauch
davon. |
L. 63. … |
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Es bleibet aber der eigene Ort (locus proprius)
wenn schon ein anderer ein Jus ad rem darauf
hätte, oder derselbe
vermiethet, verpfändet, oder
der Nießbrauch darauf
constituiret wäre, indem das
Schatzfinden nicht zur Nutznießung
gezehlet
wird. |
L. 63. … |
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Heut zu
Tag, will nach der gemeinen
Praxi
beobachtet werdene |
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{Sp. 983|S. 505} |
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daß der Schatz dem Domino utili gehöre; und
da eine dritte Person selbigen gefunden hätte, muß
er solche mit dem Lehn-Manne theilen. |
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Wäre aber ein Schatz auf eines andern Grund
und Boden, und zwar nach vieler aufgewandter
Mühe und
Arbeit (data
opera) gefunden worden; so
gehöret er dessen Herrn gantz. |
L. un. C. de thes. |
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Und hingegen wo es von ungefehr auf einem
fremden Gute geschehen, so gehört dem Finder die
Hälffte davon. |
§. 39. … |
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Wenn auch der Schatz von dem Finder allein
gehoben würde, und es wäre ein
Zweiffel, ob er das
Gefundene vor voll angezeiget habe, so kan er zur
eydlichen Manifestation, oder wo er
graviret, zum
Reinigungs-Eyde angehalten, ja wo allzu
beschwerende Anzeigen vorhanden sind, und der
Finder eine Person ist, die eben nicht von der
ehrlichsten
Profeßion, oder sonst wegen eines
Meineydes verdächtig ist, und das Gefundene wäre
von Wichtigkeit, gar mit der Tortur beleget
werden. |
- Heig. P. I. …
- Carpzov.
in Prax. Crim. …
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Da aber ein Schatz an einem solchen Orte
gefunden worden, der ausser derer Privat-Personen
Eigenthum sich befindet, so hat diese Regel statt.
Wer einen Schatz von einem Orte, der keinem
eigenthümlich zustehet, z.E. im
Meer, am Ufer,
findet, es geschehe von ungefähr oder nach
aufgewandter Mühe und Arbeit, der gewinnet
solchen gantz und gar. Gleiches will auch von
denen heil. und
religiösen Örtern, welche ebenfalls
keines eigen sind,
gesagt werden; besonders wenn
es bloß zufälliger Weise geschehen. |
- §. 7. de R.D.
- Lauterbach in Coll. theor. pract. … allwo er meldet,
daß nach der gemeinen
Meynung derer
Rechts-Lehrer, ein in einem religiösen Orte gefundener
Schatz nicht mit dem Fisco, sondern mit der Kirche,
zu
theilen sey, als in dessen Eigenthum solche
Örter gehören.
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Ja wo man mit Fleiß einem religiösen Orte nach
dem Schatz gegraben hätte; so bekommet der
Finder gar nichts davon. |
Peregrin de Jur. Fisc.
… |
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Bey denen Römern war Anfangs das
Schatzgraben nicht ohne Unterscheid zugelassen,
sondern man
muste um Erlaubniß darzu anhalten.
Nachgehends aber hat
Kayser Leo in L. un.
C. de thes. einem jeden auf seinem Grunde und Boden
nach Schätzen zu Graben erlaubet, wenn man nur
von bösen Künsten sich enthalten würde. Was auch
einer fande, das stunde dem Herrn des Orts gantz
und allein zu, weil alle Nutzbarkeit, so auf- als unter
der
Erden, dem Herrn des Orts von
Billigkeit wegen
zukommt. |
§. 39. … |
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Und hindert nicht, ob einer ohngefähr den
Schatz gefunden, oder mit Fleiß darnach gesuchet,
ob er solchen selbst gegraben, oder durch andere
graben lassen, wann nur, wie gesagt, er keine
unzuläßige Künste und Zauberey gebrauchet, als
wodurch man nicht nur des Schatzes
verlustig wird,
sondern auch in
Straffe verfället. |
- L. un. C. de thes. …
- Peregrin de Jur. Fisc. …
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Wohin aber der Gebrauch der Glücks-
Wünschel- oder Gold-Ruthen nicht zu zehlen, weil
solche nicht unter die Magischen Instrumenten
gehörig, sondern in den Berg- |
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{Sp. 984} |
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wercken deren Gebrauch hergebracht ist, |
Hopp ad §. 39. de
R.D. |
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Heut zu Tage wird an vielen Orten disfalls von
denen Römischen Gesetzen abgegangen, und
werden die Schätze unter die Herrenlosen Güter
gerechnet, die folglich ein
Fürst sich gantz zueignen
kan, sie werden gefunden, wo sie wollen, und soll
diese Praxis fast die gantze
Welt eingenommen
haben, |
nach dem Bericht des Arnisius
de jur. Maj. … |
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und sonderlich in
Deutschland, Franckreich,
Spanien, Engelland und Dännemarck im Schwang
gehen, |
Grotius de J.B. et P.
… |
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Hingegen finden sich andere, welche diese
Gewohnheit, als etwas
unbilliges, verwerffen.
Welches man dahin gestellet seyn läßt, und ist
vielmehr zu
glauben, daß ein Fürst allerdings, ohne
die geringste Unbilligkeit sich solche niemanden
zustehende Güter gar wohl zueignen, und dadurch
seine
Einkünffte, zu besserer Bestreitung der
Regierungs-Last, vermehren könne. |
- Zoesius ad
π.
tit de
A.R.D. …
- Peretz in C. tit. de
thes.
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Daran ist aber zu
zweifeln, ob in denen vom
Arnis d.l. angeführten Orten die
Verordnung des
gemeinen Rechts wegen derer Schätze durchgehends aufgehoben
sey? massen von Franckreich, Spanien und
Holland Lauterbach in
Diss. de Jur. Thesaur. … gantz widrige
Rechtssprüche beybringet. Und daß in Deutschland
bey den meisten
Gerichten das gemeine Recht
annoch statt hat, und darauf
gesprochen worden,
bezeuget Sixtin de Regal. …, daß solchemnach,
wo nicht durch ein ausdrückliches
Gesetze oder
Gewohnheit ein anderes hergebracht, annoch heut
zu Tage sicherer ist, bey dem
geschriebenen
gemeinen Rechte zu bleiben, und die Partie wider
den Fiscum zu nehmen, |
Hoppe ad d. §. 39. de
R.D. |
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Wie denn auch insonderheit mit der letzten
Meynung das heutige
Sachsen-Recht
übereinstimmet. |
- Constit. El. Sax. …
ibique Carpzov. …
- Wernher in Sel. obs. For.
…
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Im übrigen ist zur Erlangung eines Schatzes
nicht genug, ihn nur gesehen zu haben; sondern
es wird über dieses erfordert, daß der Finder ihn
würcklich ergreifft, und von dem Orte weg
beweget. |
- l. 3. …
- Harpprecht ad
§. 39. …
- Berlich P. II. …
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Ein mehrers kan hiervon beym
- Lauterbach in
Disp.
de Jure Thesauri, Tübingen
1655.
- Peregrinus de Jure Fisci …
- Faust de Aerar.
…
- Klock de Aerar. …
- Berlich P. II. …
- Heigius Lib. I.
…
- und andern in
Speidels Biblioth. Jurid. …
angezogenen Rechts-Lehrern nachgesehen
werden.
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