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Zedler: Holland … Provintz HIS-Data
5028-13-618-1
Titel: Holland … Provintz
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 13 Sp. 618
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 13 S. 322
Vorheriger Artikel: Holläufer (Hartmann Wilhelm von)
Folgender Artikel: Holland … Grafen
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Holland, Lat. Hollandia, Hollandria, ist die vornehmste von denen vereinigten Niederländischen Provintzien, unter dem Titel einer Grafschafft, von welcher der folgende Articul nachzusehen.  
  Es ist selbiges eine Halb-Insel, hat die See gegen Abend, Morgen und Mitternacht, die Maas aber nebst der Provintz Brabant und dem Bißthume Utrecht gegen Mittag. Zeiller Reichs-Geogr. ... Itin. Germ. ...
  Im Anfange war diese Provintz lange so groß nicht, als jetzund, wie es denn nicht mehr als Süd-Holland, oder den Dortschenwerder in sich begriff, wurde auch, vor derer Dänen Einfall, unter dem allgemeinen Namen Frießland mit begriffen, aber die Dänen gaben ihm hernach den Namen Holland.  
  Von dem Ursprunge dieses Namens sind ungleiche Meynungen, indem es wegen derer vielen Büsche, die man allhier ehemahls gefunden, gleichsam Holtz-Land, oder ein hohles Land genennet wird, weil es durch die Caninichen genugsam durchgehöhlet. Andere heissen es, obwohl sehr unwahrscheinlich, Olenius-Land, von einem Römer oder Friesen, Olenius, dessen beym Tacito, als eines Römischen Befehlshabers in diesem Lande, gedacht wird. Etliche führen es von dem Enger-Sächsischen Worte Holdene her, d.i. ein Thal; andere nennen es nach dem zwischen Utrecht und Rhein gelegenen Dorffe Holland.
  • von Zesen Beschr. der Stadt Amsterdam ...
  • Lucae Grafen-Saal. ...
  Vor Zeiten wurde es Batauia genennet, von Batto, des Königs derer Catten Sohne.  
  Der Erdboden ist in diesem Lande so weich und morastig, daß er nicht wohl kan geackert werden. An vielen Orten ist nichts anders als Wiesen, welche die See überschwemmen würde, wofern selbige nicht die Dämme zurücke hielten, die mit grossem Fleisse aufgeworffen worden, und im Stande erhalten werden. Die vornehmsten von diesen Dämmen sind der von Yssel, Maas, Sparendam, Medenblick u.a.  
  Der beste Theil von Nord-Holland ist aus der See genommen worden, und mögen wir wohl mit Scaligero sagen, daß diese Provintz an sich selbst unfruchtbar sey, und doch an allen Stücken Überfluß habe. Die Lufft ist mehr kalt als warm.  
  Es wird eingetheilet in  
 
  • Süd-Holland, welches zwischen Seeland, Brabant und Utrecht liegt, und biß an den Damm von Sparendam gehet;
  • und Nord-Holland, so sich von Amsterdam bis an die Nord-See erstrecket.
 
  Beyde haben ungefehr 60. Meilen in ihrem Umfange, und sind an etlichen Orten sehr schmahl.  
  Es sind in dieser Provintz 29. mit Mauren und Wällen umgebene Städte, nebst vielen andern, so vor Zeiten Mauren gehabt, und noch biß jetzo ihre alten Priuilegien geniessen, und 400. Dörffer.  
  Es wurde selbige Provintz von dem Kayser, Carolo Caluo, zu einer Grafschafft gemacht. Fridericus, Hertzog von Aquitanien war der erste Graf, und der König von Spanien, Philippus II. der letzte, welchen die Einwohner verwarffen, und nebst Annehmung der Protestantischen Religion auch zugleich der Freyheit sich anmasseten.  
  Die Holländer haben verschiedene Arten von Manufacturen, und hauptsächlich von Wollen und Leinen Zeugen. Ihr Handel mit Butter, Milch, Käse u. Meer-Fischen ist groß, der Herings-Handel aber am allergrösten. Wilh. Bueckeld war der erste, welcher die Weise erfand, die Heringe einzusaltzen, weswegen Carolus V.  
  {Sp. 619|S. 323}  
  so curieux war, daß er sein Grab zu Biervliet besichtigte, woselbst er 1347. beygesetzt worden, und auf demselben einen Hering mit seiner Gesellschafft genosse.  
  Ihre Ost- und West-Indianischen Compagnien bringen eine ungemeine Menge von Waaren herzu, welche hernach in gantz Europa verführet werden.  
  Die grosse Menge derer Flüsse und Canäle sind in Holland zur Handelschafft sehr bequem, und es giebt im Winter eine schöne Ergötzlichkeit, mit Schritt-Schuhen und Schlitten darauf zu gehen und zu fahren, unter welchen letzten einige von Menschen, andere aber von Pferden gezogen werden.  
  Ihre Häuser sind über alle massen nett und sauber. An statt des Holtzes brauchen sie Torff, und ihr Kalck wird von Muschel- und Auster-Schahlen gemachet.  
  Die gemeinen Leute pflegen zwar gerne mit ihren Freunden zu trincken, und sich lustig zu machen; vor ihre eigene Familie aber kauffen sie um den Monath Nov. einen gantzen oder halben Ochsen, nachdem selbige klein oder starck ist, saltzen ihn ein, und hängen ihn in Rauch, damit sie ihn im Sommer mit Butter und Eßig essen mögen. Im Winter kochen sie alle Sonntage ein Stück Rindfleisch, wovon sie hernach die gantze Woche leben, iedoch darbey auch Fische, Milch und Garten-Gewächse essen.  
  Alle diese Dinge müssen veraccisiret werden, wie man denn angemercket, daß, wenn in Holland eine 9. jährige Kuh etwa vor 20. Cronen verkauffet wird, von selbiger schon 22. Cronen Accis gegeben worden. Der Accis ist auf Saltz, Obst, Wein, und Dienst-Boten geleget, und sehr öfters müssen die Einwohner wegen ihrer Güter vom hundert eins bis 2. geben; ja es ist vielleicht kein Land in der Welt, wie dieses, da die Einwohner mehr geben müssen, und doch dabey so vergnügt leben, welches von ihrer Handlung, Nüchterkeit und Arbeitsamkeit herrühret.  
  Das Gouvernement belangend, so schickten vor diesem nur 6. Städte ihre Deputirte zu denen Land-Versammlungen, nemlich Dordrecht, Harlem, Delft, Leiden, Amsterdam und Goude, allein der Printz von Oranien, Wilhelmus I. vermehrte deren Anzahl biß auf 18. indem er noch Roterdam, Gorcum, Schiedam, Schoonhoven, Briel, Alcmaer, Hoorn, Enckhuysen, Edam, Monikendam, Medemblick und Purmerend hinzu that. Diese letzte ist zwar eine gantz kleine Stadt, hat aber dennoch eben so viel Stimmen bey denen Land-Versammlungen, als Amsterdam, gleichwie die Provintz Ober-Yssel bey denen General-Staaten eben so viel Stimmen hat, als die Provintz Holland. Man hält dieses vor eine Politic von dem Printzen von Oranien, daß er die Gewalt des Adels verringert, und die kleinen Städte in gleiche Auctorität mit denen grossen gesetzet, als welche man leichtlich gewinnen, und auf seine Seite bekommen kan.  
  Die Ritterschafft hat nur ein Votum, und ordnet aus ihrem Mittel 12. Deputirte zu denen Land-Versammlungen ab, iedoch haben sie nichts destoweniger ein grosses Ansehen in dem Regimente, weil man ihnen die besten Stellen von civil- und militair-Bedienungen nebst der Verwaltung derer Kirchen-Güter und Domainen giebt. Sie sendet ihre Abgeordnete zu denen General-Versammlungen, hat auch die erste Stimme in der Versammlung derer General-Staaten, und ist befugt, einen Rath in denen 2. grossen Gerichts-Höfen zu ernennen.  
  Der Raths-Pensionarius, vor diesem der Aduocat von Holland genennet, welcher ein  
  {Sp. 620}  
  in denen Gesetzen und Gebräuchen des Landes erfahrener Mann, und dabey geschickt seyn muß, bey öffentlichen Gelegenheiten Reden zu halten, führet gleichsam das Cancellariat, und kommt auf ihn zum öfftern das meiste an. Er sitzet zunächst bey denen Deputirten in allen Provincial-Versammlungen. Er trägt die Sache vor, nimmt die Rathschläge an, und bringt den gemachten Schluß in eine gute Ordnung.  
  Die Deputirte derer Städte bestehen insgemein aus dem Bürger-Meister und einem oder mehr Raths-Herren, nebst einem Rechts-Gelehrten, in welcher Ordnung auch votiret wird. Die übrigen Städte und Flecken haben keine Stimme, sogar auch der Haag selbst nicht, welcher doch vielen andern Städten vorzuziehen. Die Zahl derer Deputirten ist ungewiß, nach denen Gewohnheiten und dem Belieben derer Städte, weil iegliche Stadt nur ein Votum hat.  
  Die Staaten oder Stände von Holland kommen allezeit viermahl des Jahres in dem Haag zusammen, und zwar in dem sogenannten Hofe von Holland, nemlich im Febr. Jun. Sept. und Nov. Daselbst handelt man von Vergebung aller ledigen Ämter, von Erneuerung und Richtigkeit derer verpachteten Staats-Gefälle, von Beytrag derer Kosten zu Unterhaltung derer Bedienten, wie auch von allen andern zu der Provintz Wohlfahrt abzielenden wichtigen Sachen, sofern sie nicht in der Vnion ausgesetzet sind; nicht weniger von denen Streitigkeiten, welche zwischen denen Städten sich ereignen.  
  Ausser dieser Versammlung findet sich im Haag der gecommitirte Rath; dieser bestehet aus 3. Personen, deren einer von denen Edlen, einer von denen vornehmsten Städten, und einer von denen übrigen Städten, welche stets in dem Haag bleiben, und unter Communication mit dem Statthalter der Provintz deren Bestes beobachten, proponiren bey denen Staats-Versammlungen, vollführen die gefaßten Resolutiones, und conuociren die Provincial-Staaten.  
  Wenn sich die Abgeordneten derer Provincial-Staaten eines Schlusses verglichen, senden sie einige ihres Mittels nach ihren Städten, um von selbigen die Vollmacht der Vollziehung zu hohlen. Ist die Sache wichtig, die Städte aber nicht einstimmig, scheiden die Deputirte alle voneinander, informiren zu Hause ihre Obern, und disponiren sie zur Einwilligung.  
  Zu Verwaltung der Gerichtsbarkeit ist ein hohes Collegium, bestehend aus 12. Raths-Herren, bestimmet. An dieser Gerichts-Pflege hat auch die Provintz Seeland Theil, und setzet 3. Personen darinnen. Die übrigen 9 Räthe dependiren von Holland, und heisset dieser Rath der Justitz-Hof von Holland und Seeland. Der Statthalter beyder Provintzien ist das Ober-Haupt, und hat die Macht, die Raths-Herren zu denominiren, ausser einem, welchen das Corpo der Noblesse zu benennen hat.  
  In Criminal-Sachen hat keine Appellation von diesem Hof-Gerichte Statt, in Civil-Sachen aber kan man an den hohen Rath appelliren, welcher auch in dem Haag residiret. Dieses Appellations-Gerichte ist an. 1582 an statt des Parlements zu Meicheln, dahin sonst die rechtlichen Beruffungen aus den gesammten Provintzien ergiengen, aufgerichtet worden. In diesem Collegio sitzen 12. adeliche und gelehrte Personen, unter welchen einer Praeses ist. Die Privat-Personen haben ihre erste Instantz vor ihrem Stadt-  
  {Sp. 621|S. 324}  
  Magistrat, und können an den Justitz-Hof appelliren. Die Staaten aber nehmen allhier die erste Instantz, und von diesem wird keine Appellation weiter verstattet. Da aber iemand das Beneficium Reuisionis Actorum ergreiffen will, werden die Prouincial-Staaten oder gewisse Commissarii aus ihrem Mittel auf des Impetranten Kosten verordnet, welche die Sache noch einmahl untersuchen.  
  Das Recht, wornach gesprochen wird, sind die Prouincial-Constitutiones und Gewohnheiten, und wo diese aufhören, wird die Decision einer Sache aus dem Jure ciuili gesuchet.  
  Hiernächst sind auch 2. Collegia, darinnen die Cammer-Sachen abgehandelt werden. Das erste wurde an. 1446 von Hertzog Philippo von Burgund aufgerichtet, welchem die Aufsicht über die Domainen anvertrauet ist, darinnen ein Praesident nebst einigen Cammer-Räthen, Rent-Meistern, Auditorn und einem Greffier sitzen. Das andere ist nicht so alt, und werden darinnen alle Rechnungen über die Imposto und Zölle, Einkünffte derer geistlichen Güter, Kriegs-Unkosten u.d.g. untersuchet. In diesem Collegio sitzet einer aus dem Adel, und 2. Deputirte derer Städte Holland und West- Friesland, welche solches Amt 3. Jahr lang verwalten.  
  Weil aber unter dem Namen Holland öffters alle 7. vereinigte Provintzien verstanden werden, so dienet hier anzumercken, daß diese aus denen gedachten 7. Provintzien bestehende Republic 3. unterschiedliche Versammlungen hält, welche genennet werden die General-Staaten, der Rath von Staaten und die Rent- oder Rechnungs-Cammer. Die General-Staaten bestehen aus Deputirten ieglicher Provintz. Der Rath von Staaten repraesentiret die gantze Republick in Abwesenheit derer General-Staaten, und wird von denen Deputirten aller Provintzien formiret, ist aber denen General-Staaten nicht gleich, weil eine gewisse bestimmte Anzahl Personen dazu abgeschickt werden, nemlich von Holland, 3. von Gelderland, Seeland und Utrecht, zusammen 6. und von Frießland, Gröningen und Ober-Ysel durch die Banck einer. Wenn sie votiren, so werden ihre Personen gerechnet, anders, als bey denen General-Staaten, da alle Deputirte einer Provintz zusammen nur ein Votum haben, wenn ihrer auch gleich 6. oder 12. Personen wären, sintemahl ihre Anzahl von dem Belieben derer Provintzien dependiret.  
  Der Rath von Staaten bewerckstelliget alle von denen General-Staaten gefaßte Schlüsse, und schlägt ihnen die besten Mittel und Wege vor, Soldaten und Geld aufzubringen. Er sorget vor die Militz und Festungs-Wercke, leget in dem feindlichen Lande Schatzung auf, ordnet das Regiment in denen nach der Vnion conquetirten Plätzen, hat die zu ausserordentlichen Dingen bestimmte Gelder unter denen Händen, und regieret die Staats-Ausgaben nach der Verordnung derer General-Staaten.  
  Was die Rent- oder Rechnungs-Cammer betrifft, so bestehet selbige aus 2 Deputirten von ieglicher Provintz, welche alle 3. Jahr einmahl verändert werden.  
  Ausser diesen Versammlungen hat man daselbst auch noch den so genannten Rath der Admiralität. Wenn die General-Staaten eine Flotte in die See zu schicken beschlossen haben, so bringet dieser Rath alle Dinge in gute Ordnung. Er wird in 5. Collegia unterschieden, wovon 3. in Holland sind, nemlich das erste zu Amsterdam, das andere  
  {Sp. 622}  
  zu Roterdam, das dritte zu Hoorn, das vierte zu Middelburg in Seeland, und das fünffte zu Harlingen in Frießland. Ein jedes von diesen Collegiis bestehet aus 7. Deputirten, unter welchen ihrer 4. von derselben Provintz, und .3 von denen andern ernennet werden. Der Admiral ist allezeit Praesident in diesen Versammlungen, welcher ausser seiner Besoldung auch einen gewissen Antheil an denen Preisen hat.  
  Der Statthalter oder Gouverneur von Holland, nemlich der Printz von Oranien, war ehemahls General über die Armée, desgleichen Admiral, und hatte alle Kriegs-Chargen zu vergeben.  
  Die Staaten einer ieglichen Provintz haben innerhalb ihrer Jurisdiction eine absolute Gewalt, legen Taxen auf, schlagen Müntze, u.d.m. iedoch wenn sie mit denen andern 6. Provintzien vereiniget sind, um eine Republic zusammen zu formiren, welche von denen General-Staaten praesentiret wird, so haben diese letztere alleine Macht, Krieg anzufangen, oder Bündnisse aufzurichten.  
  Diese Eintheilung wurde gleich anfangs, bey Aufrichtung dieser Republic, gemachet, worzu der Printz von Oranien nicht wenig beytrug. Die Staaten von ieglicher Provintz masseten sich die souverainen Rechte an, die sonsten denen Königen von Spanien gehörten, und reseruirten dem Printzen Wilhelm von Nassau alle Gewalt, die er als Vice-Re und Gouverneur dieser Provintzien hatte. Denn weil die vereinigten Provintzien ihr Aufnehmen meistentheils demselben zu dancken hatten, haben sie auch die Printzen von Oranien nacheinander zu dem Statthalter-Amte beruffen, und sie zu Häuptern erwählet, iedoch allezeit mit der Beschaffenheit, daß sie nicht Herren des Staats gewesen, sondern unter der Provintz Gesetzen, Gewohnheiten und Souverainität behalten worden sind.  
  Es wurde zwar anfänglich Wilhelmus III. König von Engeland, vermittelst des an. 1650. aufgerichteten ewigen Edicts, von allen grossen Staats-Chargen, insonderheit aber von dieser Statthalterschaft, ausgeschlossen, muste auch dannenhero an. 1672. bey Antritt der angetragenen General- Capitain- und Admiral-Charge, vermittelst eines Eides, der Statthalterschaft absagen, weil selbige nach denen von der Wittischen Parthey geführten Principiis mit jenen incomparable war. Allein, es muste sich solches bald anders schicken, indem die Städte derer Provintzien Holland und Seeland diese eidliche Mortification der Statthalterschaft erliessen, und dem Printzen selbige Würde auftrugen, womit der Anfang den 29. Jun. an. 1672 gemachet, und darauf von denen übrigen Städten bald nachgefolget wurde.  
  Es war aber der Statthalter nicht nur General zur See und zu Lande, sondern auch das oberste Haupt in Policey- und Gerichts-Sachen, und berechtiget, die meisten Obrigkeitlichen Personen in denen Städten von Holland, Seeland und Ober-Ysel zu erwählen, da man ihm alle Jahr etliche vorstellte, derer allezeit doppelt so viel waren, als ihrer seyn solten, davon er denn die Helffte erwählte.  
  Die Staaten gaben ihm zu seiner Unterhaltung alle Monath 100000. Pfund, und wenn er bey der Armée war, bekam er noch 40000. Pfund mehr, ausser denen 100000. Pfund, so zu geheimen Diensten bestimmet waren, womit er nach Gefallen handeln konnte. Er dirigirte die Armée, durffte aber ohne derer Staaten Einwilligung nichts wichtiges unternehmen.  
  {Sp. 623|S. 325}  
  Er führte einen ziemlichen Staat, und hatte viele Privilegien.  
  Es haben sich die Holländer auch in Ost-Indien fest gesetzet, und daselbst auf der Insel Jaua in der Stadt Batauia eine eigene Regierung angerichtet, welche Stadt auf denen alten Ruinen der alten Stadt Jacatra aufgebauet worden, nachdem sie den Kayser Mataran, und die mit ihm verbundnen Engländer, von welchen sie in ihrem Magazin waren belagert worden, nach erhaltenem Entsatze unter dem General Köhn, gäntzlich geschlagen, und sich also der gantzen Gegend im Jahr 1619. Meister gemacht.  
  Sie griffen hierauf in der Insel Iava noch ferner um sich, und hielten die Könige von Bantam in der Festung Batauia gefangen, woselbst die 2. jungen Brüder in sichere Verwahrung genommen wurden. Denn der letzte Kayser von Mataran hinterließ drey Söhne; unter diesen rebellirten die beyden jüngsten, der älteste aber rieff die Holländer um Hülffe an, und gab ihnen die Stadt Iavara, 60. Meilen von Batauia liegend, woselbst sie ein Fort baueten, und darein eine starcke Besatzung legten.  
  Der Krieg währte so lang, biß einer von denen Brüdern getödtet, und der andere gefangen bekommen wurde. Als nun aber der Kayser denen Holländern eine grosse Summe Geldes schuldig war, so gab er ihnen auch die Stadt Cheribon, die 20. Meilen von Batauia liegt, durch welche beyde Städte sie mächtig wurden, den Kayser selbst unter ihr Joch zu bringen.  
  Sie sind auch Meister von der Insel Sumatra, woselbst sie ein Fort zu Padan und zwey Contoiss haben, so, daß die Könige von Aichen und die übrigen kleinen Herren der Insel ihren Pfeffer und Gold niemand anders, als allein denen Holländern, verkauffen dürffen.  
  Über dieses haben sie noch 6. General-Gouvernements in Indien, worüber sie absolut zu befehlen haben.  
 
  • Das erste ist auf der Küste von Coromandel, allwo Paliacate die Haupt-Stadt ist;
  • das andere ist zu Ambona, oder Amboyna, einer von denen Moluckischen Inseln, wovon Victoria die beste Stadt ist, von wannen ungemein viel Würtz-Nelcken weggeführet werden;
  • das dritte ist auf der Insel Banda, worinnen Muscaten-Nüsse wachsen,
  • das vierte ist zu Fernate, so eine von denen kleinen Moluckischen Inseln, worinnen Gamaleme die Haupt-Stadt ist, allwo sie die Nelcken-Bäume verwüstet haben, um die Nelcken von Amboyna desto theuerer zu verkauffen;
  • das fünffte zu Ceylon, allwo Columbo die beste Stadt ist,
  • und das sechste ist zu Malaca, in einer Indianischen Halb-Insel.
 
  Columbo nahmen sie gegen der Mitte des 17. Seculi denen Portugiesen weg, auf welcher Insel sie 5. Festungen haben. An. 1641 nahmen sie Malaca ein, und vertrieben die Portugiesen daraus.  
  Ausser diesem General-Gouvernements, oder allgemeinen Regierungen, haben sie auch einige absonderliche, allwo der Gouverneur Commendant genennet wird, als,  
 
  • auf dem Vorgebürge guter Hoffnung,
  • zu Macassar in der Insel Celebes,
  • zu Padan in der Insel Sumatra,
  • zu Timot, so eine von denen kleinen Moluckischen Inseln,
  • zu Andragiry in der Insel Sumatra,
  • und viele andere mehr auf denen Küsten von Malabar.
 
  Nebst dem haben sie auch einige Contoirs an verschiedenen andern Orten, als  
 
  • zu Ispahan und Gaumaron, oder Bandarabassi in Persien, von wannen sie Seide bringen;
  • Suratte, Agra und Amadabar in dem Gebiete des grossen Mogols;
  • zu Bengala, zu Palimbang und
 
  {Sp. 624}  
 
  und Jambi in der Insel Sumatra;
 
 
  • zu Bancka, einer Insel unweit Sumatra;
  • und endlich zu Siam und Lingor in Tonquin und in Japan.
 
  In China brachten sie hiebevor ihre Waaren bis in die benachbarten Inseln, von wannen sie die Chineser heimlich wegholten. An. 1685. schickten sie 4. Schiffe dahin, nebst einem Ambassadeur und vortrefflichen Geschencken vor den Kayser und dessen Ministros, weil sie vernommen, daß die Chineser sich entschlossen, ihnen ihre Häfen zu öffnen.  
  In bemeldten Gouvernements muß alles geschehen, wie es von dem Rath in Batauien befohlen worden. Es bestehet solcher aus  
 
  • dem General, welcher alles zu befehlen, und Niemand Rechenschafft zu geben hat;
  • dem General-Directore, welcher alle Einkünffte unter Händen hat, und davon Rechenschafft geben muß;
  • und endlich aus denen 6. ordinair- und einigen extra- ordinair. Räthen, derer bisweilen 2. und manchmahl 4. sind, nachdem es denen 17. General-Directoren, die allezeit in Europa sind, gefället.
 
  Diese Versammlung kan alle Ämter vergeben, jedoch mit der Compagnie Bewilligung, welche gemeiniglich alle dessen Schlüsse billiget. Der General wird nur auf 3. Jahr erwählet, bleibet aber doch seine gantze Lebens-Zeit, weil es der Compagnie nicht zuträglich wäre, wenn sie alle 3. Jahr einen Mann bereichern sollte. Er bekommt zu seinem Tractament alle Monath 800. Cronen, und 500. Cronen zu seiner Taffel; seine gantze Familie aber u. Hofhaltung wird noch a part von der Compagnie erhalten.  
  Er hat den Schlüssel zu allen Magazinen, und kan also daraus nehmen, wenigstens zu dem Gebrauche seines Hauses, was ihm beliebet, ohne jemand davon Rechenschafft zu geben, vor sich selbst aber darff er nicht handeln. Er fähret niemahls aus, daß er nicht 50. Leib-Trabanten vor seiner Kutsche, eine Compagnie Fuß-Trabanten hinten nachgehend, und 12. Pages zu beyden Seiten lauffen hat, und nimmt die Ambassadeurs derer Indianischen Könige mit einem ungemeinen Pracht und Staat an.  
  Ausser dem bemelden Ober-Rathe ist daselbst noch ein Gerichts-Collegium, welches aus einem Praesidenten und 12. Räthen bestehet, die beydes Ciuil- und Kriegs-Sachen ohne fernere Appellation entscheiden, auch Macht haben, den General selbst zu verdammen, wenn er des Hochverraths überzeuget worden.  
  Die Holländische Compagnie hält in gantz Ost-Indien nur 12000. Mann von rechten disciplinirten Soldaten; allenthalben aber, wo sie eine Garnison haben, giebts auch viele Mannschafft, die geschickt ist, bey vorfallender Gelegenheit den Degen zu führen. Der General- Major commandiret alle unter dem General stehende Trouppen. Daneben halten sie in Indien allezeit 160. Kriegs-Schiffe, deren iegliches 30. bis 60. Stücke träget, und können zu Kriegs-Zeiten gar leichte 40. derer allergrössesten ausrüsten.
  • Junius Batauia.
  • Boxhorn Stat. foederat. Belg.
  • Guicciardin. Belg.
  • Zeiller Descr. Circ. Burg. Itin Germ. ...
  • Temple Remarques sur l'Etat des Provinces unies
  • Bizot Hist. Metallique d'Hollande.
  • de Choisy Journal du Voyage de Siam en 1685. et 1686.
  • Europ. Herold. Th. II. ...
 
  Das Wapen der Provintz ist ein rother Löwe im goldenen Felde. Trier Einleit. zur Wapenk. ...  
     

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Stand: 27. Februar 2013 © Hans-Walter Pries