|
Text |
Quellenangaben |
|
Holland,
Lat.
Hollandia, Hollandria, ist die
vornehmste
von denen vereinigten Niederländischen
Provintzien, unter dem
Titel einer
Grafschafft,
von welcher der folgende
Articul nachzusehen. |
|
|
Es ist selbiges eine Halb-Insel, hat die
See
gegen
Abend,
Morgen und
Mitternacht, die Maas
aber nebst der
Provintz Brabant und dem
Bißthume
Utrecht gegen Mittag. |
Zeiller Reichs-Geogr. ... Itin. Germ.
... |
|
Im Anfange war diese Provintz lange so
groß nicht,
als jetzund, wie es denn nicht mehr als Süd-Holland, oder den Dortschenwerder in sich
begriff, wurde
auch, vor derer Dänen Einfall, unter dem
allgemeinen
Namen Frießland mit begriffen, aber
die Dänen gaben ihm hernach den Namen
Holland. |
|
|
Von dem
Ursprunge dieses Namens sind
ungleiche
Meynungen, indem es wegen
derer vielen Büsche, die man allhier ehemahls
gefunden, gleichsam Holtz-Land, oder ein hohles
Land
genennet wird, weil es durch die
Caninichen genugsam durchgehöhlet. Andere heissen es,
obwohl sehr
unwahrscheinlich,
Olenius-Land, von einem
Römer oder Friesen, Olenius, dessen beym Tacito, als
eines Römischen Befehlshabers in diesem
Lande,
gedacht wird. Etliche führen es von dem
Enger-Sächsischen
Worte
Holdene her, d.i. ein Thal; andere nennen
es nach dem zwischen Utrecht und
Rhein
gelegenen Dorffe Holland. |
- von Zesen Beschr. der Stadt
Amsterdam ...
-
Lucae Grafen-Saal. ...
|
|
Vor
Zeiten wurde es
Batauia genennet, von Batto, des
Königs
derer Catten
Sohne. |
|
|
Der
Erdboden ist in diesem
Lande so weich
und morastig, daß er nicht wohl kan geackert
werden. An vielen
Orten ist nichts anders als
Wiesen, welche die See überschwemmen würde,
wofern selbige nicht die Dämme zurücke hielten, die
mit grossem
Fleisse aufgeworffen worden, und im
Stande erhalten werden. Die
vornehmsten von
diesen Dämmen sind der von Yssel, Maas, Sparendam, Medenblick u.a. |
|
|
Der beste
Theil von Nord-Holland ist aus der
See genommen worden, und
mögen wir wohl mit
Scaligero
sagen, daß diese Provintz an sich selbst
unfruchtbar sey, und doch an allen Stücken Überfluß habe. Die
Lufft ist mehr
kalt als warm. |
|
|
Es wird
eingetheilet
in |
|
|
- Süd-Holland, welches zwischen
Seeland, Brabant und
Utrecht liegt, und biß an den Damm von Sparendam gehet;
- und Nord-Holland, so sich von Amsterdam bis an die
Nord-See erstrecket.
|
|
|
Beyde haben ungefehr 60. Meilen in ihrem Umfange, und sind an etlichen
Orten
sehr schmahl. |
|
|
Es sind in dieser Provintz 29. mit Mauren und
Wällen umgebene
Städte, nebst vielen andern, so
vor Zeiten Mauren gehabt, und noch biß jetzo
ihre
alten
Priuilegien geniessen, und 400.
Dörffer. |
|
|
Es wurde selbige
Provintz von dem
Kayser,
Carolo Caluo, zu
einer
Grafschafft gemacht.
Fridericus,
Hertzog von Aquitanien war der
erste Graf, und der
König von Spanien,
Philippus II. der letzte, welchen die
Einwohner verwarffen,
und nebst Annehmung der
Protestantischen
Religion
auch zugleich der
Freyheit
sich anmasseten. |
|
|
Die Holländer haben
verschiedene
Arten von
Manufacturen, und hauptsächlich von Wollen und
Leinen Zeugen. Ihr
Handel
mit Butter, Milch, Käse u. Meer-Fischen ist groß, der Herings-Handel aber
am allergrösten. Wilh. Bueckeld war der erste, welcher die
Weise erfand, die Heringe einzusaltzen,
weswegen Carolus V. |
|
|
{Sp. 619|S. 323} |
|
|
so curieux war, daß er sein Grab zu Biervliet besichtigte,
woselbst er 1347. beygesetzt worden, und auf
demselben einen Hering mit seiner
Gesellschafft
genosse. |
|
|
Ihre Ost- und West-Indianischen Compagnien
bringen eine ungemeine Menge von
Waaren herzu, welche hernach in
gantz
Europa
verführet
werden. |
|
|
Die grosse Menge derer Flüsse und Canäle
sind in Holland zur Handelschafft sehr
bequem,
und es giebt im Winter eine schöne
Ergötzlichkeit, mit Schritt-Schuhen und Schlitten
darauf zu gehen und zu fahren, unter welchen
letzten einige von
Menschen, andere aber von
Pferden gezogen werden. |
|
|
Ihre
Häuser sind über alle massen nett und
sauber. An statt des Holtzes brauchen sie Torff,
und ihr Kalck wird von Muschel- und Auster-Schahlen gemachet. |
|
|
Die gemeinen Leute pflegen zwar gerne mit
ihren Freunden zu trincken, und sich lustig zu
machen; vor ihre
eigene Familie aber
kauffen
sie um den Monath
Nov. einen
gantzen oder halben
Ochsen, nachdem selbige klein oder starck ist,
saltzen ihn ein, und hängen ihn in Rauch, damit sie
ihn im
Sommer mit Butter und Eßig essen
mögen. Im
Winter kochen sie alle Sonntage ein
Stück Rindfleisch, wovon sie hernach die gantze
Woche
leben, iedoch darbey auch Fische, Milch
und Garten-Gewächse essen. |
|
|
Alle diese
Dinge
müssen
veraccisiret werden, wie man
denn angemercket, daß, wenn in Holland eine 9.
jährige Kuh etwa vor 20. Cronen
verkauffet wird,
von selbiger schon 22. Cronen
Accis gegeben worden.
Der Accis ist auf Saltz, Obst, Wein, und
Dienst-Boten geleget, und sehr öfters
müssen die
Einwohner wegen ihrer
Güter vom
hundert eins bis 2. geben; ja
es ist vielleicht kein Land in der
Welt, wie dieses,
da die Einwohner mehr geben müssen, und doch
dabey so vergnügt
leben, welches von ihrer
Handlung, Nüchterkeit und
Arbeitsamkeit
herrühret. |
|
|
Das Gouvernement belangend, so schickten
vor diesem nur 6.
Städte ihre
Deputirte zu denen
Land-Versammlungen, nemlich Dordrecht, Harlem, Delft, Leiden, Amsterdam und
Goude,
allein der Printz von Oranien, Wilhelmus I. vermehrte
deren Anzahl biß auf 18. indem er noch
Roterdam, Gorcum, Schiedam, Schoonhoven, Briel, Alcmaer, Hoorn, Enckhuysen,
Edam, Monikendam, Medemblick und Purmerend hinzu
that. Diese letzte ist zwar eine
gantz kleine Stadt, hat aber dennoch eben so viel
Stimmen bey denen Land-Versammlungen, als
Amsterdam, gleichwie die
Provintz Ober-Yssel bey
denen General-Staaten eben so viel Stimmen hat,
als die Provintz Holland. Man hält dieses vor eine
Politic von dem Printzen von Oranien, daß er die
Gewalt des
Adels verringert, und die kleinen
Städte in gleiche Auctorität mit denen grossen
gesetzet, als welche man leichtlich gewinnen, und
auf seine Seite bekommen kan. |
|
|
Die
Ritterschafft hat nur ein
Votum, und
ordnet aus ihrem Mittel 12. Deputirte zu denen
Land-Versammlungen ab, iedoch haben sie
nichts destoweniger ein grosses
Ansehen in dem
Regimente, weil man ihnen die besten Stellen von
civil- und militair-Bedienungen nebst der
Verwaltung derer Kirchen-Güter und
Domainen
giebt. Sie sendet ihre Abgeordnete zu denen
General-Versammlungen, hat auch die erste
Stimme in der
Versammlung derer
General-Staaten, und ist befugt, einen
Rath in denen 2.
grossen Gerichts-Höfen zu ernennen. |
|
|
Der Raths-Pensionarius, vor diesem der Aduocat
von Holland
genennet, welcher ein |
|
|
{Sp. 620} |
|
|
in denen
Gesetzen und
Gebräuchen des
Landes
erfahrener
Mann, und dabey
geschickt
seyn
muß, bey
öffentlichen
Gelegenheiten
Reden
zu halten, führet gleichsam das
Cancellariat, und kommt
auf ihn zum öfftern das meiste an. Er sitzet
zunächst bey denen Deputirten in allen
Provincial-Versammlungen. Er trägt die
Sache
vor, nimmt die
Rathschläge an, und bringt den
gemachten
Schluß in eine
gute
Ordnung. |
|
|
Die Deputirte derer
Städte bestehen
insgemein aus dem
Bürger-Meister und einem
oder mehr
Raths-Herren, nebst einem
Rechts-Gelehrten, in welcher Ordnung auch
votiret
wird. Die übrigen Städte und
Flecken haben keine
Stimme, sogar auch der Haag selbst nicht,
welcher doch vielen andern Städten vorzuziehen.
Die
Zahl derer Deputirten ist
ungewiß, nach
denen
Gewohnheiten und dem Belieben derer
Städte, weil iegliche Stadt nur ein Votum hat. |
|
|
Die
Staaten oder
Stände von Holland
kommen allezeit viermahl des
Jahres in dem Haag
zusammen, und zwar in dem sogenannten Hofe
von Holland, nemlich im
Febr.
Jun.
Sept.
und
Nov. Daselbst handelt man von
Vergebung aller ledigen
Ämter, von Erneuerung
und Richtigkeit derer
verpachteten Staats-Gefälle,
von Beytrag derer Kosten zu Unterhaltung derer
Bedienten, wie auch von allen andern zu der
Provintz Wohlfahrt abzielenden wichtigen
Sachen, sofern sie nicht in der Vnion
ausgesetzet sind; nicht weniger von denen
Streitigkeiten, welche zwischen denen Städten sich
ereignen. |
|
|
Ausser dieser Versammlung findet sich im
Haag der gecommitirte
Rath; dieser bestehet aus 3.
Personen,
deren einer von denen
Edlen, einer von denen
vornehmsten
Städten, und einer von denen
übrigen Städten, welche stets in dem Haag bleiben,
und unter Communication mit dem Statthalter der
Provintz deren Bestes beobachten, proponiren bey denen Staats-Versammlungen,
vollführen die gefaßten
Resolutiones, und
conuociren die Provincial-Staaten. |
|
|
Wenn sich die Abgeordneten derer
Provincial-Staaten eines
Schlusses verglichen,
senden sie einige ihres Mittels nach ihren Städten,
um von selbigen die Vollmacht der Vollziehung zu
hohlen. Ist die Sache wichtig, die Städte aber nicht
einstimmig, scheiden die Deputirte alle voneinander, informiren zu
Hause ihre
Obern, und
disponiren sie zur Einwilligung. |
|
|
Zu
Verwaltung der
Gerichtsbarkeit ist ein
hohes
Collegium, bestehend aus 12.
Raths-Herren, bestimmet. An dieser Gerichts-Pflege hat
auch die Provintz Seeland
Theil, und setzet 3.
Personen darinnen. Die übrigen 9 Räthe
dependiren von Holland, und heisset dieser Rath
der Justitz-Hof von Holland und Seeland. Der Statthalter beyder Provintzien ist das
Ober-Haupt, und hat die
Macht, die Raths-Herren
zu denominiren,
ausser einem, welchen das
Corpo der Noblesse zu benennen hat. |
|
|
In Criminal-Sachen hat keine
Appellation von
diesem Hof-Gerichte Statt, in
Civil-Sachen aber
kan man an den hohen Rath appelliren, welcher
auch in dem Haag residiret. Dieses
Appellations-Gerichte ist
an. 1582 an statt des Parlements
zu Meicheln, dahin
sonst die rechtlichen Beruffungen aus den
gesammten Provintzien ergiengen, aufgerichtet worden. In diesem Collegio sitzen 12.
adeliche
und
gelehrte Personen, unter welchen einer
Praeses ist.
Die Privat-Personen haben ihre erste Instantz vor
ihrem Stadt- |
|
|
{Sp. 621|S. 324} |
|
|
Magistrat, und können an den
Justitz-Hof appelliren. Die Staaten aber nehmen allhier die
erste Instantz, und von diesem wird keine
Appellation weiter verstattet. Da aber iemand das
Beneficium Reuisionis Actorum ergreiffen
will, werden die Prouincial-Staaten oder
gewisse
Commissarii aus ihrem
Mittel auf des Impetranten Kosten
verordnet, welche die
Sache
noch einmahl
untersuchen. |
|
|
Das
Recht, wornach
gesprochen wird, sind die
Prouincial-Constitutiones und
Gewohnheiten, und
wo diese aufhören, wird die Decision einer Sache aus dem
Jure ciuili gesuchet. |
|
|
Hiernächst sind auch 2.
Collegia, darinnen
die
Cammer-Sachen abgehandelt werden. Das
erste wurde
an. 1446 von
Hertzog Philippo von
Burgund aufgerichtet, welchem die Aufsicht über
die Domainen anvertrauet ist, darinnen ein
Praesident nebst einigen
Cammer-Räthen, Rent-Meistern,
Auditorn und einem Greffier sitzen. Das andere ist nicht
so
alt, und werden darinnen alle Rechnungen über
die Imposto und Zölle,
Einkünffte derer
geistlichen
Güter,
Kriegs-Unkosten u.d.g.
untersuchet.
In diesem Collegio sitzet einer aus dem
Adel, und 2. Deputirte derer Städte Holland und West-
Friesland, welche solches
Amt 3.
Jahr lang
verwalten. |
|
|
Weil aber unter dem
Namen Holland öffters
alle 7. vereinigte Provintzien
verstanden werden,
so dienet hier anzumercken, daß diese aus
denen gedachten 7. Provintzien bestehende
Republic
3. unterschiedliche
Versammlungen
hält, welche
genennet werden die
General-Staaten, der Rath von Staaten und die
Rent- oder
Rechnungs-Cammer. Die General-Staaten
bestehen aus Deputirten ieglicher
Provintz. Der
Rath von Staaten repraesentiret die
gantze
Republick in Abwesenheit derer General-Staaten,
und wird von denen Deputirten aller Provintzien
formiret, ist aber denen General-Staaten nicht
gleich, weil eine gewisse bestimmte Anzahl
Personen dazu abgeschickt werden, nemlich
von Holland, 3. von Gelderland,
Seeland und
Utrecht, zusammen 6. und von Frießland,
Gröningen und Ober-Ysel durch die Banck einer. Wenn
sie votiren, so werden ihre Personen gerechnet,
anders, als bey denen General-Staaten, da alle
Deputirte einer Provintz zusammen nur ein
Votum haben, wenn ihrer auch gleich 6. oder 12.
Personen wären, sintemahl ihre Anzahl von dem
Belieben derer Provintzien
dependiret. |
|
|
Der Rath von Staaten bewerckstelliget alle von
denen General-Staaten gefaßte
Schlüsse, und
schlägt ihnen die besten
Mittel und Wege vor,
Soldaten und
Geld aufzubringen. Er sorget vor die
Militz und Festungs-Wercke, leget in dem
feindlichen Lande
Schatzung auf, ordnet das
Regiment in denen nach der Vnion conquetirten Plätzen, hat
die zu ausserordentlichen Dingen bestimmte
Gelder unter denen Händen, und
regieret die
Staats-Ausgaben nach der
Verordnung derer
General-Staaten. |
|
|
Was die Rent- oder Rechnungs-Cammer
betrifft, so bestehet selbige aus 2 Deputirten von
ieglicher Provintz, welche alle 3.
Jahr einmahl
verändert werden. |
|
|
Ausser diesen
Versammlungen hat man
daselbst auch noch den so
genannten
Rath der
Admiralität. Wenn die General-Staaten eine Flotte in
die See zu schicken beschlossen haben, so
bringet dieser Rath alle
Dinge in
gute
Ordnung.
Er wird in 5.
Collegia
unterschieden,
wovon 3. in Holland sind, nemlich das erste zu
Amsterdam, das andere |
|
|
{Sp. 622} |
|
|
zu Roterdam, das dritte zu Hoorn, das vierte
zu Middelburg in Seeland, und das fünffte zu Harlingen in Frießland. Ein jedes
von diesen Collegiis bestehet aus 7. Deputirten,
unter welchen ihrer 4. von derselben Provintz, und
.3 von denen andern ernennet werden. Der
Admiral ist allezeit Praesident in diesen
Versammlungen, welcher ausser seiner
Besoldung auch einen gewissen Antheil an denen
Preisen hat. |
|
|
Der Statthalter oder Gouverneur von Holland,
nemlich der Printz von Oranien, war ehemahls
General über die Armée, desgleichen Admiral,
und hatte alle Kriegs-Chargen zu vergeben. |
|
|
Die Staaten einer ieglichen Provintz haben
innerhalb ihrer
Jurisdiction eine
absolute
Gewalt,
legen Taxen auf, schlagen
Müntze, u.d.m. iedoch wenn
sie mit denen andern 6. Provintzien vereiniget sind,
um eine
Republic zusammen zu
formiren, welche
von denen General-Staaten praesentiret wird, so
haben diese letztere alleine
Macht,
Krieg
anzufangen, oder Bündnisse aufzurichten. |
|
|
Diese
Eintheilung wurde gleich
anfangs, bey
Aufrichtung dieser Republic, gemachet, worzu
der Printz von Oranien nicht wenig beytrug. Die
Staaten von ieglicher Provintz masseten sich die
souverainen
Rechte an, die sonsten denen
Königen
von Spanien gehörten, und reseruirten dem
Printzen Wilhelm von Nassau alle
Gewalt, die er
als Vice-Re und Gouverneur dieser Provintzien hatte. Denn
weil die vereinigten Provintzien ihr Aufnehmen
meistentheils demselben zu dancken hatten,
haben sie auch die Printzen von Oranien
nacheinander zu dem Statthalter-Amte
beruffen,
und sie zu Häuptern
erwählet,
iedoch allezeit mit
der Beschaffenheit, daß sie nicht
Herren des
Staats gewesen, sondern unter der Provintz
Gesetzen,
Gewohnheiten und
Souverainität
behalten worden sind. |
|
|
Es wurde zwar anfänglich Wilhelmus III. König
von Engeland, vermittelst des
an. 1650.
aufgerichteten ewigen
Edicts, von allen grossen
Staats-Chargen, insonderheit aber von dieser
Statthalterschaft, ausgeschlossen,
muste auch
dannenhero an. 1672. bey Antritt der angetragenen
General- Capitain- und Admiral-Charge, vermittelst eines
Eides, der Statthalterschaft
absagen, weil selbige nach denen von der Wittischen Parthey
geführten
Principiis mit jenen incomparable war. Allein, es
muste sich solches bald anders schicken, indem
die
Städte derer Provintzien Holland und
Seeland
diese eidliche Mortification der Statthalterschaft erliessen, und dem
Printzen selbige
Würde auftrugen, womit der
Anfang den 29.
Jun.
an. 1672 gemachet, und darauf von denen
übrigen Städten bald nachgefolget wurde. |
|
|
Es war aber der Statthalter nicht nur General
zur See und zu Lande, sondern auch das oberste
Haupt in
Policey- und Gerichts-Sachen, und
berechtiget, die meisten
Obrigkeitlichen Personen
in denen Städten von Holland, Seeland und Ober-Ysel
zu
erwählen, da man ihm alle
Jahr etliche
vorstellte, derer allezeit doppelt so viel waren, als
ihrer seyn
solten, davon er denn die Helffte
erwählte. |
|
|
Die Staaten gaben ihm zu seiner
Unterhaltung alle Monath 100000.
Pfund, und wenn er
bey der Armée war, bekam er noch 40000. Pfund mehr,
ausser denen 100000. Pfund, so zu geheimen Diensten
bestimmet waren, womit er nach Gefallen handeln
konnte. Er dirigirte die Armée, durffte aber ohne
derer Staaten Einwilligung nichts wichtiges
unternehmen. |
|
|
{Sp. 623|S. 325} |
|
|
Er führte einen ziemlichen
Staat, und hatte
viele
Privilegien. |
|
|
Es haben sich die Holländer auch in Ost-Indien fest gesetzet, und daselbst auf der Insel
Jaua
in der Stadt
Batauia eine
eigene
Regierung
angerichtet, welche Stadt auf denen
alten
Ruinen
der alten Stadt Jacatra aufgebauet worden, nachdem sie den
Kayser Mataran, und die mit ihm
verbundnen Engländer, von welchen sie in
ihrem Magazin waren belagert worden,
nach erhaltenem Entsatze unter dem General Köhn,
gäntzlich geschlagen, und sich also der
gantzen
Gegend im
Jahr 1619.
Meister gemacht. |
|
|
Sie griffen hierauf in der Insel Iava noch
ferner um sich, und hielten die
Könige von
Bantam
in der Festung Batauia gefangen, woselbst die 2.
jungen Brüder in sichere
Verwahrung genommen
wurden. Denn der letzte Kayser von Mataran hinterließ drey
Söhne; unter diesen rebellirten die beyden
jüngsten, der
älteste aber rieff die Holländer um
Hülffe an, und gab ihnen die Stadt Iavara, 60. Meilen von
Batauia liegend, woselbst sie ein Fort
baueten,
und darein eine starcke Besatzung legten. |
|
|
Der
Krieg währte so lang, biß einer von
denen Brüdern getödtet, und der andere gefangen bekommen wurde. Als nun aber der
Kayser denen
Holländern eine grosse Summe
Geldes
schuldig
war, so gab er ihnen auch die Stadt Cheribon, die 20. Meilen
von Batauia liegt, durch welche beyde Städte sie
mächtig wurden, den Kayser selbst unter ihr Joch
zu bringen. |
|
|
Sie sind auch Meister von der Insel Sumatra,
woselbst sie ein Fort zu Padan und zwey Contoiss haben, so,
daß die Könige von Aichen und die übrigen kleinen
Herren der
Insel ihren Pfeffer und Gold niemand anders, als
allein denen Holländern,
verkauffen dürffen. |
|
|
Über dieses haben sie noch 6. General-Gouvernements in Indien, worüber sie
absolut zu
befehlen
haben. |
|
|
- Das erste ist auf der Küste von Coromandel, allwo
Paliacate die
Haupt-Stadt ist;
- das andere ist zu Ambona, oder Amboyna, einer
von denen Moluckischen Inseln, wovon Victoria die beste Stadt
ist, von wannen ungemein viel Würtz-Nelcken
weggeführet werden;
- das dritte ist auf der Insel Banda,
worinnen Muscaten-Nüsse wachsen,
- das vierte ist zu Fernate,
so eine von denen kleinen Moluckischen Inseln, worinnen Gamaleme
die Haupt-Stadt ist, allwo sie die Nelcken-Bäume
verwüstet haben, um die Nelcken von Amboyna desto theuerer zu
verkauffen;
- das fünffte zu Ceylon, allwo
Columbo die beste Stadt ist,
- und das sechste ist
zu Malaca, in einer Indianischen Halb-Insel.
|
|
|
Columbo nahmen sie gegen der Mitte des 17.
Seculi denen Portugiesen weg, auf welcher Insel sie 5.
Festungen haben.
An. 1641 nahmen sie
Malaca ein, und vertrieben die Portugiesen
daraus. |
|
|
Ausser diesem General-Gouvernements, oder
allgemeinen
Regierungen, haben sie auch einige
absonderliche, allwo der Gouverneur Commendant
genennet
wird, als, |
|
|
- auf dem Vorgebürge guter Hoffnung,
- zu Macassar in der Insel Celebes,
- zu Padan in der
Insel Sumatra,
- zu Timot, so eine von denen kleinen Moluckischen Inseln,
- zu Andragiry in der Insel Sumatra,
- und viele andere mehr auf
denen Küsten von Malabar.
|
|
|
Nebst dem haben sie auch einige Contoirs an
verschiedenen andern
Orten,
als |
|
|
- zu Ispahan und Gaumaron, oder Bandarabassi in Persien, von
wannen sie Seide bringen;
- Suratte, Agra und Amadabar in dem
Gebiete des
grossen Mogols;
- zu Bengala, zu Palimbang und
|
|
|
{Sp. 624} |
|
|
|
und Jambi in der Insel Sumatra; |
|
|
|
- zu Bancka, einer Insel unweit Sumatra;
- und endlich zu Siam und Lingor in Tonquin und
in Japan.
|
|
|
In China brachten sie hiebevor ihre
Waaren
bis in die benachbarten Inseln, von wannen sie
die Chineser heimlich wegholten.
An. 1685. schickten
sie 4.
Schiffe dahin, nebst einem Ambassadeur und vortrefflichen
Geschencken vor den
Kayser und dessen
Ministros, weil sie vernommen, daß die
Chineser
sich entschlossen, ihnen ihre
Häfen zu
öffnen. |
|
|
In bemeldten Gouvernements muß alles geschehen, wie es von dem
Rath in
Batauien
befohlen worden. Es bestehet solcher aus |
|
|
- dem General, welcher alles zu befehlen, und Niemand
Rechenschafft zu geben hat;
- dem General-Directore, welcher alle
Einkünffte unter Händen hat,
und davon Rechenschafft geben
muß;
- und endlich
aus denen 6. ordinair- und einigen extra- ordinair.
Räthen, derer bisweilen 2. und
manchmahl 4. sind, nachdem es denen 17. General-Directoren, die allezeit in
Europa sind,
gefället.
|
|
|
Diese
Versammlung kan alle
Ämter vergeben,
jedoch mit der Compagnie Bewilligung, welche
gemeiniglich alle dessen
Schlüsse billiget. Der
General wird nur auf 3. Jahr
erwählet, bleibet
aber doch seine
gantze
Lebens-Zeit, weil es der
Compagnie nicht zuträglich wäre, wenn sie alle 3.
Jahr einen Mann bereichern
sollte. Er bekommt
zu seinem Tractament alle
Monath 800. Cronen, und
500. Cronen zu seiner Taffel; seine gantze Familie aber u. Hofhaltung wird noch
a part von der
Compagnie erhalten. |
|
|
Er hat den Schlüssel zu allen Magazinen, und
kan also daraus nehmen, wenigstens zu dem
Gebrauche seines
Hauses, was ihm beliebet, ohne
jemand davon Rechenschafft zu geben, vor sich
selbst aber darff er nicht handeln. Er fähret
niemahls aus, daß er nicht 50. Leib-Trabanten vor
seiner Kutsche, eine Compagnie Fuß-Trabanten
hinten nachgehend, und 12.
Pages
zu
beyden Seiten lauffen hat, und nimmt die Ambassadeurs derer
Indianischen Könige mit einem ungemeinen
Pracht und
Staat an. |
|
|
Ausser dem bemelden Ober-Rathe ist
daselbst noch ein
Gerichts-Collegium, welches
aus einem Praesidenten und 12. Räthen bestehet,
die beydes
Ciuil- und Kriegs-Sachen ohne fernere
Appellation entscheiden, auch
Macht haben, den
General selbst zu verdammen, wenn er des
Hochverraths überzeuget worden. |
|
|
Die Holländische Compagnie hält in
gantz
Ost-Indien nur 12000. Mann
von rechten disciplinirten Soldaten; allenthalben aber, wo sie
eine Garnison haben, giebts auch viele
Mannschafft, die
geschickt ist, bey vorfallender
Gelegenheit den Degen zu führen. Der
General-
Major commandiret alle unter dem General
stehende Trouppen. Daneben halten sie in Indien
allezeit 160. Kriegs-Schiffe, deren iegliches 30. bis 60.
Stücke träget, und können zu
Kriegs-Zeiten gar
leichte 40. derer allergrössesten ausrüsten. |
- Junius Batauia.
- Boxhorn Stat. foederat. Belg.
- Guicciardin. Belg.
- Zeiller Descr. Circ. Burg. Itin Germ. ...
- Temple Remarques sur l'Etat des Provinces
unies
- Bizot Hist. Metallique d'Hollande.
- de Choisy Journal du Voyage de Siam en
1685. et 1686.
-
Europ. Herold. Th. II. ...
|
|
|
Das Wapen der Provintz ist ein rother Löwe
im goldenen Felde. |
Trier Einleit. zur Wapenk. ... |
|
|
|
|