Titel: |
Hafen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
12 Sp. 152 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
12 S. 87 |
Vorheriger Artikel: |
Haf (wilde) |
Folgender Artikel: |
Hafen, siehe Topf |
Siehe auch: |
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Ersch/Gruber:
Sect. 2 Th. 1 (1827) S. 111: Hafen, Seehafen, Flusshafen
- Wikipedia:
Hafen
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Hafen oder Haven, Portus, Port, ist ein am
Meer oder grossen Flüssen
wohl gelegener
Ort, da die
Schiffe sicher ein- und
auslauffen,
bequem anländen, und vor Sturm-Winden sicher seyn
mögen: Davor aber die
daselbst einlauffende Schiffe dem
Herrn des
Hafens ein
gewisses
Geld erlegen
müssen. |
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Hingegen läßt derselbe, durch einen
bestellten Haven-Meister, die
Backen und Ton-
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{Sp. 153|S. 88} |
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nen, so die Fahrt und Tieffe anzeigen,
unterhalten, den Haven reinigen, und was sonst zu
Beförderung der
Schiffart
nöthig ist,
besorgen. |
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Man
unterscheidet sie in
natürliche und
angelegte, die durch
Menschen-Arbeit zugerichtet
werden. Beyde sind entweder offen, da man zu
allen
Zeiten einlauffen kan, oder Zeit Haven, oder
Flut-Haven, da man sich nach der Ebbe und Fluth
richten
muß, wenn man aus oder einlauffen
will. |
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Es gehört aber das
Recht über die Häven
unter die
Regalia, vermöge dessen von denen
anlandenden oder wieder aus den Haven
absegelnden Schiffen etwas gewisses exigiret werden
kan, |
Rhez.
J. Jur. publ. ... |
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Es gehöret auch dem
Fürsten
in deren
Territorio der Haven gelegen, die
jurisdiction
über alle bey oder in denen Häven sich
ereignenden Begebenheiten, sie treffen die
Unterthanen oder Fremde an, welche durch Einlauffung in den Haven gleichsam auf eine Zeitlang Unterthanen sind, zukömmet. |
- Grotius de Jur. Bell. et Pac. ...
- Rhez. d. disp. ...
- Rosenthal. ...
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