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Zedler: Hafen HIS-Data
5028-12-152-12
Titel: Hafen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 12 Sp. 152
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 12 S. 87
Vorheriger Artikel: Haf (wilde)
Folgender Artikel: Hafen, siehe Topf
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Hafen oder Haven, Portus, Port, ist ein am Meer oder grossen Flüssen wohl gelegener Ort, da die Schiffe sicher ein- und auslauffen, bequem anländen, und vor Sturm-Winden sicher seyn mögen: Davor aber die daselbst einlauffende Schiffe dem Herrn des Hafens ein gewisses Geld erlegen müssen.  
  Hingegen läßt derselbe, durch einen bestellten Haven-Meister, die Backen und Ton-  
  {Sp. 153|S. 88}  
  nen, so die Fahrt und Tieffe anzeigen, unterhalten, den Haven reinigen, und was sonst zu Beförderung der Schiffart nöthig ist, besorgen.  
  Man unterscheidet sie in natürliche und angelegte, die durch Menschen-Arbeit zugerichtet werden. Beyde sind entweder offen, da man zu allen Zeiten einlauffen kan, oder Zeit Haven, oder Flut-Haven, da man sich nach der Ebbe und Fluth richten muß, wenn man aus oder einlauffen will.  
  Es gehört aber das Recht über die Häven unter die Regalia, vermöge dessen von denen anlandenden oder wieder aus den Haven absegelnden Schiffen etwas gewisses exigiret werden kan, Rhez. J. Jur. publ. ...  
  Es gehöret auch dem Fürsten in deren Territorio der Haven gelegen, die jurisdiction über alle bey oder in denen Häven sich ereignenden Begebenheiten, sie treffen die Unterthanen oder Fremde an, welche durch Einlauffung in den Haven gleichsam auf eine Zeitlang Unterthanen sind, zukömmet.
  • Grotius de Jur. Bell. et Pac. ...
  • Rhez. d. disp. ...
  • Rosenthal. ...
 
     

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Stand: 10. Februar 2013 © Hans-Walter Pries