Titel: |
Freye Leute |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
9 Sp. 1864 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 9 S. 955 |
Vorheriger Artikel: |
Freye Landsassen |
Folgender Artikel: |
Freye Leute sind Freyherren |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Freye Leute sind, welche nach ihrem Belieben handeln und
thun
mögen, was zu
Recht
nicht verbotten, und dieses so wohl in Ansehung ihrer
Persohn,
daß sie mögen thun und lassen, sich aufhalten, wo sie
wollen, eine
Lebens-Arth
erwählen und treiben, alles nach ihren Gefallen und
eigener
Willkühr, als auch
ihrer
Güter, von welchen sie nach ihrem eigenen
Willen und Gefallen
disponiren
oder gebaren mögen; |
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Jedoch beydes nach der Richtschnur derer
Gesetze, und in derer
Schrancken:
Denn denen Gesetzen dienen, ist
Freyheit: Gestalt auch eine
unbillige
Gewalt, ob
zwar dieselbe die
Würckung der Freyheit hemmet, derselben nicht schadet. |
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