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Zedler: Diener HIS-Data
5028-7-825-3
Titel: Diener
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 825
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 434
Vorheriger Artikel: Dienensium Ciuitas
Folgender Artikel: Diener derer Abgötter
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Diener, da man gemeiniglich die Begriffe derer Diener und derer Knechte verwirret, so achten wir es vor nöthig zu seyn, dieselben deutlicher aus einander zu setzen, und zugleich was die eigentliche Natur derer Diener sey, darbey zu erweisen.  
  Die Natur hat uns gesellig gemacht. Wir suchen alle unsere Glückseligkeit zu befördern, wenn wir aber die darzu gehörigen Mittel betrachten, so finden wir, daß wir vor uns alleine, und mit unsern eintzelnen Kräfften diesen Endzweck zu erlangen nicht fähig sind. Wir nehmen also anderer Kräffte zu Hülffe, und damit wir dieselben erlangen mögen, so dienen wir gleichfalls denenselben mit denenjenigen Kräfften, welche in Anse-  
  {Sp. 826}  
  hung unserer alleine sonst überflüßig seyn würden. Diese Vereinigung derer menschl. Kräffte ist die erste Würckung des Grund-Gesetzes der Geselligkeit, und wird die würckl. Gesellschafft genennet.  
  Hieraus flüsset nun zwar die Pflicht, daß einer dem andern hülfliche Hand reichen muß: weil aber nicht alle Pflichten von einerley Wichtigkeit sind, indem nur einige nothwendig ohne Unterscheid allen und jeden müssen erwiesen werden, bey andern aber, indem sie sich auf eine überhaupt nicht ausgemachte, sondern auf einer besondern Betrachtung beruhenden Beqvemlichkeit gründen, sich noch etwas bedenckliches befindet, so müssen, damit man in diesem Falle gesichert seyn möge, dergleichen Pflichten der Beqvemlichkeit durch andere hinzu kommende Mittel festgesetzet werden. Hierzu bedienet man sich nun in der menschlichen Gesellschafft derer Verträge.  
  Ungeachtet die Menschen von Natur einander gleich sind, so sind doch nach dem gleichfalls der Gesellschafft zum besten eingeführten Eigenthums-Rechte arme und reiche entstanden. Die Reichen besitzen das Pretium commune, welches unumgänglich nothwendig zu unserer Erhaltung worden ist. Der Arme kan zwar wohl überflüßige Kräffte des Leibes und des Gemüths haben, nichts destoweniger fehlet es ihm aus Mangel des Pretii communis an vielen Mitteln seiner Beqvemlichkeit. Damit nun auch in diesem Falle die Menschen sich untereinander helffen mögen: so werden verschiedene Verträge errichtet, da einer dem andern gegen Abtretung anderer Kräffte insonderheit, oder des Pretii communis seine Kräffte überläst.  
  Solche Verträge haben nun entweder ihr Absehen, auf eintzelne Geschäffte, oder es will sich einer des andern auf eine Zeitlang bedienen. Das erstere wird der Handel und Wandel genennet: das andere werden die Dienste überhaupt genennet.  
  Hierbey ereignet sich nun wiederum dieser Unterschied. Man nimmt eine Person in seine Dienste, um sich deren Kräffte überhaupt ohne Absicht auf ein gewisses Geschäffte zu dem Besten seines Haußwesens zu gebrauchen: oder man richtet seine Absicht auf ein gewisses Geschäffte: und setzet dessen gute Ausführung zum Endzwecke des errichteten Vertrages. Die erste Art Leute werden Knechte genennet, von deren Pflichten werden wir, wie solche aus dem Stande derer Herren und Knechte ins besondere folgen, unter dem Titel Knechte handeln: die andere Art heissen Diener, von welchen wir hier zu handeln haben.  
  Ein Diener ist also derjenige, welcher mit einem andern einen Vertrag eingehet, auf eine gewisse Zeit, in einer bestimmten Art von Diensten, gegen Empfangung eines ausgemachten Werths, mit Hindansetzung seiner eigenen Beqvemlichkeit, des andern seine Beqvemlichkeit zu befördern. Seine Pflicht bestehet also in der Erfüllung derer ihm in einer gewissen Art aufgetragenen Geschäffte. Weil sich der Herr auf seine Kräffte verläst, so muß er ihm mit der gehörigen Treue begegnen, und seine Beqvemlichkeit in dem vorgeschriebenen Maasse dem andern aufopffern.  
  So wohl hohe als niedrige Bediente gehören unter diesen Begriff; und die Pflicht eines Staats-Bedienten bestehet in nichts anders, als die Pflicht desjenigen, welcher sich in die Dienste eines priuati begiebet. Die Klugheit schreibet indessen hiebey diese Regeln vor:  
  Auf Seiten dessen, welcher andere in seine Dienste nehmen will, ist nachfolgendes zu mercken:  
 
1) Man wähle Leute, welche fähig sind, die ihnen aufgetragenen Dienste tüchtig zu verwalten. Die Fähigkeit eines Menschen muß nach der Beschaffenheit dererjenigen Geschäffte, welchen er vorstehen soll, abgemessen werden. Sein Verstand muß alles dasjenige begreiffen, was zu der Sache gehöret, und
 
  {Sp. 827|S. 435}  
 
die Kräffte des Leibes müssen hinlänglich seyn, die Last der Arbeit zu ertragen. In Ansehung des Willens, hat man die Redlichkeit und den Fleiß allen übrigen Tugenden vorzuziehen. Die Melancholico Cholerici sind die besten Bedienten. ihr Fleiß ist unermüdet, und der sich dabey befindende Ehr-Geitz läßt sie nicht aus denen gehörigen Schrancken gehen. Der Ehr-Geitz macht allzu kluge Diener. An Statt daß sie den Befehl ihrer Herren verrichten sollten, folgen sie ihrem eigenen Urtheile. Sie werden unerträglich, so bald sie die Wichtigkeit ihrer erwiesenen Dienste erkennen. Ein Wollüstiger liebet seine Beqvemlichkeit allzusehr. Die Arbeit ist ihm verdrüßlich, und wobey er die Annehmlichkeit eines gegenwärtigen Gutes nicht empfindet, dasselbe verrichtet er nur gezwungen.
 
 
2) Hat man fähige Leute in seinen Diensten, so lasse man selbige nicht müßig werden, sondern gebrauche solche. Sie verliehren sonst die Übung ihrer guten Kräffte, und werden verdrüßlich, wenn ihnen die Gelegenheit sich zu zeigen, benommen wird.
Gracian. Oracul. ... ibique Müller
 
3) Geschickten Bedienten muß etwas zu gute gehalten werden. Vollkommene Leute in dieser Welt zu finden, ist unmöglich: und die geschicktesten Köpffe haben in Ansehung ihrer hefftigen Begierden zugleich die grösten Fehler. Überwiegt das Böse nicht das Gute, so muß das erstere, in Ansehung des letztern ertragen werden. Offtmahls ist es ein Eigensinn eines Herrn, daß er einen Diener nicht vertragen kan; da ihm doch als einem klügern die Pflicht oblieget, dem geringern nachzugeben. Einem Bedienten, dem nicht der geringste Fehler übersehen wird, sind seine Verrichtungen verdrüßlich. Die Furcht neue Fehler zu begehen, verhindert ihn an der Unternehmung vieler wichtigen Dinge: da hingegen er die gutwillig übersehenen Fehler auf eine andere Art und Weise zu ersetzen suchet.
Gracian. Oracul. ...
  Auf Seiten derer, die in Diensten stehen, befiehlet die Klugheit nachfolgendes:  
 
1) Ein Diener muß sich zwar die Hochachtung so wohl seines Herrns, als anderer angesehener Leute erwerben: Keinesweges sich aber über seinen Herrn erheben wollen. Der Herr ist eben dadurch mehr, weil er Herr ist. Deßwegen ist es wieder die Vernunfft, wenn man vergist, daß man ein Diener ist. Selbst der Vorzug, welchen der Zufall einem Bedienten vor seinen Herrn giebet, ist gefährlich. Der Zuruf: Saul hat tausend, David aber zehen tausend geschlagen, stürtzte den letzten ins Unglück. Einem Herrn fehlt es niemahls an Leuten, seine Geschäffte verwalten zu lassen;
 
 
2) Stehet man mit andern in Diensten, so suche man sich nicht durch ihren Fall zu erheben. Wer andre zu stürtzen suchet, giebt selbigen das Recht, ein gleiches an ihm zu wagen; und das Ohr des Herrn stehet so wohl dem einen als dem andern offen;
 
 
3) Man suche sich durch wichtige Dienste nothwendig zu machen. Dieses ist das Mittel, gleichsam ein Recht über seinen Herrn zu erlangen, welches von beständiger Dauer ist, wenn man nicht darbey wieder die erste Regel handelt. So ein grosses Stücke der Klugheit dieses bey einem Diener ist: so unvorsichtig handelt hingegen ein Herr, wenn er seinem Bedienten die Mittel zu einer solcher Nothwendigkeit zu gelangen, nicht bey Zeiten benimmt.
 
     

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Stand: 14. Dezember 2022 © Hans-Walter Pries