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Zedler: Teutscher-Adel HIS-Data
5028-42-1747-1
Titel: Teutscher-Adel
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 42 Sp. 1747
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 42 S. 887
Vorheriger Artikel: Teutsche ACTA LITTERARIA
Folgender Artikel: Teutsche Äbte
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Teutscher-Adel, von diesem ist überhaupt zu mercken, daß solcher  
 
  • entweder unmittelbare freye Reichs-Lehen besitzet, und also denen Reichs-Ständen beygezehlet, und dahero auch mit denenselben einerley Rechte und Vorzüge geniesse, sonst aber gemeiniglich mit der freyen Reichs-Ritterschafft beleget wird;
  • Oder aber es besitzet derselbe blos in eines oder des andern Reichs-Standes Bezirck, gelegene Ritter- und andere Güter, und ist also in Ansehung dieser, und vermöge der denen erstern zuständigen Landes-Hoheit, desselben Vasall oder Lehnmann, daher denn auch die letztern zum Unterschiede von denen erstern insgemein nur Landsassen benennet werden.
 
  Ein mehrers hieher gehöriges, siehe unter denen Artickeln  
   
     

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Stand: 26. April 2012 © Hans-Walter Pries