Titel: |
Teutscher-Adel |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
42 Sp. 1747 |
Jahr: |
1744 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 42 S. 887 |
Vorheriger Artikel: |
Teutsche ACTA LITTERARIA |
Folgender Artikel: |
Teutsche Äbte |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Teutscher-Adel,
von diesem ist überhaupt zu mercken, daß solcher |
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- entweder
unmittelbare
freye Reichs-Lehen besitzet, und also denen
Reichs-Ständen beygezehlet, und dahero auch mit
denenselben einerley
Rechte und
Vorzüge
geniesse, sonst aber gemeiniglich mit der
freyen
Reichs-Ritterschafft beleget wird;
- Oder aber es
besitzet derselbe blos in eines oder des andern
Reichs-Standes
Bezirck, gelegene
Ritter- und
andere
Güter, und ist also in Ansehung dieser,
und vermöge der denen erstern zuständigen
Landes-Hoheit, desselben Vasall oder Lehnmann,
daher denn auch die letztern zum Unterschiede
von denen erstern insgemein nur
Landsassen
benennet werden.
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Ein mehrers hieher gehöriges, siehe unter denen
Artickeln |
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