Titel: |
Tagelöhner |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
41 Sp. 1479 |
Jahr: |
1744 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
41 S. 753 |
Vorheriger Artikel: |
Tage-Licht |
Folgender Artikel: |
Tage-Lohn |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Tagelöhner, oder Tage- und Lied-Löhner,
Lat.
Mercenarius oder Operarius, wird insgemein
derjenige
genennet, der um ein
tägliches
Lohn, zu
einer ungemessenen
Arbeit
gedungen wird. |
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Ein Hauß-Vater oder dessen
Haußhalter,
soll
zwar den von ihm angenommenen Tage-Löhnern,
bey ihrer Arbeit stets auf dem Dache seyn, damit
der Tag nicht unnützlich verschleudert, sondern
etwas
verrichtet, und das Tage-Lohn nicht umsonst
bezahlet werde; hingegen ist er auch
schuldig,
denselben des
Winters eine
Stunde um den
Mittag
und im
Sommer zwey Ruhe-Stunden nachzulassen,
und ihren verdienten Lohn ohne
erhebliche und
rechtmäßige Ursache nicht über die
Zeit
aufzuhalten, wie ihm denn, dem
Rechten nach, sein
rückständiges Lohn unter dem Vorwande eines
Anstand-Brieffes nicht vorenthalten werden
kan. |
Wehner. |
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Die Vorbehaltung des Lohnes wird auch so
wohl in den Alten Testamente unter die
Sünden,
über die
GOtt ein schnelles
Gerichte |
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{Sp. 1480} |
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kommen lassen
wolle,
gezählet, als auch im
Neuen Testamente als eine Himmelschreyende
Sünde, die vor die Ohren des Herrn Zebaoth
kommt, angegeben. |
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Bey den
Juden waren zweyerley Tagelöhner.
Etliche die auf einen
Tag; etliche die auf ein
Jahr
gemiethet wurden. Beyden wurde ein
gewisser
Lohn bestimmet. Die Tagelöhner von der ersten
Gattung bekamen einen Groschen, |
Matth. XX, 2 |
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musten aber viel Arbeit, Last und Hitze
ausstehen, und sehneten sich desto mehr nach
dem
Abend, je schwerer die Arbeit. |
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Die aber
gantze Jahre dieneten, wie Jacob um
die beyden
Töchter Labans;
musten weit grösser
Ungemach ausstehen. Denn Jacob gestehet selbst,
daß ihm Laban seinen Lohn
verändert, daß er das
Geraubte müssen wieder geben, das Zerrissene
bezahlen, und das Gestohlne wieder ersetzen. |
1 Buch Mos. XXI, 39. |
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In denen
Chur-Sächsischen
Landen haben
insbesondere wie man jeder Zeit des Jahres die
Arbeiten, so nach der Zeit vorfallen, und sonst die
Hand-Arbeit verlohnen
solle, die
Räthe in
Städten
zu setzen, |
Landes-Ordn. 1543. tit. von
den Tagelöhnern. |
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Und wer um das geordnete Lohn nicht arbeiten
will, soll in der
Gemeinde vor einen Hand-Arbeiter
nicht gelitten werden. |
Ibid. |
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Es ist aber solch Lohn determiniret in der Tax-
Ordn. 1613 …, Gesinde-Ordn. 1651. … Policey-
Ordn. 1661. ... |
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Da auch ein Tagelöhner einen Brand-Schaden
verursachet hätte; so würde der denselben
bestellende
Herr dessentwegen nicht beklagt
werden können; sintemahl die rechtliche
Vermuthung ist, daß ein jeder die
fleißigsten und
vorsichtigsten Tagelöhner, so nur zu bekommen,
wehlen und dingen werde, mithin demselben, wenn
gleichwohl durch der letztern Verwahrlosung und
Unvorsichtigkeit ein solcher Schaden entstehen
solte keine
Schuld beygemessen, noch weit weniger
aber er deshalber zur Verantwortung oder
Bestraffung gezogen werden könne. |
Berlich … |
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Da aber ein solcher Tagelöhner, während und
unter der ihm verdungenen Arbeit an dem Herren
der ihn darzu bestellet, einen Diebstahl begienge;
so wäre zwar dem Haus-Herrn unbenommen, ihn
deshalber zumahl wenn der Diebstahl sich eben
nicht allzu hoch belieffe, in selbst beliebige
Straffe
zu nehmen. |
l. 1.
ff. de poen. |
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Dafern aber derselbe nahmhafft wäre; so würde
solcher
billig mit der in denen Rechten darauf
gesetzten ordentlichen Straffe zu belegen
seyn. |
Julius Clarus ... |
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Endlich ist hierbey noch zu gedencken, das an
theils Orten die Tagelöhner keine verbindliche
Wechsel-Briefe von sich stellen können. Siehe
Wechselfähige Personen. |
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