Titel: |
Einstands-Recht |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
8 Sp. 601 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
8 S. 316 |
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Einspritzung |
Folgender Artikel: |
Einstossen |
Siehe auch: |
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Ersch/Gruber:
Sect. 1 Th. 40 (1844) S. 38: Einstandsrecht
- Wikipedia: fehlt
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Einstands-Recht,
Lat.
Jus Retractus, oder Protimeseos, ist ein
Recht,
da der Verkäuf- |
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{Sp. 602} |
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fer sich bedinget, wenn der Käuffer das
Gut
wieder
verkauffen
würde, jener es um eben den Preiß, was ein anderer geben
will,
an sich
kauffen,
und dem fremden in den geschlossenen Kauff treten könne. |
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Es differirt vom Wiederkauff, Vermöge dessen man einen zwingen kan, daß er
das Gut wieder verkauffen
muß;
Krafft des
Vorkauffs aber, kan man ihn nur anhalten, daß er das Gut vor einen andern
überlasse, wenn er solches freywillig verkauffen will; Bey dem Wiederkauff
bleibet regulariter der im ersten Kauff determinirte Preiß, bey dem Vorkauff
aber muß so viel bezahlet werden, als der neue Käuffer vorietzo zu geben
willens
ist. |
Stryck. de Act. Inuest. ... |
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Der
Nutzen
dieses pacti bestehet darinnen, daß der Käuffer, wenn er die
Sache
wieder verkauffen will, demjenigen, welchem der Vorkauff zustehet, zu vorhero
anbieten muß, ab er solches annehmen wolle. |
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Bey unterlassener Denunciation aber, und wenn das Gut contra
pactum einem andern verkaufft, aber noch nicht
würcklich übergeben worden, kan der Verkäuffer Actione
venditi conveniret werden, daß er dasselbige dem Retrahenten um
eben diesen Preiß, welchen der fremde Käuffer dafür giebt, dem errichteten
pacto gemäß einräume; ist aber die Tradition bereits geschehen, so
bleibt der Kauff, woferne der neue Emtor von dem reservirten
Vorkauff keine Wissenschafft gehabt, in seiner Richtigkeit, und mag
ratione
conuentionis et pacti nicht mehr rescindiret werden. |
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