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Zedler: Einstands-Recht HIS-Data
5028-8-601-1
Titel: Einstands-Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 8 Sp. 601
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 8 S. 316
Vorheriger Artikel: Einspritzung
Folgender Artikel: Einstossen
Siehe auch:
  • Ersch/Gruber: Sect. 1 Th. 40 (1844) S. 38: Einstandsrecht
  • Wikipedia: fehlt
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Einstands-Recht, Lat. Jus Retractus, oder Protimeseos, ist ein Recht, da der Verkäuf-  
  {Sp. 602}  
  fer sich bedinget, wenn der Käuffer das Gut wieder verkauffen würde, jener es um eben den Preiß, was ein anderer geben will, an sich kauffen, und dem fremden in den geschlossenen Kauff treten könne.  
  Es differirt vom Wiederkauff, Vermöge dessen man einen zwingen kan, daß er das Gut wieder verkauffen muß; Krafft des Vorkauffs aber, kan man ihn nur anhalten, daß er das Gut vor einen andern überlasse, wenn er solches freywillig verkauffen will; Bey dem Wiederkauff bleibet regulariter der im ersten Kauff determinirte Preiß, bey dem Vorkauff aber muß so viel bezahlet werden, als der neue Käuffer vorietzo zu geben willens ist. Stryck. de Act. Inuest. ...
  Der Nutzen dieses pacti bestehet darinnen, daß der Käuffer, wenn er die Sache wieder verkauffen will, demjenigen, welchem der Vorkauff zustehet, zu vorhero anbieten muß, ab er solches annehmen wolle.  
  Bey unterlassener Denunciation aber, und wenn das Gut contra pactum einem andern verkaufft, aber noch nicht würcklich übergeben worden, kan der Verkäuffer Actione venditi conveniret werden, daß er dasselbige dem Retrahenten um eben diesen Preiß, welchen der fremde Käuffer dafür giebt, dem errichteten pacto gemäß einräume; ist aber die Tradition bereits geschehen, so bleibt der Kauff, woferne der neue Emtor von dem reservirten Vorkauff keine Wissenschafft gehabt, in seiner Richtigkeit, und mag ratione conuentionis et pacti nicht mehr rescindiret werden.  
     

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Stand: 4. Januar 2023 © Hans-Walter Pries