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Zedler: Stapel-Recht HIS-Data
5028-39-1194-11
Titel: Stapel-Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 1194
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 610
Vorheriger Artikel: Stapel-Platz (grosser)
Folgender Artikel: Stapel-Recht, (Altenburgisches)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Stapel-Recht, oder  
 
  • Staffel-Recht,
  • Stapel-Freyheit,
  • oder Stapel-Gerechtigkeit,
 
  wird sonst auch  
 
  • das Ausladungs-Recht,
  • Niederlags-Recht,
  • Vorkauffs-Recht,
  • der Schiffs- oder Anländungs-Zwang,
  • oder die freye Niederlage,
  • Lat. Jus Stapulae, und Propolium, oder Propolii Jus,
 
  genannt, und ist eigentlich nichts anders, als ein gewisses, und an einem schiffbaren Strohm oder der ordentlichen Land-Strasse gelegenen Orten zustehendes Recht, daß die entweder zu Schiffe oder auf der Achse dahin gebrachten Waaren nicht so schlechterdings nur hindurch, oder vorbey geführet werden mögen, sondern daselbst entweder abgeleget, oder wenigstens eine Zeitlang zum öffentlichen Kauff ausgestellet und feil geboten werden müssen, und eher nicht weiter gebracht werden dürffen.  
  Nach dem natürlichen Gesetze ist dieses nur ein unvollkommenes Recht,  
  {Sp. 1195|S. 611}  
  und gründet sich auf die Billigkeit, daß, wenn andere die Commodität haben, ihre Waaren durch unser Land zu führen, nicht unbillig ist, wenn sie sich dafür danckbar erzeigen, und unter andern ihre Waaren unsern Inwohnern anbieten. Durch Gewohnheit aber, oder durch einen Vergleich kan es auch zu einem vollkommenen Rechte werden. Wovon besser unten ein mehrers.  
  Indessen ist gleichwohl von diesem Stapel- oder Niederlags-Rechte das sonst so genannte Recht einer rechten Handels-Stadt, Lat. Jus Emporii, nach welchen die zum Verkauff hergebrachte Waaren nicht unmittelbar von den Fremden, sondern von den Bürgern und Einwohnern, gekaufft werden dürffen, von welchen sie hernach die Fremden wieder zu kauffen haben; ingleichen das Krahn-Recht, oder die Krahn-Gerechtigkeit, Lat. Jus Geranii, krafft welcher an einem Orte mit den Waaren stille gehalten, selbige ausgeladen, gewogen, gemessen, und der Zoll davon entrichtet werden muß; und endlich auch das Marckt- oder Messen-Recht, wovon im XX Bande, p. 1153 u.ff. mit mehrern gehandelt worden, unterschieden.  
  Und schreibet hiervon unter andern Leuber in Disquis. stapulae Saxonic. adv. Magdeb. … also:  
  „Wo schlechte Jahrmärckte und Messen seyn, ohne Niederlage und Stapel-Gerechtigkeit, da mag ein jederman Waaren zu- und abführen, feil haben, verkauffen, wie er will, er hat dessen allen guten freyen Willen. Wo aber Stapel-Recht ist, da mag man wohl die Waaren zuführen; allein man muß sie auch feil haben, einsetzen, und niederlegen, und hat solche Freyheiten im Kauffen und Verkauffen nicht.  
  Das jus Emporii aber erstrecket sich noch weiter, und ist vom Marckt- und Stapel-Rechte dergestalt unterschieden, daß, wo ermeldte Märckte und Stapel seyn, da mag auch ein Fremder Waaren zuführen, und ein anderer fremder Handelsmann solchem fremden Handelsmanne die Waaren abkauffen; und haben dabey die Einwohner und Bürger des Orts, da Jahrmärckte und Stapel gehalten werden, mehr nicht, denn gute bequeme Gelegenheit zu handeln, und daß der Obrigkeit Zölle, Marckt-Geld und Accisen vermehret wird, ingleichen, daß die Einwohner und Bürger etlicher Orten den vor Kauff vor andern haben.  
  Wo aber das jus Emporii in vollem Flor ist, da mag ein Fremder wohl fremde Waaren zuführen, solche niederlegen, und des Orts verkauffen, oder verhandeln; jedoch alleine den Bürgern, und dürffen an solchen Orten Fremde von Fremden keine Waaren erhandeln, sondern die Fremden müssen diejenigen Waaren, so sie erhandeln und verkauffen wollen, alleine von den Bürgern des Orts kauffen.„  
  Besiehe auch Lauterbachs Disp. de Jur. Mercator. pecul. von besondern Kauffmanns-Rechten, … welcher auch in der folgenden … meynet, daß das Stapel-Recht nach denen bürgerlichen Rechten nicht vertheidiget werden möge; sondern bloß durch den Gebrauch aufgekommen sey, obzwar sonst wohl etwas ähnliches in denen Rechten angetroffen werde. Womit auch Myn-  
  {Sp. 1196}  
  singer in Consil. … und Göddäus Consil. … übereinstimmet.  
  Jedoch sind Schiffe, so durch Sturm, oder einen andern Unfall länden, dem Stapel-Rechte nicht unterworffen. Lauterbach l.c. ...  
  Was aber ausserdem sonst noch von dem Stapel-Rechte zu wissen nöthig, hat vor andern Ahasver Fritsch in einem besondern Tractat zusammen getragen, welcher in dessen Opusculis, so zu Nürnberg 1690 heraus kommen, befindlich ist.  
  So hat auch 1711 Johann Wilhelm Engelbrecht zu Helmstädt, de Jure Stapulae disputiret, und stehet derselbe in denen Gedancken, als ob diejenigen, welche von dieser Materie geschrieben, und welche er nahmhafft machet, nicht gebührenden Fleiß angewendet, sondern dieselbe nur beyfällig abgehandelt hätten. Er will auch, daß dieses Recht nicht auf einerley Art definiret werden könne, weil es nicht einerley sey. Denn man habe ein vollkommenes und unvollkommenes Stapel- Recht, (Jus stapulae plenum et minus plenum) jenes würde auch das vollkommenere (Jus Stapulae plenius) ingleichen das Kauffmannschaffts-Recht, oder das Recht einer rechten Handels-Stadt, (Jus emporii) dieses aber die Krahn-Gerechtigkeit (Jus Geranii) genennet; beydes könne wieder eingetheilet werden, in ein unbeschräncktes und beschräncktes; ein beständiges und nur zu gewissen Zeiten geltendes; ferner in ein einseitiges und zweyseitiges. Der Unterscheid aber unter das Stapel- und Kauffmannschafft-Recht wird daselbst, wie wohl mit Unrecht verworffen, wie bereits im vorhergehenden gezeiget worden. Bes. Ziegler de jure Majest. …
  Besagter Engelbrecht bewieiset ferner, daß das Stapel-Recht keine Servitut, und von dem Verkauff unterschieden sey. Er lehret auch, was denjenigen, die das Stapel-Recht besitzen, vor eine Klage zustehe, wenn die durchhin oder vorüber fahrende gar nicht anländen und verkauffen, sondern dem ihnen zustehenden Stapel-Rechte zum Schaden und Nachtheil um- und vorbeyfahren.  
  Sonst aber wird in der angeregten Disputation das Stapel-Recht nicht unbillig zu denen Regalien gezählet, welches der Kayser concediren müsse, wie wohl noch andere Mittel und Wege, solches Recht zu acquiriren, vorhanden wären, als die Verjährung, u.s.w. Wiewohl zu mercken, daß heutiges Tages ein Römischer Kayser die Stapel- Gerechtigkeit nicht allein concediren könne, sondern es mit Consens derer Churfürsten thun müsse.
  • Capit. Leop. et Josephi Impp. …
  • Scharschmid ad Schützii Colleg. Jur. publ. …
  • Mulz. repraes. Majest. Imp. …
  • Ziegler de Jure Majest. d. l.
  • Ludovici Disp. de Jure Stapulae Witteb. 1668.
  • Speiermann de Stapula 1667.
  • Kühlewein de Jure Stap. Lips. recus. 1702.
  Im übrigen aber wird zu dem eigentlichen Stapel-Rechte hauptsächlich viererley erfordert, als nehmlich:  
  1) Die Macht und Gewalt die Durchfuhre zum Abladen und Verkauff anzuhalten; darzu hat Leipzig absonderlich Kayser Maximilians, Carls V. und Leopolds allergnädigste Privilegien;  
  2) Behörige Gebäude darzu aufzuführen worzu ordentlich 2 Gebäude gehören, als eines,  
  {Sp. 1197|S. 612}  
  wo die Waaren niedergeleget werden können, welche das Sächsische Weichbilds-Recht Weich- Flucht- Kauff- und Packhäuser nennet, und denn eines, wo diejenigen, so die Waare herführen, sich einstellen und mit den Käuffern einig werden können, worzu an vielen Orten die Börsen gebrauchet werden; in Leipzig aber werden die Waaren auf dem Marckt zusammen geführt, und vor der Waage abgeladen;  
  3) Sind zweyerley Personen nöthig, als einige, denen das Recht zustehet, das sind z.E. in Leipzig die Kauffleute, so dasige Bürger; die andern sind die Fuhrleute, oder Herren der Waare;  
  4) Müssen die Fuhrleute auf der ordentlichen Land-Strasse bleiben, so nach der Stadt, die das Recht hat, zugehen, sonst werden sie gestrafft, worvon insonderheit die Leipziger Stapel-Gerechtigkeit betreffend die Chur-Sächsischen Mandate von 1593 1651 und 1652 disponiren. Es ist sonst zwar die ordentliche Straffe 40 auch 50 Marck löthiges Gold; es wird aber in denen Reichs-Collegiis darauf nicht gesprochen, sondern nach Gelegenheit der Umstände, 10 . 15. 20 Rthlr. Straffe dictiret, wovon der Denunciante den vierdten Theil erhält. Und ist auch deshalber allhier in Leipzig gewissen Deputirten des Raths dergleichen Untersuchung aufgetragen; es pfleget aber gemeiniglich durch ein eingeholtes Urtheil aus dem Schöppen-Stuhl, ausgemacht zu werden.  
  In Ansehung des letztern Punctes aber ist hauptsächlich nöthig:  
  1) Daß kein Kauff- und Fuhrmann den Umkreiß der Stapel umfahren, sondern den Weg, der nach der Stadt, so daß Stapel-Recht hat, gehet, gleich zu fahren;  
  2) Daß sie die Waaren in und nicht ausser den Ringmauern abladen;  
  3) Daß sie die abgeladenen Waaren binnen einer gewissen gesetzten Zeit feil bieten sollen, und nach vorher bezahltem Zoll davon, solche hinwieder mit sich hinweg führen können.  
  Gleichwie aber nicht allein mit dem Stapel-Rechte das sonst so genannte Marckt- und Messen- Recht eine grosse Verwandniß hat, sondern auch durch Anlegung öffentlicher Messen oder Märckte in einem Lande, und absonderlich in der Stadt, da sie angeleget werden, die Handlung herbey, wie hingegen das Stapel-Recht derer damit versehenen Städte zugleich nothwendig immer mehr und mehr empor gebracht wird; also dienet auch zu der Aufnahme des einen wie des andern, nicht wenig, wenn Fremde, dahin kommende, und dieselbe besuchende Handelsleute, Kauffmannschafft und Handlung anzielen; ferner, wenn die im Lande fabricirte Waaren von dem Ort, da der Marckt oder die Messe ist, verführet werden.  
  Denn dieser muß der Stapel-Ort seyn; und eine Waare zieht die andere herbey; müste also alles im Lande fabricirte in die Messe und Marckt zum ersten gebracht, oder doch des Orts wohnhafften Handelsleuten verhandelt (denn diese müsten gleichsam das Propolium haben) und nicht an fremde Orte verführet werden, das hielte den Handel beysammen und in Reputation; an den Marckte-Ort aber müste der im Lande fabricirten Waare ein sicheres Zeichen angehänget oder aufgedruckt werden, damit anzudeuten, daß sie gerecht und Kauffmanns-Gut sey. Denn Treu und Aufrichtigkeit bringet Handlung  
  {Sp. 1198}  
  herbey; man geräth dadurch in Kundschafft und Correspondentz; es ereignen sich daher auch Societäten, Propolia, Monopolia, u.s.w. Speranders vollkommener Kauff- und Handelsmann ...  
  Und ob auch sonst gleich, nach denen gemeinen Rechten auf einen öffentlichen Flusse zu schiffen, und seine Waaren und Güter hin und wieder zu verführen, unverwehret ist, wie auch auf Entrichtung gebührlichen Zolls an den Zoll-Städten niemand aufgehalten werden soll, wenn nehmlich an solchen Orten das Staffel-Recht nicht eingeführet und hergebracht ist; so verhält es sich doch in denen Stapel-Städten, oder mit der Stapel- Gerechtigkeit privilegirten Örtern gantz anders. Siehe Wehners Obs. Pract. v. Staffel-Recht, und Besolds Thes. Pract. v. Staffel, und in Contin. eod. ingleichen
  • George Wilhelm Kühleweins Disp. Inaug. de Jure stapulae,
  • Otto Philipp Zeppers Tract. de Jure Stapulae
  • Rosacorb
  • Pfeil Consil. …
  • Besold. de Majest. …
  • Werdenhagen Rerumpubl. Hanseat. …
  • Jacob Marchant in Descr. Flandr. …
  • Speidel in Notabil. …
  • Limnäus in Jur. Publ. …
  • Loccenius de Jur. Marit. …
  • Mevius ad Jus Lubec. …
  • Schweder in Jur. Publ. …
  • und viele andere.
  Übrigens besiehe auch den Artickel Stapel-Städte.  
     

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Stand: 8. April 2013 © Hans-Walter Pries