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Quellenangaben |
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Stapel-Recht, oder |
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- Staffel-Recht,
- Stapel-Freyheit,
- oder Stapel-Gerechtigkeit,
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wird sonst
auch |
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- das Ausladungs-Recht,
- Niederlags-Recht,
- Vorkauffs-Recht,
- der Schiffs- oder Anländungs-Zwang,
- oder die freye Niederlage,
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Lat.
Jus
Stapulae, und Propolium, oder
Propolii Jus,
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genannt,
und ist eigentlich nichts anders, als ein
gewisses, und an einem schiffbaren Strohm oder der
ordentlichen
Land-Strasse gelegenen
Orten
zustehendes
Recht, daß
die entweder zu
Schiffe
oder auf der Achse dahin gebrachten
Waaren
nicht so schlechterdings nur hindurch, oder vorbey geführet werden
mögen, sondern
daselbst entweder abgeleget, oder wenigstens eine Zeitlang zum
öffentlichen
Kauff
ausgestellet und feil geboten werden
müssen,
und eher nicht weiter gebracht werden dürffen. |
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Nach dem natürlichen Gesetze ist dieses nur
ein
unvollkommenes Recht, |
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{Sp. 1195|S. 611} |
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und gründet sich auf die
Billigkeit, daß, wenn
andere die Commodität haben, ihre Waaren durch
unser Land zu führen, nicht
unbillig ist, wenn sie
sich dafür danckbar erzeigen, und unter andern ihre
Waaren unsern Inwohnern anbieten. Durch
Gewohnheit aber, oder durch einen Vergleich kan
es auch zu einem
vollkommenen Rechte werden.
Wovon besser unten ein mehrers. |
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Indessen ist gleichwohl von diesem Stapel-
oder Niederlags-Rechte das sonst so genannte
Recht einer rechten Handels-Stadt, Lat.
Jus
Emporii, nach welchen die zum
Verkauff
hergebrachte Waaren nicht unmittelbar von den
Fremden, sondern von den
Bürgern und
Einwohnern, gekaufft werden dürffen, von welchen
sie hernach die Fremden wieder zu kauffen haben;
ingleichen das
Krahn-Recht, oder die Krahn-Gerechtigkeit, Lat. Jus Geranii, krafft welcher an
einem Orte mit den Waaren stille gehalten, selbige
ausgeladen, gewogen, gemessen, und der Zoll
davon entrichtet werden muß; und endlich auch das
Marckt- oder
Messen-Recht, wovon im XX
Bande,
p. 1153 u.ff. mit mehrern gehandelt worden,
unterschieden. |
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Und
schreibet hiervon unter andern Leuber in
Disquis. stapulae Saxonic. adv. Magdeb. …
also: |
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„Wo schlechte Jahrmärckte und Messen seyn,
ohne Niederlage und Stapel-Gerechtigkeit, da mag
ein jederman Waaren zu- und abführen, feil haben,
verkauffen, wie er will, er hat dessen allen guten
freyen Willen. Wo aber Stapel-Recht ist, da mag
man wohl die Waaren zuführen; allein man muß sie
auch feil haben, einsetzen, und niederlegen, und
hat solche Freyheiten im Kauffen und Verkauffen
nicht. |
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Das jus Emporii aber erstrecket sich noch
weiter, und ist vom Marckt- und Stapel-Rechte
dergestalt unterschieden, daß, wo ermeldte Märckte
und Stapel seyn, da mag auch ein Fremder Waaren
zuführen, und ein anderer fremder Handelsmann
solchem fremden Handelsmanne die Waaren
abkauffen; und haben dabey die Einwohner und
Bürger des Orts, da Jahrmärckte und Stapel
gehalten werden, mehr nicht, denn gute bequeme
Gelegenheit zu handeln, und daß der Obrigkeit
Zölle, Marckt-Geld und Accisen vermehret wird,
ingleichen, daß die Einwohner und Bürger etlicher
Orten den vor Kauff vor andern haben. |
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Wo aber das jus Emporii in vollem Flor ist, da
mag ein Fremder wohl fremde Waaren zuführen,
solche niederlegen, und des Orts verkauffen, oder
verhandeln; jedoch alleine den Bürgern, und dürffen
an solchen Orten Fremde von Fremden keine
Waaren erhandeln, sondern die Fremden müssen
diejenigen Waaren, so sie erhandeln und verkauffen
wollen, alleine von den Bürgern des Orts
kauffen.„ |
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Besiehe auch Lauterbachs
Disp. de Jur.
Mercator. pecul. von besondern Kauffmanns-Rechten, … welcher auch in der folgenden …
meynet, daß das Stapel-Recht nach denen
bürgerlichen Rechten nicht vertheidiget werden
möge; sondern bloß durch den
Gebrauch
aufgekommen sey, obzwar sonst wohl etwas
ähnliches in denen Rechten angetroffen werde.
Womit auch Myn- |
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{Sp. 1196} |
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singer in Consil. … und Göddäus Consil. …
übereinstimmet. |
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Jedoch sind Schiffe, so durch Sturm, oder
einen andern Unfall länden, dem Stapel-Rechte
nicht unterworffen. |
Lauterbach l.c.
... |
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Was aber ausserdem sonst noch von dem
Stapel-Rechte zu
wissen
nöthig, hat vor andern
Ahasver
Fritsch in einem besondern
Tractat
zusammen getragen, welcher in dessen Opusculis,
so zu Nürnberg 1690 heraus kommen, befindlich
ist. |
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So hat auch 1711 Johann Wilhelm
Engelbrecht zu Helmstädt, de Jure Stapulae
disputiret, und stehet derselbe in denen
Gedancken,
als ob diejenigen, welche von dieser
Materie
geschrieben, und welche er nahmhafft machet, nicht
gebührenden
Fleiß angewendet, sondern dieselbe
nur beyfällig abgehandelt hätten. Er
will auch, daß
dieses Recht nicht auf einerley Art
definiret werden
könne, weil es nicht einerley sey. Denn man habe
ein vollkommenes und unvollkommenes Stapel-
Recht, (Jus stapulae plenum et minus plenum)
jenes würde auch das vollkommenere (Jus
Stapulae plenius) ingleichen das
Kauffmannschaffts-Recht, oder das Recht einer
rechten Handels-Stadt, (Jus emporii) dieses aber
die Krahn-Gerechtigkeit (Jus Geranii) genennet;
beydes könne wieder
eingetheilet werden, in ein
unbeschräncktes und beschräncktes; ein
beständiges und nur zu
gewissen Zeiten
geltendes; ferner in ein einseitiges und
zweyseitiges. Der
Unterscheid aber unter das
Stapel- und Kauffmannschafft-Recht wird daselbst,
wie wohl mit
Unrecht verworffen, wie bereits im
vorhergehenden gezeiget worden. |
Bes.
Ziegler de jure Majest.
… |
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Besagter Engelbrecht
bewieiset ferner, daß
das Stapel-Recht keine
Servitut, und von dem
Verkauff unterschieden sey. Er lehret auch, was
denjenigen, die das Stapel-Recht besitzen, vor eine
Klage zustehe, wenn die durchhin oder vorüber
fahrende gar nicht anländen und verkauffen,
sondern dem ihnen zustehenden Stapel-Rechte
zum Schaden und Nachtheil um- und
vorbeyfahren. |
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Sonst aber wird in der angeregten Disputation
das Stapel-Recht nicht
unbillig zu denen
Regalien
gezählet, welches der
Kayser concediren müsse,
wie wohl noch andere Mittel und Wege, solches
Recht zu acquiriren, vorhanden wären, als die
Verjährung, u.s.w. Wiewohl zu mercken, daß
heutiges
Tages ein Römischer Kayser die Stapel-
Gerechtigkeit nicht allein concediren könne,
sondern es mit Consens derer
Churfürsten
thun
müsse. |
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Capit.
Leop. et Josephi
Impp. …
- Scharschmid ad
Schützii
Colleg. Jur. publ.
…
- Mulz. repraes. Majest. Imp. …
- Ziegler de Jure
Majest. d. l.
- Ludovici
Disp. de Jure Stapulae
Witteb.
1668.
- Speiermann de Stapula 1667.
- Kühlewein de
Jure Stap. Lips. recus. 1702.
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Im übrigen aber wird zu dem eigentlichen
Stapel-Rechte hauptsächlich viererley erfordert, als
nehmlich: |
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1) Die
Macht und
Gewalt die Durchfuhre zum
Abladen und Verkauff anzuhalten; darzu hat
Leipzig
absonderlich Kayser Maximilians, Carls V. und
Leopolds
allergnädigste
Privilegien; |
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2) Behörige
Gebäude darzu aufzuführen worzu
ordentlich 2 Gebäude gehören, als eines, |
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{Sp. 1197|S. 612} |
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wo die Waaren niedergeleget werden können,
welche das Sächsische Weichbilds-Recht … Weich-
Flucht- Kauff- und Packhäuser nennet, und denn
eines, wo diejenigen, so die Waare herführen, sich
einstellen und mit den Käuffern einig werden
können, worzu an vielen Orten die Börsen
gebrauchet werden; in Leipzig aber werden die
Waaren auf dem Marckt zusammen geführt, und vor
der Waage abgeladen; |
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3) Sind zweyerley
Personen nöthig, als einige,
denen das Recht zustehet, das sind
z.E. in Leipzig
die
Kauffleute, so dasige Bürger; die andern sind
die Fuhrleute, oder
Herren der Waare; |
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4) Müssen die Fuhrleute auf der ordentlichen
Land-Strasse bleiben, so nach der
Stadt, die das
Recht hat, zugehen, sonst werden sie gestrafft,
worvon insonderheit die Leipziger Stapel-Gerechtigkeit betreffend die
Chur-Sächsischen
Mandate von 1593 1651 und 1652 disponiren. Es ist
sonst zwar die ordentliche
Straffe 40 auch 50 Marck
löthiges Gold; es wird aber in denen Reichs-Collegiis darauf nicht gesprochen, sondern nach
Gelegenheit der
Umstände, 10 . 15. 20 Rthlr. Straffe
dictiret, wovon der Denunciante den vierdten
Theil
erhält. Und ist auch deshalber allhier in Leipzig
gewissen Deputirten des
Raths dergleichen
Untersuchung aufgetragen; es pfleget aber
gemeiniglich durch ein eingeholtes
Urtheil aus dem
Schöppen-Stuhl, ausgemacht zu werden. |
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In Ansehung des letztern Punctes aber ist
hauptsächlich nöthig: |
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1) Daß kein Kauff- und Fuhrmann den Umkreiß
der Stapel umfahren, sondern den Weg, der nach
der Stadt, so daß Stapel-Recht hat, gehet, gleich zu
fahren; |
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2) Daß sie die Waaren in und nicht ausser den
Ringmauern abladen; |
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3) Daß sie die abgeladenen Waaren binnen
einer gewissen gesetzten Zeit feil bieten
sollen, und
nach vorher bezahltem Zoll davon, solche hinwieder
mit sich hinweg führen können. |
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Gleichwie aber nicht allein mit dem Stapel-Rechte das sonst so genannte Marckt- und Messen-
Recht eine grosse Verwandniß hat, sondern auch
durch Anlegung öffentlicher
Messen oder
Märckte in
einem Lande, und absonderlich in der Stadt, da sie
angeleget werden, die
Handlung herbey, wie
hingegen das Stapel-Recht derer damit versehenen
Städte zugleich
nothwendig immer mehr und mehr
empor gebracht wird; also dienet auch zu der
Aufnahme des einen wie des andern, nicht wenig,
wenn Fremde, dahin kommende, und dieselbe
besuchende Handelsleute,
Kauffmannschafft und
Handlung anzielen; ferner, wenn die im Lande
fabricirte Waaren von dem Ort, da der Marckt oder
die Messe ist, verführet werden. |
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Denn dieser muß der Stapel-Ort seyn; und eine
Waare zieht die andere herbey; müste also alles im
Lande fabricirte in die Messe und Marckt zum
ersten gebracht, oder doch des Orts wohnhafften
Handelsleuten verhandelt (denn diese müsten
gleichsam das Propolium haben) und nicht an
fremde Orte verführet werden, das hielte den
Handel beysammen und in Reputation; an den
Marckte-Ort aber müste der im Lande fabricirten
Waare ein sicheres
Zeichen angehänget oder aufgedruckt werden, damit
anzudeuten, daß sie gerecht und Kauffmanns-Gut
sey. Denn Treu und Aufrichtigkeit bringet
Handlung |
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{Sp. 1198} |
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herbey; man geräth dadurch in Kundschafft und
Correspondentz; es ereignen sich daher auch
Societäten, Propolia,
Monopolia, u.s.w. |
Speranders vollkommener
Kauff- und Handelsmann ... |
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Und ob auch sonst gleich, nach denen
gemeinen Rechten auf einen öffentlichen Flusse zu
schiffen, und seine Waaren und
Güter hin und
wieder zu verführen, unverwehret ist, wie auch auf
Entrichtung gebührlichen Zolls an den Zoll-Städten
niemand aufgehalten werden soll, wenn nehmlich
an solchen Orten das Staffel-Recht nicht
eingeführet und hergebracht ist; so verhält es sich
doch in denen Stapel-Städten, oder mit der Stapel-
Gerechtigkeit privilegirten Örtern
gantz anders. |
Siehe
Wehners
Obs. Pract. v.
Staffel-Recht, und
Besolds
Thes. Pract. v. Staffel, und in Contin. eod.
ingleichen
- George Wilhelm Kühleweins Disp. Inaug. de Jure
stapulae,
- Otto Philipp Zeppers Tract. de Jure Stapulae
- Rosacorb …
- Pfeil Consil. …
- Besold. de Majest. …
- Werdenhagen Rerumpubl. Hanseat. …
- Jacob Marchant in Descr. Flandr. …
- Speidel
in Notabil. …
- Limnäus
in Jur. Publ. …
- Loccenius de Jur. Marit. …
- Mevius ad Jus Lubec. …
-
Schweder
in Jur. Publ. …
- und viele andere.
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Übrigens besiehe auch den Artickel
Stapel-Städte. |
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