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Zedler: Messen-Recht HIS-Data
5028-20-1153-1
Titel: Messen-Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 20 Sp. 1153-1164
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 20 S. 584-589
Vorheriger Artikel: Messenius, (Joh.)
Folgender Artikel: Messer, Mässer
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Messen-Recht.  
  Unter diesem Worte wird insgemein entweder die Macht und Gewalt, so genannte solenne Messen anzulegen, oder was irgend sonst bey deren würcklichen Haltung zu beobachten anzuordnen, verstanden.  
  Was das erstere, oder die Macht und Gewalt dergleichen Messen anzuordnen, betrifft; so wollen die meisten Rechts-Lehrer behaupten, daß auf Deutschem Grund und Boden ein Reichs-Fürst nicht leicht ohne Einwilligung Kayserlicher Majestät eine Messe an einem Orte anlegen könnte, und ist es auch mit Verleihung derer grossen und solennen Messen biß anhero allezeit unverändert bey höchstbesagtem Kayserlichen Vorbehalt verblieben.  
  Wie denn insonderheit die noch im vorigen Jahrhunderte mit Sr. Kayserlichen Majestät Kaysers Leopolds allergnädigsten Bewilligung angelegte Braunschweigische Messe, wie auch die im Jahr 1659 von eben derselben geschehene Bestätigung der Stadt Leipzig Marckt- Niederlage- und Stapel-Gerechtigkeiten mehrern Inhalts ausweisen, daß nehmlich solcher gestalt alle und jede solenne Messen in Deutschland von denen Kaysern ihre Privilegia und Freyheiten ziehen.  
  Also ertheilte Friedrich II im Jahre 1219 der Stadt Franckfurt am Mayn die Meß-Freyheit, und nahm krafft solches Privilegii alle diejenigen, die solche Franckfurter Messe besuchen würden, in seinen Kayserlichen und des Heil. Röm. Reichs Schutz, welches Privilegium hernach Kayser Ludwig V im Jahre 1230 bestätiget, und solcher Bestätigung eine gewisse Straffe angefüget, mit welcher diejenigen beleget werden solten, welche die Franckfurter Messe und deren Sicherheit auf einige Weise beunruhigen und verletzen würden, mit ernstlichem Befehl an alle Reichs-Unterthanen und Vasallen, daß sie solche Ruh- und Friedens-Stöhrer, welche denen Franckfurtern den geringsten Überlast thun würden, verfolgen und fangen helffen sollten.  
  Zu welchem stattlichen Privilegio hernach Kayser Carl IV nebst der Bestätigung noch dieses hinzugethan, daß so wohl der Stadt Bürger, als fremde Kauffleute, welche etwan von dem Kayserlichen Reichs-Hof-Gerichte  
  {Sp. 1154}  
  möchten in die Acht erkläret worden seyn, oder noch darein zu erklären stünden, also, daß ihre Personen und bey sich habende Effecten sonst allerwegen angehalten und bekümmert werden könnten, dennoch, wenn sie diese Messe besuchen wollten, die gantze Zeit über, ja 18 Tage vor, und 18 Tage nach derselben, so sie in der Franckfurter Gebiete sich aufhielten, in des Heil. Röm. Reichs Schutz und Schirm seyn sollten, also, daß sie weder von dem Kayserlichen Reichs-Hof-Rathe, noch einem andern Gerichte, weder durch Mandata, Interdicta, Bann oder Arrest solten gefähret werden können. Goldast. Tom. 3. Const. Imp. …
  Gleichergestalt bestätigte auch Kayser Maximilian I in den Jahren 1497 und 1507 denen Leipzigern ihrer Meß-Privilegien, und erweiterte solche auf alle Kaufleute und andere Standes-Personen, sie möchten herkommen, wo sie wolten, welches hernach auch 1529 und 1547 Carl V, 1638 Ferdinand III, 1659 Leopold I, 1706 Josephus, und 1712 ihre jetzt noch Allerhöchst-regierende Kayserliche Majestät Carl der VI gethan. Bes. Mascovs Diss. de Jure Stapulae
  Wobey noch zu gedencken, daß insonderheit zu Leipzig drey dergleichen freye offene Messen gehalten werden, wovon die  
  1)ste allemahl an dem Neu-Jahrs-Tage, die  
  2) den Sonntag Jubilate, nach Ostern, und die  
  3) den Sonntag nach Michaelis  
  eingelautet wird.  
  Nebst denen ietzterzehlten solennen öffentlichen Messen hat man auch kleine Jahr- und Wochen-Märckte, zu welchen auch die Kirch-Messen zu zehlen seyn, welche insgesamt dasjenige, was hiebevor von denen grossen Messen, und daß solche in dem Römischen Reiche allein der Kayser verleihen und privilegiren könne, gesagt worden, nichts angehet; sondern es kan solche ein jeder Landes-Herr zum Nutzen und Bequemlichkeit seiner Unterthanen und zum Aufnehmen der Commercien, sonderlich der in seinem Lande gemachten Manufacturen nach Belieben, wenn und wohin er will, anlegen, Knipschild de Juribus et Privilegiis Civit. Imp. …
  auch denenselben gewisse Gesetze vorschreiben, nach welchen sich der Ort, oder die Stadt, in welcher der Marckt aufgerichtet ist, und die dahin richtende Käuffer und Verkäuffer schicken müssen, z.E. daß vor der bestimmten Zeit niemand seine Bude oder Gewölbe öffnen, auch länger nicht, als eine gewisse Zeit, solche offen halten sollte. Siehe das Edict der Hollsteinischen Landgerichts-Ordnung, betreffend die Jahrmärckte auf denen darzu angesetzten gewöhnlichen Markttägen praecise zu halten, und vorher sub poena confiscationis nichts zu kauffen, oder verkauffen.
  Es lassen sich die gemeinen Jahr- u. Wochen-Märckte, am ordentlichsten ihrer Zeit- u. Einsetzungs-Absicht nach betrachten, nach welcherleyen sie auch mehrentheils ihre Nahmen, nemlich von dem, was am meisten, auf solchen Marckt zum Verkauff gebracht wird, annehmen, als daß sie etwan von dem häuffig dahin gebrachten Vieh, die Vieh- als Pferde- und Ochsen-Märckte, von der häuffigen Wolle, Woll- und also auch Saffran- und Kram-Märckte genennet werden, welche Märckte hernach wieder entweder weit und breit berühmt, oder  
  {Sp. 1155|S. 585}  
  nur von der gantzen schlechten und gemeinen Sorte sind.  
  Unter jenen verstehen wir die grossen Pferde- und Vieh-Märckte, dergleichen zu Franckfurth an der Oder, Buttstat in Thüringen, Bamberg in Francken, Franckfurth am Mayn etc. gehalten werden, da aus Ungarn und Pohlen, Roßtäuscher und Viehhändler mit ihrem Vieh ankommen, und solche Kuppel- und Heerdenweise von denen, die solches nöthig haben, erkauffet werden können.  
  Gantz schlechte oder gemeine Märckte hingegen sind diejenigen, auf welche das Vieh nur aus denen umliegenden nächstgelegenen Orten zum Kauff gebracht wird, dabey sich denn zu beyderley Märckten auch die Kramer mit ihren Waaren einfinden. Nachdem nun diese oder der Vorrath an Vieh grösser, nachdem werden sie auch Kram- oder Vieh- auch wohl beydes zugleich Kram- und Vieh-Märckte genannt, und zugleich in denen Patenten und Calendern angemerckt, ob und wo sie beyde zugleich, oder ein Marckt einen Tag später als der andere, auch der eine auf diesem, der andere auf jenem Platze gehalten werden soll.  
  Alle dergleichen Märckte können ohne Kayserliche Bewilligung von einem jeden Landes-Herrn aufgerichtet werden. Hierbey fällt die Frage vor, ob ein zwar zum Kayser erwählter, aber noch nicht gekrönter Kayser mit völliger Krafft und Nachdrucke solenne Messen und Jahrmärckte verleihen könne? Hierauf antwortet Fritsch in seinem Tractat de Regali nundinarum Jure et Privilegiis, daß zwar einige Rechts-Lehrer solches in Zweiffel ziehen wollen, weil die blosse Wahl keinen Kayser machte, sondern auch die Crönung und Salbung des neuerwählten Eydes-Ablegung vorher gehen müsse, und so denn erst von dem Tage seiner Crönung seines Kayserthums Anfang zu rechnen sey.  
  Es giengen aber mit weit grösserm Fuge andere von dieser Meinung ab, und behaupteten, daß ein neuerwählter Kayser auch vor seiner Crönung schon Kayser sey, und die Macht habe, als Kayser zu regieren, und sey eben die Crönung keine Ursache des Kayserthums, sondern ein blosses zufälliges oder beygefügtes Recht des übergebenen Reichs; zumahl da solche Crönung nur in einer blossen Ceremonie und priesterlichen Einseegnung bestünde, welche dem Hauptwercke nichts gebe, ob solche dabey oder davon sey. Siehe Carpzov ad L.R.G. ...
  Die zweyte Frage ist, ob ein Römischer König, annoch bey Lebzeiten eines Römischen Kaysers ein gültiges Privilegium über eine solenne Messe in seinem eigenen Nahmen ausgeben könne? Hierauf wird geantwortet, daß ob zwar ein Römischer König des Majestäts-Rechts und Tituls geniest, wie solches aus dem Reichs-Abschied von 1542. §. würde sich aber jemand, offenbahr erhellet. Weil aber doch alle des Römischen Königs seiner Majestäts-Rechte Ausübung an die Einwilligung und Zulassung des noch lebenden Römischen Kaysers gebunden sind; so bleibet das Verleihen einer solennen Messe ein rechtlicher Vorbehalt des regierenden Römischen Kaysers allein; es wäre denn, daß er abwesend wäre, in welchem Fall der Römische König an seiner Stelle ein solch Privilegium verleihen könte.  
  Sind denn wohl zur Zeit des erledigten Kayserli-  
  {Sp. 1156}  
  chen Thrones die Durchlauchtigsten Vicarii befugt, universale Messen zu ertheilen? Einige wenden vor, daß dißfalls in der güldenen Bulle nichts gewisses ausgedruckt sey, und daß dahero solche Reservata allezeit nur gantz absonderliche Ausdrückung erforderten. Andere hingegen sagen, es sey die Gewalt des Vicariats ihnen überhaupt und ohne Ausnahme zugestanden, darunter auch die nicht ausgedrückten Dinge, wenn solche nur nicht ins besondere ausgenommen worden, verstanden würden.Siehe Schütz … womit Rumelin ad A.B. Diss. … übereinstimmt, und daselbst beweiset, daß des Reichs Vicarii zu solcher Zeit alle Arten von sonst nur so genannten Kayserlichen Begnadigungen, welche nicht zum Nachtheil des Reichs gehörten, ausüben könten.  
  Stamler erwehlet in seinem Tractat de reservat. Imp. … den Mittelweg, und macht zwischen denen in denen Rechten so genannten Reservatis generalibus und particularibus, einen Unterschied und vermeint, daß dieser letztern insgesammt sie, die Vicarii, nicht alle theilhafftig werden würden. Ob man gleich nicht leichtlich Exempel hat, daß des Reichs Vicarii solenne Messen verliehen hätten; so ist dennoch solch Recht ihnen wohl nicht abzusprechen.  
  Ist denn aber ein Landes-Herr wohl berechtiget, in seinem Lande besondere Jahrmärckte aufzurichten und anzulegen, ungeachtet solche seinen Nachbaren schädlich sind? Die verneinde Meinung scheinet Gail Lib. I. Obs. … zu behaupten, weil ein solches gleichsam zur Eifersucht, Schaden der Nachbaren, und zum Neide gereichen würde, wovor aber die Rechte einen Abscheu tragen. Allein da ein jeder Landes-Herr das Heil und die Wohlfahrt seiner Unterthanen in Absicht hat; so wird nicht dafür gehalten, daß er Jahrmärckte aus Neid und Eifersucht anlege. Solte aber doch der Verdacht bleiben, daß es dieser Ursachen halber geschehe; so muß derjenige, dem darunter geschadet wird, wenn ihm geholffen werden soll, solches klar beweisen.  
  Die denen Städten ertheilte Privilegien der Messen und Jahrmärckte gehen auf folgende Art verlohren.  
  Als erstlich durch einen zehenjährigen unterlassenen Gebrauch, wenn nehmlich ein solcher Ort den Marckt wohl hätte halten, oder die Stapel-Gerechtigkeit ausüben können, und es doch nicht gethan. Ein anders wäre es, wenn ein solcher Ort durch Krieg oder andere Zufälle sich seines Rechts oder Privilegii zu gebrauchen verhindert würde; Da bleibt ihm sein Privilegium nach wie vor ungekränckt und unbenommen, wenn auch die Verhinderung über Menschen Gedencken, oder tausend Jahre währen sollte.  
  Zum andern, wenn der Orth, dem solches gegeben worden, sich gröblich versündiget, und etwa das Laster der beleidigten Majestät begangen, in des Reichs-Acht, oder in den Bann erkläret worden. Sept. de Regal. …
  Also hat Kayser Carl IV. denen Franckfurthern ihre Messe genommen, und auf Mayntz geleget, wo selbst sie zuvor schon gewesen war, weil sie seinen Feind, den gegen ihm zum Kayser erwählten Graf Günther von Schwartzburg in ihre Stadt eingenommen hatten, wiewohl er ihnen  
  {Sp. 1157|S. 586}  
  hernach auf Vermittelung Pfaltz-Graf Rudolphs und des Marggraffens von Brandenburg solche nach Graff Günthers Tode wieder gegeben.  
  Drittens, wird auch ein Stapel- oder Meß-Privilegium dadurch widerruflich, wenn man dasselbe allzusehr und unerträglicher Weise mißbrauchet, l. 4. in fin. de Commerc.
  so, daß auch derjenige, der es thut, weder des Gesetzes, noch des Landes-Fürstens Schutzes und Hülffe würdig ist, und dahero vornehmlich dahin zu sehen ist, daß niemand unter dem Deckmantel eines habenden Privilegii zu weit greiffe, und dem gemeinen Besten Abbruch thue. l. 2. C. de Privil. Scholar.
  Wenn demnach eine Meß- oder Marckt-Stadt durch unmäßige Zölle und Auflagen ihre ab- und zureisenden Meß-Kauffleute allzusehr beschweren wollte; so wäre kein Zweiffel, daß, wenn die Sache vorher gnugsam untersucht und erwiesen worden, der Ober-Herr alsdenn eine solche Stadt ihres Privilegii wieder berauben könnte; anerwogen, daß durch solche Zoll-Erhöhung die Handlung und Gewerbe aus dem Lande Fremden zu- und von der Stadt abgewiesen werden.  
  Die vierte Ursache, warum ein Jahrmarckt-Privilegium aufgehoben werden kan, ist, wenn man sich dessen selbst ausdrücklich und förmlich begiebt; sonderlich wenn solche Märckte ohne erhebliche Ursachen oder des Meß-Ortes Nutzen wären angeleget worden.  
  Ausser diesen Fällen aber bleiben billig eines jeden Orts seine Messen und Jahrmärckte ungekräncket, und hindert daran nicht, ob gleich derjenige, der solche verliehen, schon verstorben seyn sollte, weil doch sein Nachfolger darüber zu halten schuldig ist; sonderlich, wenn solche Nachfolger bey dem Antritt der Regierung, heutigem Gebrauch nach, denen Unterthanen ihre Privilegia bestätiget, und sie dabey zu schützen versprochen hätte; ingleichen so des Landes oder der Stadt Bestes durch solches Privilegii Bestätigung mehr befördert, als gehindert wird, wie also bey Einführung solenner Messen und Jahrmärckte zu geschehen pfleget, und solche dannenhero von dem Nachfolger nicht freventlicher Weise abgeschafft werden können; sonderlich da die von einem Fürsten oder Landes-Herrn ertheilten Privilegia nicht so wohl von seiner Person, als vielmehr von seiner Würde und Regierung herkommende, anzusehen sind, über solche Regierungs-Handlungen aber aller Rechts-Lehrer Urtheil nach der Nachfolger im Regiment steiff und fest zu halten habe.  
  Es wollen die neu anzulegenden Messen und Jahrmärckte, welche etwan auf das Tapet gebracht worden, vorhero wohl überleget seyn, ehe man dieselben würcklich einzuführen beschlüsset; sintemahl nicht alle Arten der Handlung oder Gewerbe sich ohne Unterscheid auf alle Örter und zu allen Zeiten schicken und in Gang bringen lassen; sondern gleichwie alle zur menschlichen Gesundheit verordneten Hülffs-Mittel zwar unter dem Nahmen der Artzney begriffen, indessen aber doch die eine vor der andern zu dieser oder jener Kranckheit mit Vernunfft gebraucht werden; also ist es auch mit denen Vorschlägen, welche der Handlung und ihrer Verbesserung halber aufs Tapet gebracht worden, be-  
  {Sp. 1158}  
  wandt, daß solche vorher reifflich überleget, und die beyderseitigen Gründe und Ursachen genau untersucht und erwogen werden müssen, ehe man zum endlichen Schluß schreiten und gelangen könne.  
  Erstlich muß in Erwegung gezogen werden,  
 
  • wie der Meß-Ort oder diejenige Stadt, in welcher eine Messe oder grosser Jahrmarckt angeleget werden soll, seiner Lage, Gegend, Lufft und andern Umständen nach beschaffen sey;
  • ob in Ansehung der ersten derselbe in einer fruchtbaren oder unfruchtbaren, bergigten oder ebenen Gegend, an Schiffreichen Wassern oder Seen gelegen sey, daß die häuffig ankommenden fremden Käuffer und Verkäuffer Lebens-Mittel vor sich und ihre Pferde genugsam finden können;
  • ob die Waare durch sandigte böse Wege über Berg und Thal, oder auf einer Ebene, und guten Weg vermittelst der Revier oder Seefahrt gemächlich, und sonderlich die groben Waaren ohne sonderbare Kosten zu Schiffe dahin gebracht werden können;
  • wie des Orts Lufft und Himmels-Gegend beschaffen, ob es sonderlich um die Zeit des bestimmten Meß-Termins hitziger oder kälter, neblichter oder regenhaftiger, dicker ungesunder oder heiterer Lufft unterworffen sey;
  • ob in Ansehung seines politischen und natürlichen Zustandes derselbe gleichsam in einem Mittel-Puncte und nicht viel ungleicher Weite ihrer umliegenden und angräntzenden Nachbaren liege, welche die erforderliche Bequemlichkeit dabey finden, ihren Kauff- Handels- und Vertausch-Platz daselbst anzustellen, ob auch dieser angräntzenden Nachbaren so und so viel Gewerbe zusammen haben, daß ihnen ein solcher dritter und wie recht inne gelegener Ort nöthig thue;
  • ob die Ab- und Zufuhr derer daselbst zu vertreibenden und umzusetzenden Waaren durch die benachbarten Örter nach unserm zu bestimmenden Meß-Orte unstreitig, unverschlüßlich, unbeneidet, und durch kleine oder grosse Vorfälle nicht leicht und offt, es seye nun offenbahr oder heimlicher Weise, zu hemmen stünde, welches alles in Absicht auf die Lage des Orts anfänglich wohl zu überlegen seyn will.
 
  Ferner ist des Ortes und seiner Einwohner Handels-Beschaffenheit zu betrachten,  
 
  • ob dieses Kauffleute, oder mehrentheils Herren, oder vornehme Bürger oder auch geringe Standes Personen seyn, welche bloß allein Bürgerliche Nahrung im Brauen, Ackerbau, und Vieh-Zucht und dergleichen treiben,
  • ob Manufacturen unter ihnen aufgerichtet, viel Commissiones und Factoreyen die Bürger in Händen haben,
  • ob starcke Besatzung oder gar eine Hoffstatt darinnen sey,
  • ob sich Capitalisten darinnen, oder auch ein grosser Land-Adel daherum aufhalte,
  • ob das Land reich oder arm,
  • ob auch ein Mangel am Gelde zu spühren sey oder nicht,
  • ob die Einwohner zur Handlung geneigt und arbeitsam sind,
  • ob sie den Aufwand lieben, oder der Sparsamkeit sich befleißigen,
  • ob alle erforderliche Bequemlichkeit, die Kauffleute mit ihren Waaren einzunehmen, vorhanden, und zu veranstalten sey,
  • ob das Land selbst mit Kunst- und Natur-Gaben ausgerüstet sey, oder ob es eines und des andern, oder beyder zugleich ermangele, 
    • und zwar was erstlich die Kauff-

      {Sp. 1159|S. 587}

      leute betrifft, ob solche dergestalt beschaffen, daß sie eine Messe und grossen Jahrmarckt sonderlich verlangen, oder bedürfftig, weil sie entweder selbst kein Capital oder Credit haben, aus fremden Ländern Waaren zu verschreiben, und dahero froh seyn, daß ihnen solche vor die Thüre gebracht werden,
    • oder ob sie sich dadurch eine gute Factorey-Gebühr durch Spedirung und Empfangnehmung der Fremden ihrer Güter zu verdienen, und etwan an der Speisung und Beherbergung nebst andern Bürgern etwas zu gewinnen hoffen,
    • oder ob es sich der Mühe lohne, daß sie nebst den Fremden in gleichem Preiß aus der Fremde Waaren in allerley Sorten darlegen, und trotz denen Fremden mit fremden auf die Messe gelockten Kauffern und Verkauffern handeln, und dadurch in den Schoß ihrer Stadt einen immerwährenden Handel ausser und in der Meß-Zeit einführen können;
    • ob das künfftige Meß-Commercium auch darnach eingerichtet seyn soll, daß nicht viel Cramerery mit darunter lauffe, sondern lauter würckliche Handlung in grossen Partheyen geschehen könne, dadurch der Landes-Herr seinen Zoll, die Stadt Nutzen und Nahrung empfinde;
    • ob etwan auch ihre Capitalisten ihre Gelder zur Meß-Zeit mit Nutzen zu verkehren, auf Wechsel und Zinß zu geben, oder eine Parthey Waaren von denen, die Geld bedürfftig, mit Vortheil an sich zu handeln, Gelegenheit finden möchten, und so ja noch einige Crämerey mit unterläufft, daß doch solche den Stadt- und Handwercksleuten zu Guten kommen, und vielmehr von des Meß-Orts Einwohnern bey Kleinigkeiten verkaufft, als von ihnen von Fremden eingekaufft werde, sonderlich wenn auch fremde Manufacturiers, oder die sich mit Cramerey behelffen, gleich mit dem ersten und auf einmahl so verdrüßlich gemacht und abgeschrecket werden, daß sie vor denen einländischen Meß-Orts-Büchern, weil diese alles selbst machen, nicht aufkommen können, sondern ein andermahl weg bleiben und ihnen die Handlung mehrentheils allein lassen müssen; da im Gegentheil, wenn jene, nehmlich die Fremden, die Ober-Hand behalten sollten, sie den Preiß der Materialien theuer, und den Verkauffs-Profit dünne und geringer machen würden;
    • ob ferner so starcke Handlung in Partheyen zu vermuthen, daß Fremde mit Fremden ein grosses, und zwar in solchen Partheyen und Waaren umsetzen würden, welche sie ohne dem nicht von dem Meß-Ort hätten haben können, sondern von solchen Fremden, mit denen sie da persönlich handeln, nothwendig hätten verschreiben müssen, und also der Meß-Ort gar wohl sich zu einem Mittels-Ort darunter könne gebrauchen lassen, indessen aber von dem Zoll, Zehrung, Provision, Kundschafft, Factoreyen, Unkosten, Hauß- Gewölbe- Kammern- und Buden-Miethe seinen Vortheil habe, oder ob die einländische Kauffleute darunter ihrer Kunden quitt gehen, die Fremden selbst durch Kenntniß mit Fremden die Schliche und Wege aus der ersten Hand lernen, denen Manufacturiers ihrer Materialien theuer und der Verkauff ihrer Arbeit schwer gemachet würde u.s.w.
 
  Das gemeine Beste hat dabey  
  {Sp. 1160}  
  zu betrachten,  
 
  • ob man dem Cammer-Wesen durch die Meß-Freyheiten keinen Schaden thue, und etwan die Bürger, indem man die Fremden im Zoll begünstiget, darunter beschwere, oder ob nicht diese mit jenen sich verstehen, und von Zoll-freyen eingebrachten Waaren so viel unter Factors Händen zurück lassen möchten, daß solcher zwischen Meß-Zeiten gnug daran zu verkauffen hätte, und also seinen Mit-Bürgern das Brod entzogen würde;
  • ob nicht unter denen vielen Fremden unter dem Scheine und dem Vorwand der Kauffleute einige Spionen und Kundschaffter, ingleichen angesteckte Waaren und Personen, die dem Lande die Pest, oder ein ander Unglück und üble Kranckheit auf den Halß zögen, sich einschleichen möchten,
  • ob man nicht mit Anlegung einer solennen Messe Neid und Abgunst bey denen Nachbaren erwecke, andern benachbarten Meß-Orten Schaden und Eintrag thue, welches wieder die Liebe des Nächsten läuft, die Gemüther dadurch wieder einander verbittert, zum Vergeltungs-Recht Ursach gebe;
  • ob man nicht das unternommene Werck, wenn es einmahl in Stand gebracht ist, sich beständig fortzuführen getraue, und selbiges auf einen festen Fuß zu setzen, auch alle Anzeigungen hierzu vorhanden seyn;
  • ob nicht etwan durch die neu anzulegende Messe die Einwohner träge, und von fremder Handlung abgeschreckt werden möchten, indem sie sehen, daß ihnen alles vor die Thür gebracht wird;
  • ob die Fremden das im Lande aus ihren Waaren gelößte Geld wieder an anderere Landes-Waaren anlegen, und darzu Gelegenheit und Willen haben, oder ob nicht vielmehr des Landes voriger Handel, da die Unterthanen ihren Verkehr so gut als sie gekonnt, aus der Fremde gesucht, mehr Land-Waaren als jetzt verbrauchet haben;
  • ob auch die aus- und einzuführende Waaren oder diese jene übertreffen;
  • ob das Land und dessen Einwohner zum Pracht und Staate geneigt, und mehr Kauffleute und Cramer, die solchen mit ihren kostbaren Kleider-Stoffen, Galanterien, Delicatessen befördern, als die Kauff-Leuthe, die mit nützlichen Waaren handeln, auf der Messe erscheinen würden;
  • ob eine vorher kund gemachte Kleider-Ordnung solchem Unheil entgegen gehe, wie eine billig-mäßige Zoll-Rolle deßwegen einzurichten, gute Meß-Ordnung zu machen;
  • ob die gesetzte Meß-Zeit auch bequem falle, nicht so wohl in Absicht der nahe, als weit entlegenen Orte und Ländereyen, als wenn nehmlich zu der in der Messe am meisten benöthigten Waare, die Jahrs-Zeit in des Fremden seinem Lande verstrichen, daß er sie nicht mehr frisch zu Wasser oder Lande anschaffen kan, und daher der Meß-Ort nehmen muß, was den Fremden zu Hause übergeblieben, und sonst niemand kauffen wollen, oder die Witterung die Abfuhr der in der Messe gekauften Waaren (entweder daß die Ströme gefrohren oder die Wege unbrauchbar worden) verhindert;
  • ob die angelegte Messe nicht auf eine kurtz vorher gegangne und mehr ansehnlichere besuchte folge, und weil in solcher ein jeder seine Provision schon eingekauft, ihm in dieser nichts mehr fehle, oder ob derjenige,
 
  {Sp. 1161|S. 588}  
 
  welcher auf der vorhergehenden Messe Verkäuffer gewesen, und dessen beste Waaren ausgesucht worden, auf diese nachfolgende nun den Rest und Ausschuß bringe;
 
 
  • ob durch die neu angelegte eine benachbarte, einerley Landes-Herrn zugehörige alte Messe nicht geschwächt, und hernach beyde niemahls recht zu Kräften kommen können;
  • wie viel wohl das Land an Zehrungs-Geldern profitire, dadurch bey ietzigen Zeiten die Lebens-Mittel ohne dem enge genug zusammen gehen, und nichts übrig bleibe;
  • ob die Fremden wacker aufgehen lassen, und denen Bürgern die Miethe ihrer Häuser und Wohnungen ein erkleckliches eintrage, oder ob sie sich nur aus dem Knap-Sack behelffen, und in ihren aufgeschlagenen Buden schlaffen;
  • ob gnugsame Fuhren und Fahrzeuge zu Ab- und Zufuhr der Waaren im Lande vorhanden;
  • ob die Wege, Brücken und Dämme brauchbar, und in gutem Stande seyn, daß niemand dadurch Schaden geschehe;
  • wie es mit der Strassen Sicherheit beschaffen,
  • wie die Privilegia und Meß-Freyheit einzurichten, daß es weder dem Landes-Herrn noch dem Lande zum Schaden gereiche,
  • ob es ein universeller Jahrmarckt, eine solenne Messe, oder nur ein absonderlicher Marckt über diese oder jene Waare, welche das Land am meisten ausgiebt, seyn solle,
 
  und was etwan dergleichen Betrachtungen mehr seyn, welche zuvor, ehe sich ein Landes-Herr zu Aufrichtung einer Messe oder Jahrmarckts entschlüsset, wohl überleget werden müssen.  
  Es haben die Kayser und Landes-Herrn die Meß-Örter in Ansehung der Messen mit unterschiedenen Privilegien begnadiget. Also kan in grossen privilegirten und mit guten Ordnungen versehenen Messen und Jahrmärckten kein Arrest noch Kummer auf Schulden, die anderwerts gemacht und zu zahlen versprochen worden, auch nicht einmahl auf die, welche bey Verpfändung aller Haab und Güter, wo und wenn solche auch anzutreffen seyn möchten, verschrieben worden, angeleget werden, wenn auch schon der Schuldner sich überhaupt von denen Meß-Freyheiten in der Verschreibung loß gesaget hätte, wenn er nicht dabey insonderheit dieser oder jener, als etwan der Leipziger, Franckfurter oder Naumburger Messe gedacht hätte, weil solche Privat Vergleiche einer öffentlichen privilegirten Ordnung nichts benehmen können; Hingegen gehören zu der stracks zu vollstreckenden Execution des Meß-Handels-Gerichtes alle auf die Messe zu bezahlen verschriebene Schulden, angenommene Wechsel-Contracte zu bezahlen aufgekaufte Waaren, angenommene Überweisungen, nur daß solches zu rechter, und in der Marckt-Ordnung gesetzter Zeit geschehe.  
  Diejenigen Personen, sie sind gleich Kauff- oder andere Leute, welche sich der Messe bedienen, oder auf solcher ihre von der Messe und Meß-Zeit abhangende Verrichtungen haben, und sich der grossen offenbahren Land- und Geleits-Strasse gebrauchen wollen, müssen samt ihren Waaren, Leuten, Gütern und Geschirre frey, sicher und ungehindert hin und wieder reisen können.  
  Das dritte Privileg, dessen sich ein privilegirter Jahrmarckt, oder vielmehr die denselben besuchenden Käuffer und Ver-  
  {Sp. 1162}  
  käuffer zu erfreuen haben, ist die Zoll-Freyheit, daß sie entweder gantz, oder zum Theil von sonst gewöhnlichem Zolle befreyet seyn, welche Zoll- Freyheit ex L. unica Cod. de Nundinis probiren wollen Zösius ad Tit. de nund. ... Wiewohl die Praxis auf vielen Deutschen Jahrmärckten das Gegentheil beliebet, da denen fremden Kaufleuten, ob zwar nicht der gantze, doch der halbe Zoll abgefordert wird.  
  Das vierte Privilegium möchte man dieses nennen, daß zum Besten eines solchen Meß-Ortes denen umliegenden Städten und Flecken auf etliche Meile Weges in der Runde öffentliche Jahrmärckte zu halten verboten ist, damit nehmlich der privilegirte Meß-Ort so viel besser in Flor und Aufnehmen kommen, und von andern Orten ihm an der Handlung kein Eintrag gethan werden möge. Wir haben dessen zum Beweißthum Kaysers Leopolds glorwürdigster Gedächtniß der Stadt Leipzig zum Besten unter dem 18 Mertz 1665. ergangenes allergnädigstes Mandat die Abschaffung, auch nicht Besuchung derer zu Weissenfelß, Naumburg und Skeuditz, unternommenen neuen Vieh- und Jahrmärckte betreffend.  
  Das fünfte Privilegium, welches einigen solennen grossen Meß-Örtern gegeben worden, ist, daß zur Vermehrung der dahin kommenden Fremden in Meß-Zeiten die Land-Stände und Ritterschafft zur Abhandlung der Landes-Geschäfte dahin zusammen beruffen werden, wie sie denn auch selbst geneigt seyn, ihre Zusammenkünffte zu Entscheidung ihrer Privat-Geschäfte an einem solchen Meß-Ort und keinem andern, wie auch auf die Meß-Zeit anzustellen, und solche das Ziel ihrer Vergleiche und Unterhandlungen seyn zu lassen, wie solches täglich an denen Franckfurter und Leipziger Oster- und Herbst-Messen, ingleichen an dem Kieler-Umschlage um den Heil. drey Königs-Tag, und andern mehr zu sehen.  
  Von dem Kayser Lotharius und dessen Vorfahren am Reich schreibet Klock … daß sie ihre silberne und güldene Müntze allermeist zu Franckfurt und Nördlingen wegen der Jahrmärckte und Messen schlagen lassen; darunter denn insonderheit auf gemeinen Nutzen und das Beste der Handthierung und Kauff-Leute gesehen worden; ja damit solcher öffentlichen privilegirten Messe ihr Ansehen durch Beybehaltung guter Müntze mit erhalten werden möchte, ist in dem Reichs-Abschiede von 1594. §. Dieweil auch angeführet.  
  Das sechste Privilegium bestehet darinnen. Daß einige Meß-Örter auch zugleich das Stapel-Recht mit geniessen. Also sind  
 
  • der Stadt Regenspurg an der Donau ihre Jahrmärckte und Stapel-Gerechtigkeit von Kayser Friderich II Carl V und Rudolph II, der Stadt Bremen von Heinrich IV und V,
  • der Stadt Franckfurt am Mayn von Friderich II, Ludwig den Bayer und Carl IV,
  • der Stadt Straßburg, welche daher eine Ladestadt genennet wird, vom Kayser Sigismund,
  • der Stadt Leipzig aber von Friderich III bestätiget worden:
 
  Hierbey fragt es sich, ob denen hier oben beschriebenen Meß-Freyheiten und Privilegien  
  {Sp. 1163|S. 589}  
  von denen Kauff-Leuten entsaget, auch derselben alsdenn nach vorher gegangener förmlicher Begebung derselben, so wohl als ihre Güter, bey erster Marckt-Woche arrestiret werden können? Hier sind nun zwar einige Rechts-Lehrer der Meinung, ob könnte einem solchen Privilegio durch dessen Begebung nicht geschadet, auch nicht wenn es geschehen die Hülffe vollstrecket werden, und dieses in Ansehung des gemeinen Bestens c. 12.
  Andere hingegen behaupten das Gegentheil, sonderlich wenn die Loßsagung des Meß-Privilegii besonders und ausdrücklich geschehen arg. l. 1. ff. si quis in Jus vocat.
  etwan in diesen Formalien: verspreche gute Zahlung bey Verpfändung meines Vermögens, oder auf etwas gelindere Weise, bey Entsetzung des Meinigen, und mit Verzeihung der Marckt- Freyheit; immassen denn dergleichen Verschreibungen täglich ausgefertiget werden, auf welche alsdenn der Gläubiger nicht allein einen Vorzug vor andern Mit-Gläubigern hat, sondern auch seine Schuld in der ersten Marckt-Woche fordern kan, sintemahl auf solche Art vornehmlich von dem Privat-Nutzen gehandelt wird, bey welchem die gemeine Regel gilt, daß, so ofte ein Gesetze dem Privat-Besten zu Gefallen, etwas eingeführet, ob es gleich das gemeine Wesen zugleich mit bezielet.  
  Es hat solche Renunciations-Freyheit auch in Sachsen ihre völlige Gültigkeit durch Chur-Fürstens Augusti von 1588 an den Rath zu Leipzig abgelaßnes Rescript erhalten. Denn als besagter Rath auf Anhalten der Meß-Kauff-Leute unterthänigst bey dem Chur-Fürsten um die Aufhebung dieses Meß-Privilegii angesucht, antworteten Se. Churfürstl. Durchlaucht hierauf, daß die Kauff-Leute dieses Privilegii halber sich gnugsam helffen könnten, wenn sie nur in denen Schuld-Verschreibungen ihren Schuldner sich desselben ausdrücklich begeben liessen; wie denn kein Zweiffel ist, daß ein Landes-Herr nach Belieben ein solch Privilegium aufheben könne, wenn er es der Handelschaft nachtheilig zu seyn befinden sollte.  
  Also eignen sich die Franckfurter aus einer alten Gewohnheit das Recht und die freye Gewalt zu arrestiren in währender Meß-Zeit zu, siehe Reform. Francof. …
  welches zwar einmahl im Kayserlichen Cammer-Gerichte in Sachen Oppenheim und Consorten bestritten worden; es haben aber doch die Beklagten endlich den 26 September 1564 eine völlige Befreyung erhalten, worbey es hernach auch geblieben.  
  Endlich so hat auch das Privilegium de non arrestando so wohl des Kauffmanns Person, als Güter, nicht Statt, wenn erstlich die Messe oder der Jahrmarckt ausgeläutet worden, nehmlich bey denenjenigen, die versprochener und schuldiger massen nicht zahlen können, wie auch bey muthwilligen Falliten und Banquerottirern; bey andern unverschuldeten Personen aber wird es billig, und zwar so lange, biß sie von der Messe nebst ihren Waaren wieder zu Hause angelanget seyn, gehalten, wie solches das Leipziger Privilegium mit mehrern, ingleichen Carpzovvorstellet, damit jedermann sowohl mit kom-  
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  men, als wegziehen sicher seyn möge. Menoch.
  Es ist aber die in dem Privilegio auf diejenigen, welche einige zu und von Leipzig gehende Waaren vor und nach den Messen auf einigerley Art und Weise, und unter welchem Vorwand es auch seyn möge, bekümmern und anhalten, oder denenselben hinderlich fallen, gesetzte Strafe, zuförderst die Kayserliche Ungnade bey Straffe 50 und noch bey 40 Marck Löthigen Geldes, denn auch des Reiches Acht, und das gegen desselben Leib, Haab und Güter als Verbrecher des Heiligen Reichs Gebietes und Land-Friedens verfahren werden soll. Siehe das desfalls ins besondere ergangen Chur-Fürsten Augustus an den Rath zu Leipzig von 1581 wie auch die besondern Kayserlichen und Königlichen Privilegien.  
  Wer diese Privilegien, und was mehr zu den Meß-Rechten und Gebräuchen gehörig ist, lesen will, kan Marpergers Tractat von den Messen und Jahrmärckten nachschlagen. Bes. auch Mascovs Diss. de Jure Stapulae ac Nundinarum Civit. Lipsiensis.
     

HIS-Data 5028-20-1153-1: Zedler: Messen-Recht HIS-Data Home
Stand: 18. August 2013 © Hans-Walter Pries