|
Text |
Quellenangaben |
|
Messen-Recht. |
|
|
Unter diesem
Worte wird insgemein entweder
die Macht und
Gewalt, so genannte
solenne Messen anzulegen, oder was irgend sonst bey
deren
würcklichen Haltung zu beobachten
anzuordnen,
verstanden. |
|
|
Was das erstere, oder die Macht und Gewalt
dergleichen Messen anzuordnen, betrifft; so
wollen
die meisten Rechts-Lehrer behaupten, daß auf
Deutschem
Grund und Boden ein
Reichs-Fürst nicht
leicht ohne Einwilligung
Kayserlicher
Majestät eine
Messe an einem
Orte anlegen könnte, und ist es
auch mit Verleihung derer grossen und solennen
Messen biß anhero allezeit unverändert bey
höchstbesagtem Kayserlichen Vorbehalt
verblieben. |
|
|
Wie denn insonderheit die noch im vorigen
Jahrhunderte mit Sr. Kayserlichen Majestät Kaysers
Leopolds
allergnädigsten Bewilligung angelegte
Braunschweigische Messe, wie auch die im
Jahr
1659 von eben derselben geschehene Bestätigung der
Stadt
Leipzig
Marckt- Niederlage- und
Stapel-Gerechtigkeiten mehrern Inhalts ausweisen, daß
nehmlich solcher gestalt alle und jede solenne
Messen in Deutschland von denen Kaysern ihre
Privilegia und
Freyheiten ziehen. |
|
|
Also ertheilte Friedrich II im Jahre 1219 der
Stadt
Franckfurt am Mayn die Meß-Freyheit, und
nahm krafft solches Privilegii alle diejenigen, die
solche Franckfurter Messe besuchen würden, in
seinen Kayserlichen und des
Heil. Röm. Reichs
Schutz, welches Privilegium hernach Kayser
Ludwig V im Jahre 1230 bestätiget, und solcher
Bestätigung eine
gewisse
Straffe angefüget, mit
welcher diejenigen beleget werden
solten, welche
die Franckfurter Messe und deren Sicherheit auf
einige Weise beunruhigen und verletzen würden,
mit ernstlichem
Befehl an alle
Reichs-Unterthanen
und Vasallen, daß sie solche Ruh- und
Friedens-Stöhrer, welche denen Franckfurtern den geringsten
Überlast
thun würden, verfolgen und fangen helffen
sollten. |
|
|
Zu welchem stattlichen Privilegio hernach
Kayser Carl IV nebst der Bestätigung noch dieses
hinzugethan, daß so wohl der Stadt
Bürger, als
fremde
Kauffleute, welche etwan von dem
Kayserlichen Reichs-Hof-Gerichte |
|
|
{Sp. 1154} |
|
|
möchten in die
Acht erkläret worden seyn, oder
noch darein zu erklären stünden, also, daß ihre
Personen und bey sich habende Effecten sonst
allerwegen angehalten und bekümmert werden
könnten, dennoch, wenn sie diese Messe besuchen
wollten, die
gantze
Zeit über, ja 18
Tage vor, und 18
Tage nach derselben, so sie in der Franckfurter
Gebiete sich aufhielten, in des Heil. Röm. Reichs
Schutz und Schirm seyn sollten, also, daß sie weder
von dem Kayserlichen Reichs-Hof-Rathe, noch
einem andern
Gerichte, weder durch
Mandata,
Interdicta,
Bann oder Arrest solten gefähret werden
können. |
Goldast. Tom. 3. Const. Imp.
… |
|
Gleichergestalt bestätigte auch Kayser
Maximilian I in den Jahren 1497 und 1507 denen
Leipzigern ihrer Meß-Privilegien, und erweiterte solche auf alle Kaufleute und
andere
Standes-Personen, sie möchten herkommen, wo sie wolten,
welches hernach auch 1529 und 1547 Carl V, 1638
Ferdinand III, 1659 Leopold I, 1706 Josephus,
und 1712 ihre jetzt noch Allerhöchst-regierende
Kayserliche Majestät Carl der VI gethan. |
Bes. Mascovs
Diss. de Jure
Stapulae … |
|
Wobey noch zu gedencken, daß insonderheit
zu Leipzig drey dergleichen freye offene Messen
gehalten werden, wovon die |
|
|
1)ste allemahl an dem Neu-Jahrs-Tage,
die |
|
|
2) den Sonntag Jubilate, nach Ostern, und
die |
|
|
3) den Sonntag nach Michaelis |
|
|
eingelautet wird. |
|
|
Nebst denen ietzterzehlten solennen
öffentlichen Messen hat man auch kleine
Jahr- und
Wochen-Märckte, zu welchen auch die Kirch-Messen zu zehlen seyn, welche insgesamt
dasjenige, was hiebevor von denen grossen
Messen, und daß solche in dem
Römischen Reiche
allein der Kayser
verleihen und privilegiren könne,
gesagt worden, nichts angehet; sondern es kan
solche ein jeder
Landes-Herr zum
Nutzen und
Bequemlichkeit seiner
Unterthanen und zum
Aufnehmen der
Commercien, sonderlich der in
seinem Lande gemachten
Manufacturen nach
Belieben, wenn und wohin er will, anlegen, |
Knipschild de Juribus et
Privilegiis Civit. Imp. … |
|
auch denenselben gewisse
Gesetze
vorschreiben, nach welchen sich der Ort, oder die
Stadt, in welcher der
Marckt aufgerichtet ist, und die
dahin richtende Käuffer und Verkäuffer schicken
müssen,
z.E. daß vor der
bestimmten Zeit niemand
seine Bude oder Gewölbe öffnen, auch länger nicht,
als eine gewisse Zeit, solche offen halten
sollte. |
Siehe das Edict der
Hollsteinischen Landgerichts-Ordnung,
betreffend die Jahrmärckte auf denen darzu
angesetzten gewöhnlichen Markttägen praecise
zu halten, und vorher sub poena confiscationis
nichts zu kauffen, oder verkauffen. |
|
Es lassen sich die gemeinen Jahr- u.
Wochen-Märckte, am
ordentlichsten ihrer Zeit- u.
Einsetzungs-Absicht nach betrachten, nach
welcherleyen sie auch mehrentheils ihre
Nahmen,
nemlich von dem, was am meisten, auf solchen
Marckt zum
Verkauff gebracht wird, annehmen, als
daß sie etwan von dem häuffig dahin gebrachten
Vieh, die Vieh- als Pferde- und Ochsen-Märckte,
von der häuffigen Wolle, Woll- und also auch
Saffran- und Kram-Märckte genennet werden,
welche Märckte hernach wieder entweder weit und
breit
berühmt, oder |
|
|
{Sp. 1155|S. 585} |
|
|
nur von der gantzen schlechten und gemeinen
Sorte sind. |
|
|
Unter jenen verstehen wir die grossen Pferde-
und Vieh-Märckte, dergleichen zu
Franckfurth an
der Oder, Buttstat in Thüringen, Bamberg in
Francken,
Franckfurth am Mayn etc. gehalten
werden, da aus Ungarn und Pohlen, Roßtäuscher
und Viehhändler mit ihrem Vieh ankommen, und
solche Kuppel- und Heerdenweise von denen, die
solches
nöthig haben, erkauffet werden
können. |
|
|
Gantz schlechte oder gemeine Märckte
hingegen sind diejenigen, auf welche das Vieh nur
aus denen umliegenden nächstgelegenen Orten
zum
Kauff gebracht wird, dabey sich denn zu
beyderley Märckten auch die
Kramer mit ihren
Waaren einfinden. Nachdem nun diese oder der
Vorrath an Vieh grösser, nachdem werden sie auch
Kram- oder Vieh- auch wohl beydes zugleich Kram-
und Vieh-Märckte
genannt, und zugleich in denen
Patenten und Calendern angemerckt, ob und wo sie
beyde zugleich, oder ein Marckt einen
Tag später
als der andere, auch der eine auf diesem, der
andere auf jenem Platze gehalten werden
soll. |
|
|
Alle dergleichen Märckte können ohne
Kayserliche Bewilligung von einem jeden Landes-Herrn aufgerichtet werden. Hierbey fällt die
Frage
vor, ob ein zwar zum
Kayser
erwählter, aber noch
nicht gekrönter Kayser mit
völliger
Krafft und
Nachdrucke solenne Messen und Jahrmärckte
verleihen könne? Hierauf antwortet
Fritsch
in seinem
Tractat de Regali nundinarum Jure et
Privilegiis, daß zwar einige Rechts-Lehrer solches in
Zweiffel ziehen
wollen, weil die blosse
Wahl keinen
Kayser machte, sondern auch die
Crönung und
Salbung des neuerwählten
Eydes-Ablegung vorher
gehen müsse, und so denn erst von dem Tage
seiner Crönung seines Kayserthums
Anfang zu
rechnen sey. |
|
|
Es giengen aber mit weit grösserm Fuge
andere von dieser
Meinung ab, und behaupteten,
daß ein neuerwählter Kayser auch vor seiner
Crönung schon Kayser sey, und die Macht habe, als
Kayser zu
regieren, und sey eben die Crönung
keine
Ursache des Kayserthums, sondern ein
blosses zufälliges oder beygefügtes
Recht des
übergebenen
Reichs; zumahl da solche Crönung
nur in einer blossen Ceremonie und priesterlichen
Einseegnung bestünde, welche dem Hauptwercke
nichts gebe, ob solche dabey oder davon sey. |
Siehe
Carpzov ad L.R.G.
... |
|
Die zweyte Frage ist, ob ein
Römischer König,
annoch bey Lebzeiten eines Römischen Kaysers
ein gültiges Privilegium über eine solenne Messe in
seinem
eigenen
Nahmen ausgeben könne? Hierauf
wird geantwortet, daß ob zwar ein Römischer König
des Majestäts-Rechts und
Tituls geniest, wie
solches aus dem
Reichs-Abschied von 1542. §.
würde sich aber jemand, offenbahr erhellet. Weil
aber doch alle des Römischen Königs seiner
Majestäts-Rechte Ausübung an die Einwilligung und
Zulassung des noch lebenden Römischen Kaysers
gebunden sind; so bleibet das Verleihen einer
solennen Messe ein rechtlicher Vorbehalt des
regierenden Römischen Kaysers allein; es wäre
denn, daß er abwesend wäre, in welchem Fall der
Römische König an seiner Stelle ein solch
Privilegium verleihen könte. |
|
|
Sind denn wohl zur Zeit des erledigten Kayserli-
|
|
|
{Sp. 1156} |
|
|
chen Thrones die Durchlauchtigsten
Vicarii
befugt, universale Messen zu ertheilen? Einige
wenden vor, daß dißfalls in der
güldenen Bulle
nichts
gewisses ausgedruckt sey, und daß dahero
solche Reservata allezeit nur gantz absonderliche
Ausdrückung erforderten. Andere hingegen sagen,
es sey die
Gewalt des Vicariats ihnen überhaupt
und ohne Ausnahme zugestanden, darunter auch
die nicht ausgedrückten
Dinge, wenn solche nur
nicht ins besondere ausgenommen worden,
verstanden würden.Siehe
Schütz … womit
Rumelin ad A.B. Diss. …
übereinstimmt, und
daselbst
beweiset, daß des Reichs Vicarii zu
solcher
Zeit alle
Arten von sonst nur so genannten
Kayserlichen Begnadigungen, welche nicht zum
Nachtheil des Reichs gehörten, ausüben
könten. |
|
|
Stamler erwehlet in seinem Tractat de
reservat. Imp. … den Mittelweg, und macht
zwischen denen in denen Rechten so genannten
Reservatis generalibus und particularibus, einen
Unterschied und vermeint, daß dieser letztern
insgesammt sie, die Vicarii, nicht alle
theilhafftig
werden würden. Ob man gleich nicht leichtlich
Exempel hat, daß des Reichs Vicarii solenne
Messen verliehen hätten; so ist dennoch solch
Recht ihnen wohl nicht abzusprechen. |
|
|
Ist denn aber ein
Landes-Herr wohl berechtiget,
in seinem Lande besondere Jahrmärckte
aufzurichten und anzulegen, ungeachtet solche
seinen Nachbaren schädlich sind? Die
verneinde
Meinung scheinet Gail Lib. I. Obs. … zu behaupten,
weil ein solches gleichsam zur Eifersucht,
Schaden
der Nachbaren, und zum Neide gereichen würde,
wovor aber die Rechte einen Abscheu tragen. Allein
da ein jeder Landes-Herr das Heil und die Wohlfahrt
seiner Unterthanen in Absicht hat; so wird nicht
dafür gehalten, daß er Jahrmärckte aus Neid und
Eifersucht anlege. Solte aber doch der Verdacht
bleiben, daß es dieser Ursachen halber geschehe;
so muß derjenige, dem darunter geschadet wird,
wenn ihm geholffen werden soll, solches klar
beweisen. |
|
|
Die denen Städten ertheilte Privilegien der
Messen und Jahrmärckte gehen auf folgende Art
verlohren. |
|
|
Als erstlich durch einen zehenjährigen
unterlassenen
Gebrauch, wenn nehmlich ein
solcher Ort den Marckt wohl hätte halten, oder die
Stapel-Gerechtigkeit ausüben können, und es doch
nicht gethan. Ein anders wäre es, wenn ein solcher
Ort durch
Krieg oder andere Zufälle sich seines
Rechts oder Privilegii zu gebrauchen verhindert
würde; Da bleibt ihm sein Privilegium nach wie vor
ungekränckt und unbenommen, wenn auch die
Verhinderung über Menschen Gedencken, oder
tausend Jahre währen sollte. |
|
|
Zum andern, wenn der Orth, dem solches
gegeben worden, sich gröblich versündiget, und
etwa das
Laster der beleidigten Majestät begangen,
in des Reichs-Acht, oder in den
Bann erkläret
worden. |
Sept. de Regal. … |
|
Also hat Kayser Carl IV. denen
Franckfurthern ihre Messe genommen, und auf Mayntz geleget, wo selbst sie zuvor
schon gewesen war, weil sie seinen Feind, den gegen ihm zum Kayser erwählten
Graf
Günther von Schwartzburg in ihre Stadt
eingenommen hatten, wiewohl er ihnen |
|
|
{Sp. 1157|S. 586} |
|
|
hernach auf Vermittelung
Pfaltz-Graf Rudolphs
und des Marggraffens von
Brandenburg solche
nach Graff Günthers
Tode wieder gegeben. |
|
|
Drittens, wird auch ein Stapel- oder Meß-Privilegium dadurch widerruflich, wenn man
dasselbe allzusehr und unerträglicher Weise
mißbrauchet, |
l. 4. in fin. de
Commerc. |
|
so, daß auch derjenige, der es thut, weder des
Gesetzes, noch des
Landes-Fürstens Schutzes und
Hülffe würdig ist, und dahero
vornehmlich dahin zu
sehen ist, daß niemand unter dem Deckmantel
eines habenden Privilegii zu weit greiffe, und dem
gemeinen Besten Abbruch thue. |
l. 2. C. de Privil.
Scholar. |
|
Wenn demnach eine Meß- oder Marckt-Stadt
durch unmäßige Zölle und
Auflagen ihre ab- und
zureisenden Meß-Kauffleute allzusehr beschweren
wollte; so wäre kein Zweiffel, daß, wenn die
Sache
vorher gnugsam
untersucht und erwiesen worden,
der Ober-Herr alsdenn eine solche Stadt ihres
Privilegii wieder berauben könnte; anerwogen, daß
durch solche Zoll-Erhöhung die
Handlung und
Gewerbe aus dem Lande Fremden zu- und von der
Stadt abgewiesen werden. |
|
|
Die vierte Ursache, warum ein Jahrmarckt-Privilegium aufgehoben werden kan, ist, wenn man
sich dessen selbst ausdrücklich und förmlich
begiebt; sonderlich wenn solche Märckte ohne
erhebliche Ursachen oder des Meß-Ortes Nutzen
wären angeleget worden. |
|
|
Ausser diesen Fällen aber bleiben
billig eines
jeden Orts seine Messen und Jahrmärckte
ungekräncket, und hindert daran nicht, ob gleich
derjenige, der solche
verliehen, schon verstorben
seyn sollte, weil doch sein Nachfolger darüber zu
halten
schuldig ist; sonderlich, wenn solche
Nachfolger bey dem Antritt der
Regierung, heutigem
Gebrauch nach, denen
Unterthanen ihre Privilegia
bestätiget, und sie dabey zu schützen versprochen
hätte; ingleichen so des Landes oder der Stadt
Bestes durch solches Privilegii Bestätigung mehr
befördert, als gehindert wird, wie also bey
Einführung solenner Messen und Jahrmärckte zu
geschehen pfleget, und solche dannenhero von
dem Nachfolger nicht freventlicher Weise
abgeschafft werden können; sonderlich da die von
einem
Fürsten oder Landes-Herrn ertheilten
Privilegia nicht so wohl von seiner
Person, als
vielmehr von seiner
Würde
und Regierung herkommende, anzusehen sind, über solche Regierungs-Handlungen
aber aller Rechts-Lehrer
Urtheil nach der Nachfolger im
Regiment steiff
und fest zu halten habe. |
|
|
Es wollen die neu anzulegenden Messen und
Jahrmärckte, welche etwan auf das Tapet gebracht
worden, vorhero wohl überleget seyn, ehe man
dieselben
würcklich einzuführen beschlüsset;
sintemahl nicht alle Arten der Handlung oder
Gewerbe sich ohne
Unterscheid auf alle
Örter und
zu allen
Zeiten schicken und in Gang bringen
lassen; sondern gleichwie alle zur menschlichen
Gesundheit verordneten Hülffs-Mittel zwar unter
dem Nahmen der Artzney begriffen, indessen aber
doch die eine vor der andern zu dieser oder jener
Kranckheit mit
Vernunfft gebraucht werden; also ist
es auch mit denen Vorschlägen, welche der
Handlung und ihrer
Verbesserung halber aufs Tapet
gebracht worden, be- |
|
|
{Sp. 1158} |
|
|
wandt, daß solche vorher reifflich überleget,
und die beyderseitigen
Gründe und Ursachen
genau untersucht und
erwogen werden
müssen,
ehe man zum endlichen Schluß schreiten und
gelangen könne. |
|
|
Erstlich muß in Erwegung gezogen werden,
|
|
|
- wie der Meß-Ort oder diejenige Stadt, in
welcher eine Messe oder grosser Jahrmarckt
angeleget werden soll, seiner Lage, Gegend,
Lufft
und andern
Umständen nach beschaffen sey;
- ob in
Ansehung der ersten derselbe in einer fruchtbaren
oder unfruchtbaren, bergigten oder ebenen Gegend,
an Schiffreichen
Wassern oder Seen gelegen sey,
daß die häuffig ankommenden fremden Käuffer und
Verkäuffer
Lebens-Mittel vor sich und ihre Pferde
genugsam finden können;
- ob die
Waare durch
sandigte böse Wege über Berg und Thal, oder auf
einer Ebene, und guten Weg vermittelst der Revier
oder Seefahrt gemächlich, und sonderlich die
groben Waaren ohne sonderbare Kosten zu
Schiffe
dahin gebracht werden können;
- wie des Orts Lufft
und Himmels-Gegend beschaffen, ob es sonderlich
um die Zeit des bestimmten Meß-Termins hitziger
oder kälter, neblichter oder regenhaftiger, dicker
ungesunder oder heiterer Lufft unterworffen sey;
- ob
in Ansehung seines politischen und
natürlichen
Zustandes derselbe gleichsam in einem Mittel-Puncte und nicht viel ungleicher Weite ihrer
umliegenden und angräntzenden Nachbaren liege,
welche die erforderliche
Bequemlichkeit dabey
finden, ihren Kauff- Handels- und Vertausch-Platz
daselbst anzustellen, ob auch dieser angräntzenden
Nachbaren so und so viel Gewerbe zusammen
haben, daß ihnen ein solcher dritter und wie recht
inne gelegener Ort
nöthig thue;
- ob die Ab- und
Zufuhr derer daselbst zu vertreibenden und
umzusetzenden Waaren durch die benachbarten
Örter nach unserm zu bestimmenden Meß-Orte
unstreitig, unverschlüßlich, unbeneidet, und durch
kleine oder grosse Vorfälle nicht leicht und offt, es
seye nun offenbahr oder heimlicher Weise, zu
hemmen stünde, welches alles in Absicht auf die
Lage des Orts anfänglich wohl zu überlegen seyn
will.
|
|
|
Ferner ist des Ortes und seiner
Einwohner
Handels-Beschaffenheit zu betrachten, |
|
|
- ob dieses
Kauffleute, oder mehrentheils
Herren, oder
vornehme
Bürger oder auch geringe
Standes
Personen seyn, welche bloß allein
Bürgerliche Nahrung im Brauen,
Ackerbau, und
Vieh-Zucht und dergleichen treiben,
- ob
Manufacturen unter ihnen aufgerichtet, viel Commissiones und Factoreyen die Bürger in
Händen haben,
- ob starcke Besatzung oder gar eine
Hoffstatt darinnen sey,
- ob sich Capitalisten
darinnen, oder auch ein grosser Land-Adel daherum
aufhalte,
- ob das Land
reich oder
arm,
- ob auch ein
Mangel am
Gelde zu spühren sey oder nicht,
- ob die
Einwohner zur Handlung geneigt und
arbeitsam
sind,
- ob sie den Aufwand lieben, oder der
Sparsamkeit sich befleißigen,
- ob alle erforderliche
Bequemlichkeit, die Kauffleute mit ihren Waaren
einzunehmen, vorhanden, und zu veranstalten sey,
- ob das Land selbst mit
Kunst- und
Natur-Gaben
ausgerüstet sey, oder ob es eines und des andern, oder beyder zugleich
ermangele,
- und zwar was erstlich die Kauff-
{Sp. 1159|S. 587}
leute betrifft, ob solche dergestalt beschaffen,
daß sie eine Messe und grossen Jahrmarckt
sonderlich verlangen, oder bedürfftig, weil sie
entweder selbst kein Capital oder Credit haben, aus
fremden Ländern Waaren zu verschreiben, und
dahero froh seyn, daß ihnen solche vor die Thüre
gebracht werden,
- oder ob sie sich dadurch eine
gute Factorey-Gebühr durch Spedirung und
Empfangnehmung der Fremden ihrer
Güter zu
verdienen, und etwan an der Speisung und
Beherbergung nebst andern Bürgern etwas zu
gewinnen hoffen,
- oder ob es sich der
Mühe lohne,
daß sie nebst den Fremden in gleichem Preiß aus
der Fremde Waaren in allerley Sorten darlegen, und
trotz denen Fremden mit fremden auf die Messe
gelockten Kauffern und Verkauffern handeln, und
dadurch in den Schoß ihrer Stadt einen
immerwährenden Handel ausser und in der Meß-Zeit einführen können;
- ob das künfftige Meß-Commercium auch darnach eingerichtet seyn soll,
daß nicht viel Cramerery mit darunter lauffe, sondern
lauter würckliche Handlung in grossen Partheyen
geschehen könne, dadurch der Landes-Herr seinen
Zoll, die Stadt Nutzen und Nahrung empfinde;
- ob
etwan auch ihre Capitalisten ihre Gelder zur Meß-Zeit mit Nutzen zu verkehren, auf Wechsel und Zinß
zu geben, oder eine Parthey Waaren von denen, die
Geld bedürfftig, mit
Vortheil an sich zu handeln,
Gelegenheit finden
möchten, und so ja noch einige
Crämerey mit unterläufft, daß doch solche den
Stadt- und Handwercksleuten zu Guten kommen,
und vielmehr von des Meß-Orts Einwohnern bey
Kleinigkeiten
verkaufft, als von ihnen von Fremden
eingekaufft werde, sonderlich wenn auch fremde Manufacturiers, oder die sich mit Cramerey
behelffen, gleich mit dem ersten und auf einmahl so
verdrüßlich gemacht und abgeschrecket werden,
daß sie vor denen einländischen Meß-Orts-Büchern, weil diese alles selbst machen, nicht
aufkommen können, sondern ein andermahl weg
bleiben und ihnen die Handlung mehrentheils allein
lassen müssen; da im Gegentheil, wenn jene,
nehmlich die Fremden, die Ober-Hand behalten
sollten, sie den Preiß der
Materialien theuer, und
den Verkauffs-Profit dünne und geringer machen
würden;
- ob ferner so starcke Handlung in Partheyen
zu vermuthen, daß Fremde mit Fremden ein
grosses, und zwar in solchen Partheyen und
Waaren umsetzen würden, welche sie ohne dem
nicht von dem Meß-Ort hätten haben können,
sondern von solchen Fremden, mit denen sie da
persönlich handeln,
nothwendig hätten verschreiben
müssen, und also der Meß-Ort gar wohl sich zu
einem Mittels-Ort darunter könne gebrauchen
lassen, indessen aber von dem Zoll, Zehrung,
Provision, Kundschafft, Factoreyen, Unkosten,
Hauß- Gewölbe-
Kammern- und Buden-Miethe
seinen Vortheil habe, oder ob die einländische
Kauffleute darunter ihrer Kunden quitt gehen, die
Fremden selbst durch Kenntniß mit Fremden die
Schliche und Wege aus der ersten Hand lernen,
denen Manufacturiers ihrer Materialien theuer und
der Verkauff ihrer Arbeit schwer gemachet würde
u.s.w.
|
|
|
Das
gemeine Beste hat dabey |
|
|
{Sp. 1160} |
|
|
zu betrachten, |
|
|
- ob man dem Cammer-Wesen durch die Meß-Freyheiten keinen
Schaden thue, und etwan die
Bürger, indem man die Fremden im Zoll
begünstiget, darunter beschwere, oder ob nicht
diese mit jenen sich verstehen, und von Zoll-freyen
eingebrachten Waaren so viel unter Factors Händen
zurück lassen möchten, daß solcher zwischen Meß-Zeiten gnug daran zu verkauffen hätte, und also
seinen Mit-Bürgern das Brod entzogen würde;
- ob
nicht unter denen vielen Fremden unter dem
Scheine und dem Vorwand der Kauffleute einige
Spionen und Kundschaffter, ingleichen angesteckte
Waaren und Personen, die dem Lande die Pest,
oder ein ander
Unglück und
üble Kranckheit auf den
Halß zögen, sich einschleichen möchten,
- ob man
nicht mit Anlegung einer solennen Messe Neid und
Abgunst bey denen Nachbaren erwecke, andern
benachbarten Meß-Orten
Schaden und Eintrag
thue, welches wieder die
Liebe des Nächsten läuft,
die
Gemüther dadurch wieder einander verbittert,
zum Vergeltungs-Recht
Ursach gebe;
- ob man nicht
das unternommene
Werck, wenn es einmahl in
Stand gebracht ist, sich beständig fortzuführen
getraue, und selbiges auf einen festen Fuß zu
setzen, auch alle Anzeigungen hierzu vorhanden
seyn;
- ob nicht etwan durch die neu anzulegende
Messe die Einwohner träge, und von fremder
Handlung abgeschreckt werden möchten, indem sie
sehen, daß ihnen alles vor die Thür gebracht wird;
- ob die Fremden das im Lande aus ihren Waaren
gelößte Geld wieder an anderere Landes-Waaren
anlegen, und darzu Gelegenheit und
Willen haben,
oder ob nicht vielmehr des Landes voriger Handel,
da die Unterthanen ihren Verkehr so gut als sie
gekonnt, aus der Fremde gesucht, mehr Land-Waaren als jetzt verbrauchet haben;
- ob auch die
aus- und einzuführende Waaren oder diese jene
übertreffen;
- ob das Land und dessen Einwohner
zum Pracht und
Staate geneigt, und mehr
Kauffleute und Cramer, die solchen mit ihren
kostbaren Kleider-Stoffen, Galanterien,
Delicatessen befördern, als die Kauff-Leuthe, die
mit nützlichen Waaren handeln, auf der Messe
erscheinen würden;
- ob eine vorher kund gemachte
Kleider-Ordnung solchem Unheil entgegen gehe,
wie eine billig-mäßige Zoll-Rolle deßwegen
einzurichten, gute Meß-Ordnung zu machen;
- ob die
gesetzte Meß-Zeit auch
bequem falle, nicht so wohl
in Absicht der nahe, als weit entlegenen Orte und
Ländereyen, als wenn nehmlich zu der in der Messe
am meisten benöthigten Waare, die
Jahrs-Zeit in
des Fremden seinem Lande verstrichen, daß er sie
nicht mehr frisch zu
Wasser oder Lande anschaffen
kan, und daher der Meß-Ort nehmen muß, was den
Fremden zu Hause übergeblieben, und sonst
niemand kauffen wollen, oder die Witterung die
Abfuhr der in der Messe gekauften Waaren
(entweder daß die Ströme gefrohren oder die Wege
unbrauchbar worden) verhindert;
- ob die angelegte
Messe nicht auf eine kurtz vorher gegangne und
mehr
ansehnlichere besuchte folge, und weil in
solcher ein jeder seine Provision schon eingekauft,
ihm in dieser nichts mehr fehle, oder ob
derjenige,
|
|
|
{Sp. 1161|S. 588} |
|
|
|
welcher auf der vorhergehenden Messe Verkäuffer gewesen, und dessen
beste Waaren ausgesucht worden, auf diese nachfolgende nun den Rest und
Ausschuß bringe; |
|
|
|
- ob durch die neu angelegte eine benachbarte,
einerley Landes-Herrn zugehörige
alte Messe nicht
geschwächt, und hernach beyde niemahls recht zu
Kräften kommen können;
- wie viel wohl das Land an
Zehrungs-Geldern profitire, dadurch bey ietzigen
Zeiten die Lebens-Mittel ohne dem enge genug
zusammen gehen, und nichts übrig bleibe;
- ob die
Fremden wacker aufgehen lassen, und denen
Bürgern die Miethe ihrer Häuser und
Wohnungen
ein erkleckliches eintrage, oder ob sie sich nur aus
dem Knap-Sack behelffen, und in ihren
aufgeschlagenen Buden schlaffen;
- ob gnugsame
Fuhren und Fahrzeuge zu Ab- und Zufuhr der
Waaren im Lande vorhanden;
- ob die Wege,
Brücken und Dämme brauchbar, und in gutem
Stande seyn, daß niemand dadurch
Schaden
geschehe;
- wie es mit der Strassen Sicherheit
beschaffen,
- wie die Privilegia und Meß-Freyheit
einzurichten, daß es weder dem Landes-Herrn noch
dem Lande zum Schaden gereiche,
- ob es ein
universeller Jahrmarckt, eine solenne Messe, oder
nur ein absonderlicher Marckt über diese oder jene
Waare, welche das Land am meisten ausgiebt, seyn
solle,
|
|
|
und was etwan dergleichen Betrachtungen
mehr seyn, welche zuvor, ehe sich ein Landes-Herr
zu Aufrichtung einer Messe oder Jahrmarckts
entschlüsset, wohl überleget werden müssen. |
|
|
Es haben die Kayser und Landes-Herrn die
Meß-Örter in Ansehung der Messen mit
unterschiedenen Privilegien begnadiget. Also kan in
grossen privilegirten und mit guten
Ordnungen
versehenen Messen und Jahrmärckten kein Arrest
noch Kummer auf Schulden, die anderwerts
gemacht und zu zahlen versprochen worden, auch
nicht einmahl auf die, welche bey Verpfändung aller
Haab und Güter, wo und wenn solche auch
anzutreffen seyn möchten, verschrieben worden,
angeleget werden, wenn auch schon der Schuldner
sich überhaupt von denen Meß-Freyheiten in der
Verschreibung loß gesaget hätte, wenn er nicht
dabey insonderheit dieser oder jener, als etwan der
Leipziger,
Franckfurter oder Naumburger Messe
gedacht hätte, weil solche Privat Vergleiche einer
öffentlichen privilegirten Ordnung nichts benehmen
können; Hingegen gehören zu der stracks zu
vollstreckenden Execution des Meß-Handels-Gerichtes alle auf die Messe zu bezahlen
verschriebene Schulden, angenommene Wechsel-Contracte zu bezahlen aufgekaufte Waaren,
angenommene Überweisungen, nur daß solches zu
rechter, und in der Marckt-Ordnung gesetzter Zeit
geschehe. |
|
|
Diejenigen Personen, sie sind gleich Kauff-
oder andere Leute, welche sich der Messe
bedienen, oder auf solcher ihre von der Messe und
Meß-Zeit abhangende
Verrichtungen haben, und
sich der grossen offenbahren Land- und Geleits-Strasse gebrauchen wollen, müssen samt ihren
Waaren, Leuten, Gütern und Geschirre frey, sicher
und ungehindert hin und wieder
reisen können. |
|
|
Das dritte Privileg, dessen sich ein privilegirter
Jahrmarckt, oder vielmehr die denselben
besuchenden Käuffer und Ver- |
|
|
{Sp. 1162} |
|
|
käuffer zu erfreuen haben, ist die Zoll-Freyheit,
daß sie entweder
gantz, oder zum
Theil von sonst
gewöhnlichem Zolle befreyet seyn, welche Zoll-
Freyheit ex L. unica Cod. de Nundinis probiren
wollen Zösius ad Tit. de nund. ... Wiewohl die
Praxis auf vielen
Deutschen
Jahrmärckten das
Gegentheil beliebet, da denen fremden Kaufleuten,
ob zwar nicht der gantze, doch der halbe Zoll
abgefordert wird. |
|
|
Das vierte Privilegium möchte man dieses
nennen, daß zum Besten eines solchen Meß-Ortes
denen umliegenden
Städten und
Flecken auf etliche
Meile Weges in der Runde
öffentliche Jahrmärckte
zu halten verboten ist, damit nehmlich der
privilegirte Meß-Ort so viel besser in Flor und
Aufnehmen kommen, und von andern Orten ihm an
der Handlung kein Eintrag gethan werden möge.
Wir haben dessen zum Beweißthum Kaysers
Leopolds glorwürdigster Gedächtniß der Stadt
Leipzig zum Besten unter dem 18 Mertz 1665.
ergangenes allergnädigstes
Mandat die
Abschaffung, auch nicht Besuchung derer zu
Weissenfelß, Naumburg und Skeuditz,
unternommenen neuen Vieh- und Jahrmärckte
betreffend. |
|
|
Das fünfte Privilegium, welches einigen
solennen grossen Meß-Örtern gegeben worden, ist,
daß zur Vermehrung der dahin kommenden
Fremden in Meß-Zeiten die
Land-Stände und
Ritterschafft zur Abhandlung der Landes-Geschäfte
dahin zusammen beruffen werden, wie sie denn
auch selbst geneigt seyn, ihre
Zusammenkünffte zu
Entscheidung ihrer Privat-Geschäfte an einem
solchen Meß-Ort und keinem andern, wie auch auf
die Meß-Zeit anzustellen, und solche das Ziel ihrer
Vergleiche und
Unterhandlungen seyn zu lassen,
wie solches
täglich an denen Franckfurter und
Leipziger Oster- und Herbst-Messen, ingleichen an
dem Kieler-Umschlage um den Heil. drey Königs-Tag, und andern mehr zu sehen. |
|
|
Von dem Kayser Lotharius und dessen
Vorfahren am Reich schreibet Klock … daß sie ihre
silberne und güldene
Müntze allermeist zu
Franckfurt und Nördlingen wegen der Jahrmärckte
und Messen schlagen lassen; darunter denn
insonderheit auf
gemeinen Nutzen und das Beste
der Handthierung und Kauff-Leute gesehen worden;
ja damit solcher öffentlichen privilegirten Messe ihr
Ansehen durch Beybehaltung guter Müntze mit
erhalten werden möchte, ist in dem Reichs-Abschiede von 1594. §. Dieweil auch
angeführet. |
|
|
Das sechste Privilegium bestehet darinnen.
Daß einige Meß-Örter auch zugleich das
Stapel-Recht mit geniessen. Also sind |
|
|
- der Stadt Regenspurg an der Donau ihre
Jahrmärckte und Stapel-Gerechtigkeit von Kayser
Friderich II Carl V und
Rudolph II, der Stadt
Bremen von Heinrich IV und V,
- der Stadt
Franckfurt
am Mayn von Friderich II, Ludwig den Bayer und
Carl IV,
- der Stadt Straßburg, welche daher eine
Ladestadt genennet wird, vom Kayser Sigismund,
- der Stadt
Leipzig aber von
Friderich III bestätiget
worden:
|
|
|
Hierbey fragt es sich, ob denen hier oben
beschriebenen Meß-Freyheiten und Privilegien |
|
|
{Sp. 1163|S. 589} |
|
|
von denen Kauff-Leuten entsaget, auch
derselben alsdenn nach vorher gegangener
förmlicher Begebung derselben, so wohl als ihre
Güter, bey erster Marckt-Woche arrestiret werden können? Hier sind nun zwar
einige Rechts-Lehrer der Meinung, ob könnte einem solchen Privilegio durch
dessen Begebung nicht geschadet, auch nicht wenn es geschehen die Hülffe
vollstrecket werden, und dieses in Ansehung des
gemeinen Bestens |
c. 12. |
|
Andere hingegen behaupten das Gegentheil,
sonderlich wenn die Loßsagung des Meß-Privilegii
besonders und ausdrücklich geschehen |
arg. l. 1.
ff. si quis in Jus
vocat. |
|
etwan in diesen Formalien: verspreche gute
Zahlung bey Verpfändung meines Vermögens,
oder auf etwas gelindere Weise, bey Entsetzung
des Meinigen, und mit Verzeihung der Marckt-
Freyheit; immassen denn dergleichen
Verschreibungen täglich ausgefertiget werden, auf
welche alsdenn der Gläubiger nicht allein einen
Vorzug vor andern Mit-Gläubigern hat, sondern
auch seine
Schuld in der ersten Marckt-Woche
fordern kan, sintemahl auf solche Art vornehmlich
von dem Privat-Nutzen gehandelt wird, bey
welchem die gemeine
Regel gilt, daß, so ofte ein
Gesetze dem Privat-Besten zu Gefallen, etwas
eingeführet, ob es gleich das
gemeine Wesen
zugleich mit bezielet. |
|
|
Es hat solche Renunciations-Freyheit auch in
Sachsen ihre
völlige
Gültigkeit durch
Chur-Fürstens
Augusti von 1588 an den
Rath zu Leipzig
abgelaßnes
Rescript erhalten. Denn als besagter
Rath auf Anhalten der Meß-Kauff-Leute
unterthänigst bey dem Chur-Fürsten um die
Aufhebung dieses Meß-Privilegii angesucht,
antworteten Se. Churfürstl. Durchlaucht hierauf, daß
die Kauff-Leute dieses Privilegii halber sich
gnugsam helffen könnten, wenn sie nur in denen
Schuld-Verschreibungen ihren Schuldner sich
desselben ausdrücklich begeben liessen; wie denn
kein
Zweiffel ist, daß ein Landes-Herr nach Belieben
ein solch Privilegium aufheben könne, wenn er es
der Handelschaft nachtheilig zu seyn befinden
sollte. |
|
|
Also eignen sich die Franckfurter aus einer
alten
Gewohnheit das Recht und die freye Gewalt
zu arrestiren in währender Meß-Zeit zu, |
siehe Reform. Francof.
… |
|
welches zwar einmahl im Kayserlichen
Cammer-Gerichte in
Sachen Oppenheim und
Consorten bestritten worden; es haben aber doch
die Beklagten endlich den 26
September 1564 eine
völlige Befreyung erhalten, worbey es hernach auch
geblieben. |
|
|
Endlich so hat auch das Privilegium de non
arrestando so wohl des Kauffmanns
Person, als
Güter, nicht Statt, wenn erstlich die Messe oder der
Jahrmarckt ausgeläutet worden, nehmlich bey
denenjenigen, die versprochener und schuldiger
massen nicht zahlen können, wie auch bey
muthwilligen Falliten und Banquerottirern; bey
andern unverschuldeten Personen aber wird es
billig, und zwar so lange, biß sie von der Messe
nebst ihren Waaren wieder zu Hause angelanget
seyn, gehalten, wie solches das Leipziger
Privilegium mit mehrern, ingleichen Carpzov …
vorstellet, damit jedermann sowohl mit kom- |
|
|
{Sp. 1164} |
|
|
men, als wegziehen sicher seyn möge. |
Menoch. … |
|
Es ist aber die in dem Privilegio auf diejenigen,
welche einige zu und von Leipzig gehende Waaren
vor und nach den Messen auf einigerley Art und
Weise, und unter welchem Vorwand es auch seyn
möge, bekümmern und anhalten, oder denenselben
hinderlich fallen, gesetzte
Strafe, zuförderst die
Kayserliche Ungnade bey Straffe 50 und noch bey
40 Marck Löthigen
Geldes, denn auch des Reiches
Acht, und das gegen desselben
Leib, Haab und
Güter als Verbrecher des Heiligen Reichs
Gebietes
und Land-Friedens verfahren werden soll. |
Siehe das desfalls ins
besondere ergangen Chur-Fürsten Augustus an
den Rath zu Leipzig von 1581 wie auch die
besondern Kayserlichen und Königlichen
Privilegien. |
|
|
Wer diese Privilegien, und was mehr zu den
Meß-Rechten und Gebräuchen gehörig ist, lesen
will, kan Marpergers
Tractat von den Messen und
Jahrmärckten nachschlagen. |
Bes. auch Mascovs
Diss. de
Jure Stapulae ac Nundinarum Civit.
Lipsiensis. |
|
|
|