Titel: |
Wochen-Marckt |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
58 Sp. 16 |
Jahr: |
1748 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
58 S. 21 |
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Wochen-Lohn |
Folgender Artikel: |
Wochen-Predigten |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Wochen-Marckt, Wochen-Märckte, oder
Wochen- und Bauer-Märckte,
Lat. Nundinae
hebdomadales, werden zum
Unterscheid eines
Jahrmarcktes, diejenigen
Tage in der
Woche
genennet, daran in den
Städten und
Flecken,
eines jeden
Orts
Herkommen und
Gebrauch nach,
allerhand
Lebens-Mittel von den daselbst
herumliegenden Orten hinein gebracht, und feilen
Kauffs dargestellet werden. Solche Wochen-Märckte
mögen von der
Obrigkeit auf alle Tage der
Wochen angeordnet werden, doch wird der Sonntag
damit
billig verschonet, damit sie nicht dem
Gottesdienste hinderlich seyn. |
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In denen
Chur-Sächsischen
Landen
sollen
absonderlich die Wochen- und Jahr-Märckte den
kleinen Städten nicht zum
Nachtheil verstattet
werden. |
Erört. Landes-Gebr. von 1612.
… |
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Wenn solche auf Feyertage fallen, sind sie auf
den andern Tag zu verlegen, |
General-Art. 17. |
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oder doch so anzuordnen, daß vor und unter
der Predigt keine Buden aufgethan, |
Ibid. |
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und also niemand um der
Krämerey willen an
seiner Andacht gehindert oder darvon abgehalten,
viel weniger die
gewöhnlichen Predigten deswegen
eingestellet werden. |
Ibid. und Policey-Ordn. von
1661. … |
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{Sp. 17|S. 22} |
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Was nun aber die Anlegung und Einrichtung
dieser Wochen- und Bauer-Märckte überhaupt
anbetrifft; so sind viele
Rechts-Lehrer der
Meynung,
daß selbige, als nicht zu den
Regalien gehörig, und
weil auch ausser dem die Städte und Flecken
derselben nicht wohl entrathen mögen, gar wohl von
jedes Orts
ordentlicher Obrigkeit, ohne besondere
Vergünstigung der hohen Landes-Herrschafft, und
ohne erst deshalber ein hierauf gerichtetes
Privilegium erhalten zu haben, angeordnet werden
können. |
- Bocer de Regal. …
- Wesenbeccius ad tit.
ff. et Cod. de Nund. …
- Sichard
ad Rubr.
C. de Nund. …
- Matthäus Stephani de
Jurisdict. …
- Tessaurus Decis. Pedemont.
…
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welcher letztere zwar auch
erinnert, es solte
hierbey insonderheit mit darauf gesehen werden,
daß dergleichen Wochen-Märckte in zwey einander
auf 10 Meilen nahe gelegenen Städten oder
Flecken nicht auf einen Tag gehalten werden solten,
damit nicht etwan ein Ort dem andern durch die
Dahinziehung der Land-Leute und der Lebens Mittel
schaden, und alsdenn etwan derjenige, welcher
solchen am ersten gehalten, gemüßiget werden
möge, den andern ein gleiches durch ein von dem
Fürsten oder der
hohen Obrigkeit ausgebrachtes
Verbot untersagen zu lassen, vermöge der Regel l.
qui prior.
ff. de Judic. |
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Daß aber solches heut zu Tage nicht leicht zu
practiciren, oder doch nicht sonderlich beobachtet
werde, braucht keines langen
Beweises, sondern
gründet sich auf die augenscheinliche
Erfahrung. |
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Sonst wird auch aus gleichem Grunde von
denen erstbemeldeten und andern
Rechts-Lehrern
nicht unbillig behauptet, daß auch, wenn etwan auf
solchen Wochen- und Bauer-Märckten ein Betrug
mit dem Gewichte und Maas des Getreidig- oder
Mehl-Scheffels vorgehen solte, die Obrigkeit
desselben Ortes gar wohl eine andere Art, als
etwan an statt des Scheffels eine Waage einführen
können, wie hiervon Zipfel in seinem
Tractat von
Wechsel-Briefen … folgendes Präjudicat, so er im
Jahre 1699. selbst in der
Praxi observiret und
erhalten hat, anführet, daß nehmlich ohne
Vorwissen des
Landes-Fürsten der
Rath zu
Kirchhayn in dem Sächsischen Merseburgischen
Antheile des Marggrafthums Nieder-Lausitz an statt
des Bauer-Sackes und Mehl-Scheffels, um des
gemeinen Manns erlittenen
Schadens und Betrugs
willen, eine Raths-Waage aufgerichtet habe, wider
welche aber der
Amtmann zu Dobrilugk, Cammer-Procurator zu Merseburg, und das Becker-Handwerck zu Kirchhayn protestiret, und vor der
Löbl. Landes-Regierung
eingekommen, auch bey
entstandener Güte, rechtlich darüber verfahren, und
zum Grunde ihrer Beschwerung vorgestellet habe,
daß das Recht der
Commercien und der
Handlung,
nebst der
Gewalt Maas und Gewicht zu ändern,
ordentlicher Weise zu denen Regalien gerechnet,
und also ohne der hohen Landes-Obrigkeit Consens
nicht geändert werden könne, |
Ziegler de Jur. Majest.
… |
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zumahl da im
Policey-Wesen ohne Einwilligung
der
gantzen
Bürgerschafft keine Änderung
vorzunehmen sey, |
- Mevius ad Jur. Lub. …
- Zahn Ichnogr. Munic. …
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{Sp. 18} |
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das Becker-Handwerck auch durch
langwierigen Gebrauch des Scheffels beym Mehl-Handel ein wohlhergebrachtes Recht erlanget,
welches ihme nicht zu entziehen wäre; worauf aber
der Rath zu Kirchhayn an statt der Gegen-Gründe
angeführet, daß die Stadt vor langen Jahren das
Stadt-Recht erlanget, und ohne selbiges nicht vor
eine Stadt zu halten, |
Zahn Ichnogr. Munic.
… |
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zu welchem Stadt-Recht denn das besondere
Marckt-Recht billig zu rechnen. |
Gryphiander
de Weichbild
… |
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hiernächst auch allen
Municipal-Städten,
Statuten, auch ausser dem
gemeinen Rechte ohne
des
Landes-Herrn speciale Einwilligung und
Confirmation zu machen, nachgelassen, |
- Ziegler de Jur. Majest.
…
- Hopp de Obligat. Stat. …
- Besold
de Jur. univers.
…
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immassen solches von denen Marckt-Ordnungen und Statuten, darinne wegen derer auf
den Marckt zum
Verkauff zu bringenden
Sachen
Verordnung geschiehet, anzunehmen, |
- Modestin Pistor …
- Mevius ad Jus Lubec. …
- Zahn Ichnogr. Munic. …
- Besold de Jure univers. …
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über dieses dem Becker-Handwercke kein
Recht, es zu verbiethen zustehe, eine
Stadt-Obrigkeit auch bey gefundenem Betrug der
gemeinen Bürgerschafft hierunter wohl zustatten
kommen, und eine lange
Gewohnheit durch ein
neues Statut gar wohl aufheben könne. |
DD. ad l. 2. C. quae sit long.
Cons. |
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Auf welche beyderseits angebrachte Gründe
und
Vorstellungen endlich folgendes
Urtheil
ergangen: Daß der Rath zu Kirchhayn bey der, ob
gleich ohne des Landes Fürsten Vorbewust, neu-angeordneten Mehl-Waage zu lassen sey. |
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Wie denn auch in gleichmäßigem Fall das Löbl.
Land-Gerichte in der Nieder-Lausitz im Jahre 1699
auf solche Art
erkannt hat: Daß der Rath zu C. die
aufgerichtete Waage abzuschaffen nicht
verbunden,
sondern selbiger dabey billig zu lassen, besagter
Rath auch wegen der vorgenommenen
Veränderung keinesweges zu bestraffen sey. |
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Ubrigens besiehe hierbey die
Artickel:
Marckt,
im XIX Bande, p. 1279 u.f. und
Nundinae, im XXIV
Bande, p. 1679. |
-
Müllers Einleitung in
die Philosophischen Wissenschafften.
- Jablonski
Lexicon.
- Marpergers Beschreibung der Messen
und Jahrmärckte ...
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