HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Wochen-Marckt HIS-Data
5028-58-16-5
Titel: Wochen-Marckt
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 58 Sp. 16
Jahr: 1748
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 58 S. 21
Vorheriger Artikel: Wochen-Lohn
Folgender Artikel: Wochen-Predigten
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Wochen-Marckt, Wochen-Märckte, oder Wochen- und Bauer-Märckte, Lat. Nundinae hebdomadales, werden zum Unterscheid eines Jahrmarcktes, diejenigen Tage in der Woche genennet, daran in den Städten und Flecken, eines jeden Orts Herkommen und Gebrauch nach, allerhand Lebens-Mittel von den daselbst herumliegenden Orten hinein gebracht, und feilen Kauffs dargestellet werden. Solche Wochen-Märckte mögen von der Obrigkeit auf alle Tage der Wochen angeordnet werden, doch wird der Sonntag damit billig verschonet, damit sie nicht dem Gottesdienste hinderlich seyn.  
  In denen Chur-Sächsischen Landen sollen absonderlich die Wochen- und Jahr-Märckte den kleinen Städten nicht zum Nachtheil verstattet werden. Erört. Landes-Gebr. von 1612. …
  Wenn solche auf Feyertage fallen, sind sie auf den andern Tag zu verlegen, General-Art. 17.
  oder doch so anzuordnen, daß vor und unter der Predigt keine Buden aufgethan, Ibid.
  und also niemand um der Krämerey willen an seiner Andacht gehindert oder darvon abgehalten, viel weniger die gewöhnlichen Predigten deswegen eingestellet werden. Ibid. und Policey-Ordn. von 1661. …
  {Sp. 17|S. 22}  
  Was nun aber die Anlegung und Einrichtung dieser Wochen- und Bauer-Märckte überhaupt anbetrifft; so sind viele Rechts-Lehrer der Meynung, daß selbige, als nicht zu den Regalien gehörig, und weil auch ausser dem die Städte und Flecken derselben nicht wohl entrathen mögen, gar wohl von jedes Orts ordentlicher Obrigkeit, ohne besondere Vergünstigung der hohen Landes-Herrschafft, und ohne erst deshalber ein hierauf gerichtetes Privilegium erhalten zu haben, angeordnet werden können.
  • Bocer de Regal. …
  • Wesenbeccius ad tit. ff. et Cod. de Nund. …
  • Sichard ad Rubr. C. de Nund. …
  • Matthäus Stephani de Jurisdict. …
  • Tessaurus Decis. Pedemont.
  welcher letztere zwar auch erinnert, es solte hierbey insonderheit mit darauf gesehen werden, daß dergleichen Wochen-Märckte in zwey einander auf 10 Meilen nahe gelegenen Städten oder Flecken nicht auf einen Tag gehalten werden solten, damit nicht etwan ein Ort dem andern durch die Dahinziehung der Land-Leute und der Lebens Mittel schaden, und alsdenn etwan derjenige, welcher solchen am ersten gehalten, gemüßiget werden möge, den andern ein gleiches durch ein von dem Fürsten oder der hohen Obrigkeit ausgebrachtes Verbot untersagen zu lassen, vermöge der Regel l. qui prior. ff. de Judic.
  Daß aber solches heut zu Tage nicht leicht zu practiciren, oder doch nicht sonderlich beobachtet werde, braucht keines langen Beweises, sondern gründet sich auf die augenscheinliche Erfahrung.  
  Sonst wird auch aus gleichem Grunde von denen erstbemeldeten und andern Rechts-Lehrern nicht unbillig behauptet, daß auch, wenn etwan auf solchen Wochen- und Bauer-Märckten ein Betrug mit dem Gewichte und Maas des Getreidig- oder Mehl-Scheffels vorgehen solte, die Obrigkeit desselben Ortes gar wohl eine andere Art, als etwan an statt des Scheffels eine Waage einführen können, wie hiervon Zipfel in seinem Tractat von Wechsel-Briefen … folgendes Präjudicat, so er im Jahre 1699. selbst in der Praxi observiret und erhalten hat, anführet, daß nehmlich ohne Vorwissen des Landes-Fürsten der Rath zu Kirchhayn in dem Sächsischen Merseburgischen Antheile des Marggrafthums Nieder-Lausitz an statt des Bauer-Sackes und Mehl-Scheffels, um des gemeinen Manns erlittenen Schadens und Betrugs willen, eine Raths-Waage aufgerichtet habe, wider welche aber der Amtmann zu Dobrilugk, Cammer-Procurator zu Merseburg, und das Becker-Handwerck zu Kirchhayn protestiret, und vor der Löbl. Landes-Regierung eingekommen, auch bey entstandener Güte, rechtlich darüber verfahren, und zum Grunde ihrer Beschwerung vorgestellet habe, daß das Recht der Commercien und der Handlung, nebst der Gewalt Maas und Gewicht zu ändern, ordentlicher Weise zu denen Regalien gerechnet, und also ohne der hohen Landes-Obrigkeit Consens nicht geändert werden könne, Ziegler de Jur. Majest. …
  zumahl da im Policey-Wesen ohne Einwilligung der gantzen Bürgerschafft keine Änderung vorzunehmen sey,
  • Mevius ad Jur. Lub. …
  • Zahn Ichnogr. Munic.
  {Sp. 18}  
  das Becker-Handwerck auch durch langwierigen Gebrauch des Scheffels beym Mehl-Handel ein wohlhergebrachtes Recht erlanget, welches ihme nicht zu entziehen wäre; worauf aber der Rath zu Kirchhayn an statt der Gegen-Gründe angeführet, daß die Stadt vor langen Jahren das Stadt-Recht erlanget, und ohne selbiges nicht vor eine Stadt zu halten, Zahn Ichnogr. Munic. …
  zu welchem Stadt-Recht denn das besondere Marckt-Recht billig zu rechnen. Gryphiander de Weichbild
  hiernächst auch allen Municipal-Städten, Statuten, auch ausser dem gemeinen Rechte ohne des Landes-Herrn speciale Einwilligung und Confirmation zu machen, nachgelassen,
  • Ziegler de Jur. Majest. …
  • Hopp de Obligat. Stat. …
  • Besold de Jur. univers. …
  immassen solches von denen Marckt-Ordnungen und Statuten, darinne wegen derer auf den Marckt zum Verkauff zu bringenden Sachen Verordnung geschiehet, anzunehmen,
  • Modestin Pistor
  • Mevius ad Jus Lubec. …
  • Zahn Ichnogr. Munic. …
  • Besold de Jure univers. …
  über dieses dem Becker-Handwercke kein Recht, es zu verbiethen zustehe, eine Stadt-Obrigkeit auch bey gefundenem Betrug der gemeinen Bürgerschafft hierunter wohl zustatten kommen, und eine lange Gewohnheit durch ein neues Statut gar wohl aufheben könne. DD. ad l. 2. C. quae sit long. Cons.
  Auf welche beyderseits angebrachte Gründe und Vorstellungen endlich folgendes Urtheil ergangen: Daß der Rath zu Kirchhayn bey der, ob gleich ohne des Landes Fürsten Vorbewust, neu-angeordneten Mehl-Waage zu lassen sey.  
  Wie denn auch in gleichmäßigem Fall das Löbl. Land-Gerichte in der Nieder-Lausitz im Jahre 1699 auf solche Art erkannt hat: Daß der Rath zu C. die aufgerichtete Waage abzuschaffen nicht verbunden, sondern selbiger dabey billig zu lassen, besagter Rath auch wegen der vorgenommenen Veränderung keinesweges zu bestraffen sey.  
  Ubrigens besiehe hierbey die Artickel: Marckt, im XIX Bande, p. 1279 u.f. und Nundinae, im XXIV Bande, p. 1679.
  • Müllers Einleitung in die Philosophischen Wissenschafften.
  • Jablonski Lexicon.
  • Marpergers Beschreibung der Messen und Jahrmärckte ...
     

HIS-Data 5028-58-16-5: Zedler: Wochen-Marckt HIS-Data Home
Stand: 27. Januar 2013 © Hans-Walter Pries