| Titel: | Wochen-Marckt | 
| Quelle: | Zedler Universal-Lexicon | 
| Band: | 58 Sp. 16 | 
| Jahr: | 1748 | 
| Originaltext: | Digitalisat BSB 
Bd.
 58 S. 21 | 
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| Folgender Artikel: | Wochen-Predigten | 
| Siehe auch: |  | 
| Hinweise: | 
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	Hauptartikel Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
	Personen | 
|  | Text | Quellenangaben | 
|  | Wochen-Marckt, Wochen-Märckte, oder 
Wochen- und Bauer-Märckte, 
				Lat. Nundinae 
hebdomadales, werden zum 
				Unterscheid eines 
				Jahrmarcktes, diejenigen 
				Tage in der 				
				Woche
				genennet, daran in den 
				Städten und 
Flecken, 
eines jeden
				
Orts
				Herkommen und 
				Gebrauch nach, 
allerhand 
				Lebens-Mittel von den daselbst 
herumliegenden Orten hinein gebracht, und feilen 
				Kauffs dargestellet werden. Solche Wochen-Märckte 
mögen von der 
Obrigkeit auf alle Tage der 
Wochen angeordnet werden, doch wird der Sonntag 
damit  
				billig verschonet, damit sie nicht dem 
Gottesdienste hinderlich seyn. |  | 
|  | In denen  
			
			Chur-Sächsischen 
Landen
				sollen
absonderlich die Wochen- und Jahr-Märckte den 
kleinen Städten nicht zum 
Nachtheil verstattet 
werden. | Erört. Landes-Gebr. von 1612. 
… | 
|  | Wenn solche auf Feyertage fallen, sind sie auf 
den andern Tag zu verlegen, | General-Art. 17. | 
|  | oder doch so anzuordnen, daß vor und unter 
der Predigt keine Buden aufgethan, | Ibid. | 
|  | und also niemand um der 
Krämerey willen an 
seiner Andacht gehindert oder darvon abgehalten, 
viel weniger die 
			gewöhnlichen Predigten deswegen 
eingestellet werden. | Ibid. und Policey-Ordn. von 
1661. … | 
|  | {Sp. 17|S. 22} |  | 
|  | Was nun aber die Anlegung und Einrichtung 
dieser Wochen- und Bauer-Märckte überhaupt 
anbetrifft; so sind viele 
Rechts-Lehrer der 
				Meynung, 
daß selbige, als nicht zu den 
				Regalien gehörig, und 
weil auch ausser dem die Städte und Flecken 
derselben nicht wohl entrathen mögen, gar wohl von 
jedes Orts 
				ordentlicher Obrigkeit, ohne besondere 
Vergünstigung der hohen Landes-Herrschafft, und 
ohne erst deshalber ein hierauf gerichtetes 
				Privilegium erhalten zu haben, angeordnet werden 
können. | Bocer de Regal. … 
Wesenbeccius ad tit. 
	ff. et Cod. de Nund. … Sichard 
ad Rubr. 
				C. de Nund. … Matthäus Stephani de 
Jurisdict. … Tessaurus Decis. Pedemont. 
…
 | 
|  | welcher letztere zwar auch 
				erinnert, es solte 
hierbey insonderheit mit darauf gesehen werden, 
daß dergleichen Wochen-Märckte in zwey einander 
auf 10 Meilen nahe gelegenen Städten oder 
Flecken nicht auf einen Tag gehalten werden solten, 
damit nicht etwan ein Ort dem andern durch die 
Dahinziehung der Land-Leute und der Lebens Mittel 
schaden, und alsdenn etwan derjenige, welcher 
solchen am ersten gehalten, gemüßiget werden 
möge, den andern ein gleiches durch ein von dem 
				Fürsten oder der 
hohen Obrigkeit ausgebrachtes 
Verbot untersagen zu lassen, vermöge der Regel l. 
qui prior. 
ff. de Judic. | 
|  | Daß aber solches heut zu Tage nicht leicht zu 
practiciren, oder doch nicht sonderlich beobachtet 
werde, braucht keines langen 
				
				Beweises, sondern 
gründet sich auf die augenscheinliche
				Erfahrung. |  | 
|  | Sonst wird auch aus gleichem Grunde von 
denen erstbemeldeten und andern 
Rechts-Lehrern 
nicht unbillig behauptet, daß auch, wenn etwan auf 
solchen Wochen- und Bauer-Märckten ein Betrug 
mit dem Gewichte und Maas des Getreidig- oder 
Mehl-Scheffels vorgehen solte, die Obrigkeit 
desselben Ortes gar wohl eine andere Art, als 
etwan an statt des Scheffels eine Waage einführen 
können, wie hiervon Zipfel in seinem 
					Tractat von 
Wechsel-Briefen … folgendes Präjudicat, so er im 
				Jahre 1699. selbst in der 
Praxi observiret und 
erhalten hat, anführet, daß nehmlich ohne 
Vorwissen des 
				Landes-Fürsten der 
				Rath zu 
Kirchhayn in dem Sächsischen Merseburgischen 
Antheile des Marggrafthums Nieder-Lausitz an statt 
des Bauer-Sackes und Mehl-Scheffels, um des 
gemeinen Manns erlittenen 
Schadens und Betrugs 
willen, eine Raths-Waage aufgerichtet habe, wider 
welche aber der 
Amtmann zu Dobrilugk, Cammer-Procurator zu Merseburg, und das Becker-Handwerck zu Kirchhayn protestiret, und vor der 
Löbl. Landes-Regierung
eingekommen, auch bey 
entstandener Güte, rechtlich darüber verfahren, und 
zum Grunde ihrer Beschwerung vorgestellet habe, 
daß das Recht der 
				Commercien und der 
				Handlung, 
nebst der 
				Gewalt Maas und Gewicht zu ändern, 
ordentlicher Weise zu denen Regalien gerechnet, 
und also ohne der hohen Landes-Obrigkeit Consens 
nicht geändert werden könne, | Ziegler de Jur. Majest. 
… | 
|  | zumahl da im 
Policey-Wesen ohne Einwilligung 
der 
				gantzen
				Bürgerschafft keine Änderung 
vorzunehmen sey, | Mevius ad Jur. Lub. … 
Zahn Ichnogr. Munic. …
 | 
|  | {Sp. 18} |  | 
|  | das Becker-Handwerck auch durch 
langwierigen Gebrauch des Scheffels beym Mehl-Handel ein wohlhergebrachtes Recht erlanget, 
welches ihme nicht zu entziehen wäre; worauf aber 
der Rath zu Kirchhayn an statt der Gegen-Gründe 
angeführet, daß die Stadt vor langen Jahren das 
Stadt-Recht erlanget, und ohne selbiges nicht vor 
eine Stadt zu halten, | Zahn Ichnogr. Munic. 
… | 
|  | zu welchem Stadt-Recht denn das besondere 
Marckt-Recht billig zu rechnen. | Gryphiander
de Weichbild 
… | 
|  | hiernächst auch allen 
Municipal-Städten, 
				Statuten, auch ausser dem 
				
				gemeinen Rechte ohne 
des 
				Landes-Herrn speciale Einwilligung und 
Confirmation zu machen, nachgelassen, | Ziegler de Jur. Majest. 
… Hopp de Obligat. Stat. … Besold
	de Jur. univers. 
…
 | 
|  | immassen solches von denen Marckt-Ordnungen und Statuten, darinne wegen derer auf 
den Marckt zum 				
				
				Verkauff zu bringenden 
				Sachen				
			
			Verordnung geschiehet, anzunehmen, | Modestin Pistor … 
Mevius ad Jus Lubec. … Zahn Ichnogr. Munic. … 
Besold de Jure univers. …
 | 
|  | über dieses dem Becker-Handwercke kein 
	Recht, es zu verbiethen zustehe, eine 
Stadt-Obrigkeit auch bey gefundenem Betrug der 
gemeinen Bürgerschafft hierunter wohl zustatten 
kommen, und eine lange 
			Gewohnheit durch ein 
neues Statut gar wohl aufheben könne. | DD. ad l. 2. C. quae sit long. 
Cons. | 
|  | Auf welche beyderseits angebrachte Gründe 
und 				
				Vorstellungen endlich folgendes 				
			Urtheil 
ergangen: Daß der Rath zu Kirchhayn bey der, ob 
gleich ohne des Landes Fürsten Vorbewust, neu-angeordneten Mehl-Waage zu lassen sey. |  | 
|  | Wie denn auch in gleichmäßigem Fall das Löbl. 
Land-Gerichte in der Nieder-Lausitz im Jahre 1699 
auf solche Art 
				erkannt hat: Daß der Rath zu C. die 
aufgerichtete Waage abzuschaffen nicht 				
				
				verbunden, 
sondern selbiger dabey billig zu lassen, besagter 
Rath auch wegen der vorgenommenen 
				Veränderung keinesweges zu bestraffen sey. |  | 
|  | Ubrigens besiehe hierbey die 
				Artickel: 
Marckt, 
im XIX Bande, p. 1279 u.f. und 
Nundinae, im XXIV 
Bande, p. 1679. | 
	Müllers Einleitung in 
die Philosophischen Wissenschafften.  Jablonski 
Lexicon. Marpergers Beschreibung der Messen 
und Jahrmärckte ...
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