Titel: |
Wochen-Lohn |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
58 Sp. 16 |
Jahr: |
1748 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
58 S. 21 |
Vorheriger Artikel: |
Wochen liegen |
Folgender Artikel: |
Wochen-Marckt |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
|
|
Text |
Quellenangaben |
|
Wochen-Lohn,
Lat.
Merces Hepdomadaria, heißt besonders bey
Handwercken
und Bergleuten, Fabricanten, u.s.w. was dieselben wöchentlich
verdienen, oder
wie viel denen Gesellen von ihren
Meistern
und vorgesetzten die von
Woche zu Woche
verfertigte
Arbeit bezahlet wird, und wovon, weil solches insgemein von
ihnen zu ihrer
Nothdurfft
und Unterhaltung bald wieder vertheilet und ausgegeben wird, alsdenn auch andere
Unterthanen eines jeden
Staats, wie Johann Peter
von Ludwig,
in seinen gelehrten Anzeigen ... gar wohl angemercket, ihren
Nutzen
haben. |
|
|
Übrigens besiehe hierbey die
Artickel:
Locatio operis, im XVIII
Bande.
p. 89 u.f. desgleichen
Tagelöhner, im XLI Bande,
p. 1479 u.f. |
|
|
weil bey denen
Handwerckern
nach dem Wochen-Lohne die
Straffen
eingerichtet werden, als ist der Wochenlohn auch zu einer Straffe worden; daher
man in dem 18 Artickel der Becker-Innung zu Zeitz lieset: bey Straffe eines
Wochen-Lohns. |
|
|
Die Hutmacher selbiges
Ortes
straffen gleichfalls einen Gesellen, der stehender Woche aufstehet und wandern
will,
vermöge ihres 34 Artickels, um ein Wochen-Lohn. Die Jünger zwar desgleichen,
doch nach Proportion ihres wenigen Lohnes, nur um 16 Pfennige. |
|
|
Es sind zwar das Wochen-Lohn 5 Groschen, aber nur Kaysergeld; Gäbe aber
einer 5 gute Groschen, würden selbige mit Stillschweigen angenommen. |
Beiers Allgemeines Handlungs- Kunst- Berg-
und Handwercks-Lexicon. |
|
|
|