Titel: |
Locatio operis |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
18 Sp. 89 |
Jahr: |
1738 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
18 S. 58 |
Vorheriger Artikel: |
Locatio operarum |
Folgender Artikel: |
Locatio regularis |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Locatio
operis
ist, da einer etwas
gewisses
zu machen gegen ein determinirtes
Lohn
verspricht,
z.E. der
Zimmermann ein
Hauß,
der Schneider ein Kleid etc. |
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In Locatione operis wird derjenige, so seine Arbeit verdinget, in
Ansehung des zu bewerckstelligenden
Dienstes oder
Arbeit Conductor
genennet.
Z.E. wenn der Zimmermann einem verspricht ein Hauß zu
bauen,
so ist er Conductor; derselbe aber der es bauen läst, heist
Locator, in Ansehung des
Gebäudes,
das er aufführen lässet, und dahero den Lohn bezahlt. |
Rebhan in Hodegeta
Juris ... |
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Diese sind aber gekünstelte
Erfindungen, welche in foro keinen
Nutzen
bringen, und kan dahero gnug seyn, wenn man
weiß,
daß derjenige Locator genennet werde, welcher den Lohn empfängt;
Conductor aber, welcher selbigen bezahlet, und zwar ohne einigen
Unterscheid,
ob es locatio operarum, operis oder rerum sey. |
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Der Unterscheid zwischen der Locatione operis und
operarum ist, |
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1) daß die Locatio operarum in einem undeterminirten
Dienste bestehet, z.E. wie sie von unsern
Dienern und
Mägden
verrichtet werden; die Locatio |
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{Sp. 90} |
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operis aber einen determinirten Dienst oder Arbeit
erfordert, wenn z.E. ein Zimmermann, Mäurer ein
gantz
Gebäude,
oder einen
Theil
zu bauen verspricht und auch bauet; |
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2) in der Locatione operarum wird derjenige Locator
genannt, der seine Dienste vor ein gewisses Lohn verrichtet, oder in
locatione rerum den
Gebrauch
seiner
Sache
verstattet, derjenige aber Conductor, der den Lohn vor den Gebrauch der
Sache, oder vor die Dienstleistung bezahlet; dahingegen in der Locatione
operis derselbe, der nehmlich seine Arbeit um ein gewisses Lohn verdinget,
Conductor operis, und der das Lohn vor die Arbeit giebet, Locator
operis genennet wird. |
Rebhan Hodeg. Juris
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