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Text |
Quellenangaben |
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Locatio conductio,
Mieth- oder Vermiethung,
oder der
Pacht,
Bestand, ist ein
Contractus, da um
einen
gewissen
Lohn der
Gebrauch einer
Sache,
oder auch eines andern
Arbeit und
Dienste
gemiethet und bedungen werden. |
- L. 14. L. 22. §. 1. et 2. loc.
cond.
- pr. J. Eod.
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Germ. wird das
Wort Locare ausgedrucket
durch verleihen, vermiethen, verdingen, verheuren:
Das Wort Conducere aber durch bestehen, miethen,
pachten, hauen, dingen. |
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Es erhellet aber schon aus der
Definition, daß
die Locatio conductio entweder nur Sachen oder
deren Genuß und Arbeit oder Dienstleistungen
betrifft. Dahero sie auch
eingetheilet wird in
Locationem rerum, operarum et
operis; von welchen
allen in besondern
Artickeln gehandelt wird. |
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Es geschiehet aber diese Locatio conductio
durch blossen Consens, wie er auch mag declariret
werden. |
L. I. |
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{Sp. 76} |
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L. 14.
ff. L. 24.
C.
h.t. |
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So, daß so bald die
Contrahenten wegen des
Gebrauchs der Sachen, oder der
Person Arbeit und
Dienste, wie auch wegen des Lohns eins seyn, die
locatio conductio vor
vollkommen zu halten, und aus
einem stillschweigenden Consens von
Anfang nicht
leicht eine location
contrahirt werden kan. (Obschon
solches vor practicabel ansiehet Hopp.
ad pr. J. de
loc. et cond.) |
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So kan doch selbige, wo sie einmahl contrahirt
worden, öffters tacite erneuert werden, wenn
nehmlich der Beständner bey vollendeter Mieth-Zeit
mit des Locatoris Wissen und Nachsehen, noch in
dem Bestand verharret. |
- L. 13 §. fin. L. 14. ff. h.t.
- L. 16 C. eod.
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Und zwar, wenn man Feld- und
Bauren-Güter
in Bestand hat, woraus jedes
Jahr die Früchte
einmahl wie das andere genossen werden, v.g. zur
Ernd- und Weinleesen-Zeit, wird diese
stillschweigende reconductio auf ein Jahr
verstanden, obschon zuvorn auf 5. oder 10. Jahren
die Verpachtung geschehen wäre. |
Struv. … |
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Was aber praedia urbana betrifft, will man ex L.
13. §. fin. loc. cond. schliessen, daß der Conductor
länger nicht in re conducta bleiben könne, als so
lang ihn der Locator nach geendeter ersten Location
annoch in Bestand gelassen, weil in solchen Stadt-Gütern und
Wohnungen alle
Tage der Genuß davon
gezogen worden. |
Carpz. … |
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Wenn auch aus einen praedio urbano nicht
durch das
gantze Jahr ein Genuß gezogen wird,
sondern nur zu
gewisser Jahres-Zeit, v.g. binnen
Messen und
Jahrs-Märckten, so wäre auch die
reconductio weiter nicht, als die Meß-Zeit währet, zu
verstehen. |
Brunn. … |
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Doch wäre auch ersternfalls mit dem Pachter
so zu verfahren, daß er nicht mit seinen
Schaden so
gleich, als es der Locator verlanget, auszuziehen
genöthiget werde, |
Laut. in Syn. … |
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Wäre aber im Mieth-Contracte eine
gewisse Zeit bestimmet, so scheinet auch die reconductio
biß auf so lang wiederhohlt zu seyn. |
Carpz. d. l. Mant. … |
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Gleiches ist zu
sagen, wenn in Mieth-Contracte
enthalten, daß ein
Theil den andern die Miethe ein
Viertel Jahr zuvor aufsagen
soll, massen die
reconductio auch biß dahin verstatten werden
muß,
wenn man nicht diesen Termin mit der
Aufkündigung beobachtet. |
Brunn. ad d. L. 13. … Hopp. ad
pr. J. h.t. Allwo er moribus hergebracht zu seyn schreibet,
daß man nicht den Bestand ein halb- oder viertel
Jahr zuvor aufgekündiget, und der Conductor über
die bestimmte Zeit im Bestand geblieben, die
reconductio sich auf ein Jahr so wohl in praediis
urbanis als rusticis erstrecke. |
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Wobey noch dieses zu mercken, daß diese
reconductio tacita mit eben denen qualitatibus
geschehen zu seyn, beurtheilet wird, wie die
Expressa geschehen, so daß auch die etwa zu des
locatoris Sicherheit constituirte Hypothec bey der
reconduction vor wieder- |
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{Sp. 77|S. 52} |
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hohlt und verlängert zu halten. |
- L. 13. §. fin. ff.
- L. 16. C.
h. t.
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Wäre aber bey der ersten Location
etwas
bedungen, welches nicht von des Locatoris oder
Conductoris, sondern eines Tertii
Willen
dependirt,
als ein Bürge oder von einem Tertio geschehene
Verpfändung, so kan solches ohne dessen
Einwilligung auf diese renovirte Location nicht
extendiret werden. |
Gomez. … |
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Es wird aber diese Locatio conductio aus einem
freyen Consens und Willen
contrahiret, und kan
eigentlich niemand von Anfang diesem Contract
einzugehen, oder selbigen zu erneuren, gezwungen
werden. |
L. 11. L. 32. C. h. t. |
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Und ist dahero
Unrecht, daß wenn
Bauern und
deren
Söhne sich andershin verdingen und in
Diensten treten wollen, solche von ihrer
Herrschafft
können gezwungen werden, sich erstlich ihren
Herrn anzubieten, wo nicht der Dienst-Zwang
eingeführet. Es läge denn denen Bauern nichts
daran, ob sie ihren Herren oder einem Fremden
ihre Dienste vermiethen, maßen so denn, und da
noch res integra, nehmlich wenn sie schon bey
einem Fremden sich zuweit in Bestand eingelassen,
billich- und freundlicher ist, wenn sie ihren Herrn,
der sie auf gleiche
Zeit und um gleichen Lohn
annehmen will, einem Fremden vorziehen. |
Carpz. de Resp. … |
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In theils
Orten, besonders bey der
Universitaet
Tübingen, ist durch ein ertheiltes
Privilegium
versehen, daß die
Bürger, die Stuben in ihren
Häusern zu verlassen haben, solche den
Studenten
um einen publica authoritate zu constituirenden
Mieth-Zinß verlassen
müssen. |
vid. Lauterb. … |
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Es können aber lociren und conduciren, alle
diejenige, welche es in
Rechten nicht verboten wird,
und ist nicht allezeit bey der Location
nöthig, daß
einer Besitzer von der Sache sey, als ein bonae
fidei possessor ein usufructuarius, welcher aber in
concursu den
Eigenthums-Herrn vorziehen soll, als
welcher aus, auch wo sie Gemächer übrig haben,
etwas einem andern lociren könne. |
- L. 7. …
- Latius Coll. arg. h.t. … allwo es auch von denen Persohnen die nicht
lociren können, handelt, welches aber heute zu
Tage meistens cessiret.
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Also wollen die
Gesetze nicht zugeben, daß
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- ein Soldat fremde Sachen, damit sie sich nicht
auf den Ackerbau legen, und das Soldaten-Wesen
bey Seite setzen.
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L. 50. ff. h.t. |
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- Ein Tutor oder Curator Herrschafftl. Güter, ehe
er seine Vormundschafftl. Rechnungen
abgeleget.
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L. 49. … |
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- Ein Geistlicher weltliche Güther
conduciren.
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Nov. 123. … |
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Also können auch Schmiede, Schlösser und
andere
Handwercker, welche solches ohne
Geräusche nicht treiben können, nicht in der
Nachbarschafft, wo
gelehrte Leute ihre, besonders
eigene
Wohnungen haben, wieder deren Will- |
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{Sp. 78} |
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len einmiethen, es wäre denn die Handwercker
dem
Gelehrten im
Kauff oder Miethung
vorgegangen. |
Carpz. … |
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Wäre auch eine gewisse Arbeit zweyen
zugleich anbedungen, so muß dem ersten
Beständner erst Satisfaction geschehen. |
- L. 26. ff. loc. cond.
Mev. …
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Wäre aber der
Gebrauch einer Sache zweyen
locirt, und dem letzten übergeben, so kan ihm
solcher wieder seinen Willen nicht benommen
werden, sondern es muß der Locator dem erstern,
wo er nicht anderst helffen kan, ihm das Interesse
praestiren. |
Zoes. h. t. … |
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Es kan aber regulariter lociret und conduciret
werden, der Gebrauch von allen Sachen, die in
Handel und Wandel seyn, und durch den Gebrauch
nicht verzehret werden, sintemahln res fungibiles,
deren
Nutzen in der consumption bestehet,
eigentlich nicht vermiethet werden können. Weil
man sie nach geendigten Gebrauche nicht wieder
geben kan, und durch deren Gebrauch durch eine
nothwendige Folge deren
dominium an den
conductorem verfällt. |
Zoes. h.t. … |
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Es seyn auch res incorporales nicht
auszunehmen, wiewohl von denen servitutibus
praedialibus die den praediis zu Nutzen constituiret
werden, ein anders behauptet Müll. ad Struv.
…. |
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Also kan heut zu Tag die
Jurisdictio lociret
werden, daß wenn ein
Praedium oder castrum dem
die Jurisdictio anhängig, verpacht wird, auch diese
mit verpacht zu seyn, gehalten werden, welches
auch de Jure Patronatus behauptet Carpz. …
Brunn. … |
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Die
Müntz-Gerechtigkeit aber kan nicht lociret
werden, per sanctionem Imp.
pragmaticam
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vid. Edictum monet. Ferdinandi I. Imp.
de Anno 1559. §. Ferner als sich auch. |
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Damit nicht durch die Conductores die Müntze
depravirt werden, welches einen
Fürsten, den man
unter andern auch aus guter Müntze
erkennen kan,
nicht nur despectirlich ist, sondern gar zum
Verlust
dieses
Regalis gereichlich fällt. |
Carpz. … |
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Was cörperliche Sachen betrifft, ist nicht daran
gelegen, ob sie beweg- oder unbeweglich seyn,
dem Locatori oder einen andern zuständig, so daß
auch der Locator einer fremden Sache, den Mieth-Zinß von Zeit des Genusses an, geben muß. |
- d. L. 9. §. fin.
- Mant. Lib.
5. …
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Käme aber der Herr der Sache, und nehme die
gepachte Sache weg, so ist der Locator dem
conductori ignoranti ad Interesse
verbunden. |
L. 7. … |
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Es kan auch eine im Bestand genommene
Sache vom Besteher einem andern zu gleichen
Gebrauch, nicht aber zu einen andern, wo nur sonst
an dessen Person nichts auszusetzen, locirt
werden. |
Franz. ... |
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Also wenn ein
Student seine gemiethete Stube,
weil er etwa wegberuffen wird, einen andern
friedsamen Menschen die übrige Zeit vollends
abzusitzen überläst, muß der Locator damit
zufrieden seyn, |
Lauterb. h. t. … |
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Doch ist dieses was besonders, daß ob schon
der andere Conductor seinen, nicht aber |
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{Sp. 79|S. 53} |
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dem erstern Locatori actione personali zum Mieth-Zinß verbunden
ist, dennoch die in das praedium urbanum eingebrachte Meublen,
oder die bekommenen Früchte bey einem praedio rustico dem ersten
Locatori tacite obligirt seyn, und ihm dahero actio hypothecaria
wieder den andern conductorem competire. |
L. 4. ... |
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Es kan aber auch ein Usufructuarius eine rem usufructuariam
einen andern vermiethen, und wo solcher vor Endigung der Pacht-Zeit
stirbt,
so zahlet der conductor pro rata temporis, und da er sumtus
auf die gantze bestimmte Zeit gemacht, kan er solche von des Usufructuarii
Erben nicht wiederfodern. |
- L. 9. ...
- Stryk. de caut. contr. ...
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Gleiches ist von einem
Lehn zu sagen,
welches der Vasall einen andern auch ad longum Tempus
verpachten kan, weil kein Jus in re dadurch transferiret wird,
und die alienatio auch in ihren weitern
Verstande nur von solchen Actibus, wodurch das
Dominium
transferirt wird, zu verstehen ist. |
- Cap. un. §. 1. donare 1. F. 9.
- L. 39.
ff. h.t.
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Wiewohl der Successor Feudi nicht
schuldig
ist diese Location zu halten. |
Stryk.
d. l. §. 3. |
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Also kan auch nach des
Manns
Tod
die
Frau
dessen Verpachtung von dem Fundo dotali aufheben. |
Carpz. ... |
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Eine dem Conductori ohne diß
eigenthümlich
zustehende Sache kan ihm nicht locirt werden. |
Lauterb. h.t. ... |
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Wohl aber kan eine verpfändete Sache vom Creditore im Bestand
genommen werden. |
L. 37. de pign. Act. |
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Was die operas Personarum oder
Menschen-Dienste
und
Arbeit betrifft, können solche alle lociret werden,
wenn sie nur ehrbar, und mit
Gelde
zu taxiren seyn, so daß der Conducent einen
Nutzen
davon hat. |
L. 5. ... |
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Dergleichen seyn: Ein
Hauß
bauen,
einen Garten zu richten, Bothschafft lauffen etc. |
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was aber unerbare
Verrichtungen
seyn, oder die wegen der Wichtigkeit und
Würde
(wie diejenigen seyn, die mehr durch des
Verstands
und
Gemüths, als
Leibes-Kräfften
verrichtet werden,) wie von denen
Professoribus,
Medicis, Advocatis, und andern zu sagen, oder auch
deßwegen nicht aestimirt werden können, weil kein Nutzen einem andern,
dem sie geschehen, daraus zuwächset, können solche in diesem Contract
nicht gezogen werden. |
Franz. h.t. ... |
|
Denn was denen Professoribus und andern dergleichen
Persohnen
gegeben wird, ist nicht vor eine aestimation ihrer gehabten
Mühe, und als eine
Compensation anzusehen, sondern wird zur Anzeige eines danckbaren
Gemüths nicht als ein
Lohn,
sondern als ein Honorarium und Sa- |
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{Sp. 80} |
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larium gegeben, und kan dahero ausserordentlich gefordert werden. |
Struv.
... |
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Es können aber nicht nur
eigene
zu lociren
gewohnte, sondern auch eines andern
operae und Arbeit gemiethet werden. |
L. 3. ... |
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So daß auch der Conductor die conducirte operas,
wenn nicht die Contrahenten ein wiedriges bedungen, einem andern wieder
lociren kan. |
L. 6. ... |
|
Wegen
Gebrauch
der
Sachen,
wie auch genossener Mühe
und
Arbeit eines andern, ist man einem
Lohn
zu zahlen
schuldig. |
L. 20. ... |
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Es ist aber dieser Lohn nichts anders als ein
gewisses
Geld,
wodurch der Gebrauch der Sache oder der operae eines andern Persohn
aestimirt und compensirt wird. Und dieser Lohn
soll,
wie beym Praetio in
kauffen
und
verkauffen,
also auch hier in locatione, conductione, praecise in pecunia numerata
im signirten Geld bestehen, als wodurch auch der Gebrauch der Sache und
eines andern Mühe am besten geschätzt werden kan. |
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Andere machen einen
Unterscheid
inter locationem operarum et usus rei. Bey jenen
wollen sie praecise pecuniam numeratam erfordern,
weil alle L.L.
welche Geld erfordern, von dieser Location
reden.
Bey diesen wollen sie auch eine andere rem fungibilem zulassen. Die
Ursache
soll seyn, daß wo bey der Locatione operarum kein Geld darzu komme,
selbige mit dem Contractu do ut facias confundirt würde; dergleichen
confusio aber in contractu locationis rerum nicht zu besorgen
sey. |
Hopp. ad J. h. t. ... |
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Dem sey aber wie ihm wolle, und ob schon die erstere
Meynung zu praevaliren scheint, so ist doch
gewiß,
daß zu mehrer
Bequemlichkeit
dieses Contractus recipirt sey, daß der Gebrauch einer Sache, davon
Früchte wachsen, vor einen
Theil
derselben solche
jährlich
zu praestiren locirt werden könne. |
L. licet literis ... |
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Ein anders ist ein Colonus pactiarius, dem ein Gut oder Feld um die
Helffte oder dritten Theil des Ertrags zu bestellen, überlassen wird. Germ.
Ein halb Bauer. Denn durch dergleichen convention wird eins Theils von
der Natur
dieses Contractus abgegangen, daß der
Colonus gleichsam
jure societatis von dem Nutzen und
Schaden nebst dem Herrn des
Fundi Antheil nehme. |
L. 25. ... |
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zuweilen wird auch an statt des mercedis etwas gewisses an Getraid,
entweder von Anfang
bedungen, oder auch an Zahlungsstatt angenommen. |
l. 19. ... |
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Es muß aber dieser merces wahrhafft, und nicht nur zum Schein
constituirt seyn, v.g. um ein Pfenning, welcher |
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{Sp. 81|S. 54} |
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in
Rechten
vor kein Pretium gehalten wird. |
Struv.
... |
|
II. Muß dieser Lohn gleich Anfangs gewiß
seyn, entweder von sich selbst, oder durch Referirung auf etwas anders,
v.g. wenn ich ein Hauß verlasse um den Zinß den der vorige
Inquilinus gegeben, denn wenn hernach erst ein merces constituiret
würde, so wäre es eigentlich keine Location zu
nennen,
und würde die actio praescriptis verbis statt haben. |
§. 1. ... de praesc. verb. |
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Doch kan auch dieser Lohn dem
Willkühr
eines Tertii, wenn es nur eine gewisse
Person
ist, überlassen werden, nicht aber einer
ungewissen
Person, oder auch dem blossen absoluten
Willen ein oder andern Contrahentens. |
l. 25. ... |
|
Hätte aber eine zur Location bestimmte
Sache
ihren
gewöhnlichen
und durch
Gebrauch
angenommenen Lohn- und Bestand-Zinß, wie
z.E. in
locatione operarum einem Bothen-Lauffer, einem Holtzhauer etc. und
es würde simpliciter eine Sache locirt, oder eines andern
opera conducirt, so wird, daß es um gewöhnlichen Lohn geschehen sey,
praesumirt. |
l. 18.
C.
h. t. |
|
III. Soll auch solcher merces justa und der Sache oder
Mühe gleich seyn. |
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Gleichwie aber beym
Kauff
das Pretium der Sache nicht accurat gleich kommen
muß,
sondern wo kein dolus mit unterlaufft, und die laesio nicht
ultra dimidium ist,
gedultet wird; Als wird es auch bey diesem
Contract gehalten. |
l. 22. ... |
|
Es wird aber dieser Lohn vor
gerecht
und
billig
gehalten, welcher dem Genuß der Sache und denen davon gezogenen Früchten so viel
möglich
gemäß kommet. |
Lauterb. h.t. ... |
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Was die
Form
dieses Contracts betrifft, so bestehet solche |
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1.) |
in Bewilligung, |
2.) |
einer Sache Gebrauch zu verstatten, oder einer
andern Person,
Arbeit und
Mühe sich
zu bedienen und ein
Werck
zu
verrichten gegen |
4.) |
einen
gewissen
Lohn. |
|
L. 1. ... |
|
Und hierdurch wird dieser Contract
unterschieden
von mutuo, commodato, mandato, et deposito, dergleichen
Geschäffte
umsonst verrichtet und darvor kein Lohn, wohl aber ein Honorarium kan
gegeben werden. Gleiches ist von der emptione
Emphyteusi societate, et contractu innominato zu sagen, als in
welchen auch Facta, die nicht pflegen locirt zu werden,
erlaubt seyn. |
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|
Als Accidentia können auch bey diesem Contract mit
eingedungen werden, gewisse pacta, eine arrha, ein Pfand, und
daß solcher zu Pappier gebracht werden soll. Item eine Conditio,
oder
gewisse Zeit,
wie lange der Contract währen soll, und liegt bey dieser nicht daran,
obe eine
kur- |
|
|
{Sp. 82} |
|
|
tze
oder lange Zeit determinirt werde, weil die
Zeit
der Natur
dieses Contracts nichts giebt oder nimmet, so, daß auch die locatio
in perpetuum geschehen kan, und solche deswegen in keine Emphyteusin
degenerirt, |
L. 13. ... |
|
Welches auch in
praestatione operarum statt hat, als welche ein freyer
Mensch
in perpetuum vermiethen kan, ob er schon zu deren Leistung eben nicht
verbunden, sondern wo er das Interesse gut machet,
davon befreyet ist. |
Lauterb. h. t. ... |
|
Zuweilen wird auch die Locatio conductio repetirt zu seyn gehalten, wenn
nach verflossener Mieth-Zeit der conductor in dem usu rei locatae bleibet, und
der Locator darzu schweiget, davon oben schon gedacht worden. |
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Der Effect dieses Contracts ist die Obligation,
wodurch der Locator verbunden wird, den Conductorem die
gemiethete Sache geniessen zu lassen, oder daß der Locator operis
solche praestire. Der Conductor aber, daß er den Lohn zahle,
und die locirte Sache nach geendeten Pacht restituire. |
|
|
Aus jener Obligation entstehet die Actio Locati; die
contraria aber seyn, welche entweder gleich anfangs den Contract
hindern oder
Ursache
zu dessen Resolution geben. Jene flüssen entweder aus der
Contrahenten Dissens, aus der Beschaffenheit der Sache, aus der
condition der Person, und aus des Lohns
Ungewißheit. |
|
|
Es endet sich aber dieser Contract mit Verfliessung der
Zeit,
worauf, und wie lange contrahirt worden; Wenn nun solche verflossen,
kan der Conductor wieder seinen
Willen den Bestand zu continuiren, nicht gezwungen
werden. |
- l. 11.
C.
h.t.
- Laut. Eod. ...
|
|
Hingegen ist auch der Locator nicht gezwungen nach verflossener
Bestand-Zeit den Conductorem länger zu leiden, wenn er schon eben so
viel Bestand-Zinß, als ein anderer offerirte. |
l. 32. C. h.t. |
|
Es wäre denn bedungen, daß so lange der Conductor seinen
accordirten Zinß zahlet, er in Bestand gelassen werden müsse. |
Fab. in Cod. ... |
|
Ehe aber die accordirte Bestand-Zeit verflossen, kan weder der
Locator oder Conductor vom Contract abtreten, |
l. 3. ... |
|
Es wäre denn eine gerechte und
rechtmäßige Ursache vorhanden, auch nicht ein pupill oder
minor, wenn dessen Vormund solchen Contract geschlossen. |
- L. 12. §. 1. de adm. Tut.
-
Carpz. ... allwo er solches auf andere
die durch Procuratores und Administratores dergleichen
Verrichtungen
exerciren lassen, extendiret, und will, daß
|
|
{Sp. 83|S. 55} |
|
|
|
|
auch das
Weib
den von ihren Mann
über ihre bona paraphernalia eingegangnen Bestand-Zinß halten
müsse. Gleichwie auch die Kirche was ihr
Vorsteher
eingegangen. |
|
|
|
|
|
Es giebt aber rechtmäßige Ursachen, warum ein Beständner noch vor geendigter
Mieth-Zeit kan aufgekündiget werden, als |
|
|
I. |
wenn derselbe nicht dem Bestand-Zinß abgeredter
massen zahlte. |
|
|
|
|
Z.E.
Es wäre dem Titio ein
Guth
auf 5.
Jahr
verpacht worden, und er zahlte in 2. Jahren nichts, da doch jedes
Jahr den Bestand zu zahlen bedungen worden: Und dieses hat
statt, wenn auch schon der Bestand dahin lautete, daß er binnen
5. Jahren nicht könne heraus getrieben werden, massen solches
unter dieser stillschweigenden Clausul zu
verstehen,
wenn er mit dem Bestand-Zinß einhalten wird. |
|
Coll. Arg. h.t. ... |
|
|
Vor zweyen Jahren aber will den Conductorem
wegen blossen Verzugs in Zahlung des Bestand-Zinses nicht expellirt
wissen. |
|
Lauterb. h.t. ... |
|
|
Weil gewiß ist, daß ein contractus nominatus,
wo er einmahl
vollkommen
worden, wegen Ermangelung der Erfüllung nicht kan umgestossen werden. |
|
Franz. h.t. ... |
|
|
Ist aber der Conductor auf diese Art von Bestand
ausgetrieben, so ist er an Zinß mehr nicht zu zahlen
schuldig,
als die Zeit seines Bestands austrägt. |
|
arg.
l. 33. ... |
|
II. |
Wenn der Locator oder sein Erbe, der in
Bestand gelassenen Sache selbst bedarff. |
|
|
|
|
v.g. Er hätte 2.
Häuser,
davon er das eine verlassen, das andere aber büssete er durch Brand ein,
so kan er mit Fug dem Conductori dem Bestand aufsagen. |
|
- L. 3. C. h.t.
- C. pen.
X.
Eod.
- Carpz. ... allwo er dieses auch auf
andere conducirte Sachen extendiret.
|
|
|
Und hat statt, wenn auch schon das Hauß so weit
und groß wäre, daß der Locator und Conductor darinn
wohnen könnten, massen dem
Herrn
nicht aufzubürden daß er mit einen andern in seinen Hauß wohnen
müsse. |
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|
|
|
Es hätte denn der Locator in specie dem
privilegio ex d. l. 3.
C.
h.t. renuncirt, denn eine general conventio, daß der
Conductor vor der Zeit nicht solle ausgetrieben werden, ist
herzu nicht genung. |
|
Lauterb. h.t. ... |
|
|
Nehme aber der Locator nach erlittenen
Schaden dem Bestand-Zinß zum voraus an, so hat er eo ipso
diesen beneficio renuncirt. |
|
Treutl. d. l. num. 5. |
|
|
Würde aber eine gemeinschafftliche Sache
verliehen, so kan der eine den Conductorem nicht rausjagen, |
|
|
|
{Sp. 84} |
|
|
|
wenn er schon des Hauses selbst benöthiget wäre,
weil die andern, die dessen nicht bedürffen, verbunden seyn, den
Contract zu halten. |
|
- L. 28. Comm. divid.
- Carpz. ...
|
|
|
Im übrigen ist es in Ansehung des Lohns zu
halten, wie beym ersten Falle, daß nehmlich der Conductor mehr
nicht, als er
würcklich abbestanden, zahlen dürffe. |
|
Franz. h.t. ... |
|
III. |
[1] Wenn die
Noth
eine reparation des locirten Guthes erfordert, und
nicht wohl ohne Aufkündigung des Bestands geschehen kan. |
|
[1] |
HIS-Data: Fehlende Zählung eingefügt. |
|
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|
Ein
unnöthiger
und freywilliger
Bau
aber ist nicht genug den Conductorem aus den Bestand zu setzen.
Kan aber die refection geschehen, wenn der Beständner im Hause
bleibet, so kan er nicht expellirt werden, muß aber den
gantzen
Bestand-Zinnß entrichten, wenn er schon eine kleine Incommodität
darbey leiden müssen. |
|
L. 27. ... |
|
|
Wäre aber die refection verrichtet, so
kan der
Inquilinus mit
Recht
begehren,
daß ihm seine Bestand-Zeit auszuhalten erlaubet werde, doch daß ihm
pro rata temporis, da er das Hauß oder die bestandene Gemächer
nicht bewohnen könne, der Zinß zu gut gehe. |
|
Franz. h.t. ... |
|
IV. |
Wenn der Conductor
übel mit
der bestandenen Sache verfähret, entweder natürlicher weise, wenn er die
locirte Sache aus Betrug, lata oder levi culpa
empfindlich
verderbet, und einen grossen
Schaden zufüget: oder auch
moraliter,
wenn er solches wieder die Ehrbarkeit und gute
Sitten mißbrauchet,
v.g. wenn er Diebe, Huren aufnimmet, oder etwas
schändlich und
unanständiges darinne begehen läst, und das Hauß damit beschrien macht. |
|
L. 3. ... |
|
|
Und in diesem Fall, da der Conductor
durch seinem Verschulden herausgejagt wird, so muß er vor alles
Interesse stehen, und wo er nicht gleich wiederum jemand im Bestand
bekommen, oder das Hauß selbst bewohnen kan, muß er den gantzen
Bestand-Zinß zahlen. |
|
Brunn. ... |
|
|
Doch ist in erwehnten Fällen der Conductor
nicht propria authoritate aus dem Bestand zustossen, sondern es
muß die Obrigkeit
hülffliche Hand zu leisten ersucht werden, weil sich niemand selbst
eigenmächtig recht geben kan. |
|
- Franz. h.t. ...
- Carpz. ...
|
|
Was auch die Locationem operarum auf
gewisse Zeit
betrifft, kan gleichfalls der Locator zuweilen, von der Zeit abtreten.
v.g. Ein
Dienstbothe, wo ihm seine
Herrschafft
zu scharff
tractiret. |
arg.
§. fin.
J.
de his qui sui vel ali. |
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Doch kan er solches nicht wegen einer jeden Correction oder
Bestraffung
thun. |
Bach. ... |
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Es kan aber auch gleich dem Locatori der Conductor zuweiln
aus
rechtmäßigen Ursachen den Be- |
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{Sp. 85|S. 56} |
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stand vor der Zeit aufsagen, so daß er auch nicht den gantzen Zinß, sondern
nur so lang er die Sache in Besitz gehabt, zahlen darff. |
L. 27. ... |
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Es ist aber eine gerechte Ursache auszuziehen, wenn das
Hauß
einfallen will, die eingegangne Fenster nicht wollen reparirt werden,
der Nachbar nehme ihm das
Licht,
oder es trügen sich feindliche Einfälle oder Pestilentzialische Kranckheiten zu,
denen man ausweichen
muß,
oder es wäre auch eine andere justa timoris causa vorhanden; doch muß
er, der Conductor, wo er wiederkommt, nach Decourtirung des
Bestands, so lang er weg gewesen, die übrige Zeit gar aushalten. |
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Brauchte aber der
Inquilinus ein grosses Hauß, weil etwa seine
Familie zugenommen, so ist diß nicht genug den Bestand vor der Zeit
aufzukündigen. |
Pantschm. ... |
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Es thut aber der Conductor wohl, wenn ehe er ausziehet, zuvor dem
Locatori die
Ursache
zu denunciren. Denn obschon deren Unterlassung ihm nicht
schuldig
machet, daß er deswegen keinen Nachlaß an Bestand-Zinß fordern könne. |
arg. d. l. 27. ... welcher keiner denuntiation
gedencket. |
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So dienet es doch darzu, daß wo der Conductor einen Schaden an
seinen Sachen litte, der Locator wenn ihm die Aufkündigung geschehen,
solchen ersetzen müssen. |
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Bleibet er aber, ob er schon Ursache auszuziehen hätte, in Bestand, so muß
er den gantzen Zinß zahlen, er hätte den e.g. ein Hauß zu dem Ende
gemiethet,
Studenten
einzunehmen, und selbige könnten wegen Pest- und
Kriegs-Zeit sich nicht einfinden, massen so denn nach dem Gutbefinden des
Richters
eine Minderung vorzunehmen. |
L. 28. h. t. |
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Hätte auch der Conductor durch
eigene
Schuld
Ursachen zur Furcht und Gefahr gegeben, oder zur Zeit der Einmiethung schon von
der Gefahr etwas
gewust,
als wenn schon an dem
Ort
die Pest zu grassiren angefangen, oder das Hauß schon zum Einfall
geneigt gewesen, so wird ihm der Mieth-Zinß nicht erlassen, wenn er vor der Zeit
ausziehet. |
Gail. ... |
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Wäre aber von der beliebten Bestand-Zeit der Locator oder
Conductor
gestorben,
so wird der Contract nicht aufgehoben. |
L. 55. ... |
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Sondern es müssen beyderley Erben den Contract halten |
Carpz. ... |
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Es wäre denn so was conduciret, welches der
Person
anhängig, und von keinem andern so
bequem
geleistet werden kan. |
Brunn. ... |
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Wäre aber die Locatio dergestallt eingegangen, daß sie so lange
währen |
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{Sp. 86} |
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soll, als der Locator oder Conductor will, so endet sich solche, wenn
derjenige stirbt, in dessen
Willen
die Währung bedungen worden. |
L. 4. h.t. |
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Wollte auch lange Zeit niemand die Erbschafft antreten, so hätte der Locator
die
Wahl. |
vid. l. 15. ... |
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Würde auch durch des Locatoris
Todt
sein auf die Sache habendes Recht extinguiret, so hat die Locatio
mit seinem Todt ein Ende, so daß dessen Erben deswegen nicht können belanget
werden, wenn nur der Locator
anfangs die
Beschaffenheit der Sache angezeiget, v.g. daß er solche
Verzinsungs-weise besitzet. |
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Was aber von den Erben
gesaget
worden, das hat auch in fisco statt, welcher bona vacantia,
oder die denen indignis possessoribus abgenommen worden, in Bestand
verläst. |
Carpz. prax. Crim. ... |
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Was aber die successores singulares, welche aus einem Special-Recht
und Titul, nicht aber aus einem Jure universali in die locirte
Sache succediren, antrifft, sind selbige nicht
schuldig,
den von ihren Antecessoribus eingegangnen Bestand zu halten, sondern
können solchen aufkündigen, und den Conductorem, deme sie mit nichts
verbunden, austreiben. |
Carpz. ... |
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Wenn auch schon der emptor
gewust,
oder der venditor hätte es gesagt, daß die
Sache
einem andern verlassen, und die
Zeit
noch nicht verflossen: Massen in Sachen, woraus einem ein Praejudiz
zuwachsen kan, die blosse Scienz und das Stillschweigen keinen
Consens arguiret, wo nicht ein anderes Factum darzu kommt, woraus
eine renuntiation praesumiret werden kan, welches aber hier
mangelt,
und diese leidet die Extension, wenn schon der Locator dem
Conductori geschwohren hätte, daß er den Bestand halten
wolle, weil der Schwur das negotium nicht
verändert, sondern der
Natur
des Contracts nachahmet, und alle dessen Bedingungen annimmt. |
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Oder hätte versprochen die Sache vor geendeter Mieth-Zeit nicht zu veralieniren,
er hätte denn in solchen Fall zur Sicherheit des Contracts die locirte
Sache dem Beständner verpfändet, weil er dadurch ein Jus in re
überkommen, und dahero in
Krafft des
Facti de non alienando die Veräusserung verhindern kan. |
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Wäre aber die Sache ohne diesen pacto de non alienando verpfändet
worden, so kan zwar der Conductor sich an die locirte Sache so
lange halten, bis er seines Interesse wegen vergnüget worden, hätte
aber der Locator das Pfand von der Schuld frey gemacht, so kan alsdenn
der emptor den conductorem expelliren. |
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Wie auch diejenige |
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{Sp. 87|S. 57} |
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welche mit der Condition die rem locatam erkaufft, daß dem
Beständner seine Zeit auszustehen erlaubt seyn soll. Oder welche dem
Bestand-Zinß einzunehmen, beym Contract eindingen lassen, oder selbigen
würcklich erhoben. |
L. 59. ... |
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Und in genere alle successores necessarii, und auf welche
durch einen gerichtlichen Spruch die locirte Sache transferirt
wird, so daß er aus der Person oder Recht seines Vorfahrers succediret,
können den Bestand nicht aufheben, oder den Beständner austreiben. Dahero wollen
einige den fidei commissarium so wohl particularem als
universalem zu Haltung von dem haerede fiduciario geschlossenen
Contract verbindlich machen. |
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Wäre nun der Conductor von dem singulare possessore
herausgestossen, ist darauf zu sehen, ob es mit oder ohne des Locatoris
Willen,
weil es das
Recht
erfordert, geschehen. Ersternfalls kan der Conductor wider den
Locatorem und dessen Erben agiren. Letzternfalls aber muß der
Locator nur den künfftigen Bestand-Zinß erlassen, er hätte denn der Sache
Beschaffenheit, warum dieselbe hernach auf einem andern transferiret
worden, verhoben, und also den Conductorem betrogen. |
L. 9. ... |
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Dahero man schon eine um Zinß besessene Sache einem andern verlassen wäre,
und also nach geendeten usufructu auf den Eigenthums-Erben zurück fiele, so kan
doch der Conductor regulariter nicht ad Interesse agiren. |
Laut. ... |
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Gleichwie aber der Successor singularis ordentlicher weise dem
Conductori nicht
obligirt ist, als auch dieser jenen nicht, und kan dahero nicht von
jenem gezwungen werden, länger in Bestand zu bleiben, es wäre ihm denn die
Actio von dem Locatore wider den Conductorem cedirt
worden. |
Bach. ad Treutl. ... |
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