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Zedler: Locatio conductio HIS-Data
5028-18-75-8
Titel: Locatio conductio
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 18 Sp. 75-87
Jahr: 1738
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 18 S. 51-57
Vorheriger Artikel: Locatio ad Tempus longum
Folgender Artikel: Locatio conductio perpetua
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Locatio conductio, Mieth- oder Vermiethung, oder der Pacht, Bestand, ist ein Contractus, da um einen gewissen Lohn der Gebrauch einer Sache, oder auch eines andern Arbeit und Dienste gemiethet und bedungen werden.
  • L. 14. L. 22. §. 1. et 2. loc. cond.
  • pr. J. Eod.
  Germ. wird das Wort Locare ausgedrucket durch verleihen, vermiethen, verdingen, verheuren: Das Wort Conducere aber durch bestehen, miethen, pachten, hauen, dingen.  
  Es erhellet aber schon aus der Definition, daß die Locatio conductio entweder nur Sachen oder deren Genuß und Arbeit oder Dienstleistungen betrifft. Dahero sie auch eingetheilet wird in Locationem rerum, operarum et operis; von welchen allen in besondern Artickeln gehandelt wird.  
  Es geschiehet aber diese Locatio conductio durch blossen Consens, wie er auch mag declariret werden. L. I.
  {Sp. 76}  
  L. 14. ff. L. 24. C. h.t.
  So, daß so bald die Contrahenten wegen des Gebrauchs der Sachen, oder der Person Arbeit und Dienste, wie auch wegen des Lohns eins seyn, die locatio conductio vor vollkommen zu halten, und aus einem stillschweigenden Consens von Anfang nicht leicht eine location contrahirt werden kan. (Obschon solches vor practicabel ansiehet Hopp. ad pr. J. de loc. et cond.)  
  So kan doch selbige, wo sie einmahl contrahirt worden, öffters tacite erneuert werden, wenn nehmlich der Beständner bey vollendeter Mieth-Zeit mit des Locatoris Wissen und Nachsehen, noch in dem Bestand verharret.
  • L. 13 §. fin. L. 14. ff. h.t.
  • L. 16 C. eod.
  Und zwar, wenn man Feld- und Bauren-Güter in Bestand hat, woraus jedes Jahr die Früchte einmahl wie das andere genossen werden, v.g. zur Ernd- und Weinleesen-Zeit, wird diese stillschweigende reconductio auf ein Jahr verstanden, obschon zuvorn auf 5. oder 10. Jahren die Verpachtung geschehen wäre. Struv. …
  Was aber praedia urbana betrifft, will man ex L. 13. §. fin. loc. cond. schliessen, daß der Conductor länger nicht in re conducta bleiben könne, als so lang ihn der Locator nach geendeter ersten Location annoch in Bestand gelassen, weil in solchen Stadt-Gütern und Wohnungen alle Tage der Genuß davon gezogen worden. Carpz. …
  Wenn auch aus einen praedio urbano nicht durch das gantze Jahr ein Genuß gezogen wird, sondern nur zu gewisser Jahres-Zeit, v.g. binnen Messen und Jahrs-Märckten, so wäre auch die reconductio weiter nicht, als die Meß-Zeit währet, zu verstehen. Brunn. …
  Doch wäre auch ersternfalls mit dem Pachter so zu verfahren, daß er nicht mit seinen Schaden so gleich, als es der Locator verlanget, auszuziehen genöthiget werde, Laut. in Syn. …
  Wäre aber im Mieth-Contracte eine gewisse Zeit bestimmet, so scheinet auch die reconductio biß auf so lang wiederhohlt zu seyn. Carpz. d. l. Mant. …
  Gleiches ist zu sagen, wenn in Mieth-Contracte enthalten, daß ein Theil den andern die Miethe ein Viertel Jahr zuvor aufsagen soll, massen die reconductio auch biß dahin verstatten werden muß, wenn man nicht diesen Termin mit der Aufkündigung beobachtet. Brunn. ad d. L. 13. … Hopp. ad pr. J. h.t. Allwo er moribus hergebracht zu seyn schreibet, daß man nicht den Bestand ein halb- oder viertel Jahr zuvor aufgekündiget, und der Conductor über die bestimmte Zeit im Bestand geblieben, die reconductio sich auf ein Jahr so wohl in praediis urbanis als rusticis erstrecke.  
  Wobey noch dieses zu mercken, daß diese reconductio tacita mit eben denen qualitatibus geschehen zu seyn, beurtheilet wird, wie die Expressa geschehen, so daß auch die etwa zu des locatoris Sicherheit constituirte Hypothec bey der reconduction vor wieder-  
  {Sp. 77|S. 52}  
  hohlt und verlängert zu halten.
  • L. 13. §. fin. ff.
  • L. 16. C. h. t.
  Wäre aber bey der ersten Location etwas bedungen, welches nicht von des Locatoris oder Conductoris, sondern eines Tertii Willen dependirt, als ein Bürge oder von einem Tertio geschehene Verpfändung, so kan solches ohne dessen Einwilligung auf diese renovirte Location nicht extendiret werden. Gomez. …
  Es wird aber diese Locatio conductio aus einem freyen Consens und Willen contrahiret, und kan eigentlich niemand von Anfang diesem Contract einzugehen, oder selbigen zu erneuren, gezwungen werden. L. 11. L. 32. C. h. t.
  Und ist dahero Unrecht, daß wenn Bauern und deren Söhne sich andershin verdingen und in Diensten treten wollen, solche von ihrer Herrschafft können gezwungen werden, sich erstlich ihren Herrn anzubieten, wo nicht der Dienst-Zwang eingeführet. Es läge denn denen Bauern nichts daran, ob sie ihren Herren oder einem Fremden ihre Dienste vermiethen, maßen so denn, und da noch res integra, nehmlich wenn sie schon bey einem Fremden sich zuweit in Bestand eingelassen, billich- und freundlicher ist, wenn sie ihren Herrn, der sie auf gleiche Zeit und um gleichen Lohn annehmen will, einem Fremden vorziehen. Carpz. de Resp. …
  In theils Orten, besonders bey der Universitaet Tübingen, ist durch ein ertheiltes Privilegium versehen, daß die Bürger, die Stuben in ihren Häusern zu verlassen haben, solche den Studenten um einen publica authoritate zu constituirenden Mieth-Zinß verlassen müssen. vid. Lauterb. …
  Es können aber lociren und conduciren, alle diejenige, welche es in Rechten nicht verboten wird, und ist nicht allezeit bey der Location nöthig, daß einer Besitzer von der Sache sey, als ein bonae fidei possessor ein usufructuarius, welcher aber in concursu den Eigenthums-Herrn vorziehen soll, als welcher aus, auch wo sie Gemächer übrig haben, etwas einem andern lociren könne.
  • L. 7. …
  • Latius Coll. arg. h.t. … allwo es auch von denen Persohnen die nicht lociren können, handelt, welches aber heute zu Tage meistens cessiret.
 
  Also wollen die Gesetze nicht zugeben, daß  
 
  • ein Soldat fremde Sachen, damit sie sich nicht auf den Ackerbau legen, und das Soldaten-Wesen bey Seite setzen.
L. 50. ff. h.t.
 
  • Ein Tutor oder Curator Herrschafftl. Güter, ehe er seine Vormundschafftl. Rechnungen abgeleget.
L. 49. …
 
  • Ein Geistlicher weltliche Güther conduciren.
Nov. 123. …
  Also können auch Schmiede, Schlösser und andere Handwercker, welche solches ohne Geräusche nicht treiben können, nicht in der Nachbarschafft, wo gelehrte Leute ihre, besonders eigene Wohnungen haben, wieder deren Will-  
  {Sp. 78}  
  len einmiethen, es wäre denn die Handwercker dem Gelehrten im Kauff oder Miethung vorgegangen. Carpz. …
  Wäre auch eine gewisse Arbeit zweyen zugleich anbedungen, so muß dem ersten Beständner erst Satisfaction geschehen.
  • L. 26. ff. loc. cond. Mev. …
  Wäre aber der Gebrauch einer Sache zweyen locirt, und dem letzten übergeben, so kan ihm solcher wieder seinen Willen nicht benommen werden, sondern es muß der Locator dem erstern, wo er nicht anderst helffen kan, ihm das Interesse praestiren. Zoes. h. t.
  Es kan aber regulariter lociret und conduciret werden, der Gebrauch von allen Sachen, die in Handel und Wandel seyn, und durch den Gebrauch nicht verzehret werden, sintemahln res fungibiles, deren Nutzen in der consumption bestehet, eigentlich nicht vermiethet werden können. Weil man sie nach geendigten Gebrauche nicht wieder geben kan, und durch deren Gebrauch durch eine nothwendige Folge deren dominium an den conductorem verfällt. Zoes. h.t. …
  Es seyn auch res incorporales nicht auszunehmen, wiewohl von denen servitutibus praedialibus die den praediis zu Nutzen constituiret werden, ein anders behauptet Müll. ad Struv. ….  
  Also kan heut zu Tag die Jurisdictio lociret werden, daß wenn ein Praedium oder castrum dem die Jurisdictio anhängig, verpacht wird, auch diese mit verpacht zu seyn, gehalten werden, welches auch de Jure Patronatus behauptet Carpz. … Brunn. …  
  Die Müntz-Gerechtigkeit aber kan nicht lociret werden, per sanctionem Imp. pragmaticam vid. Edictum monet. Ferdinandi I. Imp. de Anno 1559. §. Ferner als sich auch.
  Damit nicht durch die Conductores die Müntze depravirt werden, welches einen Fürsten, den man unter andern auch aus guter Müntze erkennen kan, nicht nur despectirlich ist, sondern gar zum Verlust dieses Regalis gereichlich fällt. Carpz. …
  Was cörperliche Sachen betrifft, ist nicht daran gelegen, ob sie beweg- oder unbeweglich seyn, dem Locatori oder einen andern zuständig, so daß auch der Locator einer fremden Sache, den Mieth-Zinß von Zeit des Genusses an, geben muß.
  • d. L. 9. §. fin.
  • Mant. Lib. 5. …
  Käme aber der Herr der Sache, und nehme die gepachte Sache weg, so ist der Locator dem conductori ignoranti ad Interesse verbunden. L. 7. …
  Es kan auch eine im Bestand genommene Sache vom Besteher einem andern zu gleichen Gebrauch, nicht aber zu einen andern, wo nur sonst an dessen Person nichts auszusetzen, locirt werden. Franz. ...
  Also wenn ein Student seine gemiethete Stube, weil er etwa wegberuffen wird, einen andern friedsamen Menschen die übrige Zeit vollends abzusitzen überläst, muß der Locator damit zufrieden seyn, Lauterb. h. t. …
  Doch ist dieses was besonders, daß ob schon der andere Conductor seinen, nicht aber  
  {Sp. 79|S. 53}  
  dem erstern Locatori actione personali zum Mieth-Zinß verbunden ist, dennoch die in das praedium urbanum eingebrachte Meublen, oder die bekommenen Früchte bey einem praedio rustico dem ersten Locatori tacite obligirt seyn, und ihm dahero actio hypothecaria wieder den andern conductorem competire. L. 4. ...
  Es kan aber auch ein Usufructuarius eine rem usufructuariam einen andern vermiethen, und wo solcher vor Endigung der Pacht-Zeit stirbt, so zahlet der conductor pro rata temporis, und da er sumtus auf die gantze bestimmte Zeit gemacht, kan er solche von des Usufructuarii Erben nicht wiederfodern.
  • L. 9. ...
  • Stryk. de caut. contr. ...
  Gleiches ist von einem Lehn zu sagen, welches der Vasall einen andern auch ad longum Tempus verpachten kan, weil kein Jus in re dadurch transferiret wird, und die alienatio auch in ihren weitern Verstande nur von solchen Actibus, wodurch das Dominium transferirt wird, zu verstehen ist.
  • Cap. un. §. 1. donare 1. F. 9.
  • L. 39. ff. h.t.
  Wiewohl der Successor Feudi nicht schuldig ist diese Location zu halten. Stryk. d. l. §. 3.
  Also kan auch nach des Manns Tod die Frau dessen Verpachtung von dem Fundo dotali aufheben. Carpz. ...
  Eine dem Conductori ohne diß eigenthümlich zustehende Sache kan ihm nicht locirt werden. Lauterb. h.t. ...
  Wohl aber kan eine verpfändete Sache vom Creditore im Bestand genommen werden. L. 37. de pign. Act.
  Was die operas Personarum oder Menschen-Dienste und Arbeit betrifft, können solche alle lociret werden, wenn sie nur ehrbar, und mit Gelde zu taxiren seyn, so daß der Conducent einen Nutzen davon hat. L. 5. ...
  Dergleichen seyn: Ein Hauß bauen, einen Garten zu richten, Bothschafft lauffen etc.  
  was aber unerbare Verrichtungen seyn, oder die wegen der Wichtigkeit und Würde (wie diejenigen seyn, die mehr durch des Verstands und Gemüths, als Leibes-Kräfften verrichtet werden,) wie von denen Professoribus, Medicis, Advocatis, und andern zu sagen, oder auch deßwegen nicht aestimirt werden können, weil kein Nutzen einem andern, dem sie geschehen, daraus zuwächset, können solche in diesem Contract nicht gezogen werden. Franz. h.t. ...
  Denn was denen Professoribus und andern dergleichen Persohnen gegeben wird, ist nicht vor eine aestimation ihrer gehabten Mühe, und als eine Compensation anzusehen, sondern wird zur Anzeige eines danckbaren Gemüths nicht als ein Lohn, sondern als ein Honorarium und Sa-  
  {Sp. 80}  
  larium gegeben, und kan dahero ausserordentlich gefordert werden. Struv. ...
  Es können aber nicht nur eigene zu lociren gewohnte, sondern auch eines andern operae und Arbeit gemiethet werden. L. 3. ...
  So daß auch der Conductor die conducirte operas, wenn nicht die Contrahenten ein wiedriges bedungen, einem andern wieder lociren kan. L. 6. ...
  Wegen Gebrauch der Sachen, wie auch genossener Mühe und Arbeit eines andern, ist man einem Lohn zu zahlen schuldig. L. 20. ...
  Es ist aber dieser Lohn nichts anders als ein gewisses Geld, wodurch der Gebrauch der Sache oder der operae eines andern Persohn aestimirt und compensirt wird. Und dieser Lohn soll, wie beym Praetio in kauffen und verkauffen, also auch hier in locatione, conductione, praecise in pecunia numerata im signirten Geld bestehen, als wodurch auch der Gebrauch der Sache und eines andern Mühe am besten geschätzt werden kan.  
  Andere machen einen Unterscheid inter locationem operarum et usus rei. Bey jenen wollen sie praecise pecuniam numeratam erfordern, weil alle L.L. welche Geld erfordern, von dieser Location reden. Bey diesen wollen sie auch eine andere rem fungibilem zulassen. Die Ursache soll seyn, daß wo bey der Locatione operarum kein Geld darzu komme, selbige mit dem Contractu do ut facias confundirt würde; dergleichen confusio aber in contractu locationis rerum nicht zu besorgen sey. Hopp. ad J. h. t. ...
  Dem sey aber wie ihm wolle, und ob schon die erstere Meynung zu praevaliren scheint, so ist doch gewiß, daß zu mehrer Bequemlichkeit dieses Contractus recipirt sey, daß der Gebrauch einer Sache, davon Früchte wachsen, vor einen Theil derselben solche jährlich zu praestiren locirt werden könne. L. licet literis ...
  Ein anders ist ein Colonus pactiarius, dem ein Gut oder Feld um die Helffte oder dritten Theil des Ertrags zu bestellen, überlassen wird. Germ. Ein halb Bauer. Denn durch dergleichen convention wird eins Theils von der Natur dieses Contractus abgegangen, daß der Colonus gleichsam jure societatis von dem Nutzen und Schaden nebst dem Herrn des Fundi Antheil nehme. L. 25. ...
  zuweilen wird auch an statt des mercedis etwas gewisses an Getraid, entweder von Anfang bedungen, oder auch an Zahlungsstatt angenommen. l. 19. ...
  Es muß aber dieser merces wahrhafft, und nicht nur zum Schein constituirt seyn, v.g. um ein Pfenning, welcher  
  {Sp. 81|S. 54}  
  in Rechten vor kein Pretium gehalten wird. Struv. ...
  II. Muß dieser Lohn gleich Anfangs gewiß seyn, entweder von sich selbst, oder durch Referirung auf etwas anders, v.g. wenn ich ein Hauß verlasse um den Zinß den der vorige Inquilinus gegeben, denn wenn hernach erst ein merces constituiret würde, so wäre es eigentlich keine Location zu nennen, und würde die actio praescriptis verbis statt haben. §. 1. ... de praesc. verb.
  Doch kan auch dieser Lohn dem Willkühr eines Tertii, wenn es nur eine gewisse Person ist, überlassen werden, nicht aber einer ungewissen Person, oder auch dem blossen absoluten Willen ein oder andern Contrahentens. l. 25. ...
  Hätte aber eine zur Location bestimmte Sache ihren gewöhnlichen und durch Gebrauch angenommenen Lohn- und Bestand-Zinß, wie z.E. in locatione operarum einem Bothen-Lauffer, einem Holtzhauer etc. und es würde simpliciter eine Sache locirt, oder eines andern opera conducirt, so wird, daß es um gewöhnlichen Lohn geschehen sey, praesumirt. l. 18. C. h. t.
  III. Soll auch solcher merces justa und der Sache oder Mühe gleich seyn.  
  Gleichwie aber beym Kauff das Pretium der Sache nicht accurat gleich kommen muß, sondern wo kein dolus mit unterlaufft, und die laesio nicht ultra dimidium ist, gedultet wird; Als wird es auch bey diesem Contract gehalten. l. 22. ...
  Es wird aber dieser Lohn vor gerecht und billig gehalten, welcher dem Genuß der Sache und denen davon gezogenen Früchten so viel möglich gemäß kommet. Lauterb. h.t. ...
  Was die Form dieses Contracts betrifft, so bestehet solche  
 
1.) in Bewilligung,
2.) einer Sache Gebrauch zu verstatten, oder einer andern Person, Arbeit und Mühe sich zu bedienen und ein Werck zu verrichten gegen
4.) einen gewissen Lohn.
L. 1. ...
  Und hierdurch wird dieser Contract unterschieden von mutuo, commodato, mandato, et deposito, dergleichen Geschäffte umsonst verrichtet und darvor kein Lohn, wohl aber ein Honorarium kan gegeben werden. Gleiches ist von der emptione Emphyteusi societate, et contractu innominato zu sagen, als in welchen auch Facta, die nicht pflegen locirt zu werden, erlaubt seyn.  
  Als Accidentia können auch bey diesem Contract mit eingedungen werden, gewisse pacta, eine arrha, ein Pfand, und daß solcher zu Pappier gebracht werden soll. Item eine Conditio, oder gewisse Zeit, wie lange der Contract währen soll, und liegt bey dieser nicht daran, obe eine kur-  
  {Sp. 82}  
  tze oder lange Zeit determinirt werde, weil die Zeit der Natur dieses Contracts nichts giebt oder nimmet, so, daß auch die locatio in perpetuum geschehen kan, und solche deswegen in keine Emphyteusin degenerirt, L. 13. ...
  Welches auch in praestatione operarum statt hat, als welche ein freyer Mensch in perpetuum vermiethen kan, ob er schon zu deren Leistung eben nicht verbunden, sondern wo er das Interesse gut machet, davon befreyet ist. Lauterb. h. t. ...
  Zuweilen wird auch die Locatio conductio repetirt zu seyn gehalten, wenn nach verflossener Mieth-Zeit der conductor in dem usu rei locatae bleibet, und der Locator darzu schweiget, davon oben schon gedacht worden.  
  Der Effect dieses Contracts ist die Obligation, wodurch der Locator verbunden wird, den Conductorem die gemiethete Sache geniessen zu lassen, oder daß der Locator operis solche praestire. Der Conductor aber, daß er den Lohn zahle, und die locirte Sache nach geendeten Pacht restituire.  
  Aus jener Obligation entstehet die Actio Locati; die contraria aber seyn, welche entweder gleich anfangs den Contract hindern oder Ursache zu dessen Resolution geben.  Jene flüssen entweder aus der Contrahenten Dissens, aus der Beschaffenheit der Sache, aus der condition der Person, und aus des Lohns Ungewißheit.  
  Es endet sich aber dieser Contract mit Verfliessung der Zeit, worauf, und wie lange contrahirt worden; Wenn nun solche verflossen, kan der Conductor wieder seinen Willen den Bestand zu continuiren, nicht gezwungen werden.
  • l. 11. C. h.t.
  • Laut. Eod. ...
  Hingegen ist auch der Locator nicht gezwungen nach verflossener Bestand-Zeit den Conductorem länger zu leiden, wenn er schon eben so viel Bestand-Zinß, als ein anderer offerirte. l. 32. C. h.t.
  Es wäre denn bedungen, daß so lange der Conductor seinen accordirten Zinß zahlet, er in Bestand gelassen werden müsse. Fab. in Cod. ...
  Ehe aber die accordirte Bestand-Zeit verflossen, kan weder der Locator oder Conductor vom Contract abtreten, l. 3. ...
  Es wäre denn eine gerechte und rechtmäßige Ursache vorhanden, auch nicht ein pupill oder minor, wenn dessen Vormund solchen Contract geschlossen.
  • L. 12. §. 1. de adm. Tut.
  • Carpz. ... allwo er solches auf andere die durch Procuratores und Administratores dergleichen Verrichtungen exerciren lassen, extendiret, und will, daß
  {Sp. 83|S. 55}  
   
  auch das Weib den von ihren Mann über ihre bona paraphernalia eingegangnen Bestand-Zinß halten müsse. Gleichwie auch die Kirche was ihr Vorsteher eingegangen.
   
  • Zoes. h.t. ...
  Es giebt aber rechtmäßige Ursachen, warum ein Beständner noch vor geendigter Mieth-Zeit kan aufgekündiget werden, als  
 
I. wenn derselbe nicht dem Bestand-Zinß abgeredter massen zahlte.
 
 
  Z.E. Es wäre dem Titio ein Guth auf 5. Jahr verpacht worden,  und er zahlte in 2. Jahren nichts, da doch jedes Jahr den Bestand zu zahlen bedungen worden: Und dieses hat statt, wenn auch schon der Bestand dahin lautete, daß er binnen 5. Jahren nicht könne heraus getrieben werden, massen solches unter dieser stillschweigenden Clausul zu verstehen, wenn er mit dem Bestand-Zinß einhalten wird.
Coll. Arg. h.t. ...
 
  Vor zweyen Jahren aber will den Conductorem wegen blossen Verzugs in Zahlung des Bestand-Zinses nicht expellirt wissen.
Lauterb. h.t. ...
 
  Weil gewiß ist, daß ein contractus nominatus, wo er einmahl vollkommen worden, wegen Ermangelung der Erfüllung nicht kan umgestossen werden.
Franz. h.t. ...
 
  Ist aber der Conductor auf diese Art von Bestand ausgetrieben, so ist er an Zinß mehr nicht zu zahlen schuldig, als die Zeit seines Bestands austrägt.
arg. l. 33. ...
 
II. Wenn der Locator oder sein Erbe, der in Bestand gelassenen Sache selbst bedarff.
 
 
  v.g. Er hätte 2. Häuser, davon er das eine verlassen, das andere aber büssete er durch Brand ein, so kan er mit Fug dem Conductori dem Bestand aufsagen.
  • L. 3. C. h.t.
  • C. pen. X. Eod.
  • Carpz. ... allwo er dieses auch auf andere conducirte Sachen extendiret.
 
  Und hat statt, wenn auch schon das Hauß so weit und groß wäre, daß der Locator und Conductor darinn wohnen könnten, massen dem Herrn nicht aufzubürden daß er mit einen andern in seinen Hauß wohnen müsse.
 
 
  Es hätte denn der Locator in specie dem privilegio ex d. l. 3. C. h.t. renuncirt, denn eine general conventio, daß der Conductor vor der Zeit nicht solle ausgetrieben werden, ist herzu nicht genung.
Lauterb. h.t. ...
 
  Nehme aber der Locator nach erlittenen Schaden dem Bestand-Zinß zum voraus an, so hat er eo ipso diesen beneficio renuncirt.
Treutl. d. l. num. 5.
 
  Würde aber eine gemeinschafftliche Sache verliehen, so kan der eine den Conductorem nicht rausjagen,
 
  {Sp. 84}  
 
  wenn er schon des Hauses selbst benöthiget wäre, weil die andern, die dessen nicht bedürffen, verbunden seyn, den Contract zu halten.
  • L. 28. Comm. divid.
  • Carpz. ...
 
  Im übrigen ist es in Ansehung des Lohns zu halten, wie beym ersten Falle, daß nehmlich der Conductor mehr nicht, als er würcklich abbestanden, zahlen dürffe.
Franz. h.t. ...
 
III. [1] Wenn die Noth eine reparation des locirten Guthes erfordert, und nicht wohl ohne Aufkündigung des Bestands geschehen kan. 
[1] HIS-Data: Fehlende Zählung eingefügt.
 
  Ein unnöthiger und freywilliger Bau aber ist nicht genug den Conductorem aus den Bestand zu setzen. Kan aber die refection geschehen, wenn der Beständner im Hause bleibet, so kan er nicht expellirt werden, muß aber den gantzen Bestand-Zinnß entrichten, wenn er schon eine kleine Incommodität darbey leiden müssen.
L. 27. ...
 
  Wäre aber die refection verrichtet, so kan der Inquilinus mit Recht begehren, daß ihm seine Bestand-Zeit auszuhalten erlaubet werde, doch daß ihm pro rata temporis, da er das Hauß oder die bestandene Gemächer nicht bewohnen könne, der Zinß zu gut gehe.
Franz. h.t. ...
 
IV. Wenn der Conductor übel mit der bestandenen Sache verfähret, entweder natürlicher weise, wenn er die locirte Sache aus Betrug, lata oder levi culpa empfindlich verderbet, und einen grossen Schaden zufüget: oder auch moraliter, wenn er solches wieder die Ehrbarkeit und gute Sitten mißbrauchet, v.g. wenn er Diebe, Huren aufnimmet, oder etwas schändlich und unanständiges darinne begehen läst, und das Hauß damit beschrien macht.
L. 3. ...
 
  Und in diesem Fall, da der Conductor durch seinem Verschulden herausgejagt wird, so muß er vor alles Interesse stehen, und wo er nicht gleich wiederum jemand im Bestand bekommen, oder das Hauß selbst bewohnen kan, muß er den gantzen Bestand-Zinß zahlen.
Brunn. ...
 
  Doch ist in erwehnten Fällen der Conductor nicht propria authoritate aus dem Bestand zustossen, sondern es muß die Obrigkeit hülffliche Hand zu leisten ersucht werden, weil sich niemand selbst eigenmächtig recht geben kan.
  • Franz. h.t. ...
  • Carpz. ...
  Was auch die Locationem operarum auf gewisse Zeit betrifft, kan gleichfalls der Locator zuweilen, von der Zeit abtreten. v.g. Ein Dienstbothe, wo ihm seine Herrschafft zu scharff tractiret. arg. §. fin. J. de his qui sui vel ali.
  Doch kan er solches nicht wegen einer jeden Correction oder Bestraffung thun. Bach. ...
  Es kan aber auch gleich dem Locatori der Conductor zuweiln aus rechtmäßigen Ursachen den Be-  
  {Sp. 85|S. 56}  
  stand vor der Zeit aufsagen, so daß er auch nicht den gantzen Zinß, sondern nur so lang er die Sache in Besitz gehabt, zahlen darff. L. 27. ...
  Es ist aber eine gerechte Ursache auszuziehen, wenn das Hauß einfallen will, die eingegangne Fenster nicht wollen reparirt werden, der Nachbar nehme ihm das Licht, oder es trügen sich feindliche Einfälle oder Pestilentzialische Kranckheiten zu, denen man ausweichen muß, oder es wäre auch eine andere justa timoris causa vorhanden; doch muß er, der Conductor, wo er wiederkommt, nach Decourtirung des Bestands, so lang er weg gewesen, die übrige Zeit gar aushalten.
  • L. 25. ...
  • Carpz. ...
  Brauchte aber der Inquilinus ein grosses Hauß, weil etwa seine Familie zugenommen, so ist diß nicht genug den Bestand vor der Zeit aufzukündigen. Pantschm. ...
  Es thut aber der Conductor wohl, wenn ehe er ausziehet, zuvor dem Locatori die Ursache zu denunciren. Denn obschon deren Unterlassung ihm nicht schuldig machet, daß er deswegen keinen Nachlaß an Bestand-Zinß fordern könne. arg. d. l. 27. ... welcher keiner denuntiation gedencket.
  So dienet es doch darzu, daß wo der Conductor einen Schaden an seinen Sachen litte, der Locator wenn ihm die Aufkündigung geschehen, solchen ersetzen müssen.  
  Bleibet er aber, ob er schon Ursache auszuziehen hätte, in Bestand, so muß er den gantzen Zinß zahlen, er hätte den e.g. ein Hauß zu dem Ende gemiethet, Studenten einzunehmen, und selbige könnten wegen Pest- und Kriegs-Zeit sich nicht einfinden, massen so denn nach dem Gutbefinden des Richters eine Minderung vorzunehmen. L. 28. h. t.
  Hätte auch der Conductor durch eigene Schuld Ursachen zur Furcht und Gefahr gegeben, oder zur Zeit der Einmiethung schon von der Gefahr etwas gewust, als wenn schon an dem Ort die Pest zu grassiren angefangen, oder das Hauß schon zum Einfall geneigt gewesen, so wird ihm der Mieth-Zinß nicht erlassen, wenn er vor der Zeit ausziehet. Gail. ...
  Wäre aber von der beliebten Bestand-Zeit der Locator oder Conductor gestorben, so wird der Contract nicht aufgehoben. L. 55. ...
  Sondern es müssen beyderley Erben den Contract halten Carpz. ...
  Es wäre denn so was conduciret, welches der Person anhängig, und von keinem andern so bequem geleistet werden kan. Brunn. ...
  Wäre aber die Locatio dergestallt eingegangen, daß sie so lange währen  
  {Sp. 86}  
  soll, als der Locator oder Conductor will, so endet sich solche, wenn derjenige stirbt, in dessen Willen die Währung bedungen worden. L. 4. h.t.
  Wollte auch lange Zeit niemand die Erbschafft antreten, so hätte der Locator die Wahl. vid. l. 15. ...
  Würde auch durch des Locatoris Todt sein auf die Sache habendes Recht extinguiret, so hat die Locatio mit seinem Todt ein Ende, so daß dessen Erben deswegen nicht können belanget werden, wenn nur der Locator anfangs die Beschaffenheit der Sache angezeiget, v.g. daß er solche Verzinsungs-weise besitzet.
  • L. 9 ...
  • Laut. ibid. ...
  Was aber von den Erben gesaget worden, das hat auch in fisco statt, welcher bona vacantia, oder die denen indignis possessoribus abgenommen worden, in Bestand verläst. Carpz. prax. Crim. ...
  Was aber die successores singulares, welche aus einem Special-Recht und Titul, nicht aber aus einem Jure universali in die locirte Sache succediren, antrifft, sind selbige nicht schuldig, den von ihren Antecessoribus eingegangnen Bestand zu halten, sondern können solchen aufkündigen, und den Conductorem, deme sie mit nichts verbunden, austreiben. Carpz. ...
  Wenn auch schon der emptor gewust, oder der venditor hätte es gesagt, daß die Sache einem andern verlassen, und die Zeit noch nicht verflossen: Massen in Sachen, woraus einem ein Praejudiz zuwachsen kan, die blosse Scienz und das Stillschweigen keinen Consens arguiret, wo nicht ein anderes Factum darzu kommt, woraus eine renuntiation praesumiret werden kan, welches aber hier mangelt, und diese leidet die Extension, wenn schon der Locator dem Conductori geschwohren hätte, daß er den Bestand halten wolle, weil der Schwur das negotium nicht verändert, sondern der Natur des Contracts nachahmet, und alle dessen Bedingungen annimmt.  
  Oder hätte versprochen die Sache vor geendeter Mieth-Zeit nicht zu veralieniren, er hätte denn in solchen Fall zur Sicherheit des Contracts die locirte Sache dem Beständner verpfändet, weil er dadurch ein Jus in re überkommen, und dahero in Krafft des Facti de non alienando die Veräusserung verhindern kan.  
  Wäre aber die Sache ohne diesen pacto de non alienando verpfändet worden, so kan zwar der Conductor sich an die locirte Sache so lange halten, bis er seines Interesse wegen vergnüget worden, hätte aber der Locator das Pfand von der Schuld frey gemacht, so kan alsdenn der emptor den conductorem expelliren.  
  Wie auch diejenige  
  {Sp. 87|S. 57}  
  welche mit der Condition die rem locatam erkaufft, daß dem Beständner seine Zeit auszustehen erlaubt seyn soll. Oder welche dem Bestand-Zinß einzunehmen, beym Contract eindingen lassen, oder selbigen würcklich erhoben. L. 59. ...
  Und in genere alle successores necessarii, und auf welche durch einen gerichtlichen Spruch die locirte Sache transferirt wird, so daß er aus der Person oder Recht seines Vorfahrers succediret, können den Bestand nicht aufheben, oder den Beständner austreiben. Dahero wollen einige den fidei commissarium so wohl particularem als universalem zu Haltung von dem haerede fiduciario geschlossenen Contract verbindlich machen.  
  Wäre nun der Conductor von dem singulare possessore herausgestossen, ist darauf zu sehen, ob es mit oder ohne des Locatoris Willen, weil es das Recht erfordert, geschehen. Ersternfalls kan der Conductor wider den Locatorem und dessen Erben agiren. Letzternfalls aber muß der Locator nur den künfftigen Bestand-Zinß erlassen, er hätte denn der Sache Beschaffenheit, warum dieselbe hernach auf einem andern transferiret worden, verhoben, und also den Conductorem betrogen. L. 9. ...
  Dahero man schon eine um Zinß besessene Sache einem andern verlassen wäre, und also nach geendeten usufructu auf den Eigenthums-Erben zurück fiele, so kan doch der Conductor regulariter nicht ad Interesse agiren. Laut. ...
  Gleichwie aber der Successor singularis ordentlicher weise dem Conductori nicht obligirt ist, als auch dieser jenen nicht, und kan dahero nicht von jenem gezwungen werden, länger in Bestand zu bleiben, es wäre ihm denn die Actio von dem Locatore wider den Conductorem cedirt worden. Bach. ad Treutl. ...
     

HIS-Data 5028-18-75-8: Zedler: Locatio conductio HIS-Data Home
Stand: 27. Juni 2023 © Hans-Walter Pries