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Quellenangaben |
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Messe, Nundinae Solennes, foire, fiera,
wird
am
wahrscheinlichsten
von der in der Römischen Kirche
gewöhnlichen Messe hergeleitet, welches
Wachter in seinem Glossario ausführlich anzeiget.
Daher denn die Kirchweihen und
Jahrmärckte
kommen, und diese darum Kirch-Messen, welches
Wort in
Holl- und
Deutschland noch sehr üblich,
genennet werden, weil man sich bey einer so
grossen Menge derer Leute, die der
solennen
Einweihung einer neuen Kirche beyzuwohnen
pflegten, nach vollbrachter Messe und
gantzen
Gottesdienste gemeiniglich
Lebens-Mittel
angeschafft. |
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Limnäus will es von
Ausmessen herleiten,
weil zu solcher
Zeit viel
Waaren mit der Elle
gemessen werden, und noch andere suchen es
von messe von der Erndte-Zeit herzuführen, weil
nehmlich mancher
Kauff- und
Handels-Mann in
dergleichen öffentlichen Messen einen guten
Gewinn auf seine Waaren oder ein Stück
Geld
vor seine
Manufacturen und verfertigte
Arbeit
einzuerndten bemühet ist, wovon er biß zur
künfftigen Messe haushalten, und wieder neue
Materialien anschaffen kan. |
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Es werden aber die Messen
eingetheilet in
solennes und minus solennes. |
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Jene sind die grossen von denen Römischen
Kaysern in Deutschland
privilegirten Messen, als
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-
Leipzig, welches angeregte Begnadigung
Maximilian I, und hernach Carln V;
-
Franckfurt am
Mayn Kayser Friedrich II;
-
Franckfurt an der Oder
Kayser Alberto I;
- Naumburg an der Saa-
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{Sp. 1142} |
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le, und
Braunschweig aber dem grossen
Leopold zu dancken hat. |
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Die andern, die von einer jeden
Obrigkeit in
ihrem Lande, krafft habenden
Juris territorialis aufgerichtete Jahrmärckte, welche jedoch denen
solennen Messen an volckreicher
Versammlung
derer
Kauffleute, Menge derer
Waaren,
würcklichen
Handlung, und stattlichen
Privilegiis
lange nicht beykommen; sondern wo es solcher
Örter Situation, in Ansehung derer
herumliegenden
Städte, oder auch die zu
Erleichterung der
Kauffmannschafft erforderliche
Bequemlichkeit an See und Flüssen, wohl
angelegten Gewölbern, accurat eingerichteten
Post- und Fuhr-Wesen, nicht mit sich bringet, ob
sich schon mancher Potentat, solche herbey zu
schaffen, noch so sehr darum bewerben
möchte. |
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Einige Jahr-Märckte und kleine Messen
haben auch nur in
gewissen Waaren, als Seide,
Leinwand, Wolle, Öl, Safran und dergleichen ihren
meisten Handel: privilegirte hingegen an allerhand
Waaren, welche häuffig
zu- und abgeführet, und
von Fremden und Einheimischen entweder vor
baares
Geld, oder in Tausch, oder auf
Zeit und
ausgestellte Verschreibungen und Wechsel
verhandelt werden. |
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Sonsten findet man auch noch gar
berühmte
Messen in auswärtigen
Reichen, als
in Franckreich |
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- die Lioner,
- die zu Beaucaire in
Languedock,
- und in Paris die so genannte Foire
de S. Germain,
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wovon unter jedem
Titul
nachzuschlagen. |
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Italien ist sonderlich auch nicht nur wegen
seiner vielen und grossen Wechsel- und Waaren-Märckte, sondern auch wegen besonderer, als
Safran-Märckte, Öl-Märckte und dergleichen
berühmt, wie denn unter andern bekannt ist, |
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- der zu Nove im Genuesischen,
- zu
- Plaisance,
- Bologna,
- Ferrara,
- Brescia,
- Padua,
- Verona und so
weiter,
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die nicht eben von Fremden, sondern nur von
einheimischer Nation besucht werden. |
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In Spanien und Portugall sind zwar so genau
bestimmte Messen und solenne Jahr-Märckte
nicht, es können aber die vielfältigen
See-Häfen
und Handels-Plätze als grosse Meß-Städte
paßiren, massen zu gewissen Zeiten des
Jahres,
wenn die See-Fahrt floriret, und die Spanischen
und Portugiesischen Flotten aus West-Indien
anlangen, der Zulauff derer fremden
Schiffe und
Kauff-Leute nicht geringe ist. |
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In Engelland werden ebenfalls viel
öffentliche
Märckte, als zu |
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- Worcester,
- Lancaster,
- Kent,
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gehalten, die aber, wie es scheinet, bloß von
Einheimischen besucht werden. Schweden und
Dännemarck hat deren auch sehr viel. In Rußland
ist Archangel; in Pohlen Jaroslau; in Ungarn
Preßburg, Oedenburg, Raab und Comorra. |
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In andern grossen
Welt-Theilen giebt es
deren nicht weniger, als in Asien, sonderlich an
der Mittelländischen See, Smirna, Alexandrette,
Constantinopel, Aleppo und Sayde, die alle unter
türckischem Schutz stehen. In Africa sind vor
andern Kairo, und die Raub-Nester, Algier, Tunis
und Tripolis wegen ihres starcken Menschen-Handels bekannt, und in America werden die drey
Welt-berühmten Jahr-Märckte zu Mexico, Porto
Bello und Havanna gezählet. |
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Es
reiset aber ein Kauffmann auf die Messe,
entwe- |
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{Sp. 1143|S. 579} |
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der
Waaren einzukauffen, oder zu
verkauffen.
Von beyden
verrichtet er entweder eines allein,
oder beydes zugleich. Die nach einer Messe
geführten Waaren
müssen solche seyn, die
daselbst theurer ausgebracht werden können, als
sie an dem
Orte, von welchen sie herkommen,
eingekaufft worden. Hingegen müssen die, so
man einkaufft, mit
Nutzen wieder an dem Orte, wo
man sie hinführet, verhandelt werden
können. |
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In unbekannten Waaren, von denen man
zweiffelt, ob sie Liebhaber antreffen, oder nicht, ist
es besser Proben als grosse Partheyen zu
kauffen, und man muß sich hierbey über
Vermögen nicht einlassen, ob man gleich solche
Waaren auf etliche Monath Zeit haben könnte,
weil der Vertrieb
ungewiß, der Zahl-Tag aber nur
allzu
gewiß ist. |
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In Winter-Messen sich mit Sommer-Waaren,
und in Sommer- oder Herbst-Messen mit Waaren,
die gegen den herannahenden
Winter dienen, zu
versehen, ist allezeit rathsam. |
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Es will auch gegen die bevorstehende Messe
eine Überlegung auf die vergangene gemacht,
und darbey erwogen seyn, |
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- welche Waaren in selbiger, viel oder wenig,
verhandelt worden;
- ob alle Länder, aus denen
Käuffer und Verkäuffer sich auf der Messe
einzufinden pflegen, offen, oder ob etliche durch
Krieg und Pest gesperrt liegen,
- was vor Waaren
diese oder jene Witterung, oder auch andere
politische
Umstände erfordern,
- ob in verwichener
Messe an einer Waare Vorrath oder
Mangel
gewesen;
- ob die Mode geändert;
- ob gewisse
Waaren, die denen unsrigen gleich, von andern
Orten auch zugeführet werden;
- ob die Frachten
und
Reisen kostbar,
- ob der Wechsel-Cours hoch
oder niedrig;
- ob die Wege sicher oder unsicher,
oder brauchbar sind;
- wie es mit denen Zöllen und
andern Unkosten beschaffen;
- ob in dieser oder
jener Waare Steigerung oder Abschlag zu
besorgen.
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Wenn dieses alles wohl erwogen worden,
macht ein Kauffmann, ehe er noch zur Messe
reiset, einen Auszug seiner Marckt-Schuldner und
Gläubiger, die ihm, oder denen er in
bevorstehender Messe vor die in vorhergehender
oder ausser solcher für auf Zeit gekauffte Waaren,
oder ausgestellte Wechsel zu bezahlen
schuldig. |
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In der Messe selbst |
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- suchet er sichere und redliche Kund-Leute,
- wartet sein Gewölbe früh und spät wohl ab,
- läßt sich keine
Mühe und
Fleiß
verdriessen,
- ist in der Zahl-Woche
ordentlich auf der Börse, oder derer
Kauff-Leute Versammlungs-Platz,
- bezahlet ohne Verzug,
- hält richtigen Scontro,
- trauet nicht leicht,
- hütet sich im Barattiren mit denen
Juden,
- disponiret über die unverkaufft liegen gebliebene Waaren,
dergestalt, daß er solche richtig aufzeichnet und einpackt, und
wenn er selbige biß zu künfftiger Messe stehen läßt, seinen
Factoren zu getreuen Händen liefert, oder wenn er sie zurück
oder weiter versenden will, daß er alles, zu Ersparung der
Provision und anderer Unkosten selbst spediret.
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Nachdem auch der
Endzweck derer Meß-Reisen ist, seine Handlungen immer weiter
auszubreiten, als wird hier zu das Aufsuchen
neuer Kundschafft
nöthig seyn. Doch muß man
sich zuvor um eines jeden
Zustand genau
erkundigen. Man vergißt auch nicht seine
Überlegung über |
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{Sp. 1144} |
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diese und jene Waare, und was dabey vor
Augen gekommen, zu machen, auch deren sich
zu gehöriger Zeit zu bedienen. |
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Ist man von der Messe nach Hause gelanget;
so träget man aus dem Marckt-Verrichtung-Buche
das paßirte in die Haupt-Handels-Bücher, und
schließt endlich das Meß-Conto mit
Gewinn- und
Verlust-Rechnung. |
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Was übrigens die Kauff-Leute sich vor
Freyheiten währenden Messen zu getrösten
haben, ob deren Person und
Güter, ehe der
Marckt ausgeläutert, arrestiret werden können; ob
man Repressalien, wenn die
Schuld anderswo, als
in denen Messen, gemacht worden, gegen sie
gebrauchen möge, und wie ferne der Verdacht,
daß sie flüchtig werden
wollen,
gegründet seyn
müsse, davon handeln die
Rechts-Lehrer hin und
wieder sehr weitläufftig, wohin wir den Leser
verweisen. |
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Ein mehrers kan auch der unten folgende
Artickel
Messen-Recht bezeugen. |
Bes. auch - Marpergers
Kauffmanns-Magazin,
- wie auch Ahasver
Fritschens
Tractat de
Nundinis.
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