Titel: |
Marckt-Recht [Gerechtigkeit] |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
19 Sp. 1282 |
Jahr: |
1739 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 19 S. 674 |
Vorheriger Artikel: |
Marckt-Recht [Stadt-Recht] |
Folgender Artikel: |
Marckt-Schiff |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
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Marckt-Recht wird auch 2) genennet die
einem
Orte zustehende Gerechtigkeit öffentliche
Märckte zu Kauff- und Verkauffung allerhand
Waaren anzustellen. |
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Wie nun die Märckte entweder Wochen- oder
Jahr-Märckte, und diese wieder entweder
gemeine Jahr-Märckte oder Messen sind; so ist
auch das Marckt-Recht verschieden. |
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Wochen- und gemeine oder eigentlich
sogenannte Jahr-Märckte kan jede
Stadt-Obrigkeit
anrichten, doch muß es mit Einwilligung des
Landes-Herrn geschehen, soll auch den Nachbarn
nicht zum Nachtheil gereichen. |
Res. gr. 1612. … |
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dahin gehöret, daß kein Marckt dem andern
eine Meile zu nahe zu bauen, |
- L.R. L. 3. …
- Schwäb.
L.R. …
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Diesen Wochen- oder Jahr-Märckten kommt
die Marckt- oder Meß-Freyheit nicht zu, wiewol es
ihnen der Landes-Herr geben kan. |
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An Sonn- und Feyertagen sollen keine
Märckte gehalten werden, |
c. 1.
X.
d. fer. … |
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Es wird das Marckt-Recht durch Verjährung
verlohren, |
l. 1.
ff. de nund. |
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welches nach
gemeinen Rechten in 10; nach
Sächsischen Rechten aber in 31 Jahren, 6
Wochen und 3 Tagen geschicht. |
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Was das Recht der Messen betrifft, davon
siehe Messen-Recht. |
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