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Zedler: NUNDINAE HIS-Data
5028-24-1679-1
Titel: NUNDINAE
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 24 Sp. 1679
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 24 S. 859
Vorheriger Artikel: NUNDINA
Folgender Artikel: NUNDINAE HEBDOMADALES
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  NUNDINAE, oder Novendinae, war zu Rom der Wochen-Marckt, und ein Feyertag des Land-Volcks, welcher alle 9 Tage gehalten ward, da das Land-Volck seine Waaren zum Verkauff in die Stadt brachte, seine Rechts-Händel unter einander ausmachte, und in öffentlichen Geschäfften seine Stimme gab.  
  Die Klage-Sachen durfften erst nach dem von Q. Hortensius gegebenen Gesetze, durch welches diese Nundinae, die vorhin Ferien- oder Feyertage, Dies nefasti, waren, zu Diebus fastis erkläret wurden, an diesem Tage getrieben werden. Siehe die Artickel de Nundinis, und Hortensia lex, im XIII Bande, p. 955.  
  Es wurden aber die Nundinae so gerechnet, daß zwischen zwey Nundinis nur 7 Tage frey waren.  
  Weil nun auf diese Tage viel Volcks in Rom zusammen kam, gebrauchte man dieselbige, um die Gesetze, so man vorhatte, durch des Volcks Stimmen zu stifften, demselben kund zu machen, und selbige durch öffentliche Reden, so man an das auf dem Marckt versammlete Volck hielte, entweder anzurathen, oder zu mißrathen. Krafft des A.U. 655 gegebenen legis Caeciliae D diae musten die im Vorschlag kommende Gesetze wenigst durch 3 Nundinas auf diese Weise öffentlich angeschlagen werden, ehe man zu Einsammlung der Stimmen des Volcks darüber schritte; und ist solches die in den Römischen Scribenten so offt angezogene promulgatio prium nundinum.  
  So viel man aus den Worten Plinii … welche jedoch über alle massen dunckel sind, abnehmen kan, so stunden einige in den Gedancken, daß es unglücklich sey, wenn man an diesem Tage die Nägel an den Zeigefingern stillschweigend abschnitte. Auf gleiche Art hielten sie es vor ein Unglück, wenn die Nundinae entweder auf den ersten Tag des Jenners, oder auf die Nonas in einen jeden Monat fielen.  
  An dieser Nundinarum Stelle sind hernach zu des Kaysers Constantini des Grossen Zeiten, welcher 7 Tage zu einer Woche bestimmt, die Nundinae hebdomadicae eingeführt worden.
  • Ovid. Fastor. I.
  • Macrob Saturnal. …
  • Columella de re Rust.
  • Eryciu Puteanus de nundinis Romanis.
  • Struv. antiq. c. 8 und 9.
  • Pitiscus II. 290.
  Wann übrigens dieses Wort in den Rechten vorkömmt, so heisset es so viel, als eine allgemeine Gerichtsbarkeit (Forum Generale) in einem Gute, Dorffe, oder Flecken. gl. in l. 1. ff. de nund.
  und kan solche ordentlicher Weise von niemanden, ausser von der hohen Landes-Obrigkeit verliehen werden.  
  Wie denn daher auch bey deren Bestellung oder Einführung derselben Genehmhaltung und Einwilligung unumgänglich nöthig ist. d. l. 1. ff et l. 1. C. eod.
  Sonst aber wird dieses Wort, obgleich in ziemlich uneigentlichem Verstande, von denen sonst so genannten Ferien oder Feyer-Tagen, da man nemlich so wohl von der ordentlichen Arbeit ruhet und absteht, als auch die Gerichte auf eine Zeitlang geschlossen sind; da doch hingegen eigentlich nur die so genannten Märckte darunter zu verstehen sind. rit. ff. et Cod. de nund.
  Siehe auch Jahr-Marckt, im XIV Bande, p. 171 und Marckt, im XIX Bande, p. 1279.  
     

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Stand: 25. November 2023 © Hans-Walter Pries