Titel: |
NUNDINAE |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
24 Sp. 1679 |
Jahr: |
1740 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
24 S. 859 |
Vorheriger Artikel: |
NUNDINA |
Folgender Artikel: |
NUNDINAE HEBDOMADALES |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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NUNDINAE, oder Novendinae, war zu Rom der
Wochen-Marckt, und ein Feyertag des Land-Volcks,
welcher alle 9
Tage gehalten ward, da das Land-Volck seine
Waaren zum
Verkauff in die
Stadt
brachte, seine Rechts-Händel unter einander
ausmachte, und in öffentlichen Geschäfften seine
Stimme gab. |
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Die Klage-Sachen durfften erst nach dem von
Q. Hortensius gegebenen
Gesetze, durch welches
diese Nundinae, die vorhin Ferien- oder Feyertage,
Dies nefasti, waren, zu Diebus fastis erkläret
wurden, an diesem Tage getrieben werden. Siehe
die Artickel de Nundinis, und Hortensia lex, im XIII
Bande, p. 955. |
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Es wurden aber die Nundinae so gerechnet,
daß zwischen zwey Nundinis nur 7 Tage frey
waren. |
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Weil nun auf diese Tage viel
Volcks in Rom
zusammen kam,
gebrauchte man dieselbige, um die
Gesetze, so man vorhatte, durch des Volcks
Stimmen zu stifften, demselben kund zu machen,
und selbige durch öffentliche Reden, so man an das
auf dem Marckt versammlete Volck hielte, entweder
anzurathen, oder zu mißrathen. Krafft des A.U. 655
gegebenen legis Caeciliae D diae
musten die im
Vorschlag kommende Gesetze wenigst durch 3
Nundinas auf diese Weise
öffentlich angeschlagen
werden, ehe man zu Einsammlung der Stimmen
des Volcks darüber schritte; und ist solches die in
den Römischen
Scribenten so offt angezogene
promulgatio prium nundinum. |
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So viel man aus den
Worten Plinii … welche
jedoch über alle massen dunckel sind, abnehmen
kan, so stunden einige in den
Gedancken, daß es
unglücklich sey, wenn man an diesem Tage die
Nägel an den Zeigefingern stillschweigend
abschnitte. Auf gleiche Art hielten sie es vor ein
Unglück, wenn die Nundinae entweder auf den
ersten Tag des
Jenners, oder auf die Nonas in einen
jeden Monat fielen. |
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An dieser Nundinarum Stelle sind hernach zu des
Kaysers Constantini des Grossen
Zeiten,
welcher 7 Tage zu einer
Woche bestimmt, die
Nundinae hebdomadicae eingeführt worden. |
- Ovid. Fastor. I.
- Macrob
Saturnal. …
- Columella de re Rust. …
- Eryciu
Puteanus de nundinis Romanis.
- Struv. antiq. c. 8 und 9.
- Pitiscus II. 290.
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Wann übrigens dieses Wort in den
Rechten
vorkömmt, so heisset es so viel, als eine allgemeine
Gerichtsbarkeit (Forum Generale) in einem
Gute,
Dorffe, oder
Flecken. |
gl. in l. 1.
ff. de nund. |
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und kan solche
ordentlicher Weise von
niemanden, ausser von der
hohen Landes-Obrigkeit
verliehen werden. |
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Wie denn daher auch bey deren
Bestellung
oder Einführung derselben Genehmhaltung und
Einwilligung unumgänglich
nöthig ist. |
d. l. 1. ff et l. 1.
C.
eod. |
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Sonst aber wird dieses Wort, obgleich in
ziemlich uneigentlichem
Verstande, von denen
sonst so genannten Ferien oder Feyer-Tagen, da
man nemlich so wohl von der ordentlichen
Arbeit
ruhet und absteht, als auch die
Gerichte auf eine
Zeitlang geschlossen sind; da doch hingegen
eigentlich nur die so genannten Märckte darunter zu
verstehen sind. |
rit. ff. et Cod. de
nund. |
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Siehe auch
Jahr-Marckt, im XIV Bande, p. 171
und Marckt, im XIX Bande, p. 1279. |
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