Titel: |
Cameral-Wesen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
5 Sp. 385 |
Jahr: |
1733 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 5 S. 208 |
Vorheriger Artikel: |
Camerae Turris |
Folgender Artikel: |
Cameran |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Cameral-Wesen, heist in der
Staats-Klugheit diejenige
Wissenschafft, da ein
Fürst
sowohl sein
eignes
Vermögen zu erhalten und
vermehren, als auch den
Nutzen und Aufnehmen seines
Landes auf alle Art und
Weise zu befördern suchet. |
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Solcher
Gestalt hat ein jedweder
Fürst eine doppelte
Oeconomie
anzustellen, nehmlich daß er theils auf seine eigne und Priuat-Oeconomie,
theils auf die
öffentliche Acht habe. Zu der ersten gehöret eine genaue
Erkäntniß, wie viel das
Land zu tragen vermag, und eine
gute Disposition, die
Ausgaben nach denen Einkünfften des Landes einzurichten. Zu solcher Erkäntniß
aber kan ein Fürst leicht gelangen, wenn er sich
jährlich, oder nach seinem
Gefallen ein richtiges Verzeichniß aller seiner Einkünffte vorlegen lässet, und
die dazu gehörige Rechnungen über eingegangene und ausgegebene
Gelder genau
untersuchet. Hierauf kan er selbst die
Eintheilung machen, wieviel Geld er zu
seinen
nöthigen und unentbehrlichen, zu seinen
nützlichen und zur
Bequemlichkeit
gereichenden, und denn wieviel er zu solchen Ausgaben widmen könne, die er zu
seiner
Lust und Vergnügen anstellen
will. |
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Bey der
öffentlichen Oeconomie wird eine dreyfache
Klugheit
erfordert. |
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1.) |
Die
Unterthanen bey gutem
Vermögen zu erhalten. Dieses geschiehet nun,
wenn man ihnen nicht mehr Praestationes und
Abgaben aufbürdet, als sie
zu ertragen in dem
Stande sind; bey
Unglücks Fällen, als Mißwachs, Feuer- und
Wasser-Schaden, und dergleichen ihnen Erlaß ertheilet, bis sie sich wieder
erhohlet. |
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3.) |
Die
Klugheit die
Abgaben ohne Ruin des
Landes und derer
Unterthanen
jährlichen Einkünfften zu ordnen. Dieses flüsset aus demjenigen, was
wir sub no. 1. erwehnet haben. Man muß nemlich eines ieden Unterthanes
Vermögen betrachten, ob er viel oder wenig davon abgeben könne;
unnöthige und
überflüßige
Bediente nicht annehmen, und die
Gelegenheit zum Unterschleiff durch
eine wohleingerichtete Einsetzung derer Bedienten benehmen. |
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Es hat der
Herr von Schröder in seiner Fürstl. Schatz und
–Rent-Cammer zwey
Collegia zur Verbesserung des Camerals-Wesen
vorgeschlagen, wovon eines die Besorgung der Vermehrung und Verbesserung derer
Einkünffte; das andre die Besorgung der
Eintheilung derer Ausgaben über sich
nehmen könnte. |
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Sonst haben hiervon gehandelt |
- Bornitius in
Aerario.
- Klockius de aerario ...
-
Conring
dissert. de aerario ...
- Anonymus Fürstl. Machtkunst oder
uner-
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{Sp. 386} |
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- Leibs 4 Proben, wie ein
Regent Land und Leute verbessern könne.
- Döhlers Untersuchung
des heut zu Tage überhand nehmenden Geld- und Nahrungs-Mangels.
- Rohr
in der Haushaltungs-Bibliotheck 2.
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