| Titel: | Stapel-Städte | 
| Quelle: | Zedler Universal-Lexicon | 
| Band: | 39 Sp. 1221 | 
| Jahr: | 1744 | 
| Originaltext: | Digitalisat BSB 
Bd.
 39 S. 624 | 
| Vorheriger Artikel: | Stapel-Recht an der Zschope | 
| Folgender Artikel: | Stapel-Strasse | 
| Siehe auch: |  | 
| Hinweise: | 
	Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe 
	Hauptartikel  | 
|  | Text |  | 
|  | Stapel-Städte oder Niederlags-Städte, Stapel-Örter, Stapel-Plätze, sind solche 
				Städte, welche 
das Stapel-Recht, oder das besondere Vorzugs-Recht haben, daß alle bey ihnen vorbey oder 
hindurch gehende 				
	Waaren und 
				Kauffmanns-Güter 
vorhero auf eine 
				gewisse Zeit allda niedergeleget, 
oder aus- und abgeladen, oder zum 
				öffentlichen				
				
				Verkauff feil geboten werden  
				müssen, ehe sie 
wieder von dannen hinweg und anders wohin 
verführet werden dürffen. |  | 
|  | Es haben auch solche Stapel-Städte die 
				Freyheit, Kauf-Häuser aufzurichten, Schiffer und 
Kärcher anzunehmen, Kranmeister und Kauff-
Hausknechte zu halten; und ihre Kauff-Hausverordnete 
mögen über die ausgeladenen und 
niedergelegten Stapel-Waaren  
				erkennen, ob solche 
von 				
				Würden seyn, oder nicht, die, so untüchtig sind, 
verwerffen, und denen Schiffern und Fuhrleuten 
ihre
				Ordnung und Taxe setzen. |  | 
|  | Heutiges 
				Tages				
				zehlet man im 
				Römischen Reiche 
unterschiedliche Stapel-Städte, darunter die				
				vornehmsten |  | 
|  |  |  | 
|  | Es prätendiret
auch |  | 
|  | 
	
				Franckfurt am Mayn die Stapel-Gerechtigkeit, 
Krafft eines 
				Privilegii 
				vom 
				Kayser Friedrich II,
	Ludwig den Bayern, und Carln IV. 
	
				Straßburg 
wegen eines Privilegii vom Kayser Sigismund. 
				
				Leipzig ist es vom Kayser Friedrich
	III im 
				Jahre 
1469 gegeben worden. |  | 
|  | Man hat aber auch einige Städte, welchen nur 
wegen ein und anderer Waaren alleine die 
Stapel 
zu exerciren erlaubet ist, als |  | 
|  | 
	Dreßden wegen der Zufuhr des Getraydes, 
womit es vom Kayser Friedrich III im Jahr 1443 
begnadiget, und von Friedrich dem 
Sanfftmüthigen 1445 confirmiret worden; 
Grimma |  | 
|  | {Sp. 1222} |  | 
|  | 
	
		|  | wegen der Holtzwaaren, nach den 
Erledigungen der Landesgebrechen von 1609 
und 1661. Und ist diese Stadt deshalb nicht allein 
schon in der Policeyordnung privilegiret, daß allerley 
Holtzwaaren, so auf der Zschopau und Mulde, allda 
abgeladen werden müssen, nächst dem aber auch 
noch mit einem besondern 
				Mandat versehen 
worden, daß nehmlich alle und jede Holtzhändler 
ihre geflößte Holtzwaaren bey der Stadt Grimma zu 
feilem Kauff abladen, und aufsetzen, die darwider 
Handelnden aber gestrafft werden 
				sollen; |  |  | 
|  | 
	Hayn 
wegen des Waids oder Pastels, damit man färbet, 
nach denen von Friedrich Wilhelm 1592 den 31 
Julii, und Christian II 1607 den 11 Mertz 
ergangenen 
			Befehlen;
	und Pirna wegen der 
				Sachen, so wider den Strohm nach Böhmen 
geführet werden. |  | 
|  | Und so auch andere Städte in andern 
	Waaren. |  | 
|  | Wie denn sonderlich in 
				Sachsen die Städte 
überhaupt in Ansehung der Wolle einen 
Vorkauff, 
als auf Art eines Stapel-Rechts genüssen. So 
schreibet auch Sprenger in Jnst. Jur. Publ. … die 
Stadt Buchhorn habe Stapelgerechtigkeit, über die 
Güter, welche von St. Gallen über den Boden-See 
nach 
				Schwaben; und die Stadt Kempten über 
diejenigen Güter, welche aus Italien in Niederland, 
desgleichen über das Saltz, welches aus Tyrol in 
				Schweitzerland geführet werde. |  | 
|  | Unter welchen Stapel- oder Niederlags-Städten 
aber wohl unstreitig absonderlich die Wienerische 
Niederlage 
				berühmt ist, wo denen Augspurgischen 
und Nürnbergischen, wie auch andern 
				Reichsstädtischen
				Kauffleuten, ohngeachtet sie der 
				Protestantischen
						Religion zugethan sind, verstattet 
ist, so wohl 
				Feuer und Heerd; als offene Gewölber 
zu halten, und andern 
				Bürgern gleich zu handeln, 
und ihr Gewerbe zu treiben. |  | 
|  | Ein mehrers siehe 
Stapel-Recht. |  | 
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