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Zedler: Stapel-Städte HIS-Data
5028-39-1221-13
Titel: Stapel-Städte
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 1221
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 624
Vorheriger Artikel: Stapel-Recht an der Zschope
Folgender Artikel: Stapel-Strasse
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Stapel-Städte oder Niederlags-Städte, Stapel-Örter, Stapel-Plätze, sind solche Städte, welche das Stapel-Recht, oder das besondere Vorzugs-Recht haben, daß alle bey ihnen vorbey oder hindurch gehende Waaren und Kauffmanns-Güter vorhero auf eine gewisse Zeit allda niedergeleget, oder aus- und abgeladen, oder zum öffentlichen Verkauff feil geboten werden müssen, ehe sie wieder von dannen hinweg und anders wohin verführet werden dürffen.  
  Es haben auch solche Stapel-Städte die Freyheit, Kauf-Häuser aufzurichten, Schiffer und Kärcher anzunehmen, Kranmeister und Kauff- Hausknechte zu halten; und ihre Kauff-Hausverordnete mögen über die ausgeladenen und niedergelegten Stapel-Waaren erkennen, ob solche von Würden seyn, oder nicht, die, so untüchtig sind, verwerffen, und denen Schiffern und Fuhrleuten ihre Ordnung und Taxe setzen.  
  Heutiges Tages zehlet man im Römischen Reiche unterschiedliche Stapel-Städte, darunter die vornehmsten  
   
  Es prätendiret auch  
 
  • Franckfurt am Mayn die Stapel-Gerechtigkeit, Krafft eines Privilegii vom Kayser Friedrich II, Ludwig den Bayern, und Carln IV.
  • Straßburg wegen eines Privilegii vom Kayser Sigismund.
  • Leipzig ist es vom Kayser Friedrich III im Jahre 1469 gegeben worden.
 
  Man hat aber auch einige Städte, welchen nur wegen ein und anderer Waaren alleine die Stapel zu exerciren erlaubet ist, als  
 
  • Dreßden wegen der Zufuhr des Getraydes, womit es vom Kayser Friedrich III im Jahr 1443 begnadiget, und von Friedrich dem Sanfftmüthigen 1445 confirmiret worden;
  • Grimma
 
  {Sp. 1222}  
 
  wegen der Holtzwaaren, nach den Erledigungen der Landesgebrechen von 1609 und 1661. Und ist diese Stadt deshalb nicht allein schon in der Policeyordnung privilegiret, daß allerley Holtzwaaren, so auf der Zschopau und Mulde, allda abgeladen werden müssen, nächst dem aber auch noch mit einem besondern Mandat versehen worden, daß nehmlich alle und jede Holtzhändler ihre geflößte Holtzwaaren bey der Stadt Grimma zu feilem Kauff abladen, und aufsetzen, die darwider Handelnden aber gestrafft werden sollen;
 
 
  • Hayn wegen des Waids oder Pastels, damit man färbet, nach denen von Friedrich Wilhelm 1592 den 31 Julii, und Christian II 1607 den 11 Mertz ergangenen Befehlen;
  • und Pirna wegen der Sachen, so wider den Strohm nach Böhmen geführet werden.
 
  Und so auch andere Städte in andern Waaren.  
  Wie denn sonderlich in Sachsen die Städte überhaupt in Ansehung der Wolle einen Vorkauff, als auf Art eines Stapel-Rechts genüssen. So schreibet auch Sprenger in Jnst. Jur. Publ. … die Stadt Buchhorn habe Stapelgerechtigkeit, über die Güter, welche von St. Gallen über den Boden-See nach Schwaben; und die Stadt Kempten über diejenigen Güter, welche aus Italien in Niederland, desgleichen über das Saltz, welches aus Tyrol in Schweitzerland geführet werde.  
  Unter welchen Stapel- oder Niederlags-Städten aber wohl unstreitig absonderlich die Wienerische Niederlage berühmt ist, wo denen Augspurgischen und Nürnbergischen, wie auch andern Reichsstädtischen Kauffleuten, ohngeachtet sie der Protestantischen Religion zugethan sind, verstattet ist, so wohl Feuer und Heerd; als offene Gewölber zu halten, und andern Bürgern gleich zu handeln, und ihr Gewerbe zu treiben.  
  Ein mehrers siehe Stapel-Recht.  
     

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Stand: 20. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries