Titel: |
Stapel-Städte |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
39 Sp. 1221 |
Jahr: |
1744 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
39 S. 624 |
Vorheriger Artikel: |
Stapel-Recht an der Zschope |
Folgender Artikel: |
Stapel-Strasse |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Stapel-Städte oder Niederlags-Städte, Stapel-Örter, Stapel-Plätze, sind solche
Städte, welche
das Stapel-Recht, oder das besondere Vorzugs-Recht haben, daß alle bey ihnen vorbey oder
hindurch gehende
Waaren und
Kauffmanns-Güter
vorhero auf eine
gewisse Zeit allda niedergeleget,
oder aus- und abgeladen, oder zum
öffentlichen
Verkauff feil geboten werden
müssen, ehe sie
wieder von dannen hinweg und anders wohin
verführet werden dürffen. |
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Es haben auch solche Stapel-Städte die
Freyheit, Kauf-Häuser aufzurichten, Schiffer und
Kärcher anzunehmen, Kranmeister und Kauff-
Hausknechte zu halten; und ihre Kauff-Hausverordnete
mögen über die ausgeladenen und
niedergelegten Stapel-Waaren
erkennen, ob solche
von
Würden seyn, oder nicht, die, so untüchtig sind,
verwerffen, und denen Schiffern und Fuhrleuten
ihre
Ordnung und Taxe setzen. |
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Heutiges
Tages
zehlet man im
Römischen Reiche
unterschiedliche Stapel-Städte, darunter die
vornehmsten |
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Es prätendiret
auch |
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-
Franckfurt am Mayn die Stapel-Gerechtigkeit,
Krafft eines
Privilegii
vom
Kayser Friedrich II,
Ludwig den Bayern, und Carln IV.
-
Straßburg
wegen eines Privilegii vom Kayser Sigismund.
-
Leipzig ist es vom Kayser Friedrich
III im
Jahre
1469 gegeben worden.
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Man hat aber auch einige Städte, welchen nur
wegen ein und anderer Waaren alleine die
Stapel
zu exerciren erlaubet ist, als |
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- Dreßden wegen der Zufuhr des Getraydes,
womit es vom Kayser Friedrich III im Jahr 1443
begnadiget, und von Friedrich dem
Sanfftmüthigen 1445 confirmiret worden;
- Grimma
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{Sp. 1222} |
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wegen der Holtzwaaren, nach den
Erledigungen der Landesgebrechen von 1609
und 1661. Und ist diese Stadt deshalb nicht allein
schon in der Policeyordnung privilegiret, daß allerley
Holtzwaaren, so auf der Zschopau und Mulde, allda
abgeladen werden müssen, nächst dem aber auch
noch mit einem besondern
Mandat versehen
worden, daß nehmlich alle und jede Holtzhändler
ihre geflößte Holtzwaaren bey der Stadt Grimma zu
feilem Kauff abladen, und aufsetzen, die darwider
Handelnden aber gestrafft werden
sollen; |
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- Hayn
wegen des Waids oder Pastels, damit man färbet,
nach denen von Friedrich Wilhelm 1592 den 31
Julii, und Christian II 1607 den 11 Mertz
ergangenen
Befehlen;
- und Pirna wegen der
Sachen, so wider den Strohm nach Böhmen
geführet werden.
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Und so auch andere Städte in andern
Waaren. |
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Wie denn sonderlich in
Sachsen die Städte
überhaupt in Ansehung der Wolle einen
Vorkauff,
als auf Art eines Stapel-Rechts genüssen. So
schreibet auch Sprenger in Jnst. Jur. Publ. … die
Stadt Buchhorn habe Stapelgerechtigkeit, über die
Güter, welche von St. Gallen über den Boden-See
nach
Schwaben; und die Stadt Kempten über
diejenigen Güter, welche aus Italien in Niederland,
desgleichen über das Saltz, welches aus Tyrol in
Schweitzerland geführet werde. |
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Unter welchen Stapel- oder Niederlags-Städten
aber wohl unstreitig absonderlich die Wienerische
Niederlage
berühmt ist, wo denen Augspurgischen
und Nürnbergischen, wie auch andern
Reichsstädtischen
Kauffleuten, ohngeachtet sie der
Protestantischen
Religion zugethan sind, verstattet
ist, so wohl
Feuer und Heerd; als offene Gewölber
zu halten, und andern
Bürgern gleich zu handeln,
und ihr Gewerbe zu treiben. |
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Ein mehrers siehe
Stapel-Recht. |
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