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Text |
Quellenangaben |
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Schweitzerland, |
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- Schwitzerland,
- sonsten
schlechthin die Schweitz, Schwitz,
- auch die
Eydgenoßschafft,
- Lat.
- Respublica Helvetiorum,
- Helvetia,
- Frantz.
la Suisse,
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genannt, ist ein
grosses Land in
Europa, zwischen
Deutschland,
Franckreich und Italien gelegen.¶ |
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{Sp. 359|S. 193} |
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Ursprung des Nahmens:
Schweitzerland: ¶ |
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Den ersten
Nahmen führet es her von der in
einem eigenen
Artickel abgehandelten und
darinnen befindlichen besondern
Landschafft und
Flecken
Schweitz, wie denn auch von dem höhern
Ursprung dieses Nahmens in solchem Artickel mit
mehrern gedacht worden. |
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Diese allgemeine Benennung des Landes,
nehmlich Schweitzerland, entstunde zuerst aus
Anlaß des
Krieges, den Zürich im
Jahre 1442 mit
Hülffe des Kaysers und des Hauses Österreich,,
hiernächst auch der
Schwaben und anderer
Deutschen
Völcker, anfänglich zwar gegen
Schweitz allein, nachhero aber auch gegen alle
übrige Eydgenoßische
Orte geführet; da nehmlich
dieser anfangs eigentlich so genannte Kriegs-Zug
wider die Schweitzer, auch als die übrige
Eydgenossen selbigem beygetreten, bey den
Deutschen eine übliche
Redens-Art geblieben,
indem die deutschen Soldaten, die auf der
Zürcher Seite fochten, den Nahmen Schweitzer
allen Eydgenossen beylegten, die es mit den
Canton Schweitz hielten. Und diese Benennung
ist nachhero, da sich Zürich mit denen
Eydgenossen wiederum vereiniget, auch bald
darauf der Thurgöwische und zuletzt der
Schwaben-Krieg im Jahr 1499 erfolget, unter
denen Schwaben, Deutschen und andern
Völckern immer mehr gemein worden.¶ |
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Ursprung des Nahmens: Helvetier:¶ |
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Woher diesem Volck der alte Nahme
Helvetier (Helvetii) zugeleget worden, ist ungewiß.
Einige wollen selbigen herführen von einem alten
Fürsten oder
Könige,
Helvetus genannt; andere
vom Höllen-GOtt Pluto, welchen die alten
abergläubigen Gallier für ihren Stamm-Vater
angegeben, und solle demnach dieser Nahme
soviel heissen, als Höll-Vettern. Es klinget aber
diese
Meynung sehr albern. |
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Andere hohlen ihn her von des Volcks
Tapffer- und Streitbarkeit, als wolte man sagen
Helden-Väter. Noch andere meinen, er komme
von dem alten Cimbrischen
Worte
Hellar her, so
einen Berg bedeutet, und habe man sie Hellhüter,
das ist Berghüter, genannt, und daraus hätten die
Römer den Nahmen Helvetii formiret.¶ |
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Ursprung der Nahmen: Eydgenossen und
Eydgenossenschafft:¶ |
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Jedoch ist schon von langer
Zeit her der
eigentliche und allgemeine Nahme dieses Volcks
und Landes: die Eydgenossen und die
Eydgenossenschafft, als den sich die Republick
selbsten, und zwar von dem ersten im Jahre 1315
eydlich getroffenen Bündnisse der drey Orten Ury,
Schweitz und Unterwalden, iederzeit gegeben,
auch da sie in den nachfolgenden Zeiten durch
übriger Orte Beytretung nach und nach vermehret
und ausgebreitet worden, immerfort beybehalten,
als welcher Beytritt geschehen |
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- von Lucern im Jahre 1332;
- von Zürich im
Jahre 1351;
- von Zug und Glarus im Jahre 1352;
- von Bern im Jahre 1353;
- von Freyburg und
Solothurn im Jahre 1481;
- von Basel und
Schafhausen im Jahre 1501,
- und letztlich von
Appenzell im Jahre 1513.¶
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{Sp. 360} |
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Die alten Grentzen:¶ |
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Die
Grentzen der alten Helvetier beschreibet
Jul. Cäsar zu seiner
Zeiten also: daß selbige gegen
Morgen und
Mitternacht durch den
Rhein von
Deutschland, gegen
Abend
durch den Berg Jura
von den Sequanis, und durch den Genfer-See,
und den Rhodan-Fluß von der Römischen
Provincia Narbonensi geschieden werden.¶ |
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Alte Eintheilung:¶ |
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Der von Cäsare angemerckte
Bezirck dieses
alten Helvetiens war in 4 Pagos, das ist, Göw
oder Gegenden, abgetheilet, deren er aber nur 2
benahmet: nehmlich Pagum Tigurinum, oder
Zürich-Göw, und Pagum Verbigenum, (Urbigenum) Ober-Göw, oder wie einige wollen:
Aergöw. Die übrigen zwey finden sich bey andern
genennet: Pagus Aventicus, nach heutiger
Benennung der Wifflispurger, und Pagus
Tugenus, oder Zuger-Göw.¶ |
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Die alten Städte, Flecken und Dörffer:¶ |
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Inner dem Bezirck dieser vier Göwen lagen
demnach laut Cäsars fernerem Bericht zwölf
ummauerte
Städte, benebst 400
Flecken und
Dörffern, als welche zur Zeit, da die Helvetier
diese Lande verliessen, der
Meinung, in Provence
und Languedoc eine bessere Wohnung zu
erobern, von ihnen selbst mit Feuer angesteckt,
und zu
Grund gerichtet worden. |
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Die
Nahmen besagter zwölf Städten haben
einige Historien-Schreiber wissen, oder vielmehr
errathen wollen, da sie nehmlich folgende
nennen: |
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- Tigurum oder Zürch;
- Aventicum, am obern
Ende des Murter-Sees, da nun Wifflispurg
gelegen;
- Vindonissa, Windsch;
- Tugium, Zug;
- Solodurum, Solothurn;
- Vittodurum, Alt-Winterthur;
- Aquae Helvetiae, Baden an der Limat;
- Gaunodurum, Stein am Rhein oder Costnitz;
- Neidenolex, Neuenburg am See;
- Ebrodunum,
Yverdun;
- Lausodunum, Lausanne;
- Nevidunum,
Nyon am Genffer-See.
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Mit den meisten hat es eine ziemliche
Wahrscheinlichkeit, und sind dieselbige hernach
wiederum aus der Asche erhoben und angebauet
worden, nebst vielen andern, wie denn auch viele
neue durch die Römer angeleget, und mit
Italiänern besetzet worden, als |
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- Tribunal Caesaris, Käyserstuhl;
- Forum Tiberii,
Zurzach;
- Aquila, Aigle gegen Wallis;
- Arbor Felix,
Arbon am Boden-See;
- Bremgarden,
- Rheinau,
- Pfyn an der Töß,
- Payerne,
- Bevay,
- Moudon,
- u.a.m.¶
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Alte Regiments-Forme:¶ |
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Aus des Cäsars Beschreibung ist noch weiter
abzumercken: daß die alte Helvetische
Regiments-Forme mit der heutigen, so unten mit
mehrern vorkommt, eine ziemliche Gleichheit
gehabt. Die 4 Göw und deren
Städte waren durch
Bündniß zusammen gethan, sie hatten auch ihre
gemeine Landes-Herkommen und
Gewohnheiten,
nach denen sie verfahren und gerichtet, wie
solches aus des Orgetorix oder Hordrichs Handel,
den Cäsar ausführlich beschrieben hat,
unschwehr abzunehmen. |
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Es scheinet auch, daß die benachbarte
Rauracher, Klettgöwer und Breyßgöwer sich nach
Art |
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{Sp. 361|S. 194} |
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der zugewandten Orte und Länder zu denen
Helvetiern gehalten haben, da sonsten ein jeder
Ort für sich souverain und von alleiniger
Beherrschung irgendeines
Landes-Herrn frey
wäre, obwohlen sichs aus denen Merckmahlen
freylich ergiebet, daß der
Adel, das ist, nach
damahligem
Verstand,
Männer, die sich nach dem
Exempel ihrer Vor-Eltern zum
gemeinen Besten
des Vaterlandes in allerhand Vorfallenheiten durch
Tugend,
Klugheit und Tapfferkeit herfürgethan,
unter ihnen in hoher Achtung gestanden,
sonderlich, wo diese zugleich wohlbegütert
gewesen, als dessen der angezogene Hordrich
wiederum ein Beyspiel giebet; jedoch alles ohne
Nachtheil der edlen bey ihnen so theuer
geschätzten
Freyheit. |
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In nachgehender Zeit erlitte zwar dieser
Ruhm der Helvetier durch dasjenige widrige
Schicksal einen gewaltigen Stoß, so ihnen mit Jul.
Cäsar, und nachhero noch mehr mit des
Kaysers
Vitelli General A. Cäcinna, zugestossen; und noch
ferner, da die Burgunder und Fränckische
Könige,
Merowingischer und Carolingischer Linie, auch
endlich nachmahls die zweyte Linie der
Burgundischen Könige vom Jahr 888 bis 1033,
und die unter selbigen sowohl als nachgehends
unter den deutschen Kaysern empor gekommene
Landes-Herren aus dem hohen und niedern Adel,
denen dasigen theils von den alten Helvetiern
noch übrig gebliebenen, theils von den
Burgundern, Francken und
Deutschen
abstammenden Land-Leuten ein schweres
Herrschaffts-Joch aufgeleget. |
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Was aber denjenigen Theil dieses Volcks
betrifft, so da auf denen Alp-Gebürgen und denen
nahe herum gelegenen Gegenden ihren Sitz
gehabt, als da waren die von Ury, Schweitz,
Unterwalden, wie auch die Walliser und
Häßlethaler, so erscheinet aus der
Historie, daß
solche jederzeit in ziemlicher Freyheit geblieben:
obwohl sie in der
That die jetztgedachte Könige
und Kayser als ihre
rechtmäßige Ober-Herren
ebenfalls erkennet, wie sie denn von selbigen
nebst mehrmahlen wiederhohlten schönen
Zeugnissen erwiesener Treu,
Gehorsams und
Tapfferkeit, auch öfftere Bestätigung ihrer
Freyheiten erhalten, wie solches absonderlich von
dem grossen in dem Land selbst gebohrnen
Schweitzer-Freunde, Kayser Rudolpho, aus dem
Gräflichen Hause von Habspurg, geschehen. |
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Allein nach Absterben dieses Kaysers, als
dessen
Sohn
Albertus I das Scepter des
Reichs in
die Hände bekommen, gewanne es auch mit der
Beherrschung dieses Volcks ein anderes und
ihren Freyheiten sehr
nachtheiliges Ansehen, da
sonderlich bey denen Reichs-Vögten und dem
Adel des Landes, der Ubermuth und die Tyranney
auf das höchste zu steigen begunte. Als nun das
arme Volck unter diesen Pressuren einige Zeit
vergeblich geseuffzet, und die darwider geführte
vielfältige und wehmüthige Klage selbst an dem
Kayserlichen Hof zur behörigen Abstellung nichts
verfangen wollen, wurden endlich die noch unter
der Asche glimmende Funcken der alten
Helvetischen Tapfferkeit und Freyheits-Liebe
durch die Ungedult aufgeweckt, und zu
Entschüttung dieser schwehren Bürde eine
hefftige Flamme entzündet. |
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Der erste Grund zu der nachhero erfochtenen
Freyheit wurde gelegt durch die im Jahr 1307 den
17. Oct. im Land Ury geschehene Zu- |
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{Sp. 362} |
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sammen-Verschwöhrung zwischen Wernher
Stauffacher, einem Schweitzer, Walther Fürst, von
Ury, und Arnold von Melchthal, aus Unterwalden,
siehe Ury. |
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Hierzu kame der bekannte Handel Wilhelm
Tells mit Land-Vogt Geyßlern oder Gryßlern, siehe
Tell, (Wilhelm). |
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Hierauf wurden im Jahr 1308 die
Thätlichkeiten mit Einnehmung der Schlösser, und
Ausschaffung der Tyrannen gemeinsamlich
angefangen. Doch mochte die bis hieher
gebrachte Freyheit annoch auf schwachen Füssen
stehen, und wohl einer mehrern Befestigung
bedürffen, als welche auch im Jahr 1315 durch
den wider den Ertz-Hertzog Leopold am
Morgarten erfochtenen Sieg, sehr glücklich
eingetroffen. Wobey noch zu mercken, daß an
diesem
Werck auf Seiten der Eydgenossen nicht
nur etwan schlechte Land-Leute, sondern auch
ansehnliche im Land seßhaffte
Geschlechter
Adelichen und
Freyherrlichen
Standes getreulich
und eifrig mit geholffen. So sind auch selbst die
nachfolgende Kayser, als Heinrich VII, Ludwig
V, Carl IV, und Siegmund I, von der
Billigkeit dieses
neuen zu nöthiger Handhabung der edlen Freyheit
und Gerechtigkeit abgesehenen Bundes so vest
überzeuget gewesen, daß sie denselben öffentlich
bestätiget. |
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Von einigen nachfolgenden
Kaysern aber, als
Friedrich III, und dessen Sohn Maximilian
I, wurde
den Eydgenossen in dem entstandenen Zürich-
und Schwaben-Krieg so wohl als in den
nachfolgenden
Zeiten mit Feindseligkeiten hart
zugesetzet; wodurch diese endlich unumgänglich
gezwungen worden, da sie zu Rettung und
Erhaltung ihrer wohlhergebrachten
Freyheit
und
Rechte von Seiten des
Reichs keine Hülfe
hoffen
mochten, der Kayser über sie noch bis dahin
beybehaltener Authorität sich gäntzlich zu
entziehen, und sich nach Art einer freyen
Republick aufzuführen; wie denn auch ihre
Gesandte auf dem im Jahr 1471 gehaltenen
Reichs-Tag deswegen hertzhaffte
Reden von sich
hören lassen. |
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Von dieser Zeit an, und zwar absonderlich
nach den herrlichen wider den Burgundischen
Hertzog Carln im
Jahr 1476 und 77, so auch wider
Kayser Maximilian I und den Schwäbischen Bund
im Jahr 1499, wie nicht weniger wider Franckreich
in Italien öffters befochtenen Victorien haben hohe
Potentaten, Könige und Stände angefangen, je
einer nach dem andern die Eydgenoßschafft als
eine freye Republick zu erkennen. |
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Den Anfang machte Kayser Maximilian selbst
im Jahr 1499 in dem damahligen zu Basel
geschlossenen
Frieden, und ferner im Jahr 1511,
durch die errichtete Erb-Vereinigung, welche auch
in nachfolgender Zeit vielfältig erneuert worden.
Diesem Exempel folgte Franckreich durch
Errichtung des ewigen Friedens im Jahr 1516, und
des Bundes im Jahr 1521. Ein gleiches thate
Pabst Julius II, worauf sodann noch weiter
erfolget, daß sowohl Kayser als Könige,
Chur- und
andere
Fürsten ihre Characterisirte Bothschaffter
bey allerhand Vorfallenheiten öffters an sie
abgesandt, auch hinwiederum die Eydgenoßische
Abgesandte mit aller gegen einen freyen und
souverainen
Staat Ehr-Bezeugung empfangen
und gehalten worden. |
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Endlich wurde auch diese der Eydgenossen
wohlhergebrachte Frey- |
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{Sp. 363|S. 195} |
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heit, Exemtion vom
Reich und Souverainitäts-Besitz, so wohl durch die im Jahr 1647
publicirte
Kayserliche Declaration, als auch im Jahr 1648
durch den Münsterischen Friedens-Schluß
Art. 6.
zu allem Uberfluß erkennet, und bestätiget, wie
nicht weniger auf alle der Eydgenoßschafft
zugewandte Orte erstrecket. Noch eine merckliche
Anzahl anderer zum
Beweiß dieser
Rechts-gegründeten Freyheit dienender Nachrichten und
Vorkommnissen, sind in Waldkirchs Eydgenoß.
Bunds- und Staats-Historie anzutreffen. Die¶ |
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Gemüths- und
Lebens-Art¶ |
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der alten Eydgenossen war schlecht und
recht. Sie wohnten grossentheils in geringen
Hütten, und einem rauhen bergichten
Lande,
arm,
sparsam und mit wenigen vergnügt. Sie waren
arbeitsam, hart gewöhnet, u. musten recht in dem
Schweiß ihres Angesichts ihr Brod essen. |
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Gleichwie sie bey solchem einfältigen und
niederträchtigen Wandel an dem Vorrath ihres
Landes ein Gnügen hatten, und von dem
unmäßigen Hunger nach fremder
Ehre, Gold und
Geld nicht hefftig gereitzet worden, also gaben sie
auch um einen schnöden Gewinns und grosser
Herren Gunst willen nicht viel glatte
Worte, da sie
hingegen zur Behauptung ihrer
Nothdurfft, und
absonderlich des Vaterlandes nothleidender
Freyheit das Schwerdt bisweilen gewetzet, und
sich in steter Bereitschafft hielten, auch nicht
minder behertzt,
geschickt und behende waren,
selbiges auf ereignenden Fall gegen ihre Feinde
mit Nachdruck zu gebrauchen. |
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In Haltung der einmahl gethanen Zusage
erwiesen sie sich so getreu und standhafftig, daß
auch Eydgenoßische Treu und Redlichkeit in ein
gemeines Sprichwort erwachsen. Dieses alles war
mit einem überaus starcken und das gröste
Ungemach ausdaurenden
Leibes-Temperamente,
grosser und recht gravitätischer Statur und einer
ungemeinen Leibes-Stärcke vereinbahret. |
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Solche an der Schweizerischen Nation
hervorblickender, den Feinden schreckhaffte, den
Freunden aber ersprießliche Qualitäten und
Eigenschafften waren auch der
Grund, wodurch
fremde Potentzen gar bald, zumahlen nachdem
Hertzog Carl von Burgund unter ihren Waffen
erliegen müssen, bewogen wurden, ihre Hülff und
Freundschafft zu suchen, und zu dem Ende durch
Bündnisse sich mit ihnen zu vereinigen; und so
gelangte dieses
Volck in der
Welt nach und nach
zu einem höhern Glantz,
Ehre und
Ansehen,
kriegte auch neben andern schönen
Vortheilen
einen reichen Gold- und
Geld-Schatz in die
Hände. |
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Allein das an solche
Dinge bisher
ungewohnte, und viel mehr zum einfältigen,
niederträchtigen und verborgenen
Leben geartete
Schweitzer-Gemüth wuste sich in diese neue
Glückseligkeit eben nicht beym besten zu finden,
sondern verfieng sich damit unvermerckter Weise.
Gewiß ist, daß in folgender
Zeit nicht wenige
Mißbräuche und Unordnungen eingerissen sind;
worunter sonderlich das sogenannte Pensioniren
und Kriegs-Lauffen, als deme durch öffentliche
Gesetze gesteuret werden müssen. So kan auch
wohl die auf so lange und fast immerwährende
Kriegs-Troublen ungewohnte Ruhe und Stille an
Verderbniß den Alt-Väterischen guten |
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{Sp. 364} |
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Sitten dieses Volcks nicht wenige Schuld
haben. Das¶ |
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Christenthum¶ |
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betreffend, so ist selbiges in diesem Lande
frühzeitig, obwohlen nicht auf einmahl, auch nicht
ohne Müh und Blutvergiessen eingeführet worden;
dessen uns ein Beweißthum geben, die in so alten
Zeiten aufgerichtete
Bißthümer zu Avenche, zu
Windisch und zu Augst in der Rauracher
Landschafft; wiewohl aus denen Legenden St.
Fridolins, St. Beats, St. Columbans, St. Gallens
u.a.m. in so weit nehmlich denenselbigen Glauben
zuzustellen, erhellet, daß noch in dem 6 und 7
Jahrhundert das Heydenthum allda starcke
Wurtzeln gehabt habe.¶ |
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Heutige Grentzen:¶ |
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Die heutige Eydgenoßische Lande haben fast
die gleiche
Gräntzen, wie die obbeschriebene
Gegend der alten Helvetier, ausser was längst
dem Boden-See bey der
Stadt und
Stifft Costnitz
davon abgegangen; da sich hingegen diese an
andern
Orten erweitert; Also haben die
Eydgenossen ihren Fuß bey Schaffhausen und
Basel über den Rhein, in Wallis und bey Genff
aber über den Rhodan gesetzet; ferner sind sie
bey der Stadt und Stifft Basel, (welche Gegend zu
Cäsars Zeiten die Rauracher, und zum Theil auch
die Sequani bewohnt haben) über den Jura-Berg
hinunter und gegen Mittag über die hohe
Lepentische Alp-Gebürge geschritten: also, daß
die Lande, welche die heutige Eydgenossenschaft
umgeben, sind: |
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Die Länge mag etwas über 30, und Breite
etwa 24 Schweitzer-Meilen ausmachen.¶ |
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Heutige Eintheilung.¶ |
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Die
Städte,
Länder und
Völcker, welche die
heutige Eydgenoßschafft nach ihrem weitern
Begriffe in sich schliesset, sind in 3 Classen
abgetheilet, als |
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1) |
die XIII verbündete Haupt-Orte, sonsten
die XIII
Cantons genannt, deren jeder sein besonderes Wappen
hat, und welche ihrem in öffentlichen Zusammenkünfften üblichen
Rang
nach die folgende sind: |
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- Zürich,
- Bern,
- Lucern,
- Uri,
- Schweitz,
- Unterwalden,
- Zug,
- Glarus,
- Basel,
- Freyburg,
- Solothurn,
- Schaffhausen und
- Appenzell.
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Diese werden wiederum abgetheilet |
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a) |
in die
alten und neuen, oder letzte
Orte. |
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Die alten sind entweder die 7 erstern, Bern
ausgeschlossen, oder die 8 erstern, Bern mit
begriffen. Die neuen sind die 5 letztern. |
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- Zürich,
- Bern,
- Lucern,
- Zug,
- Basel,
- Freyburg,
- Solothurn und
- Schaffhausen.
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- Ury,
- Schweitz,
- Unterwalden,
- Zug das Amt,
genannt das äussere,
- Glarus und
- Appenzell.
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Das Haupt einer jeden Stadt wird entweder
genennet Bürgermeister, wie zu Zürich, Basel und
Schaffhausen, oder Schultheiß, wie zu Bern,
Lucern, Freyburg und Solothurn. In den Ländern
aber führet das Haupt den
Nahmen Land-
Ammann, dergleichen auch zu Zug in der Stadt
ist. |
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In den Städten stehet die
höchste Gewalt bey
klein- und grossen Räthen, oder Räthen und
Bürgern: in den Län- |
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{Sp. 365|S. 196} |
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dern aber bey der Lands-Gemeind, darzu alle so
wohl ledige als verheyrathete Land-Männer, die nur 15 oder 16 Jahre alt,
beruffen werden. |
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c) |
In Catholische,
Evangelische
und vermischte. |
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- Die gantz Catholische sind
- Lucern,
- Ury,
- Schweitz,
- Unterwalden,
- Zug,
- Freyburg und
- Solothurn.
- Die gantz Evangelische,
- Zürich,
- Bern,
- Basel und
- Schaffhausen.
- Die vermischte sind
|
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II. |
Die Zugewandten Orte, die um Schutz und Schirms willen entweder mit
allen, oder nur mit einigen der 13
Cantonen
verbunden, aber im niedrigerm
Rang sind, auch
nicht jedesmahl auf die Eydgenoßische Tag-Satzungen beruffen werden, ausser (nach altem
Herkommen,) dem Abt und der
Stadt St. Gallen,
wie auch der Stadt Biel; dennoch aber, die
untengemeldte ausgenommen, zu Hause freye
Orte, und keinem der andern unterworffen sind.
Und diese sind folgende: |
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- Abt und Stadt St. Gallen,
- die 3 Länder oder Bünd in hohen Rhätien oder
Churwahlen:
- Der
Bischoff zu Sitten im
Walliserland zusamt der Republick Wallis;
- die
Stadt Mühlhausen,
- Biel, Neuenburg und Genf;
- wie
auch der Bischoff und das
Stifft Basel.
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III. |
Die Eydgenoßische
gemeine
Unterthanen oder
Vogteyen, so da von
mehr oder wenigern Orten Abwechselungs-Weise
regieret werden. |
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Solchergestalten werden von denen 12 erstern
Orten
bevogtet, die 4 Vogteyen in Italien, |
|
- Lugano,
- Locarno,
- Mendrisio,
- und Val Maggia.
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Ein Land-Vogt bleibet da
2
Jahr; und
reisen die Ehren-Gesandten eines
jeden regierenden Orts alljährlich um Jacobi an
diese Ort hin zu dem sogenannten Syndicat, oder
Verhör der Appellationen, wie auch die Jahr-Rechnung und andere
Sachen abzuthun. Von
diesem
Collegio gehet sodann die Appellation
weiter an den regierenden Ort selbst, und zwar je
von einem zu dem andern; und so wird endlich die
Sache durch die übereinkommende Stimmen der
mehrern Orten entschieden. An dem Malefitz- und
Land-Gerichte in Thurgöw haben neben den 8
ersteren Orten auch Freyburg und Solothurn
Antheil. |
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Von den
8
alten Orten werden regieret |
|
- das Thurgöw,
- die
Grafschafft
Sargans,
- die freyen Ämter, oberhalb der neuen March-Linie,
- und das Rheintal, woran jedoch auch Appenzell Theil hat.
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|
Zürich, Bern und Glarus bevogten |
|
- die Stadt und Grafschafft Baden,
- wie auch Bremgarden, Mellingen, Rappenschweil und die freyen Ämter,
unterhalb der neuen Marsch-Linie.
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Die 3 Länder Uri, Schweitz, und Unterwalden, setzen einen
Land-Vogt nach Bellentz. |
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Die 4 Vogteyen Murten, Granfon, Schwartzenburg und
Tscherlitz werden von Bern und Freyburg alle 5 Jahre Wechselsweise besetzt.
Ingleichen das Gastal und Utznach, von den Ländern Schweitz und Glarus. |
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Die Eydgenoßische¶ |
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Regiments-Forme¶ |
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belangend, kan man nicht
sagen, daß da eine
einige ordentliche und unter einem Haupt
stehende
Republick sey, so wie es etwa vor
Zeiten zu Rom, zu Athen oder Carthago gewesen,
oder wie sichs heut zu Tage bey Venedig, Genua
etc. befindet; sondern es ist dieses
Corpus
eigentlich ein Systema civitatum foederatarum,
oder ein gemeines aus vielen kleinen für sich
selbst freyen und souverainen Stän- |
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{Sp. 366} |
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den bestehendes und durch Bündnisse zur
gemeinen Sicherheit und Erhaltung zusammen
gefaßtes Wesen zu nennen, ungefehr von der
Art,
wie vormahls die zwölff verbundene Griechische
Städte und wie noch auf heutigen Tag die sieben
Niederländische vereinigte Provintzien sind: Daher
auch der
Titul Republick der gesammten
Eydgenossenschafft nicht übel zugelegt, und ihre
unter der Zahl der übrigen Republicken der
Rang
gleich nach Venedig, als der ältern, gegeben wird;
zumahlen da zu Verhandlung der gemeinen
Angelegenheiten ein gemeiner aus Abgesandten
von allen
Städten und
Ländern bestehender
Nations-Rath, unter dem Präsidio eines dieser
Orten bestimmet, auch sonsten, vermöge
Bündnisses, alle und jede gehalten sind, in allen
Nöthen und Vorfallenheiten, als
Bürger einer
nehmlichen Stadt, einander mit Rath und That
getreulich und brüderlich bey zu springen, zu
welchem Ende auch die Hochwachten, und
Losungs-Feuer auf den Bergen durch das gantze
Land angestellet sind, durch deren Anzündung ein
Ort dem andern seine Noth und Gefahr zu
verstehen giebet, worauf der allgemeine Land-Sturm erfolget, und die Hülffe beschleunig herbey
eilet, also, daß in weniger als 24
Stunden schon
über 30000 Mann beysammen seyn können. |
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Daß aber, wie gemeldt, ausser dem ein jeder
Ort für sich selbst souverain, und einer von des
andern, so wohl als alle andern Oberherrschaft
frey und independent sey, erstrecket sich auf alle
und jede, so wohl der 13 Haupt- als der übrigen
Zugewandten Orten, Biel und Neuenburg allein
ausgenommen, als die auf gewisse Weise einen
Landes-Fürsten über sich erkennen. Und so ist, zu
Folge der habenden
höchsten Gewalt, auch ein
jeder Ort befugt, seine sonderbahre Regiments-Forme nach Belieben abzuthun und zu ändern, so
ferne solches nicht dem ewigen Bunde zuwider,
und also mit Nachtheil und Gefahr der übrigen
Orten geschiehet; welchenfalls solche Einhalt zu
thun berechtiget, wie sichs im Jahr 1444 an
Zürich, und im Jahr 1587 an Mühlhausen
erwiesen. |
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|
Noch ist an diesem Ort ferner zu mercken,
daß, vermöge dieses Eydgenoßischen Bundes,
den 5 letztern Orten in einem und dem andern
Schrancken gesetzet, da den 8 alten Orten ihre
Freyheit
gelassen; als daß sich jene ohne Wissen
und
Willen der alten Orten mit Niemanden weder
in fernere Bündnisse, noch in einen Offensiv-Krieg
einlassen können, und wo sich es ja zuträget, daß
die alten Orte mit einander in
Kriege verfallen,
sind die neuen vermöge der Bündnisse schuldig,
ausser dem Fall, da der Krieg um der Religion
willen geführet würde, stille zu sitzen, und keinem
Theile zu helffen; wohl aber zwischen die
kriegende Partheyen zu reiten, und den
Frieden
getreulich zu mitteln, wie auch im Jahr 1656 und
1712 würcklich geschehen. |
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Die obenangeregte Zusammenkunfft der 13
Haupt- und auf deren Gutbefinden, auch der
Zugewandten Orten wird die Tagsatzung
geheissen, und ist zur Abhandlung der
allgemeinen, die Wohlfahrt des gesammten
Volcks angehenden Lands-Sachen angeordnet: Als da sind |
|
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- neue, oder Erneuerung der alten Bündnisse mit benachbarten
Staaten, Kriegs- und Friedens-Sachen (wobey zu bemer-
|
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{Sp. 367|S. 197} |
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cken, daß, wenn die Orte einmahl in einen
Krieg
eingetreten, keinem erlaubt sey, ohne die übrigen in einigen
Frieden
oder Anstand sich einzulassen.) |
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- Neutralitäts-Angelegenheiten,
- Besetzung der
Gräntzen,
- Erneuerung und
Instruction abgehender Gesandten und
Repräsentanten,
- Anhörung fremder
Ambassadeuren,
- Durchzüge fremder Völcker,
- Errichtung heilsamer und allgemeiner Landes-Gesetzen und
Ordnungen, so da alle Orte und
deren absonderliche
Unterthanen binden, wie z.E.
- die so genannte Verkommniß zu Stantz vom Jahr
1481;
- die Eydgenoßische Kriegs-Ordonnantz vom
Jahr 1393;
- der so genannte Pfaffen-Brief vom
Jahr 1370;
- Müntz-Ordnungen,
- Volcks-Aufbrüche
und Werbungen,
- Rechnungen über die Einkünffte
der gemeinen Vogteyen;
- Ordnungen wider die
Zigeuner, Bettler und Landfahrer
- etc.
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|
Eine solche Zusammenkunfft wird gewöhnlich
des
Jahres einmahl, um St. Johannis-Tag,
angestellet, und nimmet eigentlich ihren Anfang
auf Sonntags nach St. Petri Paul. Diese wird auch
mit dem besondern
Nahmen der
Jahr-Rechnungs-Tag-Satzung beleget; immassen da die
Rechnungen über die Einkünffte gemeiner
Vogteyen abgenommen werden. Jedoch aber
werden solche Zusammenkünffte iezuweilen auf
ereignenden Nothfall, da es von irgend einem
Potentaten oder
Canton verlanget wird, auch
ausserordentlich gehalten. |
|
|
Der von alten Zeiten her hiezu bestimmte,
auch für allseitige Partheyen
bequemste
Ort ist die
Stadt Baden, darinnen auch der Frantzösische
Ambassadeur, so wohl als der Canton Bern ihr
eigenes
Hauß haben. Seit dem Jahr 1712 aber
sind die Tag-Satzungen mehren theils zu
Frauenfelden im Thurgöw gehalten worden. |
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|
Der ausschreibende Ort ist von Alters her
Zürich, welcher auch in der Versammlung das
Präsidium führet, und von deme, was da zu
verhandeln, den Vortrag thut; die Umfrage aber
hält der zugegen stehende Land-Vogt des
Ortes. |
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Nach geendigter Tag-Satzung wird der in
Schrifften verfaßte
Abschied, d.i. alles abgeredete,
verhandelte und geschlossene, einem jeden Ort
zu seinem
Unterricht und Verhalt zugeschickt. Wo
es aber allenfalls geschiehet, daß die Tag-Satzung in einem der 13 Orthen selbst gehalten
wird, (als welches sich in alten Zeiten
mehrmahlen, heut zu Tage aber selten ereignet,)
so wird dem nemlichen Ort das Präsidium
ehrenhalber überlassen. |
|
|
In
Sachen, die gemeinen Vogteyen
betreffend, gehet da der
Schluß nach Mehrheit der
Stimmen, und wo sich diese zugleich getheilet
finden, so giebet die Stimme des umfragenden
Land-Vogts den Ausschlag. Wo es die Religion
betrifft, so muß die Sache zu Folge des letztern
Land-Friedens vom Jahr 1712 durch gleiche Sätze
oder Schied-Richter von beyderley Religion
zugethanen abgehandelt, und gütlich verglichen
werden. |
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In andern Staats-Sachen, als da sind |
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- Bündnisse mit auswärtigen
Fürsten,
- Volcks-Begehrungen,
- Aufnehmung in den Bund oder Schutz
- etc.
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|
gilt keine Mehrheit der Stimmen, sondern es ist einem jeden Ort zugelassen,
nach
freyen Willen
mit einzutreten, oder davon auszubleiben, dessen von Alters viele Exem- |
|
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{Sp. 368} |
|
|
pel vorhanden. Obschon auch gemeiniglich
von jedem Ort 2, und von Unterwalden 3 Ehren-Gesandte auf solche Tag-Satzungen abgeschicket
werden; so haben sie doch zusammen nur eine
Stimme. |
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|
Uber dieses halten auch zuweilen die
Catholischen sowohl als die Reformirten ihre
besondere Conferentzen, je nachdeme da der
unterschiedlichen Religions-Angelegenheiten,
oder auch etwa einer besonderen von fremder
Potentz an den einen oder andern Theil
abgehenden Gesandtschaft wegen, absonderliche
Unterredungen zu halten, und dieses geschiehet
insgemein Catholischer Seits zu Lucern oder Zug;
Evangelischer Seits aber zu Arau.¶ |
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Natürliche Beschaffenheit des Landes:¶ |
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In der Schweitz geniesset man bey dasiger
erhabenen Landes-Gegend fast durchgehends
eine reine, leichte und gesunde Lufft, obwohl
solche auch an etlichen Orten, wegen daselbst
befindlicher Seen und Sümpffen etwas gröber und
so gesund nicht ist, wie an andern; gleichwie sie
auch in dem Theile mehr als in übrigen rauh und
kalt ist. |
|
|
An Ertragenheit und Fruchtbarkeit ist das
Land nach seinen unterschiedenen Gegenden
auch sehr unterschiedlich, wovon die eigentliche
Nachricht bey eines jeden
Cantons besondern
Artickel nachzusehen stehet. |
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|
Inzwischen kan es doch zu dieser
Zeit
überhaupt nicht unfüglich ein gutes, fruchtbares
und Nutzbringendes Land geheissen werden.
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|
An Korn trägt es in verschiedenen ziemlich
weiten Landes-Strichen einen genugsamen, auch
wohl überflüßigen Vorrath für deren Einwohner,
sonderlich wo das Land in der Ebene gelegen,
wie in Aergöw, Pais de Vaud etc. obwohl es auch
an vielen andern fremder Zufuhr bedarf. |
|
|
Der Feld-Bau ist fast durchgehends,
sonderlich an den Bergen, da der Pflug hin und
wieder bis auf die höchsten Gipffel gebracht wird,
ziemlich mühsam und kostbar, ja an mehrern
Orten des unbequemen Bodens halber gantz
unmöglich, wie denn hier und da Käse und
Molcken die Stelle des lieben Brods vertreten
müssen. |
|
|
Mit dem Wein-Stock ist es in diesem Land
schon um ein ziemliches besser bestellet, als der
den Einwohnern seine Frucht nicht nur in grosser
Fülle, sondern auch an vielen Orten in
vortrefflicher Qualität giebet. Also haben Bern,
Schaffhausen, Graubünden, Neuenburg, und das
Thurgöw, auch nicht minder Zürich, Basel, Wallis,
Biel, Baden, Sargans und das Rheintal meistens
einen starcken, und vornehmlich die ersten, auch
einen niedlichen Weinwachs. Noch ist über das
eine starcke Zufuhr von guten und gesunden
Weinen aus denen angräntzenden Landen,
sonderlich dem Elsaß und
Marggrafthum Baden,
dahingegen auch die Schweitzer den
Schwaben
und andern Nachbarn aus ihrem Vorrath
mittheilen. |
|
|
Am allermeisten aber rühmet sich die
Schweitz ihrer guten Vieh-Weyde, und damit
verknüpffter schönen Vieh-Zucht, so nicht nur in
fetten groß- und kleinem Mast-Vieh, sondern auch
an einigen Orten in guten und starcken Pferden
bestehet. Dabey sind auch die niedliche Molcken,
Käse und Butter, wie nicht weniger allerhand
gute |
|
|
{Sp. 369|S. 198} |
|
|
und wohlgeschmackte Baum-Früchte, als
wovon vieles ausser Landes verführet wird. So
mangelt es endlich auch nicht vornehmlich auf
denen höchsten Gebürgen an allerley gutem, und
sonst anderwärts raren Gewild und Geflügel, als
da sind die Gemsen, Steinböcke, wilde Geissen,
Fasanen, Stein- und Berg-Hüner, Auerhahne
etc. |
|
|
Die Beschaffenheit dieses mit Wiesen- und
Vieh-Weyden so wohl versehenen Landes ist
grossentheils, sonderlich gegen
Morgen und
Mittag, Berg und Thal, worunter die
Schweitzerische hohe Alpen- Eiß- und Schnee-Gebürge sehr merckwürdig sind, bey deren vielen
die Vieh-Weyden auf den höchsten Gipffeln zu
finden, darauf das Vieh in der Sommers-Zeit
gewöhnlich 3 Monathe lang gehen kan, da sie
sonst in ihrem Umfang sehr wild, rauch, hoch und
jähe, auch die übrige Jahrs-Zeit mit Schnee
bedeckt sind, so daß sie gleich denen, da der
Schnee immer bleibet, einen recht schreckhafften
Anblick geben. |
|
|
Es hat noch über das einiges Ansehen, ob
wäre in dem Eingeweyde dieser Schweitzer-Gebürgen ein reicher Gold-Schatz verborgen,
alldieweilen etliche aus selbigen entspringende
Flüsse, als der Rhein, die Aare, die Emmen,
u.a.m. einigen Gold-Sand führen. |
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|
Zur
Glückseligkeit dieses Landes helfen
ferner |
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- die im Lande befindlichen Bley- und Eisen-Gruben,
- die ergiebige Saltz-Brunnen im
Bernerischen Amt Aehlen, samt der nahe dabey
gelegenen Schwefel-Mine,
- die im Grindel-Wald
neu entdeckte Crystall-Mine,
- die hin und wieder
befindliche Turff- und Stein-Kohlen;
- die viele
heilsame mineralische Wasser und warme Bäder,
auch andere gesunde Brunnen- und Wasser-Quellen;
- hauptsächlich aber die grosse Anzahl
schöner Seen, Flüssen, Bächen u.s.f. welche dem
Lande sowohl der Schiff-Fahrt, als des Fisch-Fangs halber einen nicht geringen
Vortheil geben,
|
|
|
und ist an diesen letzten Wassern besonders merckwürdig, daß viele solcher
Flüsse, nachdem sie aus den Gebürgen herunter und in der Ebene eine Weile
fortgerauschet, ihr wildes Wasser gleichsam zu Bezähmung der ungestümen Art in
eine stille See hinein, und bis zu deren Ende hindurch führen, wonach sie auch
mit einer sanfftern Bewegung ihren Lauff weiter fortsetzen. Also durchzieht |
|
|
- der Rhein den Boden-See;
- der Rhodan den
Genffer-See;
- die Aar den Thuner-See;
- die Reuß
den Lucerner-See;
- die Limmat den Zürich See;
- die
Broye den Murter-See;
- die Zeyl den Neuenburger-
und Bieler-See;
- die Adda den Comer-See;
- die
Tessin und die Tosa den Locarner-See.
|
|
|
Noch andere solcher Seen und Wassern in
der Schweitz, obwohl geringer als die
itztgenannten, sind |
|
|
- die Emmen,
- die Thun,
- die Sitter,
- die Töß,
- die
Wigger,
- die Glatt,
- die Sana,
- die Sensen,
- die Birß,
- die Meyra,
- die Kander;
- der Wallenstädter-See,
- der
Sur-See,
- die Balldecker- Hallweiler- Züger-
Pfefficker- Greyffen-See,
- u.a.m.
|
|
|
Diese und andere hier und da auf denen
höchsten Bergen befindliche Seen, die Crystalle
und andere seltsame Mineralien von allerhand
Farben und Figuren; tieffe Dampf- und Wind-Löcher in den Bergen, wunderbare Perspectiven,
plötzliche Wasser-Fälle von abscheulichen
Höhen, |
|
|
{Sp. 370} |
|
|
viele Römische Alterthümer; in die höchsten
Felsen eingehauene Wege, kunstreiche Brücken;
zumahlen die sogenannte Teufels- und Panten-
Brücke; die Hunger- und Mayen-Brunnen,
fürnehmlich der auf Engstlen u.a.m. sind so viele
Zeugnisse, daß die Schweitzerische Lande nicht
unbillig eine reiche Qvelle und
Schatzkammer
seltsamer Natur- und Kunst-Wunder, vornehmlich
aber vieler und wunderbarer Wasser genennet
werden können. |
|
|
Mit¶ |
|
|
Einwohnern¶ |
|
|
ist dieses Land heut zu Tage fast
durchgehends wohl besetzet, und mag an vielen
Orten der reiche
Kinder-Seegen unter dessen
vornehmste Gaben mit gezehlet werden; daher es
auch kommt, daß immer eine ziemliche Anzahl
Schweitzer sich ausserhalb Landes
niederlässet.¶ |
|
|
Derselben Sitten und Natur:¶ |
|
|
Das schon vor langen
Zeiten in denen
Sitten
eingerissene Ubel findet sich zwar nicht
gehoben; doch sind die Fußstapffen der guten Alt-
Eydgenoßischen Art an mehr als einem Ort noch
wohl zu mercken. Dem
Leibe nach sind sie
immerfort, sonderlich auf dem Lande, von
gesunder, starcker und harter Complexion, auch,
wo die gute fette Nahrung dazu kommt,
mehrentheils einer grossen und wohl untersetzten
Statur. |
|
|
Von den Speisen der Schweitzer siehe einen
besondern
Artickel, nehmlich
Schweitzer-Speisen. |
|
|
Es mangelt ihnen also nicht an guter
Disposition und
Neigung zu allerhand, auch der
schwersten
Arbeit, wie nicht minder zum
Kriegs-
Wesen, wie sie denn auch in
Friedens-Zeiten
theils zu Hause durch stäte und regulirte
Exercitien, theils ausserhalb, daß sie immer bey
vielen tausenden in fremder Kriegsdiensten
stehen, in den Waffen eine unabläßige Ubung
haben; Es werden auch die Schweitzerische Leib-
Gardes an verschiedenen
Europäischen Höfen
annoch unterhalten; so daß es in der Schweitz zu
keiner Zeit an einer mercklichen Anzahl guter und
geübter Soldaten und sonderlich erfahrener
Officiren ermangelt. |
|
|
Es hat auch da die alte Freyheits-Liebe bis
auf den heutigen Tag in denen
Gemüthern noch
viele
Gewalt. |
|
|
Was von der Schweitzerischen tummen und
groben Art annoch herum getragen wird, mag
wohl nicht allerdings, auch der
Städte zu
geschweigen, nicht einmahl von den Land-Leuten
den besten
Grund haben, und dürffte da zuweilen
ein Fremder in der
That erfahren, daß eine rauhe
und harte Ausrede, hohe Berg und tieffe Thäler,
ein gesundes
Urtheil, eine gute gezähmte
Lebens-Manier,
Leutseligkeit und Dienstfertigkeit noch
wohl beysammen wohnen können. |
|
|
Zu Erlernung¶ |
|
|
Guter
Künste
und
Wissenschafften¶ |
|
|
ist die Schweitzerische Nation eben nicht die
unfähigste, welches mehrere Exempel guter
Künstler, kluger Staats- und anderer in allerhand
Wissenschafften trefflich
gelehrter
Männer in alten
und neuen Zeiten zur Gnüge
beweisen, zu deren
Fortpflantzung auch unter denen
Evangelischen
die hohe Schule zu Basel, die
Academien zu
Zürich, Genf, Bern, Lausanne u.s.w. noch täglich
bemühet sind. |
|
|
Wie da nicht weniger unter denen Catholicken
die Jesuiter ihre
Collegia zu Lucern, Freyburg und
Solothurn angerichtet, und sowohl als |
|
|
{Sp. 371|S. 199} |
|
|
die hin und wieder befindliche Benedictiner-
Klöster nicht nur in vorigen Zeiten eine schöne
Anzahl gelehrter Geistlichen hervorgebracht,
sondern auch zu gleichem Ende noch auf
heutigen Tag ihre ordentliche Lehrer in der
Philosophie und Theologie bestellet haben. |
|
|
In der¶ |
|
|
Kauffmannschafft¶ |
|
|
haben sich auch die Schweitzer von
geraumer Zeit her durch ihre Leinwand- Seiden-
und Wollen-Fabriquen, auch mit gold- und
silbernen Galaunen, Uhren und andern
Waaren
auf einen guten Fuß gesetzet, wovon sonderlich
die
Städte Zürich, Basel, Genf und St. Gallen
zeugen können, welche Gewerbe auch in denen
um diese Orte gelegenen Gegenden dem
Landmann zu grossem Theil seine Nahrung
geben, siehe mit mehrern den
Artickel:
Schweitzer-Waaren und Handlung. |
|
|
Was endlich ein Schweitzer zu Erlernung
seiner Kunst, Gewerb oder Wissenschafft
ausserhalb besser als in seinem Vaterlande, zu
finden vermeinet, da lässet er sich keine Mühe
dauern, solches durch
Reisen, auch in denen weit
entlegensten Ländern zu erjagen. |
|
|
Von der Glaubens-Reformation, wie auch
denen sowohl in- als ausländischen
Kriegen, und
darinnen vorgegangenen Feld-Schlachten der
Eyd-Genossen, sodenn von dem
Adel des Landes
ist ein mehrers unter denen besondern Artickeln
eines jeden Orts nachzusehen. |
- Bullinger, Tschudy Annal. Helvet. …
- Hafner, Bucelini, Scheuchzer hist. Helvet. nat.
- Cysat.
- Etterlin.
- Merian. Topogr.
Helv.
- Joh. Stumphens Schweitzer-Chronica, Zürch
1545 in Fol.
- Bilibaldi Pirkheimers Historia belli
Helvetici a prima sui origine ad annum 1498.
- Josias Simler vom Regiment der
Eydgenossenschafft, Zürch 1645 in 8.
- Michael
Stetlers Schweitzer-Chronicke, Bern 1624 in 2
Folianten.
- Frantz Guillimannus de rebus
Helvetiorum, Friburg. 1598. 2
Bände, wieder
aufgelegt 1710.
- Der grosse Helvetische Bund, Nürnberg in 12.
- Johann Heinrich Swizers Chronologia Helvetica, Hanov.
1607 in 4.
- Steiners
Grund-Zeichnung des alten Deutschen Spatier,
d.i. Schweitzer-Lands, Rotweil 1680 in 12.
- Leibnitz Cod. Jur. gent. diplom. …
-
Lünigs Reichs-Archiv
Part. spec. im Anhange der ersten Fortsetzung
cont. I. Absatz 4 …
- Conring
de fin. imper. …
-
Schweders theatr. Praetens. …
- L'Etat de la
Suisse, Amsterdam 1714 in 8, von welchem
Tractate, dessen Verfasser Stanian seyn soll,
findet man eine ausführliche Recension in den
Deutschen Actis Eruditorum …
- Johann Heinrich
Rahns Eydgenoßische Geschicht-Beschreibung,
Zürch 1690 in 8.
- Joh. Rudolphs von Waldkirch Einleitung zu der Eydgenoßischen Bunds- und
Staats-Historie, Bern 1720 in 8.
- Johann Jacob
Grassers Itinerarium Helveticum historico-
politicum, Basel 1624 in 8.
- Respublica
Helvetiorum, Leidae 1627 in 4.
- Martin Zeilers Topographia Helvetiae, Frf. 1654 in Fol.
- Johann
Bapt. Plantini Helvetia antiqua et nova, Bern 1656
in 8.
- Johann Heinrich Hottingers Spe-
|
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{Sp. 372} |
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culum Helvetico-Tigurinum, Tiguri 1665 in 12. |
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