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Zedler: Waaren, (Eß-) HIS-Data
5028-52-45-6
Titel: Waaren, (Eß-)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 45-53
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 36-40
Vorheriger Artikel: Waaren, (erlaubte und zugelassene)
Folgender Artikel: Waaren, (Europäische)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Waaren, (Eß-)  
  Darunter werden auch die Trinkwaaren oder das Geträncke mit verstanden, und beyde zusammen gesetzet, Esculenta ac Potulenta genennet.  
  Sie bestehen aus allerhand Fleisch und Fischen, Kräutern, Wurtzeln, Baum- Feld- und Garten-Früchten, und aus alle demjenigen, was GOtt sonst dem Menschen zu seinem Unterhalte aus der Erde wachsen und das Wasser hergeben lässet.  
  Solche Eßwaaren in Überfluß in einer Stadt zu haben, dafür solte billig jede Obrigkeit sorgen, und zwar um derer Ursachen willen, die wir unten anführen wollen, da von der Ein-und Ausfuhr der Eßwaaren soll geredet werden.  
  Der Handel mit den Eßwaaren ist heutiges Tages bey der hochgestiegenen Wollust und Überflusse einer von den einträglichsten; doch meinen wir nicht die höchstnöthigen und unentbehrlichen Eßwaaren, als da ist Fleisch, Fisch, Saltz, Korn, Brod, Butter, Speck, Zugemüse und dergleichen, als welche der Arme so wenig, als der Reiche entbehren kan;  
  {Sp. 46}  
  sondern wir reden von den delicaten Weinen und Geträncken, von allerhand niedlichen und seltsamen Speisen und Leckerbißlein, welche uns von Fremden zugeführet, und mit baarem Gelde, das wieder dafür aus dem Lande gehet, bezahlet werden müssen. Ein sorgfältiger Hausvater trachtet, so viel möglich, dahin, daß sein Haus keinen Mangel an Eßwaaren leide; daher von ihm zu rechter Zeit eingeerndtet, eingekaufft und eingeschlachtet wird.  
  Die Vertheurung in den Eßwaaren geschiehet entweder durch Mißwachs, Viehsterben, Krieg und andere Land-Plagen, Verhinderung der Zufuhr und den schädlichen Vor- und Aufkauff eigennütziger Leute, welche zum Nachtheil des gemeinen Wesens ihren Nutzen daraus suchen.  
  Vielmahls werden auch ungewöhnliche, und der Natur zuwider scheinende Dinge zu Eßwaaren, gemacht, dergleichen unter dem Artickel: Verschluckte Sachen, im XLVII Bande, p. 1708. u.f. wie auch in dem Artickel, Menschenfresser, im XX Bande, p. 751. u.f. erzählet worden.  
  Ein gewisser Schrifftsteller, Joachim Strupp, Doctor der Artzney weyland zu Geilhausen, theilet in seiner neuen Speisekammer und Speisekeller, in bevorstehenden Hungersnöthen, Landestheuerungen und Kriegsläufften, die Eßwaaren der Menschen, durch welche sie ordentlicher und ausserordentlicher Weise ihr Leben erhalten können, folgender Gestalt ein. Als nehmlich:  
  In vielerhand Saamen. Dergleichen sind  
 
  • der Weitzen,
  • Dünckel oder Speltz,
  • die Gerste,
  • Haber,
  • Buchweitzen,
  • Erbsen,
  • Kichern,
  • Bohnen,
  • Wicken,
  • Türckischer Weitzen,
  • Linsen,
  • Hirse,
  • Reis,
  • Mohnsaat,
  • und dergleichen einfacher Saame mehr.
 
  In gewisse Baumfrüchte. Als in  
 
  • Birnen,
  • Äpffel,
  • Pflaumen,
  • Kirschen,
  • Mispeln,
  • Quitten,
  • Mandeln,
  • Castanien,
  • Nüsse,
  • Eicheln,
  • Feigen,
  • Weintrauben,
  • und so weiter.
 
  In Kräuter, Wurtzeln und Gewürtze, deren vielfältige Arten schon anderwärts angeführet worden.  
  In Säffte und Liquores.  
  In das Fleisch der Thiere, und was an Butter, Milch, Käse und Eyern von denselben herkommt.  
  Und endlich in unnatürliche Sachen, als da sind Baumrinden, Sägespähne, Asche, Erde und Sand, und sogar die Excremente.  
  In etlichen wohl eingerichteten Städten wird zuweilen unter schwerer Strafe der benachbarten Bauerschafft auferleget, von ihren Eßwaaren nichts auf dem Lande zu verkauffen, sondern alles in die erste ihnen vorkommende Stadt zu bringen, und daselbst feil zu biethen.  
  Was das Gewürtz betrifft, gehöret solches, weil es nicht von Gott zur Sättigung des Leibes erschaffen, eigentlich nicht unter die Eßwaaren, Arg. Lit. V. de pen. Leg.
  Weil aber des Menschen Lust allbereit so hoch gestiegen, daß man nichts mehr ohne Würtze essen will, so ist kein Zweiffel, daß dasselbe nunmehro auch den Eßwaaren zugerechnet werden könne.  
  Nothwendig ist es auch in einer Stadt, daß den Verkäuffern der Eßwaaren nicht ihr Wille gelassen werde, die von ihnen zum Kauff gebrachten Eßwaaren so hoch zu halten, als sie wollen, sondern sie müssen sich dießfals der von der Obrigkeit gesetzten Tax-Ordnung unterwerffen. Bes.
  • L. un. §. 11. de Off.
  {Sp. 47|S. 37}  
 
  Wie denn solche Taxsetzungs-Gewalt auch den Magistratibus municipalibus zukommt. Dinner de Just. rer.
  Hingegen ist zum Einkauffe der Eßwaaren ordentlicher Weise jedermann, und wo die Noth und das gemeine Beste nicht ein anders erfordert, und einige Fremde besonders ausschlüsset, zuzulassen, und kein Unterscheid unter Vornehmen und Geringen zu machen: weil der Contractus Emtionis Venditionis, Juris Gentium, einem jeden Menschen zu kauffen vergönnet ist.
  • Grot. de J.B. et P. … ebendaselbst Ziegler, de J.N. et G.
  • Carpzov,
  • Marqu. de Mercat. …
  • Mev.
  Und können auch die Einwohner bey befahrender Kriegs- Sterbe- und theuren Zeit wider Willen zu gnugsamer Einkaufung der Eßwaaren und Provision auf eine gewisse Zeit gezwungen werden.
  • Ziegler, am angeführten Orte,
  • Carpzov im gedachten Resp. …
  • Struv, …
  Ob auch schon ein jeder essen und trincken kan, wo er will, so kan doch die Obrigkeit auch hierinne Ziel und Mas vorschreiben, und verbiethen, daß ausser der Stadt und auf dem Lande niemand zur Lust esse und trincke, damit hierdurch der Stadt-Accise und dem Ungelde nichts abgehe.
  Unbillig ist auch nicht, daß zu Einkauffung der Eßwaaren die Bürger vor den Fremden zugelassen, und diese nicht eher zum Einkauffe zugelassen werden, bis nach dem Verlauff einer gewissen Zeit, und da die öffentliche Marckfahne oder Wisch gefallen.
  • Stamm. de Serv. pers.
  • Carpzov am angeführten Orte, …
  • Brunnemann,
  Auch kommt den Edelleuten über das Getraide ihrer Bauern und andere Sachen, so sie auf den Marckt tragen wollen, ordentlicher Weise kein Vorkauff zu, es sey denn durch Gewohnheit oder Vertrag ein anderes hergebracht.
  • Carpzov,
  • Mev.
  • Carpzov,
  Ob auch schon niemand zum Verkauff kan gezwungen werden, so ist doch ein anders von denenjenigen zu sagen, welche ihre Waaren auf den Marckt bringen, und zum Kauffe auslegen, Brunnem. ad Lib.
  Ja es können die Bauern gezwungen werden, ihre Eßwaaren in die Stadt zu bringen,
  • Lib. II. de Nund.
  • Marqu. de Mercat. …
  • Struv,
  Was auch die Art und Zeit betrifft, wenn solche Eßwaaren sollen verkauffet werden, so kan selbige die Obrigkeit bestimmen. Also siehet man,  
 
  • daß die Bürger an etlichen Orten Bier brauen, aber nicht Maasweise ausschencken, sondern andern nur Faßweise verkauffen dürffen;
  • daß man die auf den Marckt gebrachten Sachen nicht sitzend, sondern stehend verkauffen muß;
  • daß man über eine gewisse Nachtzeit weiter kein Bier auszapffen darf,
  • und so ferner.
 
  Dieses ist aber etwas Unbilliges, daß die Bürger ihren Wein, Bier und andere Eßwaaren nicht eher verkauffen sollen, bis die Obrigkeit die ihrigen los worden, Carpzov
  Der Ort, wo die Eßwaa-  
  {Sp. 48}  
  ren hinzubringen, ist auch dem freyen Willen der Obrigkeit überlassen, welche wohl thut, wenn sie, wo es möglich, jeder Art von Eßwaaren ihren gewissen Platz anweiset, daß die Fleischbäncke besonders seyn, an andern Orten das Geflügel, das grüne Zeug, das Obst, und so fort jedes seinen Platz habe, und dadurch offenbar werde, wo eines und das andere zu suchen. Denn, daß man sich nach Belieben hinstelle, oder solche Eßwaaren hausiren herumtrage, oder den Bauern vor dem Thore aufpasse, und ihre Sachen, ehe sie noch auf den Marckt kommen, aufkauffe, ist nicht zu dulten.  
Esswaren als Geschenk Nun folget die Erörterung der Frage: Ob ein Richter wohl befugt sey, von denen vor ihm streitenden Partheyen, Eßwaaren als ein Geschencke anzunehmen? Stryk, in seiner Dissert. de Gustu schreibet, daß ein Richter Lege Julia Repetundarum könnte belanget werden, der wegen des Urtheilspruches Geschencke genommen; Wenn es auch gleich von derjenigen Parthey gewesen wäre, die eine gerechte Sache gehabt: weil es doch das Ansehen einer Bestechung gewinne. L. II. §, ult. ff. de Condict. … wird ein Unterschied darinne gemacht; und einige Rechtslehrer sagen, daß die Annehmung eines so Wenigen, und zwar nur so viel an Eßwaaren, als in den nächsten Tagen könne verzehret werden, nicht verdächtig mache, noch verbothen sey. Modestin, in Lib. Plebiscito
  Wohl aber, wenn er in Fraudem legis so viel annehmen wolte, daß er daraus durch den Wiederverkauff ein ziemliches Stücke Geld lösen, oder auch seine Haushaltung lange Zeit damit unterhalten könnte, welches eben so viel sey, als wenn er mit baarem Gelde wäre bestochen worden: Denn was die Xenia belanget, welche denen in die Provintzen ausgesandten Obrigkeitlichen Personen von den Leuten selbiger Provintz pflegten gegeben zu werden, wie aus L. solent … zu ersehen; so wäre solches nur soviel an Eßwaaren gewesen, als in den nächsten Tagen hätte können verzehret werden; wie denn das Wort Xenium selbst in dem Griechischen nichts anders, als ein Geschencke zu bedeuten pflege, so man fremden ankommenden Gästen reiche, damit nehmlich solche, wenn sie von der Reise ermüdet, und ihre Haushaltung sogleich nicht anrichten könnten, doch unterdessen zu essen haben möchten.  
  Daher auch die Weise entstanden, daß man in grossen Städten vornehme Herren und Abgesanndten mit Eßwaaren und Erfrischungen zu beschencken pflegte; welches aber unsere Richter nicht auf sich ziehen könnten, als welche zu Hause ihre Geschäffte verrichteten, und nicht auf der Reise begriffen wären; Commissarien und abgeschickte Richter, die in Commißion ausreiseten, möchten sich solches einiger massen zueignen. Aber auch dieses wäre nach dem bürgerlichen Rechte nicht zuzulassen: weil unter den Praesidibus et Rectoribus Provinciarum ein Unterscheid zu machen wäre, in so weit sie obrigkeitliche Personen, oder auch Richter wären. In diesem letztern Falle wolten einige Rechtslehrer, daß sie sich, um Argwohn zu vermeiden, alles Geschenckenehmens enthalten solten. L. un. §. 1. Cod. de Contr. …
  Je-  
  {Sp. 49|S. 38}  
  doch wäre diese gemeine, und obgleich nicht im bürgerlichen, doch im geistlichen Rechte, c. statutum 11. §. insuper de Rescript. in 6. gegründete Meinung die beste: Daß nehmlich  
 
1) wie oben schon gemeldet, eine mäßige Portion von Eßwaaren, die nur auf etliche Tage zulänglich, ein Richter wohl annehmen könne; Es würden aber unter solchen mäßigen Eßwaaren verstanden, wenn etwan jemand mit einem Haasen, Caninichen, Rebhuhne, Phasane, Muräne, Lachse, oder etlichen Bouteillen Weine aufgezogen käme, und solche dem Richter verehren wolte, dabey sich ein gewissenhaffter Richter von selbst schon bescheiden würde, was, und wie viel er annehmen könnte, und würde er dabey auch aus der Person des Überreichenden die behörige Menge solcher Eßwaaren schon zu beurtheilen wissen.
 
 
2) So schränckten einige auch obige Meinung auf solche Richter ein, welche keinen gewissen Gehalt, oder Salarium hätten,
bes. Paris de Puteo, Tr. de Syndicat. unter dem Worte Potulenta,
 
und dahero das Recht umsonst zu sprechen nicht schuldig wären; es sey denn, daß ihnen ein gewisser Sold versprochen worden. Allein diese Einschränckung, saget unser Schrifftsteller, dürffte wohl schwerlich in Praxi Bestand haben.
 
 
3) Geht obige Meinung auch dahin, wenn die Eßwaaren dem Richter freywillig, ohne daß er sie fordert, gegeben würden; wie denn auch alle Eßwaaren, ex mera liberalitate, freywillig solten geschencket werden, welches auch ex d. l. 6 §. fin. ff. de Off. Procons. abzunehmen ist, wenn daselbst gesaget wird: Xenia non esse producenda ad munerum qualitatem. Welches Bachov in seinem Commentario über benannten Legem gar wohl folgender gestalt erkläret: Quod sine necessitatis lege offerenda sint esculenta: Daß dergleichen Eßwaaren ohne Zwang, blos aus gutem freyen Willen könnten gegeben werden. Munera hingegen, oder Gaben, legte das bürgerliche Recht den Leuten als eine Schuldigkeit, auch wider ihren Willen auf; wie hiervon ein Mehreres in besagter Dissertation de Jure Sensuum zu ersehen:
 
  Woselbst auch c. 4. n. 49. die Frage vorkomme: Ob, wann eines Ortes Obrigkeit, wegen besorgender Theurung, Frucht aufgekauffet, und solche in ihrem Provianthause aufgeschüttet hätte, selbige Frucht aber mit der Zeit alt würde und verderben wolte, solche wohl mit neuer und frischer Frucht könnte vermischet, und folglich den Bürgern verkauffet werden? Die Antwort darauf heißt: Ja, denn wenn eine Gemeine, zuvor an dem durch das Aufschütten gesuchtem Nutzen profitiret hätte, so wäre sie ja auch schuldig, den Schaden mit übertragen zu helffen.  
  Nun kommen wir auf die Ein- und Ausfuhre der Eßwaaren: Was jene anlanget, so ist sie theils eine höchstnöthige, theils eine unnütze und zu entbehrende Sache. Höchstnöthig ist grossen Städten, daß ihnen von dem umliegenden Lande auf den Strömen und Flüssen, und auch zur See von nahe und ferne dasjenige, was an Speisen und Geträncke zum Unterhalte des Lebens nöthig ist, zugeführet, und dazu von der Landes- oder Stadt-Obrigkeit, alle Gelegenheit gemacht werde: Denn wie schlecht ist es in grossen Städ-  
  {Sp. 50}  
  ten, sonderlich für das Armuth bestellet, wenn, wegen der schlimmen Wege, oder des gewesenen Mißwachses, des Viehsterbens, oder weil Armeen im Lande liegen, welche alle Eßwaaren aufkauffen und verzehren, oder wenn die Stadt gar belagert und von den Feinden geschlossen ist, keine Lebensmittel hineinkommen können; denn, wo sich zu solcher Zeit kein wohl versehenes Magazin oder Provianthaus in der Stadt befindet, so läuffet es auf traurige Zufälle hinaus, wie an dem belagerten Jerusalem, Numantia, Münster in Westphalen, und andern Städten mehr zu sehen.  
  Es wird aber die Einfuhre erleichtert, wenn man den Zuführenden leidlich und höflich begegnet, wie also der erste Schiffer, der mit frischen und neuen Heringen in Hamburg nach Johannis ankommt, von E.E. Hochweisen Rathe daselbst ein neues Kleid, und etwas an Gelde zur Verehrung zu gewarten hat. Oder, wie einstmahls der Pabst bey grossem Kornmangel in Italien, den Courier, der ihm die Zeitung gebracht, daß die Hannseestädte einige Schiffe mit Korn beladen, der Stadt Rom zum Besten abgesandt hätte, mit tausend Kronen für solche gute Zeitung beschencket hat. So muß auch der Zoll nicht muthwillig erhöhet werden, damit beydes, sowohl Fremde, als eigene Unterthanen nicht abgeschrecket werden, nach der Stadt zu fahren, oder sich wo anders hin mit ihren Waaren begeben mögen.  
  Ferner, so sind die schändlichen Monopolia und Propolia zu meiden: weil manches Land oder Stadt seine Eßwaaren wohlfeiler und häuffiger haben würde, wenn die Fremden ungehinderte Zufuhr thun, und was sie bringen, nicht an die Monopolisten liefern dürfften.  
  Der schändliche Vor- und Aufkauff hindert auch die Einfuhr um ein Merckliches: weil solche Vorkäuffer aus Eigennutz getrieben, offt die Eßwaaren im Lande einkauffen, und dieselben anderwärts, ihrem Vaterlande zum Schaden, hinschaffen, dadurch denn abermahls der ordentlichen Einfuhre ein nicht geringer Abbruch geschiehet; zugeschweigen was für andere Zufälle solche verhindern können. Denen allen aber von einer sorgfältigen Obrigkeit und Landesväterlichen Herrschafft muß vorgebauet, und selbige aus dem Wege geräumet werden.  
  Eine unnütze und leicht entbehrliche Einfuhr ist diejenige, da solche Waaren zugeführet werden, welche nur zur Üppigkeit und Wollust dienen, dergleichen denn von allen Orten und Enden in unser liebes Deutschland mehr als zu viel einkommen, da uns doch die Natur so viel gegeben, daß wir, ohne einige fremde Zufuhre aus andern Ländern, uns gar wohl behelffen könnten.  
  Endlich so kommt auch bey der Einfuhre der Eßwaaren, die Ausfuhre zu bedencken, und welche von beyden die andere in dem Werthe übertreffe. Es wird zwar jener in unterschiedlichen Ländern und Städten, die sonderlich kein grosses Erdreich, wie etwan Holland und einige Reichsstädte, haben, viel grösser als diese seyn, und in Ansehung dessen mehr Geld für ein- als ausgeführte Eßwaaren ausgegeben werden; hingegen ersetzet solcher Länder und Städte mehrere Ausgabe für Eßwaaren der Handel mit andern Waaren, und die Manufacturen, von welchen sie mehr einnehmen, als  
  {Sp. 51|S. 39}  
  dafür ausgeben. Wo sich aber dieser Vortheil nicht findet, und gleichwohl mehr für einkommende Eßwaaren, wenn es auch gleich nur solche wären, die zur Üppigkeit dienen, ausgegeben, als für die ausgehenden wieder eingenommen wird, da kan es nicht anders seyn, als daß endlich der Mangel des baaren Geldes in einem Lande von Jahren zu Jahren überhand nehmen und durchgehends einreissen muß.  
  Es ist die Ausfuhr der Eßwaaren anzusehen als eine zuläßige, und als eine verbothene: Jene geschiehet, wenn ein Land, so an Korne und Weinbaue, Fischfange, Jagden, Viehzucht, Honigbau, Feld- Baum- und Garten Früchten, und andern Dingen, die zur Erhaltung des menschlichen Lebens nöthig sind, reich ist, nahe und ferne gelegenen Ländern, die an obgedachten Sachen Mangel leiden, zu Wasser und zu Lande Zufuhr thun kann, non enim fert omnia omnis Tellus.  
  Hic Segetes, illic veniunt felicius uvae,
Arborei foetus alibi, atque injussa virescunt
Gramina, nonne vides, croceos ut Tmolus odores,
India mittit Ebur, molles sua Thura Sabaei.
 
  Und die Kauffmannschafft würde sonst nicht lange bestehen, oder so viel tausend Menschen sich davon ernähren können, wenn nicht einer dem andern seines Landes Früchte zuführen, und dem Mangel des andern von seinem Überflusse aushelffen, auch zugleich einen freundlichen Wechsel und Tausch solcher Dinge anstellen wollte, die so wohl zur Nothdurfft, als Beqvemlichkeit des Lebens dienlich seyn können, und zu welchen man auch ausländische Speisen, Delicatessen und Geträncke zählen kan. Also muß  
 
  • das engbegriffene Holland sein Korn aus Pohlen, Preussen, Liefland, Irrland und Moscau, zuweilen auch gar aus der Barbarey;
  • die an der Ost-See liegenden Städte ihre Weine aus Franckreich,
  • fast halb Europa ihre gesaltzenen und gedörreten Fische aus Holland, Norwegen und Schweden;
  • Nieder-Sachsen sein Schlacht- Vieh aus Jütland, Bornholm, Schonen, und das eingesaltzene Fleisch aus Curland,
 
  und so andere Länder mehr ihre Bedürfnisse aus diesem oder jenem Lande, als den Rheinwein vom Rheinstrome, viel Früchte, Öl und Wein aus Italien, Spanien und Portugall herholen.  
  Und alle diese Länder würden übel daran seyn, wann ihnen, da sie solche Waaren in Überfluß in sich erzielen, solte verbothen seyn, solche auszuführen, und Handlung damit zu treiben. Denn obgleich die Einfuhr in manchem Lande könnte entbehret werden, zumahl, wenn man sich mit denenjenigen Gaben, welche die gütige Natur giebet, wolte begnügen lassen, und nach fremden Schleckereyen nicht lüstern wäre; so lässet sich doch die Ausfuhr nicht zwingen, noch versperren: weil die Einwohner sonst nicht wissen solten, wo sie mit alle dem, was ihnen ihre Viehzucht, Feld- und Ackerbau getragen, hinsolten; wie wir denn schon sehen, daß die Holländer in Ost-Indien, wenn der Pfeffer und die Nägelein, oder ein anderes Gewürtz daselbst wohl geräth, und mehr Vorrath ist, als sie vermeinen, daß in Europa abgehen werde, solche lieber bey gantzen Hauffen verbrennen, als daß sie, we-  
  {Sp. 52}  
  gen der Menge, eine Wohlfeile darein bringen solten.  
  Ein Landesherr gewinnt auch bey der Ausfuhre: indem dadurch stattliche Geldsummen an Zoll in seine Einnahme fliessen, und die Unterthanen in Handel und Wandel gesetzet werden, daß sie hernach die Auflagen und Steuren so viel besser abtragen können.  
  Hingegen wird die Ausfuhr auch wieder gehemmet und verbothen, wann selbst Mangel im Lande ist, oder Krieg besorget wird, und die Magazine dazu angefüllet werden müssen; wenn man den Reichs-Feinden dadurch suchet Abbruch zu thun, oder andere wichtige Ursachen hat, warum man ihnen keine Abfuhr gestatten will. Und zwar ist dieses so wohl dem natürlichen, als Völcker- und Kriegs-Recht gemäß, und alten Herkommens. Denn daß bey den Römern das Ausführen der Eßwaaren schon sey verbothen gewesen, erhellet aus den Rescripten der Kayser, des Valentinians und Gratians, L. I. Cod. quae
  in folgenden Worten: Ad Barbaricum transferendi vini, olei et liquaminis nullam quispiam habeat facultatem, ne Gustus quidem causa, aut Usus Commerciorum, aus welchen Gesetze zu ersehen, daß man den Barbarn keine Eß- noch Trinckwaaren habe zu führen dürffen, bes. L. II. pr. ff. de Publican.
  auch nicht einmahl zum Kosten oder Versuche: weil nehmlich die Barbarn durch den Geschmack süßer und delicater Weine sonst hätten mögen angereitzet werden, das fruchtbare Italien, welches solche stattliche Weine hervorbringet, anzufallen; zumahl man davon schon Exempel hatte, in denen die Longobarder solchergestalt von dem Narsete, die Gallier aber von den Etruscis in Italien gelocket worden; wie von diesen letztern Liv. Lib. V. Histor. also schreibet: Gentem Gallorum traditur fama dulcedinis frugum maxime vini, nova tum voluptate captam alpes transiisse et invexisse in Galliam vinum illiciendae gentis causa. Bes. Dionys. Gothofr. ad d. L. 1. Cod. quae
  Auch so gar keine Bouteille voll, Ripa, de Peste
  Ob nun wohl in besagtem L. I. Cod. keine eigentliche Straffe darauf gesetzet war, so findet man doch kurtz darauf in Synops. Basilicon. … daß es die Bannisirung, ja sogar die Todesstrafe verdiente, wenn jemand den Barbarn Wein zuführen würde, um solche dadurch hereinzulocken.  
  Ob man sich nun wohl heutiges Tages, da sich eine jede Nation in ihrem Lande schon ziemlich angebauet, keines solchen Einfalls mehr zu besorgen hat, und noch mancher Samojede lieber seinen Fischtrahn als Spanischen Wein säuffet, wie aus den Historien bekannt, und es auch dießfalls heisset:  
  Nescio quo natale solum, dulcedine cunctos
Ducit, et immemores non finit esse sui.
 
  So ist und bleibet doch die Ausfuhr der Eßwaaren, sonderlich ins Grosse, das ist, bey gantzen Schiffsladungen und Lastwägen verbothen, wenn die Feinde dadurch wider uns gestärcket, oder Krieg, theure Zeit, Mißwachs und andere Unfälle besorget werden; Ferner, wenn man das Vergeltungs-Recht auszuüben hat, auch anderwärts die Zufuhr nicht sicher oder nutzbar ist, vornehmlich, wenn der Landesherr seine  
  {Sp. 53|S. 40}  
  eigenen Magazine damit anzufüllen nöthig haben, und durch das allzuviele Ausführen, sich im Lande selbst ein Mangel ereignen möchte. Aus welchen Ursachen höchst löblich in einigen deutschen Chur- und Fürstenthümern, Städten und Provinzen verordnet worden, daß jährlich, wie z.E. in der Danziger Pfund-Kammer geschiehet, von den Landes-Ständen, Obrigkeiten und Bürger-Ältesten eine Untersuchung des vorhandenen Vorraths, und der jährlichen Landes-Bedürffniß angestellet, und nach beyderseits Befinden alsdenn von der hohen Landes-Obrigkeit erst bestimmet wird, wie viel auszuführen gestattet seyn soll oder nicht. Besiehe hiervon mit mehrern Paul Jacob Marpergers, geographische, historische und mercatorische Beschreibung der Chur-Brandenburgischen Länder … ingleichen den Artickel: Waaren.
  Sonst ist noch zu bedencken, daß die Eß- oder essende Waaren, Merces esculentae; nach Sachsen-Recht zum so genannten Mußtheile gehören. Und wenn jemand in rechter Hungers-Noth, die er, oder sein Weib und Kinder leiden, etwas von essenden Dingen zu stehlen genöthiget würde, so sollen nach Maßgebung des 166. Artickels der P.H.G.O. wenn zumahl derselbe Diebstahl groß und kündlich wäre, die Richter und Urtheiler wegen dessen Bestraffung sich bey denen Rechts-Verständigen des Rechten belehren lassen, und Raths pflegen. Wenn aber gleich ein solcher Dieb nach Beschaffenheit der Umstände ohne Straffe erlassen würde; so soll ihm doch der Kläger wegen der wider ihn erhobenen Klage nichts zu erstatten schuldig seyn. Ibid.
  Siehe auch den Artickel: Merces esculentae, im XX Bande, p. 890.  
     

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Stand: 12. Juli 2013 © Hans-Walter Pries