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Zedler: Codicillus HIS-Data
5028-6-561-2
Titel: Codicillus
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 6 Sp. 561
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 6 S. 298
Vorheriger Artikel: Condicilli
Folgender Artikel: Codicilus mere nuncupatiuus
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Codicillus, ein Codicill, ist eine schrifft- oder mündliche Disposition und Verordnung des letzten Willens eines auf dem Todt-Bett liegenden oder sonst testirenden Menschen, in Gegenwart fünff ungefehr zusammen gekommener Zeugen aufgerichtet, wie es zwischen seinen Kindern, oder andern Erben einiger Legatorum oder Fideicommisses halber solte gehalten werden.  
  Und findet statt, wenn die Kürtze der Zeit oder andere Umstände, die zu einem Testament erfordernde Sollemnitaeten und Requisita nicht zulassen wollen.  
  Der Unterscheid zwischen einem Codicill und Testamente ist sowohl wegen der innerlichen als äusserlichen Substantialium wichtig. Wegen der innerlichen, so findet die Erbeinsetzung in einem Codicille nicht statt, mithin auch nicht die Benehmung der Erbschafft, noch die Substitution, und kan dem ehemahls im Testamente eingesetzten Erben keine Condition in solchem beygesetzet werden, welches letztere sonst in der That eine Erbeinsetzung seyn würde, §. 2. I. de Cod.
  dieses aber alles kan in einem Testamente wohl angehen.  
  Was die äusserlichen anbetrifft, so werden zu Errichtung eines Codicilli fünff Zeugen erfordert l. f. §. vlt. C. de Cod.
  im Testamente aber sieben.  
  Bey einem Codicill ist die Erbetung derer Zeugen nicht nöthig, wohl aber im Testamente, bey jenen werden auch die Weiber zu Zeugen zugelassen, welches nicht sowohl aus denen Gesetzen, (denn der Schluß, welcher gemeiniglich aus dem l. 1. pr. π. de testibus, und aus dem leg. 10. §. 6. π. qui testam. facere poss. gemacht wird, wird wenig Beyfall finden) als vielmehr durch die Meynung bewährter Rechts-Lehrer abzunehmen, wie wohl kein ausdrücklicher Text, der diese Meynung bestätiget, verhanden, so will doch die Gleichheit des Rechts solche zur Gnüge unterstützen. Denn daß ein Weib bey einem solemnen Testament nicht zugelassen wird, verlangt das ausdrückliche Verbot derer Gesetze, dergleichen aber bey denen Codicillen nicht vorhanden.  
  Fragt man nach der Ursache, warum ein Weib ein untüchtiger Zeuge bey einem sollemnen Testamente sey, so fällt derer Rechts-Lehrer Meynung dahin, weil sie sich weder zum Krieg rüsten, noch der Überlassung, so per aes et liberam geschähe, noch denen Reichs-  
  {Sp. 562}  
  Tagen beywohnen durfften, so aber bey den Codicillen gar nicht angehet, mithin von der verweigerten Zulassung eines Zeugens im Testamente auf ein Codicill sich nicht appliciren lassen will; Dieser Meynung kan Bachov. ad Treutl … durch sein Urtheil nichts entziehen wenn er setzet, daß ein Codocill von einem Testamente nur vermöge derer Anzahl Zeugen, nicht aber wegen ihrer Eigenschafft, und Geschlechts unterschieden sey, und so offt die Gesetze eine gewisse Anzahl Zeugen zur Unternehmung einer Handlung erfordern, so offt Manns-Personen darunter verstanden werden, weil die Weiber nicht von der Qualité seyn, daß nichts wieder sie oder deren Aussage aufgebracht werden solle.  
  Noch weniger kan des berühmten Beyeri in Posit. ad. π. tit. de jure Gedancke etwas beytragen, wenn er setzet: Daß bey einem Codocill Manns-Personen zu Zeugen erfordert würden, weil sie 5. Classen derer Römischen Bürger vorstelleten; so aber sehr schlecht von einem Testament auf ein Codocill geschlossen, denn zu geschweigen, daß die Nothwendigkeit derer dabey erfordernden Zeugen nicht sogleich zu des Augusti Zeiten, sondern lange hernach von Constantino, oder, wie andere wollen, von Constantio in l. 1. Cod. Theod. … eingeführet werden. Böhmer in Diss. de Codic. sine Testam. …
  So kan auch des Vinnii ad §. 6. I. de Test. ord. Urtheil hierwieder nichts thun, wenn er glaubt, daß die Zeugen einem Codicille sollemnitatis gratia beywohnen, und solches nothwendig Manns-Personen seyn müsten. Allein es ist noch nicht ausgemacht, daß Zeugen sollemnitatis gratia bey einem Codicill seyn müssen, vielmehr werden sie wegen eines deutlichen Beweises erfordert, welches dahero wahrscheinlich, da sie nicht darzu erbeten seyn müssen.
  • Hol. Cons. …
  • Cujacius ad Afric.
  und obschon zwey Zeugen zum Beweiß ordentlicher weise erfordert werden, so wollen doch die Gesetze offt nicht mit zweyen zufrieden seyn, damit durch viele Leute die Wahrheit desto vollkommener sich an Tage lege, Inhalts den 32. l. C. de Fideic. …
  In Testamento sollemni hingegen ist derer Weiber Zeugniß nicht zuläßlich. In einem Codicill kan der Vermächtniß-Nehmer keinen Zeugen abgeben, weil das Hauptwerck ihn angehet. In einem Codicill ist die Besieglung derer Zeugen nicht nöthig, l. f. §. f. C. de Cod.
  wohl aber in einem Testamente, wo die Unterschrifft nicht gnug ist.  
  Es kan auch noch dieser Unterscheid Platz finden, daß iemand mit Errichtung zweyer Codicillen sterben kan, §. 3. I. de Cod.
  wenn sie nur nicht einander entgegen seyn. da hingegen zwey Testamente nicht bestehen, (es sey denn der Testator ein Soldat, l. 30. π. de test. mil.) noch aus jeden die Erbschafft zur Helffte erlanget werden kan, indem 2. Vniversalia ohne Contradiction nicht bestehen können, wohl aber zwey particularia; In einem testamento non holographo, das nicht gantz des Testatoris Hand geschrieben, wird dieses Unterschrifft absolute erfordert, und wenn er nicht schreiben kan, wird der 8te Zeuge erfordert, der sich vor ihm unterschreibt. l. 21. …
  so aber in einem Codicill sich anders befindet, welches der Testator weder schreiben, noch unterschreiben,  
  {Sp. 563|S. 299}  
  noch besiegeln darff.
  • l.6. …
  • Reusn. d. Jur.
  Ein Codicill wird durch einen anders gesinnten Willen widerrufen, pr. I. de ademt. reg.
  worzu nicht eben fünff Zeugen nöthig, sondern zwey gnug sind. Stryck. ad Laut. de Jure Cod.
  Da hingegen ein Testament durch dergleichen nicht, wohl aber durch eine neue Erbeinsetzung oder nach Verflüssung 10. Jahre nach dem erst errichteten Testamente aufgehoben wird, l. 27. …
  Ehedem konnte in einem Codicill kein Vormund gegeben werden, l. 3. …
  wohl aber in einem Testamente, und wenn er in einem Codicille vorgeschlagen, muste er confirmiret werden. Da aber heut zu Tage alle Vormündere bestätiget werden müssen, wird auch dieses nicht mehr in Consideration gezogen.  
     

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Stand: 3. September 2013 © Hans-Walter Pries